TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/28 W600 2315473-1

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Veröffentlicht am 28.01.2026
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Entscheidungsdatum

28.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §114 Abs1
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §92 Abs1a
FPG §92 Abs3
FPG §94 Abs1
FPG §94 Abs5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 114 heute
  2. FPG § 114 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 114 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 114 gültig von 01.10.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2015
  5. FPG § 114 gültig von 01.08.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. FPG § 114 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 114 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W600 2315473-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der beantragte Konventionsreisepass ist gemäß § 94 Abs. 1 FPG auszustellenDer beantragte Konventionsreisepass ist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG auszustellen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.01.2017 gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.01.2017 gemäß Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Am 16.03.2017 wurde dem BF ein Konventionsreisepass ausgestellt.

3. Mit Urteil des Landesgerichts (im Folgenden: LG) XXXX vom XXXX .2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei sowie des Verbrechens der versuchten Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts (im Folgenden: LG) römisch 40 vom römisch 40 .2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei sowie des Verbrechens der versuchten Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.

4. Am 04.05.2023 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepass, welcher mit Bescheid des BFA vom 04.08.2023 abgewiesen wurde.

5. Am 05.03.2025 stellte der BF wiederum einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepass.

6. Mit Schreiben vom 26.03.2025 erteilte das BFA dem BFA einen Verbesserungsauftrag unter Setzung einer einwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Zusammenhang mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und wies den BF daraufhin, dass diese Verurteilung als Passversagungsgrund gelte. Der BF wurde aufgefordert zu begründen für welche Zwecke er den Konventionsreisepass benötige sowie darzulegen, ob er über ein regelmäßiges Einkommen in Österreich verfüge und ob ihn familiäre Verpflichtungen treffen. Der BF brachte in seiner Stellungnahme vor, dass er ein regelmäßiges Einkommen und zwei Kinder habe. Der Pass würde für eine Familienreise dringend benötigt.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepass des BF gem. § 94 Abs 5 iVm. § 92 Z 4 FPG ab. Sie führte aus, dass seit der Verurteilung des BF noch kein wesentlicher Zeitraum des wohlverhaltensgerechten Lebenswandels vergangen sei. Die Ausstellung des Konventionsreisepasses sei mit dem erheblichen Risiko verbunden, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung zu kriminellen Zwecken.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepass des BF gem. Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 4, FPG ab. Sie führte aus, dass seit der Verurteilung des BF noch kein wesentlicher Zeitraum des wohlverhaltensgerechten Lebenswandels vergangen sei. Die Ausstellung des Konventionsreisepasses sei mit dem erheblichen Risiko verbunden, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung zu kriminellen Zwecken.

8. Mit per E-Mail am 01.07.2025 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA. Er brachte zusammengefasst vor, dass er fünf Monate in Haft gewesen sei und das Haftübel verspürt habe. Durch die Haftstrafe sei ihm das Übel seiner Tat deutlich vor Augen geführt worden. Seit der Haftentlassung lägen fünf Jahre Wohlverhalten vor. Es handle sich bei der Verurteilung um die einzige Verurteilung des BF. Er sei inzwischen resozialisiert und lebe in geordneten Verhältnissen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder.8. Mit per E-Mail am 01.07.2025 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA. Er brachte zusammengefasst vor, dass er fünf Monate in Haft gewesen sei und das Haftübel verspürt habe. Durch die Haftstrafe sei ihm das Übel seiner Tat deutlich vor Augen geführt worden. Seit der Haftentlassung lägen fünf Jahre Wohlverhalten vor. Es handle sich bei der Verurteilung um die einzige Verurteilung des BF. Er sei inzwischen resozialisiert und lebe in geordneten Verhältnissen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder.

9. Am 22.10.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine RV sowie ein Dolmetscher der arabischen Sprache teilnahmen.9. Am 22.10.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Regierungsvorlage sowie ein Dolmetscher der arabischen Sprache teilnahmen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 17.01.2017 wurde ihm durch das BFA der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine Aberkennung des besagten Status ist bis dato nicht erfolgt. Der BF ist seit 16.09.2015 durchgehend in Österreich gemeldet.

