Entscheidungsdatum
27.01.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W600 2333103-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , alias: XXXX , geb. XXXX , alias: XXXX , geboren am XXXX ; alias: XXXX , geboren am XXXX ; alias XXXX , geboren am XXXX ; alias XXXX , geboren am XXXX ; alias XXXX , geboren am XXXX ; alias: XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zahl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2026, 15:15 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , alias: römisch 40 , geboren am römisch 40 ; alias: römisch 40 , geboren am römisch 40 ; alias römisch 40 , geboren am römisch 40 ; alias römisch 40 , geboren am römisch 40 ; alias römisch 40 , geboren am römisch 40 ; alias: römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2026, Zahl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2026, 15:15 Uhr, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2026, 15:15 Uhr für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2026, 15:15 Uhr für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 Eingabegebühr-VO hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Eingabegebühr-VO hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX 2026, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 2026, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 22.01.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. 2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 22.01.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 27.08.2010 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vom 25.05.2004 abgewiesen und der BF unter einem aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. (B3 262372-0/2008, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2010, OZ 28)
Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot erlassen, die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht. (Fremdenakt Teil 2, Bescheid des BFA vom 05.03.2021, AS 183ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 09.03.2021 nachweislich zugestellt. (Fremdenakt Teil 2, Übernahmebestätigung vom 09.03.2021, As 209)
Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2024 wurde gemäß § 133a StVG vom weiteren Strafvollzug des BF nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe, frühestens mit XXXX 2024, abgesehen (SIM-Akt, Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024 AS 19ff) und wurde das BFA durch die Justizanstalt (im Folgenden: JA) XXXX darüber sowie über die geplante Entlassung und Ausreise des BF am XXXX 2024 in Kenntnis gesetzt. (SIM-Akt, Schreiben der JA XXXX vom XXXX 2024 samt Beilagen, AS 25ff) Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 2024 wurde gemäß Paragraph 133 a, StVG vom weiteren Strafvollzug des BF nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe, frühestens mit römisch 40 2024, abgesehen (SIM-Akt, Beschluss des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024 AS 19ff) und wurde das BFA durch die Justizanstalt (im Folgenden: JA) römisch 40 darüber sowie über die geplante Entlassung und Ausreise des BF am römisch 40 2024 in Kenntnis gesetzt. (SIM-Akt, Schreiben der JA römisch 40 vom römisch 40 2024 samt Beilagen, AS 25ff)
Der BF reiste am XXXX 2024 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. (SIM-Akt, Überwachungsauftrag und Durchführungsbericht des BFA vom XXXX 2024, AS 37f) Der BF reiste am römisch 40 2024 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. (SIM-Akt, Überwachungsauftrag und Durchführungsbericht des BFA vom römisch 40 2024, AS 37f)
Der BF wurde am XXXX 2025 von Polizisten im Bundesgebiet betreten und nach Rücksprache mit dem BFA aufgrund einer bestehenden Ausschreibung zur Festnahme gemäß § 133a Abs. 5 StVG festgenommen und in eine JA überstellt. Der BF wies sich dabei mit einem serbischen Führerschein, ausgestellt auf XXXX , geb. XXXX , aus und gab dazu an, vor kurzem in Serbien geheiratet zu haben. (SIM-Akt, Meldung der LPD XXXX vom XXXX 2025, AS 61ff)Der BF wurde am römisch 40 2025 von Polizisten im Bundesgebiet betreten und nach Rücksprache mit dem BFA aufgrund einer bestehenden Ausschreibung zur Festnahme gemäß Paragraph 133 a, Absatz 5, StVG festgenommen und in eine JA überstellt. Der BF wies sich dabei mit einem serbischen Führerschein, ausgestellt auf römisch 40 , geb. römisch 40 , aus und gab dazu an, vor kurzem in Serbien geheiratet zu haben. (SIM-Akt, Meldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, AS 61ff)
Mit Schriftsatz vom 14.01.2026 teilte der Staat Serbien dem BFA mit, dass eine Verpflichtung zur Rückübernahme des BF bestünde, es dafür jedoch eines Reisedokumentes bedürfe, welches für den BF bei der serbischen Botschaft in Wien zu beantragen sei. (SIM-Akt, Schreiben des Staates Serbien vom 14.01.2026, AS 117 [übersetzt mit DeepL])
