Entscheidungsdatum
02.02.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W240 2333673-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2025,
Zl. 1448538707/251176858, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2025, , Zl. 1448538707/251176858, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Betreffend den BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 03.09.2025 in Rumänien vor.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2025 gab der BF an, er sei über unbekannte Länder nach Rumänien gelangt, dort sei er rund vier Tage gewesen und über Ungarn nach Österreich gelangt. Er habe in Rumänien Behördenkontakt gehabt, es seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden, ansonsten könne er nichts dazu sagen, er habe keinen Asylantrag in den durchreisten Ländern gestellt. Er sei legal aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und habe sich ab 2021 bis August 2025 in der Türkei aufgehalten. Er sei schlepperunterstützt nach Rumänien gelangt, er wolle aber in Österreich bleiben, dies sei sein Reiseziel gewesen. Er habe sich in der Türkei sein Leben aufgebaut, es sei jedoch seine Aufenthaltsgenehmigung nicht verlängert worden, daher sei er nach Österreich geflüchtet. Es seien keine Familienangehörige vom BF in Österreich aufhältig.
Das BFA stellte in der Folge am 11.09.2025 unter Hinweis auf das Vorbringen des BF im Zuge seiner Erstbefragung sowie auf den rumänischen Eurodac-Treffer ein auf
Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Das BFA stellte in der Folge am 11.09.2025 unter Hinweis auf das Vorbringen des BF im Zuge seiner Erstbefragung sowie auf den rumänischen Eurodac-Treffer ein auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.
Rumänien akzeptierte dieses Wiederaufnahmeersuchen und die Rückübernahme des BF gem. Art 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO durch ausdrückliche Mitteilung vom 15.09.2025. Unter einem gab Rumänien bekannt, dass der BF am 03.09.2025 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Antrag werde noch überprüft.Rumänien akzeptierte dieses Wiederaufnahmeersuchen und die Rückübernahme des BF gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO durch ausdrückliche Mitteilung vom 15.09.2025. Unter einem gab Rumänien bekannt, dass der BF am 03.09.2025 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Antrag werde noch überprüft.
Am 14.11.2025 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch eine Einvernahme vor dem BFA und es wurde vom BF ausgeführt, dass seine Muttersprache Arabisch sei und er nicht so gut Türkisch beherrsche. Er habe bisher alles korrekt angegeben, jedoch nicht vollständig.
Am 16.12.2025 wurde der BF in seiner Muttersprache Arabisch einvernommen, dabei gab er insbesondere an, dass er gesund sei und er nicht in medizinischer Behandlung sei. Er wolle in Österreich einen Antrag stellen und nicht durch Zwabg in Rumänien, er sei dort schlecht behandelt worden.
Am Ende der Einvernahme legte der BF Kopien medizinischer Unterlagen vor, aus welcher die Notwendigkeit einer OP angeführt wird mit der Diagnose „Leistenhoden links, Skrotalgie“, der BF auf eine urologische Evidenzliste genommen wurde, eine OP Termin war laut Unterlagen jedoch nicht festgelegt worden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.12.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß
Art 18 Abs 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.) Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.12.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.) Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (ECRE/ JRS/Berbec 7.2024).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (ECRE/ JRS/Berbec 7.2024).
[…]
Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2023 gab es insgesamt 10.346 Asylanträge. Im selben Jahr 2023 wurden 5.561 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen; davon lauteten 491 auf internationalen Schutz, 438 auf subsidiären Schutz und 4.632 waren negativ (inkl. unzulässige) (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Jahr 2024 (1. Jänner bis 27. Oktober) gab es 2.198 Asylanträge (VB Bukarest 2024).
[…]
Dublin-Rückkehrer
Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z. B. durch Nichterscheinen zu einer Anhörung ohne triftigen Grund) gilt dies als stillschweigendes (oder implizites) Zurückziehen des Asylantrags und das Verfahren wird nach 30 Tagen geschlossen. Das Verfahren kann innerhalb von 9 Monaten wieder aufgenommen werden. Nach Verstreichen der 9-Monats-Frist würde ein neuerlicher Asylantrag als Folgeantrag gelten.Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19 (2) und (3) der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, würde ein neuerlicher Asylantrag in Rumänien nicht als Folgeantrag gelten. Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückgezogen, jedoch das Hoheitsgebiet der EU aber nicht verlassen hat oder nicht in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden. In diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keine Beschwerde dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Im Jahr 2023 erhielt Rumänien 4.851 Dublin-Anfragen und 344 eingehende Transfers (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien unter Verweis auf einzelne Fälle vor, das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (Pro Asyl/RSA 27.1.2023).