Am 16.03.2017 wurde dem BF ein Konventionsreisepass ausgestellt, welcher ihm auch nach seiner strafgerichtlichen Veruteilung nicht entzogen wurde.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei sowie des Verbrechens der versuchten Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei sowie des Verbrechens der versuchten Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden, gemeinsam mit einer weiteren Person am XXXX .2019 die rechtswidrige Einreise Fremder, nämlich zweier persischer Staatsangehöriger, in bzw. durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür vereinbartes Entgelt zu bereichern, zu fördern versucht zu haben, wobei es beim Versuch blieb, da die beiden zu schleppenden Personen nicht am vereinbarten Treffpunkt erschienen. Ferner am XXXX .2019 gemeinsam mit einer weiteren Person die unrechtmäßige Einreise zweier syrischer Staatsangehöriger in bzw. durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit Bereicherungsvorsatz gefördert zu haben. Als Entgelt für den BF waren EUR 500,- pro geschleppter Person vereinbart.Der BF wurde für schuldig befunden, gemeinsam mit einer weiteren Person am römisch 40 .2019 die rechtswidrige Einreise Fremder, nämlich zweier persischer Staatsangehöriger, in bzw. durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür vereinbartes Entgelt zu bereichern, zu fördern versucht zu haben, wobei es beim Versuch blieb, da die beiden zu schleppenden Personen nicht am vereinbarten Treffpunkt erschienen. Ferner am römisch 40 .2019 gemeinsam mit einer weiteren Person die unrechtmäßige Einreise zweier syrischer Staatsangehöriger in bzw. durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit Bereicherungsvorsatz gefördert zu haben. Als Entgelt für den BF waren EUR 500,- pro geschleppter Person vereinbart.

Für die Strafbemessung wurde betreffend des BF mildernd seine geständige Verantwortung, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das Faktum, dass es teilweise beim Versuch blieb, gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Verbrechen gewertet.

Seit der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten ist ein Zeitraum von etwa fünf Jahren und elf Monaten vergangen, in welchem der BF strafgerichtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist.

1.3. Der BF war seit seiner Haftentlassung am XXXX 2020 wiederholt unterbrochen durch Bezüge von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung und Erwerbslosigkeit und Bezug von Kinderbetreuungsgeld erwerbstätig. Zuletzt bezog der BF ein Nettomonatseinkommen von ca. € 1.540,- aus unselbständigen Erwebstätigkeit als Kraftfahrer und bezieht er aktuell seit XXXX .2025 Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Seine Frau bezog bis XXXX .2025 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 1.100,--1.3. Der BF war seit seiner Haftentlassung am römisch 40 2020 wiederholt unterbrochen durch Bezüge von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung und Erwerbslosigkeit und Bezug von Kinderbetreuungsgeld erwerbstätig. Zuletzt bezog der BF ein Nettomonatseinkommen von ca. € 1.540,- aus unselbständigen Erwebstätigkeit als Kraftfahrer und bezieht er aktuell seit römisch 40 .2025 Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Seine Frau bezog bis römisch 40 .2025 Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 1.100,--

1.4. Der BF ist seit 2020 verheiratet und Vater von drei in Österreich geborenen minderjährigen Kindern: XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Der BF lebt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. 1.4. Der BF ist seit 2020 verheiratet und Vater von drei in Österreich geborenen minderjährigen Kindern: römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Der BF lebt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet.

2.       Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des gegenständlichen Aktes des BVwG, sowie aus Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und in das GVS-Informationssystem.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des gegenständlichen Aktes des BVwG, sowie aus Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und in das GVS-Informationssystem.

Die oben unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der anhand der vorliegenden Akten und der abgehaltenen mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung von Abfragen öffentlicher Datenbanken (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister und GVS-Informationssystem) durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) sowie zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurden. Zudem wird der BF unter der oben im Spruch genannten Identität und Staatsangehörigkeit im Verfahren des BFA sowie in behördlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister) geführt.

Die erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen der BF weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist. Ferner lässt sich die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF auch aus dem Zentralen Fremdenregister entnehmen. Besagtem Register lässt sich ferner entnehmen, dass dem BF der Status des Asylberechtigten bis dato nicht aberkannt wurde. Die Aberkennnug des Status des Asylberechtigten wurde zudem bis dato weder vom BFA noch vom BF behauptet.

Die Feststellung, wonach dem BF am 16.03.2017 ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde, welcher ihm auch nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung nicht entzogen wurde, ergibt sich aus der Aktenlage, einer Einsichtnahme in das Melderegister, sowie dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Wohnsitzmeldung des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

1.2. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zu den konkreten Straftaten ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Urteils des LG XXXX (siehe AS 3 ff) sowie einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung, wonach der BF strafgerichtlich nicht erneut in Erscheinung getreten ist, beruht auf einer Abfrage behördlicher Datenbanken, insbesondere dem Strafregister. 1.2. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zu den konkreten Straftaten ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Urteils des LG römisch 40 (siehe AS 3 ff) sowie einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung, wonach der BF strafgerichtlich nicht erneut in Erscheinung getreten ist, beruht auf einer Abfrage behördlicher Datenbanken, insbesondere dem Strafregister.

