Entscheidungsdatum
30.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W141 2330667-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 06.10.2025, betreffend Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde vom 24.08.2025 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und , Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 06.10.2025, betreffend Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde vom 24.08.2025 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt lautet:
„Das Verfahren betreffend Ihre Beschwerde vom 24.08.2025 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, in geltender Fassung, eingestellt.“„Das Verfahren betreffend Ihre Beschwerde vom 24.08.2025 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 16 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, in geltender Fassung, eingestellt.“
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Leistungsmitteilung des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Jägerstraße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 06.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 05.11.2024 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 5.516,63 im Zeitraum 05.11.2024 bis voraussichtlich 28.02.2025 Arbeitslosengeld in der Höhe von tgl. € 68,11 sowie im Zeitraum 01.03.2025 bis voraussichtlich 04.08.2025 Arbeitslosengeld in der Höhe von tgl. € 67,14 zuerkannt.
Hierauf fand sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer, wenn er mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sei, das Recht habe, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Werde innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liege eine entschiedene Sache vor und es sei kein weiterer Rechtszug mehr möglich.
2. Mit Eingabe vom 19.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer via „eAMS“ die Übermittlung eines Bescheids über den Leistungsanspruch.
3. Mit Eingabe vom 24.08.2025 brachte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.
Hierin führte er aus, dass aus einer beiliegenden E-Mail vom 19.12.2024 eindeutig hervorgehe, dass er binnen drei Monaten fristgerecht und ausdrücklich zur bescheidmäßigen Erlassung und Übermittlung eines Bescheides über den Leistungsanspruch gemäß Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 06.11.2024 aufgefordert habe. Bis dato habe er den angefochtenen Bescheid über den Leistungsanspruch nicht erhalten. Die gesetzliche Entscheidungsfrist betrage gemäß § 73 AVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VwGVG sechs Monate und habe somit am 19.06.2025 geendet. Seit 19.06.2025 liege ununterbrochene Säumnis der belangten Behörde vor. Die belangte Behörde habe keine ergänzenden Auskünfte verlangt und auch sonst keine erkennbaren Amtshandlungen gesetzt, die anhängige Angelegenheit zu erledigen.Hierin führte er aus, dass aus einer beiliegenden E-Mail vom 19.12.2024 eindeutig hervorgehe, dass er binnen drei Monaten fristgerecht und ausdrücklich zur bescheidmäßigen Erlassung und Übermittlung eines Bescheides über den Leistungsanspruch gemäß Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 06.11.2024 aufgefordert habe. Bis dato habe er den angefochtenen Bescheid über den Leistungsanspruch nicht erhalten. Die gesetzliche Entscheidungsfrist betrage gemäß Paragraph 73, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG sechs Monate und habe somit am 19.06.2025 geendet. Seit 19.06.2025 liege ununterbrochene Säumnis der belangten Behörde vor. Die belangte Behörde habe keine ergänzenden Auskünfte verlangt und auch sonst keine erkennbaren Amtshandlungen gesetzt, die anhängige Angelegenheit zu erledigen.
Nachfolgende Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 07.03.2025, 02.05.2025 und vom 22.08.2025 würden allesamt auf derselben Berechnung und derselben Bemessungsgrundlage wie die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 06.11.2024 beruhen, wobei er von der belangten Behörde am 23.08.2025 für die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 22.08.2025 bereits ausdrücklich ebenfalls die Bescheiderlassung über den Leistungsanspruch gemäß Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 22.08.2025 nachweislich verlangt habe.
Er habe zu jedem Zeitpunkt aufgrund der Gesetze gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG gehandelt, sich gegenüber der belangten Behörde zu jedem Zeitpunkt ordnungsgemäß verhalten und seine Mitwirkungspflichten zu jedem Zeitpunkt ordnungsgemäß erfüllt.Er habe zu jedem Zeitpunkt aufgrund der Gesetze gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG gehandelt, sich gegenüber der belangten Behörde zu jedem Zeitpunkt ordnungsgemäß verhalten und seine Mitwirkungspflichten zu jedem Zeitpunkt ordnungsgemäß erfüllt.
Er beantrage die unverzügliche Erlassung des Bescheides über den Leistungsanspruch gemäß Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 06.11.2024 binnen sieben Tagen sowie die ausschließliche elektronische Zustellung an sein „eAMS“-Konto.
