Entscheidungsdatum
29.01.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W239 2327028-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 27.08.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihrer Person lag kein EURODAC-Treffer vor; auch eine VIS-Abfrage ergab keinen Treffer.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (27.08.2025) legte die Beschwerdeführerin ihren gültigen iranischen Reisepass vor. Aus dem Dokument ist ersichtlich, dass sie neben einem indischen Visum auch über ein von Ungarn ausgestelltes abgelaufenes Visum Typ D, gültig von 13.01.2022 bis 02.10.2022, verfügte. Zudem sind dem Dokument zahlreiche Einreise- und Ausreisestempel zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin gab zu ihren persönlichen Daten an, sie stamme aus Shiraz/Iran, gehöre der Volksgruppe der Perser an, sei Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Bahai, sei ledig und habe zwölf Jahre die Grundschule sowie anschließend eine Berufsausbildung zur Grafikdesignerin absolviert. Ihre Eltern würden im Iran leben. Sie verfüge über keine Familienangehörigen, die sich in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der EU aufhielten. Zum Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, an keinen schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können.
Den Entschluss zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 gefasst. Sie sei im Februar 2022 legal unter Verwendung ihres iranischen Reisepasses aus ihrem Herkunftsstaat Iran mit dem Flugzeug nach Ungarn eingereist. Sie habe ein Studentenvisum für Ungarn besessen, das mittlerweile bereits abgelaufen sei. Bei den ungarischen Behörden habe sie keinen Asylantrag gestellt. Sie habe auch sonst in keinem anderen Staat um Asyl angesucht und habe auch keinen Aufenthaltstitel und kein Visum eines anderen Mitgliedstaates der EU besessen. Insgesamt habe sie sich dreieinhalb Jahre in Ungarn aufgehalten. Am 14.08.2025 sei sie selbstständig ohne Inanspruchnahme eines Schleppers direkt nach Österreich gereist.
Abschließend machte die Beschwerdeführerin Abgaben zu ihren Fluchtgründen.
3. Am 04.09.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn, verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines abgelaufenen ungarischen Visums gewesen sei, und machte gleichzeitig geltend, dass aufgrund zahlreicher Einreise- und Ausreisestempel im Reisepass der Beschwerdeführerin ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ablauf des im Pass ersichtlichen ungarischen Visums noch in Ungarn eingereist sei, was darauf schließen lasse, dass sie einen ungarischen Aufenthaltstitel oder ein weiteres ungarisches Visum gehabt habe. Mitgesendet wurden Kopien des vorgelegten iranischen Reisepasses der Beschwerdeführerin.3. Am 04.09.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn, verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines abgelaufenen ungarischen Visums gewesen sei, und machte gleichzeitig geltend, dass aufgrund zahlreicher Einreise- und Ausreisestempel im Reisepass der Beschwerdeführerin ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ablauf des im Pass ersichtlichen ungarischen Visums noch in Ungarn eingereist sei, was darauf schließen lasse, dass sie einen ungarischen Aufenthaltstitel oder ein weiteres ungarisches Visum gehabt habe. Mitgesendet wurden Kopien des vorgelegten iranischen Reisepasses der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 08.09.2025 teilte Ungarn mit, dass der Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2022 eine ungarische Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, welche mehrfach verlängert worden sei. Die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung sei bis 17.08.2025 gültig gewesen. Zudem erklärte Ungarn ausdrücklich seine Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Mit Schreiben vom 08.09.2025 teilte Ungarn mit, dass der Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2022 eine ungarische Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, welche mehrfach verlängert worden sei. Die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung sei bis 17.08.2025 gültig gewesen. Zudem erklärte Ungarn ausdrücklich seine Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO.
4. Am 16.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu Beginn an, Farsi zu sprechen und den anwesenden Dolmetscher einwandfrei zu verstehen. Die Beschwerdeführerin fühle sich zwar gestresst, sei jedoch psychisch und physisch dazu in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Bis dato habe sie im Verfahren die Wahrheit gesagt. Sie werde im Verfahren vom Verein ZEIGE vertreten; ein Mitarbeiter des Vereins sei heute bei der Einvernahme anwesend.
Zum Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin weiter aus, sie habe bisher mehrere Ärzte besucht. Sie habe Blutmangel, sei bei einer Blutabnahme gewesen und solle dort nochmals hingehen. Sie habe auch Endometriose und es solle abgeklärt werden, ob das Krebs sei. Am 22.10.2025 habe sie einen weiteren Termin bei einem Gynäkologen. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin eine Überweisung vor. Des Weiteren verwies sie auf Befunde aus Ungarn und erklärte dazu, es sei in Ungarn eine Entzündung, eine Endometriose festgestellt worden. Sie habe so viel Stress. Zudem nehme sie derzeit Medikamente gegen Migräne und Allergien ein. Ihr wurde zur Kenntnis gebracht, dass sie auch künftig alle Befunde sofort vorlegen möge.
Zu etwaigen familiären Anknüpfungspunkten erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe weder in Österreich noch in anderen europäischen Staaten Verwandte. In Österreich habe sie eine Vertrauensperson, eine Freundin. Sie nannte deren Namen und deren Adresse und gab an, dass sie gerne bei der Freundin wohnen wolle. Die Freundin sei seit fast 40 Jahre in Österreich und sei schon in Pension.
Nachgefragt erklärte die Beschwerdeführerin, zuvor nirgends um internationalen Schutz angesucht zu haben. Sie habe aber ein Studentenvisum für Ungarn erhalten und habe dort studiert und gearbeitet. Insgesamt habe sie von Februar 2022 bis August 2025 in Ungarn gelebt. Zur Frage, weshalb sie Ungarn verlassen habe, erklärte sie: „Ich wollte nie einen Asylantrag stellen, die Gesetze wurden schärfer in Ungarn und ich konnte kein Visum mehr bekommen, es wurde nicht mehr verlängert. Viele Iraner wurden von Ungarn wieder in den Iran geschickt. Ich bin Bahai, ich kann nicht zurück in den Iran, weil die Bahai verfolgt werden.“
Auf weitere Nachfrage, aus welchem Grund sie in Ungarn keinen Asylantrag gestellt habe, führte sie aus, sie habe sich hierzu anwaltlich beraten lassen und Beratungsstellen aufgesucht. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie einen Asylantrag nur von Serbien aus hätte stellen können. Einen entsprechenden Termin hätte sie wohl frühestens nach einem Jahr erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie dann über kein gültiges Visum mehr verfügt. Es sei ihr nicht möglich gewesen, in Ungarn um Asyl anzusuchen, da sie nicht minderjährig gewesen sei und dort auch über keine als Asylberechtigte anerkannten Verwandten verfügt habe.
Zur beabsichtigten Vorgangsweise, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und sie aufgrund der Zustimmung Ungarns dorthin außer Landes zu bringen, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt und gehe daher davon aus, von Ungarn in den Iran zurückgeschickt zu werden. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin über die Dublin-III-VO belehrt. Nach erfolgter Belehrung gab sie an: „Aber ich weiß genau, dass jede Person, die zurückkehrt in das Land, von wo man kommt, zurückgeschickt wird. Allgemein sind die Asylgesetze gegen Menschenrechte. Ich will gerne leben, ich habe im Iran sehr gelitten, ich bin auch Künstlerin.“
Zu den aktuellen Länderberichten zu Ungarn gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse, dass die Gesetze dort nicht eingehalten würden. Sie habe in Ungarn Versicherung und Steuern gezahlt und trotzdem habe man sie zurückschicken wollen. Abschließend betonte sie abermals, nicht nach Ungarn zurückzuwollen, da sie fürchte, von dort in den Iran geschickt zu werden; ihr Leben sei im Iran in Gefahr.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Lage in Ungarn traf das BFA folgende Feststellungen anhand der Länderinformationen zu Ungarn aus dem COI-CMS (Version 4, Datum der Veröffentlichung: 16.10.2024):
Allgemeines zum Asylverfahren
Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vgl. HHC/ECRE 7.2024).Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vergleiche HHC/ECRE 7.2024).