Der BF wurde am XXXX 2026 aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar von Polizisten in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. (Anhalteprotokolle der LPD XXXX vom XXXX 2026, OZ 16)Der BF wurde am römisch 40 2026 aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar von Polizisten in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. (Anhalteprotokolle der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, OZ 16)
Am XXXX 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. (SIM-Akt, Protokoll der Einvernahme vom XXXX 2026, AS 103ff)Am römisch 40 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. (SIM-Akt, Protokoll der Einvernahme vom römisch 40 2026, AS 103ff)
Mit – oben im Spruchkopf genannten – Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 wurde über den BF gemäß §§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. 57 AVG, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026, OZ 14) Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 206, 15:15 Uhr, persönlich ausgefolgt, wobei der BF es verweigerte die Übernahme desselben mit seiner Unterschrift zu bestätigen. (Übernahmebestätigung vom XXXX 2026, OZ 14)Mit – oben im Spruchkopf genannten – Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026 wurde über den BF gemäß Paragraphen 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit 57 AVG, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026, OZ 14) Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 206, 15:15 Uhr, persönlich ausgefolgt, wobei der BF es verweigerte die Übernahme desselben mit seiner Unterschrift zu bestätigen. (Übernahmebestätigung vom römisch 40 2026, OZ 14)
Mit Schriftsatz vom 20.01.2026 beantragte das BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) für den BF bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Serbien in Wien. Unter einem wurde dieser bekanntgegeben, dass die Überstellung des BF am XXXX 2026 erfolgen werde. (SIM-Akt, Schriftsatz des BFA vom 20.01.2026, AS 119)Mit Schriftsatz vom 20.01.2026 beantragte das BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) für den BF bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Serbien in Wien. Unter einem wurde dieser bekanntgegeben, dass die Überstellung des BF am römisch 40 2026 erfolgen werde. (SIM-Akt, Schriftsatz des BFA vom 20.01.2026, AS 119)
Mit am 22.01.2026 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den oben im Spruchkopf genannten Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 sowie die seit XXXX 2026, 15:15 Uhr andauernde Anhaltung in Schubhaft. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen gestellt. (Beschwerdeschriftsatz vom 22.01.2026, OZ 1) Mit am 22.01.2026 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruchkopf genannten Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026 sowie die seit römisch 40 2026, 15:15 Uhr andauernde Anhaltung in Schubhaft. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen gestellt. (Beschwerdeschriftsatz vom 22.01.2026, OZ 1)
Das BFA legte die zugehörigen Akten ab 22.01.2026 teils digital, teils physisch vor und gab unter einem eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme des BFA vom 22.014.2026, OZ 10)
Am 23.01.2026 langte zudem ein amtsärztlicher Befund zum BF (Amtsärztlicher Befund vom 23.01.2026, OZ 13) sowie eine Anfragenbeantwortung der für die Erlangung von HRZ zuständige Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA beim BVwG ein (Anfragenbeantwortung vom 23.01.2026, OZ 15)
Am 27.01.2026 stellte der Staat Serbien ein HRZ für den BF aus (E-Mail des BFA vom 27.01.2026 samt Beilage [HRZ des BF], OZ 18) und wurde die Abschiebung des BF auf den 29.01.2026 vorgezogen (Abschiebeauftrag des BFA vom 27.01.2026, OZ 19).
1.2. Weitere Feststellungen:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Serbien. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt auch nicht eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates.
Der BF trat bereits unter mehreren Alias-Identitäten auf.
Der reiste zuletzt im Anfang Juli 2025 in das Bundesgebiet ein und wurde zuvor von XXXX 2023 bis XXXX 2024 sowie zuletzt von XXXX 2025 bis XXXX 2026 in Justizanstalten angehalten. Der reiste zuletzt im Anfang Juli 2025 in das Bundesgebiet ein und wurde zuvor von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 sowie zuletzt von römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 in Justizanstalten angehalten.
Der BF hat sich am 23.12.2022 einen bis 23.12.2032 gültigen serbischen Personalausweis auf die Identität XXXX , geb. XXXX , ausstellen lassen, und ist das BFA im Besitz einer Kopie desselben. Einen Reisepass im Original legte der BF bisher dem BFA nicht vor. Der BF hat sich am 23.12.2022 einen bis 23.12.2032 gültigen serbischen Personalausweis auf die Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , ausstellen lassen, und ist das BFA im Besitz einer Kopie desselben. Einen Reisepass im Original legte der BF bisher dem BFA nicht vor.
