TE Bvwg Beschluss 2026/2/2 W140 2333201-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2026
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Entscheidungsdatum

02.02.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2
FPG §46 Abs2b
VwGVG §13 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


,

W140 2333201-1/6Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kapferer, Dr. Lechner, Dr. Dellasega, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kapferer, Dr. Lechner, Dr. Dellasega, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol, vom römisch 40 , beschlossen:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ebenso erhielt der BF keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). § 55 Abs 1-3 FPG folgend wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde angegeben, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.06.2023 gemäß § 13 Abs 2 Z 2 AsylG verloren habe (Spruchpunkt VII.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 10.08.2023 vollumfänglich Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 19.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2025, XXXX wurde eine diesbezügliche Revision zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.07.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ebenso erhielt der BF keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG folgend wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde angegeben, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.06.2023 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 10.08.2023 vollumfänglich Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 19.09.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2025, römisch 40 wurde eine diesbezügliche Revision zurückgewiesen.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags habe er dem BFA nachzuweisen. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG wurde dem BF hierfür eine Frist von 6 Wochen gesetzt (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Reisedokument einzuholen. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem BFA vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrags habe er dem BFA nachzuweisen. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG wurde dem BF hierfür eine Frist von 6 Wochen gesetzt (Spruchpunkt römisch eins). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei).

Mit Schriftsatz vom 23.01.2026 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde. Darin wurde Folgendes ausgeführt: „Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) erhebt innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , IFA XXXX , den rechtsfreundlichen Vertretern des Bf rechtswirksam zugestellt am 02.01.2026. Der Bf ficht den angefochtenen Bescheid vollumfänglich an und macht als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Der Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht, nicht mit der Berufsvertretungsbehörde seines Heimatstaates Iran Kontakt aufzunehmen und bei dieser keinen Reisepass zu beantragen, verletzt. Der Bf stammt aus dem Iran. Am 28.12.2025 begannen in Teheran Proteste der Händler im Bazar in Teheran wegen der sich immer weiter verschlechternden Wirtschaftslage, die sich Tage später zu Massenprotesten in ganz Iran ausweiteten. Am 08.01.2026 wurde durch das iranische Regime das Internet landesweit ausgeschaltet. Im Schutz der Anonymität bzw. vor der Übermittlung von Nachrichten ins Ausland begann das iranische Regime die Massenproteste durch brutale Gewalt niederzuschlagen. Dabei sollen über 10.000 Demonstranten, die den schwerbewaffneten Sicherheitsleuten schütz- und hilflos gegenüber standen, getötet worden sein. Am 15.01.2026 wurde der Luftraum über dem Iran gesperrt. Flüge von Wien in den Iran sind derzeit nicht verfügbar. Aufgrund der seit dem 28.12.2025 völlig chaotischen und gefährlichen Lage im Iran ist dem Bf eine Rückkehr in den Iran weder zumutbar noch mangels Verfügbarkeit von Flugverbindungen in den Iran möglich. Der Bf ist wegen der geänderten Lage im Iran nicht zur Ausreise verpflichtet. Damit entfällt die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung des Auftrages an den Bf bei der iranischen Botschaft /Konsulat ein Reisedokument einzuholen.Mit Schriftsatz vom 23.01.2026 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde. Darin wurde Folgendes ausgeführt: „Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) erhebt innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , IFA römisch 40 , den rechtsfreundlichen Vertretern des Bf rechtswirksam zugestellt am 02.01.2026. Der Bf ficht den angefochtenen Bescheid vollumfänglich an und macht als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Der Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht, nicht mit der Berufsvertretungsbehörde seines Heimatstaates Iran Kontakt aufzunehmen und bei dieser keinen Reisepass zu beantragen, verletzt. Der Bf stammt aus dem Iran. Am 28.12.2025 begannen in Teheran Proteste der Händler im Bazar in Teheran wegen der sich immer weiter verschlechternden Wirtschaftslage, die sich Tage später zu Massenprotesten in ganz Iran ausweiteten. Am 08.01.2026 wurde durch das iranische Regime das Internet landesweit ausgeschaltet. Im Schutz der Anonymität bzw. vor der Übermittlung von Nachrichten ins Ausland begann das iranische Regime die Massenproteste durch brutale Gewalt niederzuschlagen. Dabei sollen über 10.000 Demonstranten, die den schwerbewaffneten Sicherheitsleuten schütz- und hilflos gegenüber standen, getötet worden sein. Am 15.01.2026 wurde der Luftraum über dem Iran gesperrt. Flüge von Wien in den Iran sind derzeit nicht verfügbar. Aufgrund der seit dem 28.12.2025 völlig chaotischen und gefährlichen Lage im Iran ist dem Bf eine Rückkehr in den Iran weder zumutbar noch mangels Verfügbarkeit von Flugverbindungen in den Iran möglich. Der Bf ist wegen der geänderten Lage im Iran nicht zur Ausreise verpflichtet. Damit entfällt die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung des Auftrages an den Bf bei der iranischen Botschaft /Konsulat ein Reisedokument einzuholen.

ad. Aufschiebende Wirkung:

Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Der Bf hält sich seit mittlerweile mehr als 5 Jahren in Österreich auf. Er hat keine Straftat begangen. Er ist nicht in der Lage in den Iran auszureisen, nicht zuletzt weil keine Flugverbindung besteht und im Iran sein Leben in Gefahr ist. Es ist daher kein gesteigertes öffentliches Interesse erkennbar, welches einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG rechtfertigen würde.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Der Bf hält sich seit mittlerweile mehr als 5 Jahren in Österreich auf. Er hat keine Straftat begangen. Er ist nicht in der Lage in den Iran auszureisen, nicht zuletzt weil keine Flugverbindung besteht und im Iran sein Leben in Gefahr ist. Es ist daher kein gesteigertes öffentliches Interesse erkennbar, welches einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG rechtfertigen würde.

Gestützt auf obiges Vorbringen werden gestellt nachfolgende Beschwerdeanträge:

Das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;

Das Bundesverwaltungsgericht wolle jedenfalls den Pkt. II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos beheben, sodass der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zukommt.“Das Bundesverwaltungsgericht wolle jedenfalls den Pkt. römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos beheben, sodass der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zukommt.“

Am 26.01.2026 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein:

„(…) In oben bezeichneter Angelegenheit erhob der Beschwerdeführer nach Zustellung der Entscheidung in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oa. Bescheid. Zur vom BF erhobenen Beschwerde nimmt das Bundesamt hiermit Stellung wie folgt: Die Beschwerde ist unbegründet.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde mittels Bescheid die Einholung eines Reisedokuments auferlegt. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass es dem Beschwerdeführer aus wichtigen oder unabwendbaren Gründen nicht möglich gewesen wäre, die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen. Seit der Rechtskraft der aufenthaltsbeenden Maßnahme hätte der Beschwerdeführer selbstständig können ein Reisedokument beschaffen. Zudem wäre zum damaligen Zeitpunkt eine Ausreise auch faktisch möglich gewesen.

Es darf festgehalten werden, dass eine derzeitige Unmöglichkeit einer Flugreise in den Iran kein Entfall der Rechtsgrundlage des Bescheides darstellt. Ein solches Vorbringen kann nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Mitwirkungsbescheides dartun. Das Beschwerdevorbringen läuft daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er hat sowohl die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen und sich selbst auch nicht um die Beschaffung eines Reisedokuments bemüht. Die aufschiebende Wirkung wurde daher zurecht ausgeschlossen.

Sobald Flugverbindungen in den Iran wieder möglich sind, ist es dem Beschwerdeführer auch zumutbar auszureisen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es ihm daher auch möglich, sich ein Reisedokument bei der iranischen Botschaft in Wien zu besorgen.

Es wird daher gestellt der Antrag,

1.) Das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde vollumfänglich abweisen.

Aufgrund der Akten- und Beweislage liegt Entscheidungsreife vor, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird daher nicht als notwendig erachtet.“

Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 27.01.2026 zum Parteiengehör übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und den vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 46 FPG lautet (auszugsweise):Paragraph 46, FPG lautet (auszugsweise):

„(…)

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt“.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt“.

3.1.2. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung moniert und beantragt, dass der Beschwerde vom BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann gemäß Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist; ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche etwa VwGH 02.11.2021, Ra 2021/11/0112; 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall bringt der BF in der Beschwerde vor, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Iran aufgrund der dort aktuell - seit 28.12.2025 - herrschenden Sicherheitslage die Gefahr einer Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte – insbesondere von Artikel 3 EMRK Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, fürchte.

Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.Daher war der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.

Da eine Gefährdung des BF im Sinne des § 18 Abs 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des BF im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Nach Art. 21 Abs. 6a BFA-VG kann das BVwG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom BFA aberkannt wurde (§ 18 BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Dieser Fall liegt hier vor. Eine Verhandlung konnte daher unterblieben.Nach Artikel 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das BVwG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom BFA aberkannt wurde (Paragraph 18, BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Dieser Fall liegt hier vor. Eine Verhandlung konnte daher unterblieben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W140.2333201.1.00

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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