Im weiteren Verlauf des Jahres 2023 berichteten KlikAktiv und ProAsyl über Fälle von „formalisierten Push-Backs“ zwischen Rumänien und Serbien, die gegen den Grundsatz des Non-Refoulement verstoßen hätten, durch Anwendung des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und Serbien ohne wirksame Prüfung von Schutzbedarf oder Asylwünschen. Es wurden auch Fälle berichtet, in denen Dublin-Rückkehrer nach Rumänien auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens weiter nach Serbien abgeschoben worden seien (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
[…]
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Das rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren Krankheiten, Menschen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Personen, die sich in einer anderen besonderen Lage befinden (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; vgl. IGI 27.1.2022c). Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).Das rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren Krankheiten, Menschen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Personen, die sich in einer anderen besonderen Lage befinden (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; vergleiche IGI 27.1.2022c). Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI) kann in ihren Zentren vulnerable Personen unterbringen, die keine spezielle Unterstützung benötigen. In begründeten Fällen kann IGI zustimmen, das Integrationsprogramm für diese Personen über die Jahresfrist hinaus zu verlängern. Die Unterbringung solcher Personen kann in den von IGI verwalteten Zentren kostenlos erfolgen (IGI 27.1.2022c).
Das Gesetz sieht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor. Die Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) ergreift so schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, der den unbegleiteten Minderjährigen, der einen Asylantrag stellt, während des Verfahrens, einschließlich des Zulässigkeits- und Dublin-Verfahrens, unterstützt. Laut Gesetz ist es nicht notwendig, einen gesetzlichen Vertreter für den unbegleiteten minderjährigen Asylwerber zu ernennen, wenn dieser innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Asylantrags die Volljährigkeit erreicht (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) unter 16 Jahren werden in einem Zentrum untergebracht, das von der Generaldirektion für Sozial- und Kinderschutz (Directorate-General for Social Protection and Child Protection, DGASPC) oder einer zugelassenen privaten Einrichtung verwaltet wird. Wenn sie Verwandte haben, die in einem regionalen Zentrum wohnen, entscheidet die DGASPC unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wo sie untergebracht werden. Die NGO Save the Children führt aus, dass die Bedingungen in den DGASPC-Einrichtungen zwar annehmbar sind, es aber keine Dolmetscher gibt. Demzufolge ist die Interaktion mit den Minderjährigen bis zum Erlernen der rumänischen Sprache begrenzt. In den meisten Fällen ist das Personal nicht für die Arbeit mit ausländischen Minderjährigen geschult und die angebotenen Dienstleistungen sind nicht an deren Bedürfnisse angepasst (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Unbegleitete Minderjährige (UMA), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht über die notwendigen materiellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, werden in den regionalen Zentren untergebracht. UMA können gemäß IGI-DAI in den Zentren in getrennten Räumen untergebracht werden und der Grundsatz des Kindeswohls wird berücksichtigt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Rumänien überstellt keine UMA mehr in andere europäische Mitgliedstaaten und nimmt auch keine Aufnahmeanträge aus anderen europäischen Mitgliedstaaten an, mit Ausnahme der in
Artikel 8 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Wiedervereinigung. Die Grundlage hierfür ist das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 (C-648/11). Hinsichtlich der Art und Weise, wie Rumänien mit eingehenden Aufnahmeanträgen bezüglich Minderjähriger umgeht, haben die rumänischen Behörden eine Vereinbarung mit der nationalen Behörde für den Schutz der Rechte des Kindes und Adoption für den Fall getroffen, wonach zu beurteilen ist, ob ein Verwandter oder ein Familienmitglied in der Lage ist, sich um einen unbegleiteten Minderjährigen zu kümmern. Auf der Grundlage dieser Bewertung treffen die rumänischen Behörden dann eine Entscheidung darüber, ob sie die Verantwortung für einen unbegleiteten Minderjährigen übernehmen oder nicht (NIDOS o.D.).