Der BF wurde zuletzt von XXXX 2025 bis XXXX 2026 durchgehend in Justizanstalten in Österreich angehalten.Der BF wurde zuletzt von römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 durchgehend in Justizanstalten in Österreich angehalten.
Serbien stellte und stellt grundsätzlich HRZ aus. In der Regel nimmt die Identifizierung eines serbischen Staatsbürgers durch den Staat Serbien eine Woche und die Ausstellung eines HRZ weitere ein bis zwei Wochen in Anspruch. Eine Abschiebung nach Serbien kann ebenfalls innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Das BFA hat am 08.01.2026 die Rückübernahme des BF beim Staat Serbien beantragt.
Anhaltspunkte dafür, dass es dem BFA nicht möglich gewesen wäre die Rückübernahme, Identifizierung und HRZ-Ausstellung vor dem 08.01.2026 zu beantragen, lagen nicht vor.
Der BF wird aktuell seit XXXX 2026, 15:15 Uhr, in Schubhaft angehalten. Der BF wird aktuell seit römisch 40 2026, 15:15 Uhr, in Schubhaft angehalten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das gegenständliche Sicherungsverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) und vorangegangenen Asyl- und Fremdenverfahren (im Folgenden: Fremdenakt Teil 1 und Teil 2), in den das seinerzeitige Asylverfahren des BF betreffenden Akt des damaligen Asylgerichtshofes (im Folgenden: B3 262372-0/2008) und den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz vom 22.01.2026 (vgl. OZ 1), die Stellungnahme des BFA vom 22.01.2026 (vgl. OZ 10) und die Anfragebeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 23.01.2026 (vgl. OZ 15). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das gegenständliche Sicherungsverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) und vorangegangenen Asyl- und Fremdenverfahren (im Folgenden: Fremdenakt Teil 1 und Teil 2), in den das seinerzeitige Asylverfahren des BF betreffenden Akt des damaligen Asylgerichtshofes (im Folgenden: B3 262372-0/2008) und den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz vom 22.01.2026 vergleiche OZ 1), die Stellungnahme des BFA vom 22.01.2026 vergleiche OZ 10) und die Anfragebeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 23.01.2026 vergleiche OZ 15). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (Fremdenakt und SIM-Akt), dem Akt des Asylgerichtshofes und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der oben festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
Die Feststellungen zur Person des BF und seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA am XXXX 2026 sowie einer im Akt einliegenden Kopie seines serbischen Personalausweises (vgl. SIM-Akt, AS 5f) Die Verwendung von Alias Identitäten beruht auf den diesbezüglichen Eintragungen im Fremdenregister, dem Eingeständnis des BF vor dem BFA, bereits mehrmals seinen Namen gewechselt zu haben (vgl. SIM-Akt, AS 103f), sowie den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde, in welcher der BF als XXXX auftritt und die Identität XXXX als Alias bezeichnet. (vgl. OZ 1) Die Feststellungen zur Person des BF und seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA am römisch 40 2026 sowie einer im Akt einliegenden Kopie seines serbischen Personalausweises vergleiche SIM-Akt, AS 5f) Die Verwendung von Alias Identitäten beruht auf den diesbezüglichen Eintragungen im Fremdenregister, dem Eingeständnis des BF vor dem BFA, bereits mehrmals seinen Namen gewechselt zu haben vergleiche SIM-Akt, AS 103f), sowie den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde, in welcher der BF als römisch 40 auftritt und die Identität römisch 40 als Alias bezeichnet. vergleiche OZ 1)
Anhand der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Personalausweises des BF konnte die obige Feststellung zur Ausstellung desselben an den BF getroffen werden. (vgl. SIM-Akt, AS 5f)Anhand der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Personalausweises des BF konnte die obige Feststellung zur Ausstellung desselben an den BF getroffen werden. vergleiche SIM-Akt, AS 5f)
