Entscheidungsdatum
03.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
I421 2332953-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgericht Feldkirch vom 03.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgericht Feldkirch vom 03.12.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war im Strafverfahren beim Landesgericht XXXX zu XXXX als Angeklagter zur Hauptverhandlung am XXXX geladen.Der Beschwerdeführer war im Strafverfahren beim Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 als Angeklagter zur Hauptverhandlung am römisch 40 geladen.
Mit schriftlicher Eingabe datiert vom 30.11.2025 an das Landesgericht XXXX machte der Beschwerdeführer für die Zureise zur Hauptverhandlung am XXXX Gesamtkosten von EUR 1607,82 geltend. Diese gliederte der Beschwerdeführer auf in Reisekosten für Leihwagen und Kilometergeld, Vignette für die Autobahn in Österreich, Parkgebühren, Kosten für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses, Aufenthaltskosten für Übernachtung und Verpflegung, Pauschalkosten für Post und Telekommunikation und Zeitversäumnis.Mit schriftlicher Eingabe datiert vom 30.11.2025 an das Landesgericht römisch 40 machte der Beschwerdeführer für die Zureise zur Hauptverhandlung am römisch 40 Gesamtkosten von EUR 1607,82 geltend. Diese gliederte der Beschwerdeführer auf in Reisekosten für Leihwagen und Kilometergeld, Vignette für die Autobahn in Österreich, Parkgebühren, Kosten für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses, Aufenthaltskosten für Übernachtung und Verpflegung, Pauschalkosten für Post und Telekommunikation und Zeitversäumnis.
Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 03.12.2025, XXXX , diesen Antrag auf Kostenersatz abgewiesen. In der Begründung des Bescheids wird ausgeführt, der Antragsteller sei Beschuldigter/Angeklagter in einem Strafverfahren und bestünde nach dem Gebührenanspruchsgesetz für diesen Personenkreis kein Anspruch auf Gebührenerstattung.Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 03.12.2025, römisch 40 , diesen Antrag auf Kostenersatz abgewiesen. In der Begründung des Bescheids wird ausgeführt, der Antragsteller sei Beschuldigter/Angeklagter in einem Strafverfahren und bestünde nach dem Gebührenanspruchsgesetz für diesen Personenkreis kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
Der Beschwerdeführer brachte zu diesem Bescheid am 12.12.2025 bei der Präsidentin des Landesgerichts XXXX eine Eingabe ein, in der er beantragte, ihm die verzeichneten Reisekosten wie im Erstantrag zu ersetzten.Der Beschwerdeführer brachte zu diesem Bescheid am 12.12.2025 bei der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 eine Eingabe ein, in der er beantragte, ihm die verzeichneten Reisekosten wie im Erstantrag zu ersetzten.
Von der Präsidentin des Landesgerichts Feldkirch, als belangte Behörde, wurde diese Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.12,2025 mit Beschwerdevorlage vom 19.01.2026 samt Kostenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird, ausgenommen des Parteienvorbringens, festgestellt.Der unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird, ausgenommen des Parteienvorbringens, festgestellt.
Dass der Beschwerdeführer als Angeklagter im Verfahren XXXX beim Landesgericht XXXX zur Hauptverhandlung am XXXX geladen war, ergibt sich aus der vorliegenden Ladung im Gerichtsakt und ist unstrittig.Dass der Beschwerdeführer als Angeklagter im Verfahren römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 zur Hauptverhandlung am römisch 40 geladen war, ergibt sich aus der vorliegenden Ladung im Gerichtsakt und ist unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer für die Zureise zu genannten Termin den Ersatz von Reisekosten in Höhe von EUR 1607,82 begehrte, ergibt sich aus seinem Antrag und ist unstrittig. Ebenso ergibt sich aus selbigen, dass der Beschwerdeführer diesen Kostenersatz auf die Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes – GebAG als Rechtgrundlage stützt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich ohne jeden Widerspruch aus dem Gerichts- und Behördenakt und waren daher so festzustellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Das Bundesgesetz vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG) in der geltenden Fassung, regelt den Gebührenersatz der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen. Der Umfang der zu ersetzenden Gebühren ist in dessen § 3 geregelt, wonach Reisekosten, Aufenthaltskosten und Entschädigung für Zeitversäumnis grundsätzlich zu ersetzen sind.Das Bundesgesetz vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz – GebAG) in der geltenden Fassung, regelt den Gebührenersatz der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen. Der Umfang der zu ersetzenden Gebühren ist in dessen Paragraph 3, geregelt, wonach Reisekosten, Aufenthaltskosten und Entschädigung für Zeitversäumnis grundsätzlich zu ersetzen sind.
Nach § 1 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136 (GebAG), haben unter anderem Zeugen für ihre Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Als Zeuge im Sinne des GebAG ist nach § 2 Abs. 1 leg. cit. jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen wird (siehe VwGH 2000/17/0263).Nach Paragraph eins, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136 (GebAG), haben unter anderem Zeugen für ihre Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Als Zeuge im Sinne des GebAG ist nach Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen wird (siehe VwGH 2000/17/0263).
Der Beschwerdeführer ist im Verfahren des Landesgerichts XXXX zu XXXX aber nicht als Zeuge, Dolmetscher, Geschworener oder Schöffe zur Hauptverhandlung am XXXX geladen worden. Der Beschwerdeführer wurde als Angeklagter zu genannter Hauptverhandlung und sohin als Verfahrenspartei geladen.Der Beschwerdeführer ist im Verfahren des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 aber nicht als Zeuge, Dolmetscher, Geschworener oder Schöffe zur Hauptverhandlung am römisch 40 geladen worden. Der Beschwerdeführer wurde als Angeklagter zu genannter Hauptverhandlung und sohin als Verfahrenspartei geladen.
Da der Beschwerdeführer im Strafverfahren als Angeklagter Parteistellung hat, fällt er nicht unter jenen Personenkreis, der nach dem GebAG anspruchsberechtigt ist. Ein allenfalls gegebener Kostenersatzanspruch des Angeklagten, ist in der Strafprozessordnung geregelt (vgl. § 393a StPO) und über einen derartigen Antrag hat das in Strafsachen zuständige Gericht zu entscheiden. Es war daher die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Da der Beschwerdeführer im Strafverfahren als Angeklagter Parteistellung hat, fällt er nicht unter jenen Personenkreis, der nach dem GebAG anspruchsberechtigt ist. Ein allenfalls gegebener Kostenersatzanspruch des Angeklagten, ist in der Strafprozessordnung geregelt vergleiche Paragraph 393 a, StPO) und über einen derartigen Antrag hat das in Strafsachen zuständige Gericht zu entscheiden. Es war daher die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anklageerhebung Beschuldigter Gebührenanspruch Kostenersatz - Antrag mündliche Verhandlung StrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I421.2332953.1.00Im RIS seit
18.03.2026Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026