Das Asylgesetz sieht vor, dass eine Altersfeststellung durchgeführt werden kann, wenn Zweifel am Alter eines Antragstellers bestehen oder wenn der unbegleitete Minderjährige sein Alter nicht nachweisen kann. Weigern sich der Asylwerber und/oder der gesetzliche Vertreter, eine solche Altersfeststellungsprüfung durchzuführen, und wird kein schlüssiger Nachweis über das Alter erbracht, so gilt der Antragsteller als volljährig. Es wird davon ausgegangen, dass die Person das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags vollendet hat. Stellt jedoch ein Psychologe der IGI-DAI fest, dass Verweigerung der Altersfeststellungsprüfung wohlbegründet ist, wird der Asylwerber nicht als Erwachsener betrachtet. Das Gesetz sieht vor, dass die Auslegung der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Kindeswohls erfolgt. Der Asylantrag kann nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil die Person der Altersbestimmung nicht zugestimmt hat. Das Asylgesetz schreibt keine Methode vor, wie die Altersbeurteilung durchzuführen ist. Wenn die IGI-DAI eine Altersfeststellung anordnet, wird diese vom Nationalen Netz für Rechtsmedizin durchgeführt, das aus dem Nationalen Institut für Rechtsmedizin „Mina Minovici“ in Bukarest (NIML), 5 Instituten für Rechtsmedizin (IML) in Ia?i, Cluj-Napoca, Craiova, Târgu Mure? und Timi?oara, 36 Bezirksämtern für Rechtsmedizin und 11 gerichtsmedizinischen Ämtern besteht. Die vom IML verwendete Methode zur Altersbestimmung ist in allen Fällen die Knochenmessung. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die Entscheidung über die Altersbestimmung anzufechten. Allerdings kann ein neues Gutachten des IML angefordert werden, dessen Kosten von der antragstellenden Person getragen werden müssen. In der Praxis hat es bis dato noch keinen solchen Fall gegeben. Im Jahr 2023 wurden laut IGI-DAI fünf Altersbestimmungen angefordert (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Die NGO AIDRom hat ein Projekt ins Leben gerufen: „ASIST – Integrated assistance for vulnerable migrants in Romania.“ Ziel dieses Projekts ist es, die Förderung eines sozialen Hilfssystems zu gewährleisten und spezialisierte Dienstleistungen anzubieten, um den Lebensstandard der in Rumänien ankommenden Flüchtlinge zu verbessern. ASIST bringt eine neue Strategie in Bezug auf die Aufnahmegesellschaft. Sie legt den Schwerpunkt auf Menschen, die zu gefährdeten Gruppen gehören: unbegleitete Frauen und Kinder, Behinderte und hilfsbedürftige Familien. ASIST geht auf die Bedürfnisse der Flüchtlinge ein und schafft den Rahmen für deren Unterstützung und Motivation, in Rumänien zu bleiben und sich zu integrieren. Darüber hinaus unterstützt das Projekt die aktive Einbeziehung von Vertretern der Migrantengemeinschaften sowie der Aufnahmegesellschaft durch die während der Umsetzung durchgeführten Aktivitäten. ASIST soll auf diese Weise zu einem besseren Verständnis des Migrationsphänomens und zur Förderung des gegenseitigen Wissens und Verständnisses beitragen (AIDROM o.D.).
[…]
Non-Refoulement
Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) kam es im Laufe des Jahres zu mehreren Vorfällen von Belästigung, Diskriminierung, Misshandlung von Flüchtlingen und Asylwerbern, Pushbacks und Abweichungen von Asylverfahren in Grenzgebieten. UNHCR berichtet, dass die Regierungsbehörden an der Grenze zu Serbien im Jänner 2024 dreimal Flüchtlinge und Asylsuchende aus Drittstaaten bei der Durchreise durch Serbien zurückgewiesen haben (USDOS 23.4.2024).
Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet, dass ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. UNHCR Rumänien berichtet, dass die rumänischen Behörden im Januar dreimal Flüchtlinge und Asylwerber aus Drittländern an der Grenze zu Serbien zurückgewiesen hätten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77(1)) definiert den Begriff „sichere Herkunftsstaaten“ für die EU-Mitgliedstaaten sowie andere Staaten, die auf Anordnung des Innenministeriums auf der Grundlage einer vom Migrationsinspektorat (IGI) vorgeschlagenen Liste festgelegt werden. Nach Angaben der Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) gibt es in Rumänien jedoch keine Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Im Jahr 2022 wurden keine Anträge auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt. Im Jahr 2023 gab es zwei Fälle, in denen die Ablehnung auf Grundlage des sicheren Herkunftslandes erfolgte (Kroatien, Frankreich) (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen
Refoulement vorgesehen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für „unerwünscht“ erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 23.4.2024).
