TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/30 W277 2314211-1

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Veröffentlicht am 30.01.2026
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Entscheidungsdatum

30.01.2026

Norm

BDG 1979 §241a
BDG 1979 §75 Abs1
BDG 1979 §75 Abs2
BDG 1979 §75 Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 241a heute
  2. BDG 1979 § 241a gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 241a gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  4. BDG 1979 § 241a gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 75 heute
  2. BDG 1979 § 75 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  6. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  8. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 75 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. BDG 1979 § 75 gültig von 01.09.2006 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  12. BDG 1979 § 75 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. BDG 1979 § 75 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  15. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  16. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  19. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  20. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  22. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1989
  1. BDG 1979 § 75 heute
  2. BDG 1979 § 75 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  6. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  8. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 75 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. BDG 1979 § 75 gültig von 01.09.2006 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  12. BDG 1979 § 75 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. BDG 1979 § 75 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  15. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  16. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  19. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  20. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  22. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1989
  1. BDG 1979 § 75 heute
  2. BDG 1979 § 75 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  6. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  8. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 75 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. BDG 1979 § 75 gültig von 01.09.2006 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  12. BDG 1979 § 75 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. BDG 1979 § 75 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  15. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  16. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  19. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  20. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  22. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W277 2314211-1/4E
, W277 2314211-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , § 75 Abs. 3 BDG 1979, idF. BGBl. 447/1990, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990,, zu Recht:

A)       

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

„Die gemäß § 75 Abs. 2 BDG 1979 idgF. BGBl. 447/1990 iVm § 241a Abs. 1 BDG 1979 idgF BGBl. I Nr. 100/2025, mit der Gewährung des Karenzurlaubs vom XXXX bis XXXX verbundenen Folgen treten nicht ein.“.„Die gemäß Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 idgF. Bundesgesetzblatt 447 aus 1990, in Verbindung mit Paragraph 241 a, Absatz eins, BDG 1979 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, mit der Gewährung des Karenzurlaubs vom römisch 40 bis römisch 40 verbundenen Folgen treten nicht ein.“.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom XXXX einen Antrag auf Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 und 4 BDG unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom XXXX bis XXXX zur beruflichen Weiterbildung, um seine „juristische Ausbildung erheblich zu verbessern und sinnvoll zu ergänzen“ und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der XXXX in XXXX bis dahin abzuschließen.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom römisch 40 einen Antrag auf Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz eins und 4 BDG unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 zur beruflichen Weiterbildung, um seine „juristische Ausbildung erheblich zu verbessern und sinnvoll zu ergänzen“ und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der römisch 40 in römisch 40 bis dahin abzuschließen.

2. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub in der Zeit vom XXXX bis XXXX gewährt und mitgeteilt, dass die Zeit dieses Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gewährt und mitgeteilt, dass die Zeit dieses Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei.

3. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes für seine dienstzeitabhängigen Rechte. Mit Schreiben vom XXXX zog er diesen Antrag in vollem Umfang zurück.3. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes für seine dienstzeitabhängigen Rechte. Mit Schreiben vom römisch 40 zog er diesen Antrag in vollem Umfang zurück.

4. Der Präsident des Bundesfinanzgerichts (in der Folge: belangte Behörde) erließ in Folge den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , in dem das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 9 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 zum Ablauf des XXXX mit XXXX Tagen von Amts wegen neu festgesetzt und damit um XXXX Tage verbessert wurde.4. Der Präsident des Bundesfinanzgerichts (in der Folge: belangte Behörde) erließ in Folge den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in dem das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz 9, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zum Ablauf des römisch 40 mit römisch 40 Tagen von Amts wegen neu festgesetzt und damit um römisch 40 Tage verbessert wurde.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX abgewiesen.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 abgewiesen.

5.1. Mit unter I.5. angeführtem Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer weiters den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. 447/1990 dahingehend, dass die mit dem ihm vom XXXX bis XXXX gewährten Karenzurlaub verbundenen Folgen gemäß § 75 Abs. 2 leg. cit. (Nichtberücksichtigung dieser Zeit für die dienstzeitabhängigen Rechte) nicht eintreten. Der Karenzurlaub sei ihm zur beruflichen Höherqualifizierung gewährt worden und sein Antrag gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 447/1990 sei auch für die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters relevant. Dieser Karenzurlaub sei bestimmungsgemäß ausschließlich für das rechtswissenschaftliche Studium verwendet worden, private Interessen seien dabei nicht maßgeblich gewesen. Die im Studium erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen hätten unmittelbar nach Beendigung des Karenzurlaubes im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Verwendung gefunden, womit berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 75 Abs. 3 BDG 1979 vorgelegen seien.5.1. Mit unter römisch eins.5. angeführtem Schriftsatz vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer weiters den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990, dahingehend, dass die mit dem ihm vom römisch 40 bis römisch 40 gewährten Karenzurlaub verbundenen Folgen gemäß Paragraph 75, Absatz 2, leg. cit. (Nichtberücksichtigung dieser Zeit für die dienstzeitabhängigen Rechte) nicht eintreten. Der Karenzurlaub sei ihm zur beruflichen Höherqualifizierung gewährt worden und sein Antrag gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, sei auch für die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters relevant. Dieser Karenzurlaub sei bestimmungsgemäß ausschließlich für das rechtswissenschaftliche Studium verwendet worden, private Interessen seien dabei nicht maßgeblich gewesen. Die im Studium erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen hätten unmittelbar nach Beendigung des Karenzurlaubes im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Verwendung gefunden, womit berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 vorgelegen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem in Sachverhalt und Rechtslage völlig identischen Fall eines ehemaligen Sicherheitswachebeamten (VwGH 26.06.2022, 2001/12/0240; VwGH 17.12.2007, 2007/12/0061 und VwGH 15.12.2010. 2009/12/0164) mehrfach ausgesprochen, dass ein zum Zwecke der beruflichen Höherqualifizierung im Bundesdienst gewährter Karenzurlaub nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 447/1990 die Voraussetzungen für eine Nachsichtsgewährung gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 erfülle. Der Verwaltungsgerichtshof habe dabei festgestellt, dass bei einem ausschließlich ausbildungsbezogenen Karenzurlaub, dessen Ergebnisse unmittelbar und nachhaltig im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwertet worden seien, von überwiegend anderen als privaten Interessen auszugehen sei und somit ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Karenzurlaubszeit für dienstzeitabhängige Rechte bestehe.Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem in Sachverhalt und Rechtslage völlig identischen Fall eines ehemaligen Sicherheitswachebeamten (VwGH 26.06.2022, 2001/12/0240; VwGH 17.12.2007, 2007/12/0061 und VwGH 15.12.2010. 2009/12/0164) mehrfach ausgesprochen, dass ein zum Zwecke der beruflichen Höherqualifizierung im Bundesdienst gewährter Karenzurlaub nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, die Voraussetzungen für eine Nachsichtsgewährung gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 erfülle. Der Verwaltungsgerichtshof habe dabei festgestellt, dass bei einem ausschließlich ausbildungsbezogenen Karenzurlaub, dessen Ergebnisse unmittelbar und nachhaltig im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwertet worden seien, von überwiegend anderen als privaten Interessen auszugehen sei und somit ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Karenzurlaubszeit für dienstzeitabhängige Rechte bestehe.

In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass für derartige Karenzurlaube die im Zeitpunkt der Bewilligung maßgebliche Rechtslage weiter anzuwenden sei und weder spätere Gesetzesänderungen noch Übergangsbestimmungen eine nachträgliche Einschränkung des Antrags- und Nachsichtsrechtes nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 bewirkten. Insbesondere habe der Gerichtshof ausgesprochen, dass § 241a BDG 1979 keine bloße Übergangsregelung darstelle, sondern die Weitergeltung des alten Karenzurlaubsrechts für vor dem 1. Jänner 1995 bewilligte Karenzurlaube anordne und eine Befristung des Antragsrechtes gesetzlich nicht vorgesehen sei.In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass für derartige Karenzurlaube die im Zeitpunkt der Bewilligung maßgebliche Rechtslage weiter anzuwenden sei und weder spätere Gesetzesänderungen noch Übergangsbestimmungen eine nachträgliche Einschränkung des Antrags- und Nachsichtsrechtes nach Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 bewirkten. Insbesondere habe der Gerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 241 a, BDG 1979 keine bloße Übergangsregelung darstelle, sondern die Weitergeltung des alten Karenzurlaubsrechts für vor dem 1. Jänner 1995 bewilligte Karenzurlaube anordne und eine Befristung des Antragsrechtes gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof habe weiters ausgeführt, dass bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen das Ermessen der Behörde nicht die Gewährung der Nachsicht an sich, sondern lediglich deren Ausmaß betreffe. Die erforderliche Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen stelle dabei kein eigenständiges, an die Partei gerichtetes Verfahren, sondern lediglich ein Tatbestandsmerkmal dar, das im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Bescheides zu prüfen sei.

6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Verfügung, dass die gemäß § 75 Abs. 2 BDG 1979, idF. BGBl. 447/1990, mit der Gewährung des Karenzurlaubes vom XXXX bis XXXX verbundenen Folgen nicht eintreten, gem. § 75 BDG 1979, idF. BGBl. 447/1990, iVm § 241a Abs. 1 BDG 1979, abgewiesen.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Verfügung, dass die gemäß Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990,, mit der Gewährung des Karenzurlaubes vom römisch 40 bis römisch 40 verbundenen Folgen nicht eintreten, gem. Paragraph 75, BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990,, in Verbindung mit Paragraph 241 a, Absatz eins, BDG 1979, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aus dem Antrag vom XXXX auf Gewährung des Karenzurlaubes nicht hervorgehe, dass der Karenzurlaub zur Ausübung einer Beschäftigung als Studienassistent in Anspruch genommen worden sei. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes sei der Dienstbehörde die spätere Tätigkeit als Studienassistent nicht bekannt gewesen. Gründe, die der Dienstbehörde erst nach der Gewährung des Karenzurlaubes bekannt geworden seien, seien nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. 447/1990 unbeachtlich. Maßgeblich seien vielmehr die Unterlagen, die dem Verfahren über die Gewährung des Karenzurlaubes zugrunde gelegen seien; hierzu zählten auch Stellungnahmen von Vorgesetzten, sofern der bewilligende Bescheid selbst keine Feststellungen über die Gründe enthalte.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aus dem Antrag vom römisch 40 auf Gewährung des Karenzurlaubes nicht hervorgehe, dass der Karenzurlaub zur Ausübung einer Beschäftigung als Studienassistent in Anspruch genommen worden sei. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes sei der Dienstbehörde die spätere Tätigkeit als Studienassistent nicht bekannt gewesen. Gründe, die der Dienstbehörde erst nach der Gewährung des Karenzurlaubes bekannt geworden seien, seien nach dem Wortlaut des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990, unbeachtlich. Maßgeblich seien vielmehr die Unterlagen, die dem Verfahren über die Gewährung des Karenzurlaubes zugrunde gelegen seien; hierzu zählten auch Stellungnahmen von Vorgesetzten, sofern der bewilligende Bescheid selbst keine Feststellungen über die Gründe enthalte.

Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu den Gründen der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes sowie der fehlenden Feststellung, dass andere als private Interessen überwiegend maßgeblich gewesen seien, könne die Tatbestandsvoraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. 447/1990 nicht als erfüllt angesehen werden. Die Prüfung berücksichtigungswürdiger Gründe erübrige sich daher, da die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten.Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu den Gründen der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes sowie der fehlenden Feststellung, dass andere als private Interessen überwiegend maßgeblich gewesen seien, könne die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990, nicht als erfüllt angesehen werden. Die Prüfung berücksichtigungswürdiger Gründe erübrige sich daher, da die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten.

Der Antrag vom XXXX auf Verfügung gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. 447/1990, dass die mit der Gewährung des Karenzurlaubes vom XXXX bis XXXX verbundenen Folgen nicht einträten, werde daher gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. 447/1990 in Verbindung mit § 241a Abs. 1 BDG 1979 abgewiesen. Abschließend werde festgehalten, dass nur im Fall einer positiven Entscheidung die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen einzuholen gewesen wäre; bei Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen seien diese Ressorts nicht zu befassen.Der Antrag vom römisch 40 auf Verfügung gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990,, dass die mit der Gewährung des Karenzurlaubes vom römisch 40 bis römisch 40 verbundenen Folgen nicht einträten, werde daher gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990, in Verbindung mit Paragraph 241 a, Absatz eins, BDG 1979 abgewiesen. Abschließend werde festgehalten, dass nur im Fall einer positiven Entscheidung die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen einzuholen gewesen wäre; bei Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen seien diese Ressorts nicht zu befassen.

7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – ohne den Antragsteller zum abschließenden Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gehört zu haben – zu dem Beweisergebnis gelangt sei, dass aufgrund der während des Karenzurlaubes ausgeübten befristeten Tätigkeit als Studienassistent am Strafrechtsinstitut der XXXX widersprüchliche Angaben über den Zweck der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes vorgelegen hätten. Diese Widersprüche hätten sich aus dem ursprünglichen Antrag vom XXXX , dem später zurückgezogenen Antrag vom XXXX auf Teilanrechnung sowie dem neuerlich eingebrachten Antrag vom XXXX ergeben und würden nach Ansicht der belangten Behörde das Vorliegen überwiegend privater Interessen indizieren. Der vollinhaltlich stattgebende Bescheid über die Bewilligung des Karenzurlaubes vom XXXX habe keine Gründe für die Gewährung enthalten und die ablehnende Stellungnahme der XXXX vom XXXX bilde eine weitere Stütze dafür, dass überwiegend private Interessen nicht maßgebend gewesen sein könnten.7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom römisch 40 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – ohne den Antragsteller zum abschließenden Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gehört zu haben – zu dem Beweisergebnis gelangt sei, dass aufgrund der während des Karenzurlaubes ausgeübten befristeten Tätigkeit als Studienassistent am Strafrechtsinstitut der römisch 40 widersprüchliche Angaben über den Zweck der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes vorgelegen hätten. Diese Widersprüche hätten sich aus dem ursprünglichen Antrag vom römisch 40 , dem später zurückgezogenen Antrag vom römisch 40 auf Teilanrechnung sowie dem neuerlich eingebrachten Antrag vom römisch 40 ergeben und würden nach Ansicht der belangten Behörde das Vorliegen überwiegend privater Interessen indizieren. Der vollinhaltlich stattgebende Bescheid über die Bewilligung des Karenzurlaubes vom römisch 40 habe keine Gründe für die Gewährung enthalten und die ablehnende Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 bilde eine weitere Stütze dafür, dass überwiegend private Interessen nicht maßgebend gewesen sein könnten.

Ein solcher Widerspruch könne nach seinem Vorbringen schon deshalb nicht vorliegen, weil er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im sechsten Semester des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums befunden habe, dieses neben einem belastenden exekutiven Außendienst betrieben habe und zu diesem Zeitpunkt bereits etwa die Hälfte der Prüfungen, insbesondere die großen Diplomprüfungen, abgeschlossen gehabt habe. Eine Absicht, den Karenzurlaub zur Aufnahme einer Tätigkeit als Studienassistent in Anspruch zu nehmen, habe weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Bewilligung bestanden; vielmehr habe sich die Gelegenheit zu dieser Tätigkeit erst nach Beginn des Karenzurlaubes ergeben.

Die Tätigkeit als Studienassistent sei zeitlich und inhaltlich dem Studium untergeordnet gewesen, habe dieses in qualifizierter Weise ergänzt und sei eng mit den Studieninhalten verknüpft gewesen. Sie habe weder zu Verzögerungen im Studium geführt noch überwiegend private Interessen begründet, sondern im Gegenteil wesentlich zur Vertiefung und Verbesserung der juristischen Ausbildung beigetragen. Ein Widerspruch zur Angabe im Antrag, der Karenzurlaub diene der erheblichen Verbesserung und sinnvollen Ergänzung der juristischen Ausbildung sowie dem Abschluss des Diplomstudiums, liege daher zweifelsfrei nicht vor.

Der wesentliche Sachverhalt – nämlich dass sich der Beschwerdeführer im sechsten Semester des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der XXXX befunden habe und der Karenzurlaub dem Zweck gedient habe, dieses Studium für eine Qualifizierung zum höheren Bundesdienst rascher und mit höherem Ausbildungserfolg abzuschließen – sei bereits in der Stellungnahme der XXXX vom XXXX festgestellt worden und in der Folge durch die tatsächliche Verwendung während des Karenzurlaubes vollständig verwirklicht worden.Der wesentliche Sachverhalt – nämlich dass sich der Beschwerdeführer im sechsten Semester des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der römisch 40 befunden habe und der Karenzurlaub dem Zweck gedient habe, dieses Studium für eine Qualifizierung zum höheren Bundesdienst rascher und mit höherem Ausbildungserfolg abzuschließen – sei bereits in der Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 festgestellt worden und in der Folge durch die tatsächliche Verwendung während des Karenzurlaubes vollständig verwirklicht worden.

Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass eine außerhalb des Bescheides enthaltene Information über die Rechtsfolgen eines Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 2 BDG 1979 keine normative Bedeutung entfalten könne und bei objektiver Beurteilung auch nicht zur Begründung der Abweisung eines späteren Antrages gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 auf Verfügung des Wegfalls der mit der Gewährung eines Karenzurlaubes verbundenen Folgen herangezogen werden dürfe.Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass eine außerhalb des Bescheides enthaltene Information über die Rechtsfolgen eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 keine normative Bedeutung entfalten könne und bei objektiver Beurteilung auch nicht zur Begründung der Abweisung eines späteren Antrages gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 auf Verfügung des Wegfalls der mit der Gewährung eines Karenzurlaubes verbundenen Folgen herangezogen werden dürfe.

Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid erübrige sich nach Ansicht der belangten Behörde eine Prüfung des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe. Der Beschwerdeführer habe dem entgegengehalten, dass zum zweiten Tatbestandsmerkmal des § 75 Abs. 3 BDG 1979 – der Ermessensübung – eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe (VwGH 15.12.2010, 2009/12/0164; 26.05.1999, 98/12/0126; 24.09.1997, 97/12/0178; 17.12.1997, 69/12/0075). Danach stellten der Kenntnis- und Erfahrungsgewinn aus jener Tätigkeit, für die der Karenzurlaub gewährt worden sei, sowie deren Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in eine Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis jedenfalls einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 75 Abs. 3 BDG 1979 dar. Dabei sei der Begriff der „Verwertbarkeit“ nicht mit einer „Notwendigkeit“ im Sinne einer unabdingbaren Ernennungsvoraussetzung gleichzusetzen.Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid erübrige sich nach Ansicht der belangten Behörde eine Prüfung des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe. Der Beschwerdeführer habe dem entgegengehalten, dass zum zweiten Tatbestandsmerkmal des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 – der Ermessensübung – eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe (VwGH 15.12.2010, 2009/12/0164; 26.05.1999, 98/12/0126; 24.09.1997, 97/12/0178; 17.12.1997, 69/12/0075). Danach stellten der Kenntnis- und Erfahrungsgewinn aus jener Tätigkeit, für die der Karenzurlaub gewährt worden sei, sowie deren Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in eine Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis jedenfalls einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 dar. Dabei sei der Begriff der „Verwertbarkeit“ nicht mit einer „Notwendigkeit“ im Sinne einer unabdingbaren Ernennungsvoraussetzung gleichzusetzen.

Es sei eindeutig erwiesen, dass er sich unmittelbar nach Abschluss des Studiums um eine Stelle als Jurist im Bundesdienst beworben habe. Nach der Rückkehr vom Karenzurlaub habe er zunächst noch einige Monate exekutiven Außendienst als Sicherheitswachbeamter der BPD XXXX geleistet und sei mit Wirksamkeit vom XXXX dem Bundesministerium für Inneres, XXXX , dienstzugeteilt worden. Seither habe er ununterbrochen mit großem Engagement und ausgezeichnetem Leistungserfolg in typischen juristischen Aufgabenbereichen im Bundesdienst gearbeitet. Der während des Karenzurlaubes hauptberuflich betriebene Studienabschluss der Rechtswissenschaften sowie die ergänzend und untergeordnet ausgeübte Tätigkeit als Studienassistent hätten somit in vollem Umfang kurz nach seiner Rückkehr Verwendung im Bundesdienst gefunden.Es sei eindeutig erwiesen, dass er sich unmittelbar nach Abschluss des Studiums um eine Stelle als Jurist im Bundesdienst beworben habe. Nach der Rückkehr vom Karenzurlaub habe er zunächst noch einige Monate exekutiven Außendienst als Sicherheitswachbeamter der BPD römisch 40 geleistet und sei mit Wirksamkeit vom römisch 40 dem Bundesministerium für Inneres, römisch 40 , dienstzugeteilt worden. Seither habe er ununterbrochen mit großem Engagement und ausgezeichnetem Leistungserfolg in typischen juristischen Aufgabenbereichen im Bundesdienst gearbeitet. Der während des Karenzurlaubes hauptberuflich betriebene Studienabschluss der Rechtswissenschaften sowie die ergänzend und untergeordnet ausgeübte Tätigkeit als Studienassistent hätten somit in vollem Umfang kurz nach seiner Rückkehr Verwendung im Bundesdienst gefunden.

Auf Grund dieses erwiesenen Sachverhaltes seien im Lichte der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für ihn offenkundig in hohem Maße berücksichtigungswürdige Gründe für die Verfügung des Wegfalls der mit dem Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 2 BDG verbundenen Folgen gegeben.Auf Grund dieses erwiesenen Sachverhaltes seien im Lichte der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für ihn offenkundig in hohem Maße berücksichtigungswürdige Gründe für die Verfügung des Wegfalls der mit dem Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz 2, BDG verbundenen Folgen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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