Den Akten kann kein Anhaltspunkt entnommen werden, welcher darauf schließen ließe, dass der BF dem BFA ein Reisedokument im Original vorgelegt hätte. Vielmehr befragte das BFA den BF am XXXX 2026 darüber, ob er im Besitz eines Reisedokumentes sei und beantragte letztlich am 20.01.2026 die Ausstellung eines HRZ für den BF, nachdem er seinem Versprechen am XXXX 2026 seinen Reisepass vorzulegen nicht nachkam, was darauf schließen lässt, dass dem BFA kein Reisedokument des BF im Original vorlag und -liegt. (vgl. SIM-Akt, AS 103f; Stellungnahme des BFA, OZ 10)Den Akten kann kein Anhaltspunkt entnommen werden, welcher darauf schließen ließe, dass der BF dem BFA ein Reisedokument im Original vorgelegt hätte. Vielmehr befragte das BFA den BF am römisch 40 2026 darüber, ob er im Besitz eines Reisedokumentes sei und beantragte letztlich am 20.01.2026 die Ausstellung eines HRZ für den BF, nachdem er seinem Versprechen am römisch 40 2026 seinen Reisepass vorzulegen nicht nachkam, was darauf schließen lässt, dass dem BFA kein Reisedokument des BF im Original vorlag und -liegt. vergleiche SIM-Akt, AS 103f; Stellungnahme des BFA, OZ 10)
Der Besitz eines Aufenthaltstitels wurde vom BF verneint und behauptete der BF zudem nicht eine andere als die serbische Staatsbürgerschaft zu besitzen und/oder einen Asylstatus innezuhaben. (vgl. OZ 1; SIM-Akt, AS 103f) Gegenteiliges lässt sich weder den Akten und den behördlichen Registern, noch den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme entnehmen. Der Besitz eines Aufenthaltstitels wurde vom BF verneint und behauptete der BF zudem nicht eine andere als die serbische Staatsbürgerschaft zu besitzen und/oder einen Asylstatus innezuhaben. vergleiche OZ 1; SIM-Akt, AS 103f) Gegenteiliges lässt sich weder den Akten und den behördlichen Registern, noch den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme entnehmen.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2026, 15:15 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (vgl. OZ 14), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wird zudem von keiner Partei bestritten. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 2026, 15:15 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA vergleiche OZ 14), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wird zudem von keiner Partei bestritten.
Die Anhaltungen in Justizanstalten ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Dass Abschiebungen nach Serbien stattfanden und stattfinden, die durchschnittliche Dauer der Identifizierung, der Ausstellung eines HRZ sowie der Abschiebung nach Serbien, beruhen auf der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 23.01.2026. (vgl. OZ 15)Dass Abschiebungen nach Serbien stattfanden und stattfinden, die durchschnittliche Dauer der Identifizierung, der Ausstellung eines HRZ sowie der Abschiebung nach Serbien, beruhen auf der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 23.01.2026. vergleiche OZ 15)
Dem Antwortschreiben des serbischen Staates vom 14.01.2026 kann entnommen werden, dass das BFA am 08.01.2026 um Rückübernahme des BF, gestützt auf ein dementsprechendes Abkommen gestellt und Serbien dem zugestimmt hat. In besagtem Schreiben wurde jedoch festgehalten, dass eine Überstellung nur bei Vorliegen eines Reisedokumentes möglich sei und die Ausstellung eines HRZ über die serbische Botschaft in Wien zu erfolgen habe.
Der erst am 20.01.2026 gestellte Antrag auf Ausstellung eines HRZ beruht auf dem im Akt einliegenden Antragsschreiben des BFA an die serbische Botschaft vom 20.01.2026 (vgl. SIM-Akt, AS 119) sowie den entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 22.01.2026. (vgl. OZ 10) Der erst am 20.01.2026 gestellte Antrag auf Ausstellung eines HRZ beruht auf dem im Akt einliegenden Antragsschreiben des BFA an die serbische Botschaft vom 20.01.2026 vergleiche SIM-Akt, AS 119) sowie den entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 22.01.2026. vergleiche OZ 10)
Dass es vor diesem Hintergrund dem BFA nicht möglich gewesen wäre, das Verfahren zur Identifizierung des BF, Rückübernahme und Erlangung eines HRZ so rechtzeitig zu starten, dass unter Berücksichtigung der bekannten, üblichen Verfahrensdauer, der Ausstellungsmodalitäten von HRZ durch Serbien und der Vorlaufzeiten für die Abschiebung, mit einer Erledigung des besagten (Abschiebe-)Verfahrens, spätestens zum Zeitpunkt der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft gerechnet hätte werden können, kann nicht festgestellt werden. Das BFA machte dazu bisher auch keine substantiierten Angaben. Selbst in seiner Stellungnahme geht das BFA auf den diesbezüglichen Vorhalt des BF, dass sich die Schubhaft im direkten Anschluss an die Strafhaft des BF im gegenständlichen Fall als rechtswidrig erweise, nicht ein.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Rechtliches:
3.1.1 Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 8