In Ungarn gibt es ein Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
(…) (Quelle: HHC/ECRE 7.2024)
Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte „Krisensituation wegen Massenmigration“. Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der „Krisensituation wegen Massenmigration“ gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), zuletzt bis 7. März 2025 (VB Budapest 3.9.2024).Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte „Krisensituation wegen Massenmigration“. Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der „Krisensituation wegen Massenmigration“ gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), zuletzt bis 7. März 2025 (VB Budapest 3.9.2024).
Seit Mai/Juni 2020 ist das sogenannte „Botschaftsverfahren“ in Kraft (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaften leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die OIF in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylwerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er binnen 30 Tagen nach Ungarn reisen und dort den Asylantrag stellen kann (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältige Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die ungarische Regierung hat die Maßnahme mittlerweile mehrmals verlängert, zuletzt bis 31. Dezember 2024. Am 30. Oktober 2020 beschloss die Europäische Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, das fünfte im Zusammenhang mit der Asylpolitik seit 2015. Das Urteil erging am 22. Juni 2023 (Rechtssache C-823/21) und besagt, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstößt, indem es die Möglichkeit zur Asylantragstellung von der vorherigen Einreichung einer Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittland abhängig macht. 2023 wurden zwei Absichtserklärungen im Rahmen des Botschaftsverfahrens abgegeben (2022: 17 Absichtserklärungen). 2023 erhielten im Botschaftsverfahren fünf Personen (Iraner) eine Empfehlung zur Einreise nach Ungarn, 29 weitere Personen erhielten im Botschaftsverfahren eine Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024).Seit Mai/Juni 2020 ist das sogenannte „Botschaftsverfahren“ in Kraft (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaften leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die OIF in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylwerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er binnen 30 Tagen nach Ungarn reisen und dort den Asylantrag stellen kann (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältige Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die ungarische Regierung hat die Maßnahme mittlerweile mehrmals verlängert, zuletzt bis 31. Dezember 2024. Am 30. Oktober 2020 beschloss die Europäische Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, das fünfte im Zusammenhang mit der Asylpolitik seit 2015. Das Urteil erging am 22. Juni 2023 (Rechtssache C-823/21) und besagt, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstößt, indem es die Möglichkeit zur Asylantragstellung von der vorherigen Einreichung einer Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittland abhängig macht. 2023 wurden zwei Absichtserklärungen im Rahmen des Botschaftsverfahrens abgegeben (2022: 17 Absichtserklärungen). 2023 erhielten im Botschaftsverfahren fünf Personen (Iraner) eine Empfehlung zur Einreise nach Ungarn, 29 weitere Personen erhielten im Botschaftsverfahren eine Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024).
Der russisch-ukrainische Krieg hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften betreffend das sogenannte „Botschaftsverfahren“ in Ungarn. Es ist weiterhin möglich, eine Absichtserklärung zur Stellung eines Asylantrags an der ungarischen Vertretungsbehörde in Belgrad und auch in Kiew abzugeben (VB Budapest 19.7.2023).
Ein Asylantrag ist in Ungarn generell unzulässig, wenn der Antragsteller (a) EU-Bürger ist; (b) einen Schutzstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt; (c) einen Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat besitzt und dieses Land bereit ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen; (d) einen Folgeantrag ohne neue Elemente gestellt hat; (e) durch ein sicheres Drittland gereist ist; und (f) aus einem Land eingereist ist, in dem er keiner Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist und in dem ein angemessenes Schutzniveau verfügbar ist (HHC/ECRE 7.2024).
2023 beantragten 28 Personen internationalen Schutz, elf erhielten einen Flüchtlingsstatus, elf einen subsidiären Schutz, vier einen humanitären Schutz und neun eine inhaltliche Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024). 2024 wurden bis Mitte September 19 Asylanträge gestellt (VB Budapest 18.9.2024).
Quellen:
- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024
- OIF - Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság (Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion) [Ungarn] (1.7.2019): Präsentation des OIF
- USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024
- VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (18.9.2024): Auskunft des VB
- VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (3.9.2024): Auskunft des VB
- VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (19.7.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Die Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn richtet sich nach dem Stand ihres Verfahrens im Land:
•Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen, da Dublin-Rückkehrer nicht zu den Ausnahmen gehören, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Infos zu Gesetz LVIII (Transitional Act) und Botschaftsverfahren] (HHC/ECRE 7.2024). Die ungarischen Behörden stellen jedoch die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage und wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will, führt Ungarn das Verfahren und für den Asylwerber gelten alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Die Unterbringung und Unterkunft wird immer auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Umstände des Falles erfolgen (VB Budapest 10.9.2024). Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen (EUAA 3.5.2023; vgl. VB Budapest 19.7.2023).•Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen, da Dublin-Rückkehrer nicht zu den Ausnahmen gehören, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Infos zu Gesetz LVIII (Transitional Act) und Botschaftsverfahren] (HHC/ECRE 7.2024). Die ungarischen Behörden stellen jedoch die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage und wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will, führt Ungarn das Verfahren und für den Asylwerber gelten alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Die Unterbringung und Unterkunft wird immer auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Umstände des Falles erfolgen (VB Budapest 10.9.2024). Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen (EUAA 3.5.2023; vergleiche VB Budapest 19.7.2023).
•Wenn der Erstantrag des Rückkehrers (entweder ausdrücklich oder stillschweigend) zurückgezogen wurde, kann die Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt werden. Der Rückkehrer müsste also einen Folgeantrag stellen, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet. Auch haben Folgeantragsteller keinen Zugang zu Aufnahmebedingungen (HHC/ECRE 7.2024).
•Hat der Rückkehrer bereits eine negative Entscheidung erhalten oder wurde diese in Abwesenheit getroffen und der Betreffende hat sich nicht in der Frist dagegen beschwert, wird diese rechtskräftig und es ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Ein Folgeantrag wäre nötig, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet (HHC/ECRE 7.2024).
Quellen:
- EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023
- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024
- VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (10.9.2024): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn]
- VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (19.7.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Non-Refoulement
Aufgrund der immer noch aufrechten, sogenannten „Krisensituation wegen Massenmigration“ kann Ungarn weiterhin illegale Migranten über die Grenze zurückschieben, egal ob diese Asyl suchen oder nicht (HHC/ECRE 7.2024). Grundsätzlich werden alle Drittstaatsangehörigen, die nicht das Recht haben, sich im Land aufzuhalten (z.B. durch ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung), unabhängig vom Aufenthaltsort auf die andere Seite des Zauns entlang der Grenze zu Serbien eskortiert (USDOS 23.4.2024). 2023 wurden 100.138 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns nach Serbien zurückgeschoben. Die meisten Rückschiebungen aus Ungarn erfolgen, ohne dass die ungarischen Behörden die serbischen Behörden kontaktieren, also ohne Anwendung des Rückübernahmeabkommens (HHC/ECRE 7.2024).
Trotz mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), hat Ungarn keine legislativen Änderungen vorgenommen und die Praxis besteht weiterhin (HHC/ECRE 7.2024). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juni 2024 finanzielle Sanktionen gegen Ungarn verhängt, weil es die EU-Asylregeln nicht umgesetzt hat. Ungarn wurde zu einer Strafe von 200 Millionen Euro verurteilt, sowie einer weiteren Million Euro für jeden weiteren Tag, an dem es den Forderungen eines EuGH-Urteils vom Dezember 2020 nicht nachkommt (Tagesschau 13.6.2024).
Ungarn verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese umfasst die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Kandidatenländer, Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, US-Bundesstaaten ohne Todesstrafe, die Schweiz, Bosnien-Herzegowina, den Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland. Kommt ein Antragsteller aus einem solchen Land, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, binnen drei Tagen darzulegen, warum das Land in seinem Einzelfall nicht sicher ist. Das Prinzip des sicheren Herkunftsstaats wird nicht oft angewendet (HHC/ECRE 7.2024).
In Ungarn gibt es eine Liste sicherer Drittstaaten. Diese ist deckungsgleich mit der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Auf dieser Liste befindet sich auch Serbien, wo Kritiker einen mangelnden Zugang zum Asylverfahren und die Gefahr der Kettenabschiebung orten. Serbien nimmt jedoch seit September 2015 im Allgemeinen keine Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens mehr zurück, mit Ausnahme derjenigen, die über gültige Reise-/Ausweispapiere verfügen und von der serbischen Visumspflicht befreit sind. 2021 und 2022 wurden in Ungarn keine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des sicheren Drittstaates getroffen. Für 2023 fehlen Daten (HHC/ECRE 7.2024).
Quellen:
- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024
- Tagesschau - Tagesschau (13.6.2024): EuGH verurteilt Ungarn wegen Asylpolitik, https://www.tagesschau.de/ausland/eugh-asyl-ungarn-100.html, Zugriff 19.9.2024
- USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024
(…)
Versorgung
Gemäß Asylgesetz haben Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens, inklusive Beschwerdephase, Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Seit Inkrafttreten des „Botschaftsverfahrens“ [siehe Allgemeines zum Asylverfahren] haben außer den im Rahmen des Botschaftsverfahrens zum Zweck der Asylantragstellung eingereisten Fremden nur noch in Ungarn aufhältige subsidiär Schutzberechtigte, in Ungarn aufhältige Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten sowie nicht auf illegale Weise eingereiste Häftlinge im Falle eines Asylantrags das Recht auf materielle Versorgung, solange sie mittellos sind. Folgeantragsteller haben gemäß Asylgesetz kein Recht auf Unterstützung und Unterbringung (HHC/ECRE 7.2024).
Während das Verfahren auf Einreiseerlaubnis nach Ungarn zum Zwecke der Asylantragstellung an den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew läuft, hat der Asylsuchende keinen Anspruch auf Unterbringung oder Versorgung (USDOS 23.4.2024).
Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungen sind während der „Krisensituation“ suspendiert (HHC/ECRE 7.2024).
Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).
Die Behörden gewähren Asylwerbern weder Wohngeld noch Ausbildungsbeihilfen oder monatliche Geldleistungen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024
- USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024
Unterbringung
Es gibt in Ungarn folgende offene Unterbringungszentren für Asylwerber:
•Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze; dient zur Unterbringung von Asylwerbern, Schutzberechtigten, Geduldeten, Personen im Einwanderungsverfahren und Ausländern nach dem Ende von zwölf Monaten fremdenpolizeilicher Haft) (HHC/ECRE 7.2024).
•Das Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze) (HHC/ECRE 7.2024).
•Für unbegleitete Minderjährige (UM) gibt es das Károlyi István Kinderheim in Fót (Kapazität: 34 Plätze; für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren, solche mit Schutzstatus bzw. Duldung, sowie UM im fremdenpolizeilichen Verfahren) (HHC/ECRE 7.2024).
Die offen untergebrachten Asylwerber dürfen sich im Grunde frei im Land bewegen, sie dürfen jedoch die Unterbringung nicht für mehr als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen (HHC/ECRE 7.2024).
Ungarn verfügt über Schubhaftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Gy?r (HHC/ECRE 7.2024).
Quellen:
- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Gesundheitsdienstleistungen, sofern sie nicht sozialversichert sind: medizinische Grundversorgung; dringend erforderliche ambulante Behandlung; dringend erforderliche stationäre Behandlung sowie vom behandelnden Arzt verordnete dringende Behandlung; Nachbehandlung; zahnärztliche Notfallbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen zur Zahnerhaltung, sofern diese in die niedrigste Erstattungskategorie fallen; vorgeburtliche und geburtshilfliche Betreuung sowie Schwangerschaftsabbruch gemäß gesetzlichen Bestimmungen; Medikamente; Krankentransporte; Pflichtimpfungen je nach Alter. Antragsteller haben Anspruch auf medizinische Versorgung durch einen Allgemeinmediziner in der Aufnahmeeinrichtung oder im Asylgewahrsam. Wenn sie in Privatunterkünften wohnen, haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung durch Allgemeinmediziner am Ort der Unterbringung (EUAA 3.5.2023).
Asylwerber haben im Rahmen der Aufnahmebedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Diese umfasst grundlegende medizinische Leistungen wie für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt. Dies umfasst Behandlungen durch Allgemeinmediziner und fachärztliche Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern, kostenlos jedoch nur in Notfällen und bei Überweisung durch einen Allgemeinmediziner (HHC/ECRE 7.2024).
Das Gesetz besagt, dass Asylwerber, die in Privatunterkünften untergebracht sind, medizinische Gesundheitsdienste beim Allgemeinmediziner der zuständigen Gemeindeverwaltung am Wohnort in Anspruch nehmen können. In der Praxis haben diese Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Leistungen, da Ärzte die Registrierung und Behandlung von Asylwerbern systematisch mit der Begründung ablehnen, dass sie keine Krankenversicherungskarte haben. Nach Angaben der Behörde können Asylwerber mit der Nummer ihrer humanitären Aufenthaltskarte registriert werden und müssen nach dem Gesetz behandelt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Gesundheitszentren bekannt. Die NGO Menedék und die Rechtsberater der NGO HHC geben den Asylwerbern oft eine entsprechende schriftliche Erläuterung in ungarischer Sprache mit, welche sie zu den Untersuchungen mitnehmen können, um Missverständnissen und Komplikationen vorzubeugen, oder die NGO-Mitarbeiter rufen den Arzt an und erklären die Rechtslage am Telefon (HHC/ECRE 7.2024).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
- EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023
- EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI
- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024
(…)
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 12 Dublin-III-VO Ungarn für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Ungarn habe sich mit Schreiben vom 08.09.2025 auch ausdrücklich zur Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 12, Dublin-III-VO Ungarn für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Ungarn habe sich mit Schreiben vom 08.09.2025 auch ausdrücklich zur Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden.
Hinsichtlich Art. 3 EMRK hielt das BFA fest, dass die Beschwerdeführerin an Blutmangel und Endometriose leide, jedoch eine unmittelbare medizinische Behandlung nicht erforderlich sei, da sie lediglich Medikamente gegen Allergien und gegen Migräne einnehme. Eine schwere psychische Störung oder eine schwere bzw. ansteckende Erkrankung liege gegenständlich nicht vor. Aufgrund der Länderinformationen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung haben werde. Ferner habe Ungarn erklärt, die Einreise der Beschwerdeführerin zu gestatten und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Daher stehe fest, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Ungarn in keine ausweglose Lage geraten werde. Ein substantiiertes Vorbringen außergewöhnlicher Umstände, das eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC im Falle einer Überstellung begründen könnte, sei nicht erfolgt.Hinsichtlich Artikel 3, EMRK hielt das BFA fest, dass die Beschwerdeführerin an Blutmangel und Endometriose leide, jedoch eine unmittelbare medizinische Behandlung nicht erforderlich sei, da sie lediglich Medikamente gegen Allergien und gegen Migräne einnehme. Eine schwere psychische Störung oder eine schwere bzw. ansteckende Erkrankung liege gegenständlich nicht vor. Aufgrund der Länderinformationen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung haben werde. Ferner habe Ungarn erklärt, die Einreise der Beschwerdeführerin zu gestatten und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Daher stehe fest, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Ungarn in keine ausweglose Lage geraten werde. Ein substantiiertes Vorbringen außergewöhnlicher Umstände, das eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC im Falle einer Überstellung begründen könnte, sei nicht erfolgt.
Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine Angehörigen, zu denen eine enge Bindung oder Abhängigkeit bestehe. Von daher könne auch nicht festgestellt werden, dass ihre Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine Angehörigen, zu denen eine enge Bindung oder Abhängigkeit bestehe. Von daher könne auch nicht festgestellt werden, dass ihre Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle.
6. Gegen den Bescheid des BFA erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung, den Verein ZEIGE, rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang und machte unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängeln geltend.
Zur Situation in Ungarn wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dort kein rechtskonformes Asylverfahren erhalten werde. Ungarn verstoße gegen das Rückkehrabkommen, da Drittstaatsangehörige, die sich nicht rechtmäßig im Staatsgebiet aufhielten, unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthaltsort ohne Anwendung des Rückkehrabkommens über die Grenze nach Serbien zurückgeschoben würden.
Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie als Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Bahai sowie als politische Aktivistin im Falle einer Rückkehr in den Iran Gefahr laufe, der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die ungarischen Behörden das Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unter Beachtung der maßgeblichen asylrechtlichen Bestimmungen hinreichend prüfen würden. Eine Rücküberstellung nach Ungarn stelle daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar.Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie als Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Bahai sowie als politische Aktivistin im Falle einer Rückkehr in den Iran Gefahr laufe, der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die ungarischen Behörden das Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unter Beachtung der maßgeblichen asylrechtlichen Bestimmungen hinreichend prüfen würden. Eine Rücküberstellung nach Ungarn stelle daher eine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar.
Der Beschwerde beigefügt waren folgende Unterlagen:
- Bestätigung des Bahai Trainingsinstituts Österreich über die ehrenamtliche Mitarbeit der Beschwerdeführerin, datiert mit 06.10.2025
- Peace Museum Vienna Newsletter, October 2025: Bericht über künstlerische Tätigkeiten der Beschwerdeführerin
- Zeitungsartikel über freiwillige und friedensbezogene künstlerische Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, November 2025
- Bestätigung über den Besuch eines Grundregelkurses für Asylwerber im Ausmaß von 7,5 Stunden, datiert mit 04.09.2025
- Befundbericht, datiert mit 22.10.2025; Beschwerden: Dysmenorrhoe
7. Am 11.12.2025 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Unterlagen ein, und zwar ein Ambulanzbefund vom 28.11.2025 sowie eine Ambulanzkarte vom selben Tag. Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin sowohl psychisch als auch körperlich stark beeinträchtigt sei.
8. Am 11.12.2025 wurde die Beschwerdeführerin nach Ungarn überstellt.
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 27.08.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor lebte die Beschwerdeführerin von Februar 2022 bis August 2025 in Ungarn; sie hatte dort ein Studentenvisum bzw. eine Aufenthaltsbewilligung. Die erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde mehrfach verlängert und wies zuletzt eine Gültigkeit bis 17.08.2025 auf. Somit war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung (in Österreich) in Besitz einer seit weniger als zwei Jahren zuvor abgelaufenen ungarischen Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin stellte bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn.
Das BFA richtete am 04.09.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn stimmte der Aufnahme der Beschwerdeführerin am 08.09.2025 ausdrücklich gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu.Das BFA richtete am 04.09.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn stimmte der Aufnahme der Beschwerdeführerin am 08.09.2025 ausdrücklich gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO zu.
Am 11.12.2025 wurde die Beschwerdeführerin innerhalb noch offener Überstellungsfrist auf dem Landweg nach Ungarn überstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat Ungarn an.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin leidet an Blutmangel sowie an Endometriose, nimmt jedoch in diesem Zusammenhang keine spezifische medikamentöse Behandlung in Anspruch. Sie klagt über Stress und über psychische Belastungen und verwendet Medikamente gegen Allergien und Migräne. Ansonsten steht sie nicht in laufender ärztlicher Behandlung. Aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen ergeben sich insgesamt keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Überstellung am 11.12.2025 jedenfalls überstellungsfähig.
In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin weder über Familienangehörige noch über sonstige Verwandte. Sie hat hier eine Bekannte, bei der sie von 25.08.2025 bis 28.08.2025 und erneut von 03.12.2025 bis längstens zur Überstellung am 11.12.2025 im gemeinsamen Haushalt lebte. Es bestand zu keiner Zeit eine gegenseitige Abhängigkeit. Darüber hinaus bestehen keine besonders intensiven privaten oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum vorherigen Aufenthalt in Ungarn, zum Studentenvisum und zur (abgelaufenen) ungarischen Aufenthaltsbewilligung ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit der Auskunft der ungarischen Behörden. Auch in den vorgelegten iranischen Reisepass wurde Einsicht genommen. Der Umstand der mehrfachen Verlängerung der ungarischen Aufenthaltsbewilligung sowie die Gültigkeit der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung bis 17.08.2025 gehen aus dem Schreiben der ungarischen Dublin-Behörde vom 08.09.2025 hervor (AS 51). Dass die Beschwerdeführerin weder in Ungarn noch in einem anderen Mitgliedstaat der EU bislang einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich eindeutig aus ihren Angaben; damit im Einklang steht das Fehlen eines EURODAC-Treffers.
Die Feststellungen bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Ungarns basieren auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der ungarischen Dubl