1.3. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit, den Bezügen von Arbeislosengeld sowie Kinderbetreuungsgeld in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie aus Sozialversicherungsauszügen.

Das aktuelle Einkommen der Ehefrau des BF beruht ebenfalls auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie aus Sozialversicherungsauszügen derselben.

1.4. Der Familienstand, die Vaterschaft des BF sowie die obigen Feststellungen zu den Kindern des BF beruhen auf den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche er zudem durch die Vorlage entsprechender Dokumente (Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel der Kinder, Ehevertrag, Meldezettel der Ehefrau, Reisepass der Ehefrau) zu untermauern vermochte. (vgl. Beilagen zum Verhandlungsprotokoll) Dass der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und seinen Kindern lebt ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung welche mit den Eintragungen im Melderegister übereinstimmen. 1.4. Der Familienstand, die Vaterschaft des BF sowie die obigen Feststellungen zu den Kindern des BF beruhen auf den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche er zudem durch die Vorlage entsprechender Dokumente (Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel der Kinder, Ehevertrag, Meldezettel der Ehefrau, Reisepass der Ehefrau) zu untermauern vermochte. vergleiche Beilagen zum Verhandlungsprotokoll) Dass der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und seinen Kindern lebt ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung welche mit den Eintragungen im Melderegister übereinstimmen.

1.5. Die Wohnsitzmeldungen des BF sowie seine Entlassung aus der Strafhaft ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.3.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG, sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß § 94 Abs. 5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß Paragraph 94, Absatz 5, leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:

"Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“(3) Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“

Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1a FPG gelten weiters die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß, dh. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, umGemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins a, FPG gelten weiters die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 sinngemäß, dh. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um

„         die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern (Z 3 lit c), oder„ die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern (Ziffer 3, Litera c,), oder

illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen (Z 3 lit. d),
-         Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben (Z 3 lit. e), oder
-         der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (Z 5).“
illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen (Ziffer 3, Litera d,),, - Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben (Ziffer 3, Litera e,), oder, - der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (Ziffer 5,).“

3.1.2. Beim BF handelt es sich um einen syrischen Staatsangehörigen, dem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Status des Asylberechtigten zukommt und es ist auch kein Aberkennungsverfahren anhängig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG 2005 vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind (vgl. auch VwGH vom 2013/21/0055 v. 20.12.2013). Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG 2005 vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vergleiche jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind vergleiche auch VwGH vom 2013/21/0055 v. 20.12.2013). Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, mwN).

Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 7. 7. 2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0133).Der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 7. 7. 2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0133).

Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH vom 24.06.2010, 2009/21/0084).

Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K6).

Die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH vom 22. 10. 2009, 2008/21/0570).

Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. Bei der Versagung ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH vom 4. 6. 2009, 2006/18/0204; VwGH vom 24. 1. 2012, 2008/18/0504).Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. Bei der Versagung ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH vom 4. 6. 2009, 2006/18/0204; VwGH vom 24. 1. 2012, 2008/18/0504).

3.1.3. Das BFA stützte seine Entscheidung auf Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf § 94 Abs. 5 iVm. § 92 Z 4 FPG 2005. Da seit der Verurteilung des BF noch kein wesentlicher Zeitraum des wohlverhaltensgerechten Lebenswandels vergangen sei, gehe die Behörde derzeit davon aus, dass die Ausstellung des beantragten Dokuments, konkret des Konventionsreisepasses, mit einem erheblichen Risiko verbunden wäre, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung zu kriminellen Zwecken. 3.1.3. Das BFA stützte seine Entscheidung auf Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 4, FPG 2005. Da seit der Verurteilung des BF noch kein wesentlicher Zeitraum des wohlverhaltensgerechten Lebenswandels vergangen sei, gehe die Behörde derzeit davon aus, dass die Ausstellung des beantragten Dokuments, konkret des Konventionsreisepasses, mit einem erheblichen Risiko verbunden wäre, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung zu kriminellen Zwecken.

In Anbetracht der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen gelangte das BFA zur Annahme, vom BF gehe eine Gefahr aus, die den genannten Versagungsgründen entspricht. Die belangte Behörde unterließ in diesem Verfahren jedoch eine genauere Auseinandersetzung mit der Gefährdungsprognose, sondern verwies auf § 92 Abs. 3 FPG, wonach bis zum Ablauf von drei Jahren einer gerichtlich strafbaren Handlung jedenfalls ein Versagungsgrund vorliegt, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Seit der Verurteilung des BF sei noch ein zu kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen, um begründet von einem Wegfall des genannten Versagungsgrundes auszugehen.In Anbetracht der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen gelangte das BFA zur Annahme, vom BF gehe eine Gefahr aus, die den genannten Versagungsgründen entspricht. Die belangte Behörde unterließ in diesem Verfahren jedoch eine genauere Auseinandersetzung mit der Gefährdungsprognose, sondern verwies auf Paragraph 92, Absatz 3, FPG, wonach bis zum Ablauf von drei Jahren einer gerichtlich strafbaren Handlung jedenfalls ein Versagungsgrund vorliegt, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Seit der Verurteilung des BF sei noch ein zu kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen, um begründet von einem Wegfall des genannten Versagungsgrundes auszugehen.

§ 92 Abs. 3 FPG wurde mit dem FrÄG 2015 eingeführt und dient der Angleichung der Versagungsgründe des § 92 FPG an jene des § 14 Passgesetz 1992 (siehe dazu ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 25), der dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG nunmehr im Wesentlichen entspricht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen hat die Behörde in einem Zeitraum von drei Jahren nach der „gerichtlich strafbaren Handlung“ ohne eigenes Prüfkalkül den Fremden- bzw. Reisepass zu versagen. Hinsichtlich § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992 hat der VwGH nunmehr schon wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit anordnet, ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls möglich wäre, weshalb diese Bestimmung aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) – und aufgrund deren Vorrangwirkung – unangewendet zu bleiben hat (etwa VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458), zumal seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers ohnedies bereits ein Zeitraum von etwa fünf Jahren und neun Monaten verstrichen ist und der BF in diesem Zeitraum in keiner Form mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist.Paragraph 92, Absatz 3, FPG wurde mit dem FrÄG 2015 eingeführt und dient der Angleichung der Versagungsgründe des Paragraph 92, FPG an jene des Paragraph 14, Passgesetz 1992 (siehe dazu ErläutRV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 25), der dem Wortlaut des Paragraph 92, Absatz 3, FPG nunmehr im Wesentlichen entspricht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen hat die Behörde in einem Zeitraum von drei Jahren nach der „gerichtlich strafbaren Handlung“ ohne eigenes Prüfkalkül den Fremden- bzw. Reisepass zu versagen. Hinsichtlich Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz 1992 hat der VwGH nunmehr schon wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit anordnet, ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls möglich wäre, weshalb diese Bestimmung aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) – und aufgrund deren Vorrangwirkung – unangewendet zu bleiben hat (etwa VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458), zumal seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers ohnedies bereits ein Zeitraum von etwa fünf Jahren und neun Monaten verstrichen ist und der BF in diesem Zeitraum in keiner Form mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist.

Die belangte Behörde legte dar, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH eines noch längeren Zeitraums des Wohlverhaltens als im Fall des BF bedürfe und zitierte hierzu zwei Erkenntnisse des VwGH: Das Erkenntnis VwGH 16.05.2013, Ro 2012/21/0253 bestimmt– entgegen der Interpretation der belangte Behörde – keinen Mindestzeitraum von acht Jahren des Wohlverhaltens, vielmehr wurde der bekämpfte Bescheid aufgrund mangelhafter Begründung der Prognosebeurteilung behoben.

Weiters zitierte die belangte Behörde das Erkenntnis VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314:

„Die vom Fremden über einen Zeitraum von 7 Monaten in Bezug auf eine sehr große Anzahl Fremder gewerbsmäßig gegen die Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts und im Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei indiziert eine große Wiederholungsgefahr. So hat der Fremde die Straftat ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und vor allem unter Verwendung des nicht lange zuvor ausgestellten Konventionsreisepasses verübt. Damit hat sich die maßgebliche Annahme iSd Z 4 des § 92 Abs. 1 FPG 2005 in der Vergangenheit verwirklicht (Hinweis E 5. Juli 2012, 2010/21/0345). Es war jedoch zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ein Zeitraum von etwa elf Jahren und acht Monaten verstrichen war, in welchem sich der Fremde offenbar einwandfrei verhalten hat. Selbst seit dem Ende der Strafhaft waren bereits etwa sechs Jahre und sieben Monate verstrichen. Angesichts des unbeanstandeten Verhaltens des Fremden über einen sehr langen, insgesamt als relevant zu qualifizierenden Zeitraum hätte die belBeh diesem Umstand bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zumessen müssen (Hinweis E 16.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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