Sämtliche Ausführungen würden in Ausübung seines verfassungsrechtlich und unionsrechtlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK und Art. 11 EU-GRC erfolgen.Sämtliche Ausführungen würden in Ausübung seines verfassungsrechtlich und unionsrechtlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK und Artikel 11, EU-GRC erfolgen.
4. Mit Bescheid vom 27.08.2025 wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.12.2024 ausgesprochen, dass ihm Arbeitslosengeld gemäß §§ 18, 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, ab dem 31.10.2024 in der Höhe von täglich € 68,11 für die Dauer von 273 Tagen gebühre.4. Mit Bescheid vom 27.08.2025 wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19.12.2024 ausgesprochen, dass ihm Arbeitslosengeld gemäß Paragraphen 18, 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in geltender Fassung, ab dem 31.10.2024 in der Höhe von täglich € 68,11 für die Dauer von 273 Tagen gebühre.
Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass bis zur Antragstellung am 31.10.2024 357 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten innerhalb von 52 Wochen vorliegen würden und der Beschwerdeführer das 48. Lebensjahr vollendet habe. Gemäß § 18 AlVG sei daher das Arbeitslosengeld für die Dauer von 39 Wochen, sohin 273 Tage, zuzuerkennen.Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass bis zur Antragstellung am 31.10.2024 357 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten innerhalb von 52 Wochen vorliegen würden und der Beschwerdeführer das 48. Lebensjahr vollendet habe. Gemäß Paragraph 18, AlVG sei daher das Arbeitslosengeld für die Dauer von 39 Wochen, sohin 273 Tage, zuzuerkennen.
Aufgrund näher genannter Beitragsgrundlagen in den Zeiträumen Jänner 2019 bis Februar 2020 sowie deren Multiplikation mit angeführten Aufwertungsfaktoren ergebe sich eine Summe der Beitragsgrundlagen von € 48.486,70. Dies ergebe eine Bemessungsgrundlage inklusive des zu berücksichtigenden Sechstels von € 4.519,54 monatlich. Die heranzuziehende Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 5.516,63 entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 3.659,58. Somit betrage das tägliche Nettoeinkommen € 120,31. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes bemesse sich daher mit € 66,17. Da der Beschwerdeführer wesentlich zum Unterhalt von zwei Kindern beitrage, für welche Anspruch auf Familienbeihilfe gebühre, habe er Anspruch auf zwei Familienzuschläge. Da der Grundbetrag jedoch den täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2024 von € 40,60 übersteige, gebühre kein Ergänzungsbetrag. Somit gebühre ab 31.10.2024 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 68,11 täglich.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.10.2025 wurde das Verfahren betreffend „die Beschwerde vom 23.08.2025“ wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit 16 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.10.2025 wurde das Verfahren betreffend „die Beschwerde vom 23.08.2025“ wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 16 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 05.11.2024 von der belangten Behörde mit Mitteilung vom 06.11.2024 Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei. Am 19.12.2024 habe er den Antrag gestellt, mit Bescheid über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden. Da es die belangte Behörde unterlassen habe, innerhalb von sechs Monaten den beantragten Bescheid zu erstellen, habe er mit Schriftsatz vom 23.08.2025 eine Säumnisbeschwerde erhoben. Daraufhin habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.08.2025 über seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld abgesprochen. Da der Bescheid innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde erlassen worden sei, sei das Säumnisverfahren einzustellen.
6. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10.10.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Nach ausdrücklicher Nennung des angefochtenen Bescheids sowie der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Sachverhalts an, dass ihm am 02.09.2025 schließlich der rechtsgrundlose AMS-Bescheid vom 27.08.2025 gemäß Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 06.11.2024, die rückwirkend ab dem 31.10.2024 gegolten habe, weil der rechtsgrundlose AMS-Bescheid vom 06.11.2024 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu W260 2303561-1 vom 03.03.2025 „aufgehoben“ worden sei, zugestellt worden sei. Gegen den rechtsgrundlosen AMS-Bescheid vom 27.08.2025 habe er fristgerecht innerhalb offener Rechtsmittelfrist am Mittwoch, dem 24.09.2025, um 03:56 Uhr Beschwerde eingereicht.
Im rechtsgrundlosen Bescheid des AMS vom 06.10.2025 werde unter der Überschrift „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben:“ behauptet, er hätte am 23.08.2025 eine Säumnisbeschwerde betreffend die Erlassung eines Bescheides gemäß der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 06.11.2024 erhoben und die belangte Behörde habe daraufhin mit Bescheid vom 28.08.2025 über seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 06.11.2024 abgesprochen. Diese Angaben im rechtsgrundlosen Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2025 seien objektiv nachweislich falsch.
Die Säumnisbeschwerde sei nämlich nachweislich und digital mittels E-Mail vom 24.08.2025 um 23:15 Uhr über das „eAMS“-Konto eingebracht worden. Ein Antrag auf Säumnisbeschwerde vom 23.08.2025, wie im rechtsgrundlosen Bescheid vom 06.10.2025 behauptet werde, existiere objektiv rechtlich nicht. Auch das Bescheiddatum sei falsch. Dieser sei nicht am 28.08.2025, sondern am 27.08.2025 erlassen worden. Gegen den rechtsgrundlosen AMS-Bescheid vom 27.08.2025 habe er am 24.09.2025 Beschwerde eingereicht.
Weiters handle es sich bei dem sogenannten „Ermittlungsverfahren“ im AMS-Bescheid vom 06.10.2025 um ein Scheinermittlungsverfahren, in dem die belangte Behörde gezielt Tatsachen erfunden habe, um einen Scheinsachverhalt zu konstruieren. Die hierauf aufbauende Begründung sei somit eine ausschließliche bewusste Scheinbegründung ohne jede gesetzliche oder tatsächliche Grundlage. Somit seien insgesamt das Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG, das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK sowie das Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 47 der EU-Grundrechtecharta verletzt.Weiters handle es sich bei dem sogenannten „Ermittlungsverfahren“ im AMS-Bescheid vom 06.10.2025 um ein Scheinermittlungsverfahren, in dem die belangte Behörde gezielt Tatsachen erfunden habe, um einen Scheinsachverhalt zu konstruieren. Die hierauf aufbauende Begründung sei somit eine ausschließliche bewusste Scheinbegründung ohne jede gesetzliche oder tatsächliche Grundlage. Somit seien insgesamt das Legalitätsprinzip gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG, das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK sowie das Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 47, der EU-Grundrechtecharta verletzt.
Die belangte Behörde sowie ein namentlich genannter Angestellter würden bewusst, planmäßig, systematisch und an der Wurzel vollständig außerhalb der österreichischen und unionsrechtlichen Rechtsordnung agieren und ihre objektiv rechtsgrundlosen Handlungen gezielt hinter der bloßen, inhaltsleeren Fassade einer vermeintlichen, tatsächlich jedoch nicht existenten Legitimation innerhalb der österreichischen und unionsrechtlichen Rechtsordnung verstecken. Dies sei objektiv rechtlich absolut nichtig und an der Wurzel bedeutungslos.
Nach Wiederholung der bisherigen Kritik am angefochtenen Bescheid, von namentlich genannten Angestellten der belangten Behörde, der belangten Behörde als solcher sowie umfassender Beanstandung gesellschaftlicher Umstände – welche jedoch, soweit ersichtlich, allesamt nicht mehr die Sache des gegenständlichen Verfahrens betreffen – begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des rechtsgrundlosen AMS-Bescheids vom 06.10.2025 und diesen im Wesentlichen aufgrund der dargelegten Umstände für nichtig zu erklären.
7. Mit Beschwerdevorlage vom 22.12.2025 wurde die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8. Am 22.12.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2024 wurde der unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars elektronisch gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 31.10.2024 gemäß § 7 Abs. 1 Z.1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen, da aufgrund des Zusammentreffens seines Dienstverhältnisses und der Urlaubsersatzleistung bei der Firma XXXX und des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber XXXX der Beschwerdeführer durch die „Gebietskrankenkasse“ zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung angemeldet werde. Daher liege Arbeitslosigkeit nicht vor.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2024 wurde der unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars elektronisch gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 31.10.2024 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen, da aufgrund des Zusammentreffens seines Dienstverhältnisses und der Urlaubsersatzleistung bei der Firma römisch 40 und des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber römisch 40 der Beschwerdeführer durch die „Gebietskrankenkasse“ zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung angemeldet werde. Daher liege Arbeitslosigkeit nicht vor.
Nachdem der Beschwerdeführer sein geringfügiges Dienstverhältnis zum Dienstgeber XXXX mit Wirksamkeit 04.11.2024 beendet hatte, stellte er am 05.11.2024 neuerlich unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars einen Antrag auf Arbeitslosengeld.Nachdem der Beschwerdeführer sein geringfügiges Dienstverhältnis zum Dienstgeber römisch 40 mit Wirksamkeit 04.11.2024 beendet hatte, stellte er am 05.11.2024 neuerlich unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Mit Leistungsmitteilung der belangten Behörde vom 06.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 5.516,63 im Zeitraum 05.11.2024 bis voraussichtlich 28.02.2025 Arbeitslosengeld in der Höhe von tgl. € 68,11 sowie im Zeitraum 01.03.2025 bis voraussichtlich 04.08.2025 Arbeitslosengeld in der Höhe von tgl. € 67,14 zuerkannt.
Mit Wirksamkeit 25.11.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 06.11.2024, woraufhin beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl W260 2303561-1ein Verfahren anhängig war.
Mit Eingabe vom 19.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Übermittlung eines Bescheids über den Leistungsanspruch aufgrund der Leistungsmitteilung vom 06.11.2024.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2025 wurde sodann der Bescheid vom 06.11.2024, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 31.10.2024 abgewiesen wurde, amtswegig gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) behoben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2025 wurde sodann der Bescheid vom 06.11.2024, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 31.10.2024 abgewiesen wurde, amtswegig gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) behoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2025, W260 2303561-1/13E, wurde daraufhin das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2024 für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Klaglosstellung eingestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2025, W260 2303561-1/13E, wurde daraufhin das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2024 für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wegen Klaglosstellung eingestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben.
Mit Eingabe vom 24.08.2025 brachte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.
Mit Bescheid vom 27.08.2025 wurde wie folgt ausgesprochen:
„Aufgrund Ihrer Eingabe vom 19.12.2024 wird festgestellt, dass Ihnen Arbeitslosengeld gemäß §§ 18, 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, ab dem 31.10.2024 in der Höhe von täglich 68,11-€ für die Dauer von 273 Tagen gebührt.“„Aufgrund Ihrer Eingabe vom 19.12.2024 wird festgestellt, dass Ihnen Arbeitslosengeld gemäß Paragraphen 18, 20 und 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, ab dem 31.10.2024 in der Höhe von täglich 68,11-€ für die Dauer von 273 Tagen gebührt.“
Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 06.10.2025, mit welchem das Verfahren betreffend „die Beschwerde vom 23.08.2025“ wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt wurde.Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 06.10.2025, mit welchem das Verfahren betreffend „die Beschwerde vom 23.08.2025“ wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Leistungsbezug sowie zu den festgestellten Dienstverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 20.01.2026.
Die Feststellungen zum Lauf des Verfahrens ergeben sich aus den im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigungen der betreffenden Eingaben und Rechtsakte, jeweils mit unstrittigem Inhalt.
Soweit der Beschwerdeführer gerügt hat, dass der angefochtene Bescheid das Datum seiner Beschwerde fälschlich mit dem 23.08.2025 angenommen hat, ist ihm darin zuzustimmen, dass er diese nicht an diesem Datum, sondern erst am 24.08.2025 eingebracht hat. So weist nämlich sogar die Dokumentation der belangten Behörde die Zeile „Erstellung eAMS Systemuser (EAMS) / 24.08.2025“ aus, was darauf schließen lässt, dass diese vom Beschwerdeführer selbst via „eAMS“ am 24.08.2025 eingebracht wurde. Diesbezüglich war daher den Angaben des Beschwerdeführers, der zusätzlich auf eine „Empfangsbestätigung des AMS vom 24.08.2025, 23:17 Uhr“ verwies, zu folgen.
Soweit der Beschwerdeführer weiters beanstandet hat, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Datum des Zuerkennungsbescheides fälschlich mit 28.08.2025 angenommen wurde, ist er auch diesbezüglich im Recht, findet sich doch auf dem genannten Bescheid das Datum „27. August 2025“. Ein Bescheid vom 28.08.2025 ist, soweit sich dies anhand der Aktenlage ergibt, nicht existent.
Im Übrigen waren die das gegenständliche Verfahren über die Einstellung der Säumnisbeschwerde betreffenden Umstände sowie deren Gang aber unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde vom 24.08.2025 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist gemäß § 47 Abs. 1 AlVG der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AlVG der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
In die Frist werden gemäß § 8 Abs. 2 VwGVG nicht eingerechnet:In die Frist werden gemäß Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Einstellung ist bescheidmäßig zu verfügen (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Auch die Einstellung ist durch diese Behörde zu verfügen (vgl. VwGH 17.02.2021, Ra 2020/13/0088).Die Einstellung ist bescheidmäßig zu verfügen (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Auch die Einstellung ist durch diese Behörde zu verfügen vergleiche VwGH 17.02.2021, Ra 2020/13/0088).
Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).
Nach dem Gesagten ist daher vorwegzuschicken, dass es im Säumnisbeschwerdeverfahren nicht möglich ist, die Rechtmäßigkeit des Zuerkennungsbescheides vom 27.08.2025 zu überprüfen. Zu prüfen ist vielmehr, ob infolge eingetretener Säumnis und ordnungsgemäß eingebrachter Säumnisbeschwerde über das Begehren des Beschwerdeführers formell vollumfänglich abgesprochen wurde.
Im vorliegenden Fall begehrte der Beschwerdeführer infolge des Erhalts der Leistungsmitteilung vom 06.11.2024 mit Eingabe vom 19.12.2024 – sohin innerhalb der dreimonatigen Frist des § 47 Abs. 1 AlVG – die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, wie dies vom Beschwerdeführer völlig zutreffend ausgeführt wurde, diesen spätestens binnen sechs Monaten zu erlassen.Im vorliegenden Fall begehrte der Beschwerdeführer infolge des Erhalts der Leistungsmitteilung vom 06.11.2024 mit Eingabe vom 19.12.2024 – sohin innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 47, Absatz eins, AlVG – die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, wie dies vom Beschwerdeführer völlig zutreffend ausgeführt wurde, diesen spätestens binnen sechs Monaten zu erlassen.
Da die belangte Behörde sohin mit Ablauf des 19.06.2025 säumig war, war die vom Beschwerdeführer ordnungsgemäß eingebrachte Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Einbringung am 24.08.2025 berechtigt.
Die belangte Behörde hat den Bescheid jedoch innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt. Mit diesem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer ziffernmäßig bestimmte Geldbeträge während eines bestimmten bzw. bestimmbaren Zeitraumes zugesprochen. Der Bescheid erfüllte daher die Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 1 AlVG und hat den ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers vom 05.11.2024 auch zur Gänze erledigt.Die belangte Behörde hat den Bescheid jedoch innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nachgeholt. Mit diesem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer ziffernmäßig bestimmte Geldbeträge während eines bestimmten bzw. bestimmbaren Zeitraumes zugesprochen. Der Bescheid erfüllte daher die Voraussetzungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AlVG und hat den ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers vom 05.11.2024 auch zur Gänze erledigt.
Die belangte Behörde hatte daher das Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 06.10.2025 ist daher zu Recht ergangen.Die belangte Behörde hatte daher das Verfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG einzustellen. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 06.10.2025 ist daher zu Recht ergangen.
Soweit der Beschwerdeführer umfassende Gründe darlegt, die allenfalls die Rechtswidrigkeit des Zuerkennungsbescheides zu begründen vermögen – hierunter insbesondere Rechtswidrigkeit des Inhalts, Begründungsmängel, eine etwaige Befangenheit sowie weitere Verfahrensfehler – können diese nur im Beschwerdeverfahren gegen den Zuerkennungsbescheid vom 27.08.2025 überprüft werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids vom 06.10.2025 begehrt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dies im Widerspruch zu seinem weiteren Begehren auf Aufhebung des Bescheides steht, da ein nichtiger Bescheid bereits rechtlich inexistent wäre und daher nicht mehr aufgehoben werden braucht. Soweit dies jedoch als Eventualbegehren zu werten ist, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe nicht die Nichtigkeit, sondern allenfalls die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen vermögen. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine absolute Nichtigkeit sprechen würden, ergeben sich weder im Hinblick auf den Zuerkennungsbescheid vom 27.08.2025, noch im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid vom 06.10.2025, aus dem Verfahrensakt.
Da der Beschwerdeführer jedoch völlig zutreffend ausgeführt hat, dass seine Säumnisbeschwerde am 24.08.2025 und nicht am 23.08.2025 eingebracht wurde, war der Spruch des angefochtenen Bescheids entsprechend zu korrigieren. Zweifel darüber, welche Eingabe gemeint war, bestanden aber ohnedies nicht.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstellung im vorliegenden Fall bereits unter Heranziehung des Zuerkennungsbescheides vom 27.08.2025 beantworten ließ und jedenfalls der entscheidungswesentliche Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig war.
Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wurde vom Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass im Falle der rechtzeitigen Nachholung eines Bescheids das Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG einzu