[…]
Versorgung
Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet die Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. Asylwerber können auf Antrag aber auch in privaten Unterkünften leben. In diesem Fall müssen sie der Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) einen bei den Steuerbehörden registrierten Mietvertrag oder einen in authentischer Form abgeschlossenen Warenvertrag vorlegen. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,81 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). UNHCR gibt auf seiner Homepage leicht divergierende Unterstützungsleistungen an (UNHCR o.D.a).
Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber hinsichtlich der materiellen Unterstützung nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
[…]
Unterbringung
Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit besteht, die Kapazität um 262 Plätze zu erweitern. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timisoara und Radauti mit jeweils 100 Plätzen und Galati mit 300 Plätzen. Die Bauarbeiten in Timisoara und Radauti wurden jedoch wegen einer Klage des Bauunternehmens über den Preis der Bauarbeiten ausgesetzt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
[…]
Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS 17.9.2020).
Wenn die Unterbringungskapazitäten der regionalen Aufnahmezentren überschritten werden, kann die Generalinspektion für Einwanderung Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Geldbetrag für die Anmietung einer Wohnung anbieten (UNHCR o.D.a). Folgende monatliche Beträge pro Person können hierbei geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Asylwerber dürfen den jeweiligen Wohnort nicht ohne Erlaubnis der Generalinspektion für Einwanderung verlassen und jede Änderung des Aufenthaltsstatus muss den Behörden innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt werden (UNHCR o.D.a).
[…]
Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt und zu einem Rückgang der Lebenserwartung geführt, welche die zweitniedrigste in der EU ist (BS 2024).
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vgl. UNHCR o.D.b, ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt (UNHCR o.D.b). Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vergleiche UNHCR o.D.b, ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt (UNHCR o.D.b). Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Im Jahr 2023 waren die regionalen Unterbringungszentren laut IGI-DAI folgendermaßen mit medizinischem Personal ausgestattet (ECRE/JRS/Berbec 7.2024):
Bukarest: 1 Arzt und 3 Krankenschwestern beschäftigt; die Stelle des Psychologen ist unbesetzt.
Giurgiu: 1 Psychologe und 1 medizinischer Assistent beschäftigt; die Stelle des Arztes ist unbesetzt.
Radauti: die Stellen des Psychologen und des Arztes sind unbesetzt.
Somcuta Mare: 1 Psychologe und 1 Arzt beschäftigt.
Timisoara: 1 Psychologe und 1 Arzt beschäftigt.
Galati: 1 Psychologe beschäftigt und 1 externer Arzt hat einen Kooperationsvertrag mit IGI-DAI
(ECRE/JRS/Berbec 7.2024)
Die ICAR-Foundation bietet - u. a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
ICAR erstellt Atteste, die die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z. B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.).
[…]
Schutzberechtigte
Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung stoßen die Schutzberechtigten grundsätzlich auf keine Probleme. Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten gewährt werden, wenn diese fünf Jahre rechtmäßig auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Darüber hinaus müssen bestimmte Kriterien (u. a. Kenntnis der rumänischen Sprache, Vorliegen einer Krankenversicherung sowie von Unterkunft und Einkommen in bestimmter Höhe) erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann im Allgemeinen - auch bei Personen mit subsidiärem Schutz - nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahre nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Anerkannte Flüchtlinge sind hier bevorzugt und können bereits nach vier Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Das Land arbeitete 2023 mit UNHCR und IOM zusammen, um 79 syrische Flüchtlinge im Rahmen eines Resettlement aufzunehmen. Die Regierung bot in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Flüchtlingen die Einbürgerung an. Bis November 2023 erhielten drei Flüchtlinge die rumänische Staatsbürgerschaft. Die Regierung gewährte 2023 etwa 40.000 Personen vorübergehenden Schutz und bot etwa 100.000 Personen, die keinen Flüchtlingsstatus beantragt hatten, viele davon aus der Ukraine, Ressourcen und Unterstützung an (USDOS 23.4.2024). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022e; vgl. ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).Das Land arbeitete 2023 mit UNHCR und IOM zusammen, um 79 syrische Flüchtlinge im Rahmen eines Resettlement aufzunehmen. Die Regierung bot in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Flüchtlingen die Einbürgerung an. Bis November 2023 erhielten drei Flüchtlinge die rumänische Staatsbürgerschaft. Die Regierung gewährte 2023 etwa 40.000 Personen vorübergehenden Schutz und bot etwa 100.000 Personen, die keinen Flüchtlingsstatus beantragt hatten, viele davon aus der Ukraine, Ressourcen und Unterstützung an (USDOS 23.4.2024). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022e; vergleiche ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen), weiters die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das Generalinspektorat für Einwanderung (IGI) über ihre Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen. Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden. Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI 27.1.2022e). Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Schutzberechtigte, die an Integrationsprogrammen teilnehmen und über keine finanziellen Mittel verfügen, dürfen weitere 12 Monate in den regionalen Zentren bleiben, sofern Plätze verfügbar sind. Dieser Zeitraum kann in begründeten Fällen und mit Genehmigung der IGI-DAI um weitere sechs Monate verlängert werden, ohne dass der Durchführungszeitraum des Integrationsprogramms überschritten wird (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlinge und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (IOM o.D.b).
Ähnliche Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden von IOM über die Programme Interact+ (in den beiden Integrationszentren Bukarest und Brasov in Zentralrumänien), MYRO (in den Integrationszentren Craiova und Giugriu in Südrumänien) und SIM:CIS (in den beiden westrumänischen Integrationszentren in Cluj-Napoca und Baia Mare) angeboten. Alle bestehenden Dienste und Services wurden auch für Personen geöffnet, die aus der Ukraine geflohen sind und vorübergehenden Schutz nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz genießen (IOM o.D.b).
Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger, allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Zudem kommt es immer wieder vor, dass Banken sich unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Im Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen - unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen ebenfalls gleichberechtigt in Anspruch nehmen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Der Vertreter des Jesuitischen Flüchtlingsdientes (JRS) in Radauti berichtet von Schwierigkeiten bei der Registrierung bei Hausärzten. Diese weigern sich, Personen mit internationalem Schutzstatus, einschließlich Kinder, zu registrieren, weil sie die Patienten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten registrieren müssen und befürchten, dass diese Rumänien verlassen würden. Schutzberechtigte, die sich für einen langfristigen Aufenthalt entscheiden, haben Hausärzte. Für Personen ohne Krankenversicherung übernimmt die Stiftung ICAR bei Bedarf die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen. Ein weiteres Problem betrifft die Krankenversicherung: Personen, die kein Einkommen erzielen, sind verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung abzuschließen. Eine solche jährliche, jeweils 12 Monate lang gültige Krankenversicherung kostet den Gegenwert von sechs Bruttomindestlöhnen (dieser beträgt 2.550 Lei/ 520 EUR) plus 10 % Sozialversicherungsbeiträge (1.530 Lei/ 310 EUR). Die Kosten hierfür können von NGOs erstattet werden. Die Zahlung eines Monatsbeitrags führt zu einer die Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Wer die Zahlung der Krankenversicherung einstellt, verschuldet sich. Wenn die Betroffenen sich verpflichten, sechs Monate lang zu bleiben, kann die Stiftung ICAR die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
In Galati ist es im Rahmen eines vom Jesuitischen Flüchtlingsdient (JRS) durchgeführten Integrationsprojekts möglich, die staatliche Krankenversicherung für maximal sechs Monate zu übernehmen. In Giurgiu bietet AIDRom im Rahmen eines Projektes medizinische Hilfe an, die auch die Erstattung von Kosten für die Krankenkasse ermöglicht. Der JRS-Vertreter berichtet, dass für medizinische Konsultationen und Laboruntersuchungen eine schriftliche Anordnung des Hausarztes erforderlich ist. Da es schwierig ist, Ärzte für die Begünstigten zu finden, wird diese Aufgabe vom Arzt des IGI-DAI übernommen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Laut IOM Rumänien sind die gravierendsten Probleme, mit denen Personen mit internationalem Schutzstatus in Bezug auf das Gesundheitssystem konfrontiert sind unzureichendes Verständnis für die Funktionsweise des Krankenversicherungssystems; Mangel an finanziellen Mitteln, um die Krankenversicherung zu bezahlen; Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt sind und selbst bezahlt werden müssen; lange Wartezeiten für bestimmte Untersuchungen; sowie sprachliche und kulturelle Barrieren. IOM Rumänien betont außerdem die wichtige Rolle der von NGOs durchgeführten Integrationsprojekte für den Zugang Schutzberechtigter zu Gesundheitsdiensten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
IOM Bukarest bietet medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt (IOM o.D.b).
IOM Rumänien hat zudem ein nationales Netzwerk von Informations- und Beratungszentren eingerichtet, mit dem Ziel die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus und von Drittstaatsangehörigen in die rumänische Gesellschaft zu erleichtern (IOM o.D.b).
Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen begründend zusammengefasst aus, dass der BF nicht dargelegt habe, in Rumänien Misshandlung, Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Es seien im weiteren Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Erkrankung leiden würde oder an einer Immunschwäche leide, welche einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehe. Der BF habe weiters widerspruchsfrei angegeben, dass er im Bundesgebiet keine weiteren nahen Angehörigen oder Verwandten hätte und dass er erstmalig in Österreich sei. Es könne zudem vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass der BF in Rumänien ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen werden würde.
3. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristwahrend Beschwerde in vollem Umfang ein, in welcher auch um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe aus asylrelevanten Gründen aus seiner Heimat über verschiedene Länder nach Österreich flüchten müssen, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. Das BFA gehe nicht auf die massiven Mängel im rumänischen Asylverfahren ein. Der Beschwerdeführer habe bereits ausführlich darüber gesprochen, welche Befürchtungen er hinsichtlich einer Unterbringung in Rumänien hätte, wie schrecklich die Behandlung in Rumänien sei. Der BF sei besonders vulnerabel und gefährdet, menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Es seien weitere Überprüfungen und Ermittlungen nötig, über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte des BF in Österreich.
4. Im aktuellen ZMR-Auszug scheint lediglich ab 23.09.2025 bis 13.11.2025 und dann wieder ab 05.01.2026 eine aufrechte Meldung des BF in Österreich auf, er war somit über eineinhalb Monate nicht in Österreich gemeldet, seit er Ende September 2025 nach Österreich gelangt war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Betreffend den BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 03.09.2025 in Rumänien vor.
Das BFA stellte in der Folge am 11.09.2025 unter Hinweis auf das Vorbringen des BF im Zuge seiner Erstbefragung sowie auf den rumänischen Eurodac-Treffer ein auf
Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Das BFA stellte in der Folge am 11.09.2025 unter Hinweis auf das Vorbringen des BF im Zuge seiner Erstbefragung sowie auf den rumänischen Eurodac-Treffer ein auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.
Rumänien akzeptierte dieses Wiederaufnahmeersuchen und die Rückübernahme des BF gem. Art 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO durch ausdrückliche Mitteilung vom 15.09.2025. Unter einem gab Rumänien bekannt, dass der BF am 03.09.2025 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Antrag werde noch überprüft.Rumänien akzeptierte dieses Wiederaufnahmeersuchen und die Rückübernahme des BF gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO durch ausdrückliche Mitteilung vom 15.09.2025. Unter einem gab Rumänien bekannt, dass der BF am 03.09.2025 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Antrag werde noch überprüft.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Private, familiäre oder berufliche Bindungen in Österreich hat der BF nicht.
Im aktuellen ZMR-Auszug scheint lediglich ab 23.09.2025 bis 13.11.2025 und dann wieder ab 05.01.2026 eine aufrechte Meldung des BF in Österreich auf, er war somit über eineinhalb Monate nicht in Österreich gemeldet, seit er Ende September 2025 nach Österreich gelangt war.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der polizeilichen Erstbefragung. Der Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich ebenfalls aus dem Erstbefragungsprotokoll.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Konsultationsverfahrens zwischen dem BFA und der rumänischen Dublinbehörde ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Wiederaufnahmeersuchen Österreichs und dem hierzu ergangenen Antwortschreiben Rumäniens.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan.
Ferner wurde vor dem Hintergrund der Aussagen in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme in Kombination mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu Recht festgestellt, dass der BF unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK tangieren würden im Fall einer Überstellung. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Ferner wurde vor dem Hintergrund der Aussagen in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme in Kombination mit den vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu Recht festgestellt, dass der BF unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK tangieren würden im Fall einer Überstellung. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Aus dem aktuellen ZMR-Auszug lässt sich überdies entnehmen, dass der BF lediglich ab 23.09.2025 bis 13.11.2025 und dann wieder ab 05.01.2026 eine aufrechte Meldung in Österreich aufweist, er war somit über eineinhalb Monate nicht in Österreich gemeldet, seit er Ende September 2025 nach Österreich gelangt war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie d