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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §241a Abs1 idF 2001/I/087;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Mag. L in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 7. Februar 2007, Zl. BMBWK- 2809.201260/2-III/9/2007, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verfügung des Nichteintrittes der mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Mag. L in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 7. Februar 2007, Zl. BMBWK- 2809.201260/2-III/9/2007, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verfügung des Nichteintrittes der mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0240, verwiesen.
Mit dem genannten Erkenntnis wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid seiner (damaligen) obersten Dienstbehörde, des Bundesministers für Inneres, vom 9. Oktober 2001, mit welchem einem Antrag des Beschwerdeführers auf Verbesserung des Vorrückungsstichtages (um die Zeit eines mit einem Bescheid vom 16. September 1990 für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1992 gewährten Karenzurlaubes) nicht stattgegeben worden war, ihrerseits als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung des genannten Erkenntnisses heißt es (auszugsweise):
"Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde erstmals die Bestimmung des § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. c BDG 1979 (offenbar in der Fassung vor der Novelle BGBl. I. Nr. 87/2001; nach der nunmehr geltenden Fassung ist die von ihm erwähnte Regelung in lit. a zweiter Fall enthalten) und meint, sein Fall sei dieser Bestimmung 'gleichzuhalten.' Die am 1. Juli 1997 (BGBl. I Nr. 61/1997) in Kraft getretene Bestimmung des § 75a Abs. 2 ist nach § 241a Abs. 1 BDG 1979 (nun in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001) aber auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, nicht anzuwenden; für solche Karenzurlaube, somit auch für den dem Beschwerdeführer gewährten Karenzurlaub ist § 75 BDG 1979 in der bis 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. "Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde erstmals die Bestimmung des Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, BDG 1979 (offenbar in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2001,; nach der nunmehr geltenden Fassung ist die von ihm erwähnte Regelung in Litera a, zweiter Fall enthalten) und meint, sein Fall sei dieser Bestimmung 'gleichzuhalten.' Die am 1. Juli 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,) in Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 75 a, Absatz 2, ist nach Paragraph 241 a, Absatz eins, BDG 1979 (nun in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,) aber auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 75, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, nicht anzuwenden; für solche Karenzurlaube, somit auch für den dem Beschwerdeführer gewährten Karenzurlaub ist Paragraph 75, BDG 1979 in der bis 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sich mit diesem Vorbringen - wie bereits dargestellt - gleichfalls vom Inhalt seiner verfahrensgegenständlichen Anträge entfernt und damit schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen kann, käme die von ihm begehrte 'gleichzuhaltende' Anrechnung der nun in § 75a Abs. 2 Z. 2 lit. a (zweiter Fall) BDG 1979 genannten Karenzurlaubszeiten aus mehreren Gründen nicht in Frage. Zum einen könnte eine solche Anrechnung nur auf Antrag und nach bescheidmäßiger Zuerkennung erfolgen und tritt somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ex lege ein, zum anderen war und ist es dem Beschwerdeführer auch auf Grundlage der für seinen Karenzurlaub geltenden Rechtslage möglich, einen solchen Antrag auf Nichteintritt der mit der Gewährung eines Karenzurlaubes verbundenen Folgen zu stellen. Nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 (in der nach § 241a Abs. 1 BDG 1979 für den hier vorliegenden Karenzurlaub relevanten, bis 30. Juni 1997 geltenden Fassung) konnte die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten, wenn für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend waren und berücksichtigungswürdige Gründe vorlagen. Eine solche Antragstellung wird nicht behauptet; dieses Versäumnis kann aber nicht durch Anträge wie den verfahrensgegenständlichen oder durch (unzutreffende) Hinweise auf das 'Gleichhalten' der auf den Beschwerdefall nicht anzuwendenden neuen Rechtslage kompensiert werden." Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sich mit diesem Vorbringen - wie bereits dargestellt - gleichfalls vom Inhalt seiner verfahrensgegenständlichen Anträge entfernt und damit schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen kann, käme die von ihm begehrte 'gleichzuhaltende' Anrechnung der nun in Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, (zweiter Fall) BDG 1979 genannten Karenzurlaubszeiten aus mehreren Gründen nicht in Frage. Zum einen könnte eine solche Anrechnung nur auf Antrag und nach bescheidmäßiger Zuerkennung erfolgen und tritt somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ex lege ein, zum anderen war und ist es dem Beschwerdeführer auch auf Grundlage der für seinen Karenzurlaub geltenden Rechtslage möglich, einen solchen Antrag auf Nichteintritt der mit der Gewährung eines Karenzurlaubes verbundenen Folgen zu stellen. Nach Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 (in der nach Paragraph 241 a, Absatz eins, BDG 1979 für den hier vorliegenden Karenzurlaub relevanten, bis 30. Juni 1997 geltenden Fassung) konnte die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten, wenn für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend waren und berücksichtigungswürdige Gründe vorlagen. Eine solche Antragstellung wird nicht behauptet; dieses Versäumnis kann aber nicht durch Anträge wie den verfahrensgegenständlichen oder durch (unzutreffende) Hinweise auf das 'Gleichhalten' der auf den Beschwerdefall nicht anzuwendenden neuen Rechtslage kompensiert werden."
Mit Eingabe vom 9. September 2002 beantragte der Beschwerdeführer sodann, es möge gemäß § 241a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), verfügt werden, dass die mit der Gewährung des in Rede stehenden Karenzurlaubes verbundene Folge der Nichtberücksichtigung eines Jahres des Karenzurlaubes für die Vorrückung nicht eintrete. Mit Eingabe vom 9. September 2002 beantragte der Beschwerdeführer sodann, es möge gemäß Paragraph 241 a, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), verfügt werden, dass die mit der Gewährung des in Rede stehenden Karenzurlaubes verbundene Folge der Nichtberücksichtigung eines Jahres des Karenzurlaubes für die Vorrückung nicht eintrete.
Als Begründung dieses Antrages führte der Beschwerdeführer aus, nach der eben zitierten Bestimmung sei auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden seien, die zuletzt genannte Bestimmung in dieser Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung vom 30. Juni 1997 könne die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung von Karenzurlaub verbundenen Folgen nicht oder nicht in vollem Umfang einträten, wenn für die Gewährung des Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgeblich gewesen seien und berücksichtigungswürdige Gründe vorlägen. Dies sei - wie der Beschwerdeführer mit näherer Begründung ausführte - in Ansehung des ihm gewährten Karenzurlaubes der Fall gewesen. Als Begründung dieses Antrages führte der Beschwerdeführer aus, nach der eben zitierten Bestimmung sei auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 75, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden seien, die zuletzt genannte Bestimmung in dieser Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung vom 30. Juni 1997 könne die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung von Karenzurlaub verbundenen Folgen nicht oder nicht in vollem Umfang einträten, wenn für die Gewährung des Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgeblich gewesen seien und berücksichtigungswürdige Gründe vorlägen. Dies sei - wie der Beschwerdeführer mit näherer Begründung ausführte - in Ansehung des ihm gewährten Karenzurlaubes der Fall gewesen.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 1. Juni 2006, in welchem als Sachbearbeiter, nicht jedoch als Approbant der Beschwerdeführer selbst aufscheint, wurde dem genannten Antrag nicht stattgegeben.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 12. Juni 2006 Berufung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 2006 wurde dieser Bescheid infolge Unzuständigkeit des Landesschulrates für Burgenland als nichtig erklärt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2007 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2006 (richtig offenbar: vom 9. September 2002) auf Nichteintritt der mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 (in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung) in Zusammenhang mit § 241a Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2007 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2006 (richtig offenbar: vom 9. September 2002) auf Nichteintritt der mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 (in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung) in Zusammenhang mit Paragraph 241 a, Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der zur Zeit der Gewährung und Absolvierung des Karenzurlaubes geltenden Fassung des § 75 BDG 1979 sowie der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltenden Fassung des § 241a BDG 1979 aus, die Berufung des Beschwerdeführers auf § 241a Abs. 1 BDG 1979 und damit verbunden auf § 75 leg. cit. in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung "gehe ins Leere", weil die genannte Fassung lediglich im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 30. Juni 1997, nicht aber zur Zeit der Gewährung und Absolvierung des Karenzurlaubes in Geltung gestanden sei. Auf Grund der Gesetzeslage sei es "der Berufungsbehörde" gemäß § 241a Abs. 3 BDG 1979 versagt, einen Antrag zu behandeln, der nach dem 30. Juni 2002 datiere. In diesem Zusammenhang erstattete die belangte Behörde auch einen Hinweis auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der zur Zeit der Gewährung und Absolvierung des Karenzurlaubes geltenden Fassung des Paragraph 75, BDG 1979 sowie der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltenden Fassung des Paragraph 241 a, BDG 1979 aus, die Berufung des Beschwerdeführers auf Paragraph 241 a, Absatz eins, BDG 1979 und damit verbunden auf Paragraph 75, leg. cit. in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung "gehe ins Leere", weil die genannte Fassung lediglich im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 30. Juni 1997, nicht aber zur Zeit der Gewährung und Absolvierung des Karenzurlaubes in Geltung gestanden sei. Auf Grund der Gesetzeslage sei es "der Berufungsbehörde" gemäß Paragraph 241 a, Absatz 3, BDG 1979 versagt, einen Antrag zu behandeln, der nach dem 30. Juni 2002 datiere. In diesem Zusammenhang erstattete die belangte Behörde auch einen Hinweis auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Zeitpunkt der Bewilligung des gegenständlichen Karenzurlaubes stand § 75 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990 in Kraft. Im Zeitpunkt der Bewilligung des gegenständlichen Karenzurlaubes stand Paragraph 75, BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, in Kraft.
§ 75 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in dieser Fassung (die beiden ersten Absätze in der Stammfassung, der dritte Absatz in der Fassung der vorzitierten Novelle) lautete: Paragraph 75, Absatz eins, bis 3 BDG 1979 in dieser Fassung (die beiden ersten Absätze in der Stammfassung, der dritte Absatz in der Fassung der vorzitierten Novelle) lautete:
"§ 75. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
In der Folge wurde § 75 BDG 1979 zunächst durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1991 und sodann durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994 novelliert. Die zuletzt genannte Novellierung trat mit 1. Jänner 1995 in Kraft. In der Folge wurde Paragraph 75, BDG 1979 zunächst durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1991, und sodann durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, novelliert. Die zuletzt genannte Novellierung trat mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Eine Neufassung des § 75 BDG 1979 erfolgte sodann durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, welche am 1. Juli 1997 in Kraft trat. Eine Neufassung des Paragraph 75, BDG 1979 erfolgte sodann durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, welche am 1. Juli 1997 in Kraft trat.
§ 75a Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 lit. c sowie Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 lauteten: Paragraph 75 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c, sowie Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, lauteten:
"Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.Paragraph 75 a, (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes
für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in
den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten
zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für
die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
2. wenn der Karenzurlaub
...
c) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche
Verwendung gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.Verwendung gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.
§ 241a BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 lautete: Paragraph 241 a, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, lautete:
"§ 241a. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden." "§ 241a. Auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 75, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist Paragraph 75, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden."
In den Materialien zur Schaffung des § 241a BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, RV 631 BlgNR 20. GP, 87, heißt es: In den Materialien zur Schaffung des Paragraph 241 a, BDG 1979 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, Regierungsvorlage 631, BlgNR 20. GP, 87, heißt es:
"Übergangsbestimmung zur Neuregelung des Karenzurlaubsrechts im Sinne einer Weitergeltung des bisherigen Rechts für nach diesem Recht gewährte Karenzurlaube."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001 erfolgte eine Neufassung des § 75a Abs. 2 Z. 2 BDG 1979. Dem Abs. 3 leg. cit. Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, erfolgte eine Neufassung des Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979. Dem Absatz 3, leg. cit.
wurde folgender Satz angefügt:
"Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit
spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen."
Durch dasselbe Bundesgesetz erhielt der bisherige § 241a
BDG 1979 die Absatzbezeichnung (1). Darüber hinaus wurde der Bestimmung u.a. ein Abs. 3 hinzugefügt, der wie folgt lautet:BDG 1979 die Absatzbezeichnung (1). Darüber hinaus wurde der Bestimmung u.a. ein Absatz 3, hinzugefügt, der wie folgt lautet:
Weitere Novellierungen des § 75a BDG 1979 erfolgten durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 130/2003, BGBl. I Nr. 176/2004 und BGBl. I Nr. 165/2005. Weitere Novellierungen des Paragraph 75 a, BDG 1979 erfolgten durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,.
In der Fassung des zuletzt genannten Bundesgesetzes, wie sie auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft stand, lautet die zitierte Bestimmung auszugsweise:
"§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht an