Entscheidungsdatum
03.02.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
G307 2312968-9/18E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.01.2026 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Somalia, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zahl XXXX und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2025, 15:20 Uhr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Somalia, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2025, 15:20 Uhr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2026 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2025 bis XXXX .2025 und XXXX .2026 bis XXXX .2026 wird stattgegeben und diese innerhalb der erwähnten Zeitspannen für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 und römisch 40 .2026 bis römisch 40 .2026 wird stattgegeben und diese innerhalb der erwähnten Zeitspannen für rechtswidrig erklärt.
II. Die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2025 ab dem Zeitpunkt der Verkündung der mündlichen Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht bis XXXX .2026 wird abgewiesen und diese für verhältnismäßig erklärt.römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2025 ab dem Zeitpunkt der Verkündung der mündlichen Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht bis römisch 40 .2026 wird abgewiesen und diese für verhältnismäßig erklärt.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am XXXX .2022 erstmalig einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am römisch 40 .2022 erstmalig einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA), vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde dieser Asylantrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- wie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhobene Beschwerde wurde mit dessen Erkenntnis vom XXXX .2025 zu Zahl XXXX als unbegründet abgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , wurde dieser Asylantrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- wie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhobene Beschwerde wurde mit dessen Erkenntnis vom römisch 40 .2025 zu Zahl römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025 wurde die für die freiwillige Ausreise eingeräumte Frist widerrufen und gegen den BF die Schubhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX zugestellt.3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025 wurde die für die freiwillige Ausreise eingeräumte Frist widerrufen und gegen den BF die Schubhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich im Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 zugestellt.
4. Nach Verbüßung mehrerer Verwaltungsstrafen wurde gegen den BF am XXXX .2025 die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 4. Nach Verbüßung mehrerer Verwaltungsstrafen wurde gegen den BF am römisch 40 .2025 die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
5. Die Fremdenbehörde vereinbarte mit der somalischen Vertretung in Genf für den 13.05.2025 einen Termin zur Feststellung der Identität des BF, welcher aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten bei der Vorführung nicht wahrgenommen werden konnte. Seitens des BFA wurde umgehend um einen Sondervorführtermin angesucht. Am XXXX .2025 wurde der BF seiner Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt und von dieser dessen somalische Staatsangehörigkeit bestätigt.5. Die Fremdenbehörde vereinbarte mit der somalischen Vertretung in Genf für den 13.05.2025 einen Termin zur Feststellung der Identität des BF, welcher aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten bei der Vorführung nicht wahrgenommen werden konnte. Seitens des BFA wurde umgehend um einen Sondervorführtermin angesucht. Am römisch 40 .2025 wurde der BF seiner Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt und von dieser dessen somalische Staatsangehörigkeit bestätigt.
6. Die am XXXX .2025 gegen den unter I.3. erwähnten Bescheid erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. 6. Die am römisch 40 .2025 gegen den unter römisch eins.3. erwähnten Bescheid erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
7. Im Rahmen der weiteren, in der Folge am XXXX .2025, XXXX .2025, XXXX .2025, XXXX .2025 und XXXX .2025 vorgenommenen Schubhaftprüfungen wurde die Recht- und damit Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft festgestellt.7. Im Rahmen der weiteren, in der Folge am römisch 40 .2025, römisch 40 .2025, römisch 40 .2025, römisch 40 .2025 und römisch 40 .2025 vorgenommenen Schubhaftprüfungen wurde die Recht- und damit Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft festgestellt.
8. Die am XXXX .2025 erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX .2025 abgewiesen und die weitere Anhaltung des BF für zulässig erklärt.8. Die am römisch 40 .2025 erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom römisch 40 .2025 abgewiesen und die weitere Anhaltung des BF für zulässig erklärt.
9. Am 21.01.2026 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung neuerlich Beschwerde gegen den am XXXX .2025 erlassenen Schubhaftbescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft.9. Am 21.01.2026 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung neuerlich Beschwerde gegen den am römisch 40 .2025 erlassenen Schubhaftbescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft.
10. Am 23.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher eine Mitarbeiterin der Rechtsvertretung (RV) des BF persönlich und ein Vertreter der belangten Behörde per Videokonferenz teilnahmen. Der bestellte Dolmetscher wurde wegen Abwesenheit des BF vorzeitig entlassen.10. Am 23.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher eine Mitarbeiterin der Rechtsvertretung Regierungsvorlage des BF persönlich und ein Vertreter der belangten Behörde per Videokonferenz teilnahmen. Der bestellte Dolmetscher wurde wegen Abwesenheit des BF vorzeitig entlassen.
11. Am 26.01.2026 beantragte der BF die Erstellung einer schriftlichen Ausfertigung der genannten Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der BF ist somalischer Staatsbürger und ledig.
1.2. Er reiste erstmals am XXXX nach Österreich ein und begehrte internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX .2023 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, Zahl XXXX , als unbegründet abgewiesen. 1.2. Er reiste erstmals am römisch 40 nach Österreich ein und begehrte internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 .2023 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
1.3. Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und als somalischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 1.3. Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und als somalischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen Betruges und Vergewaltigung gemäß §§ 146, 201 Abs. 1 StGB zu einer 30monatigen Freiheitsstrafe, davon 20 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, wurde der BF wegen Betruges und Vergewaltigung gemäß Paragraphen 146, 201, Absatz eins, StGB zu einer 30monatigen Freiheitsstrafe, davon 20 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
1.5. Vom XXXX bis zum XXXX verbüßte der BF in Österreich seine Haft-, danach eine Verwaltungsstrafe im PAZ XXXX und wurde anschließend in Schubhaft genommen. 1.5. Vom römisch 40 bis zum römisch 40 verbüßte der BF in Österreich seine Haft-, danach eine Verwaltungsstrafe im PAZ römisch 40 und wurde anschließend in Schubhaft genommen.
1.6. Der BF war in Österreich bis dato nicht beschäftigt, entzog sich bereits mehrmals den im Inland geführten fremden- und asylrechtlichen Verfahren, in dem er untertauchte und ist zudem nicht rückkehrwillig.
1.7. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er geht und ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und weist – außer einem in XXXX lebenden Cousin und einem Onkel – keine familiäre oder soziale Verankerung im Bundesgebiet auf.1.7. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er geht und ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und weist – außer einem in römisch 40 lebenden Cousin und einem Onkel – keine familiäre oder soziale Verankerung im Bundesgebiet auf.
1.8. Am XXXX .2025 wurde der BF seiner Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt und von dieser dessen somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. Im Zuge einer vor dem Bundesamt am 27.06.2025 durchgeführten, ergänzenden Einvernahme verneinte der BF seine Rückkehrwilligkeit. 1.8. Am römisch 40 .2025 wurde der BF seiner Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt und von dieser dessen somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. Im Zuge einer vor dem Bundesamt am 27.06.2025 durchgeführten, ergänzenden Einvernahme verneinte der BF seine Rückkehrwilligkeit.
Am 02.07.2025 erging laut Mitteilung des EURLO (European Return Liaison Officer Kenia/Somalia) eine Urgenz an die somalische Immigrationsbehörde.
Am 08.07.2025 fand ein Technical Dialog zwischen der Europäischen Kommission (EK) und den somalischen Ansprechpartnern statt. In deren Zuge zeigte sich Somalia grundsätzlich bereit, Rückführungen aus allen EU-Mitgliedstaaten und eine „case-by-case“ Fallbearbeitung vorzunehmen. Rückübernahmeersuchen sind formell an die zuständigen Botschaften zu richten; sollte es in einem EU-Staat keine Botschaft geben, ist jene in Brüssel zuständig, welche die Anfragen an das Return Management Office (RMO) weiterleitet (vgl. Oz 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; Oz 6 - Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025).Am 08.07.2025 fand ein Technical Dialog zwischen der Europäischen Kommission (EK) und den somalischen Ansprechpartnern statt. In deren Zuge zeigte sich Somalia grundsätzlich bereit, Rückführungen aus allen EU-Mitgliedstaaten und eine „case-by-case“ Fallbearbeitung vorzunehmen. Rückübernahmeersuchen sind formell an die zuständigen Botschaften zu richten; sollte es in einem EU-Staat keine Botschaft geben, ist jene in Brüssel zuständig, welche die Anfragen an das Return Management Office (RMO) weiterleitet vergleiche Oz 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; Oz 6 - Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025).
Am 17.07.2025 fand eine Besprechung mit der für Österreich zuständigen Botschaft in Genf statt, in deren Rahmen die Botschafterin die Weiterleitung der Anfragen zur Erlangung der Rückübernahmegenehmigung an die somalischen Behörden zusagte (Verweis des BFA auf Oz 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; OZ 6 - Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025).
Am 21.07.2025 führte das BFA mit der IRARA (International Return and Reintegration Assistance) in Somalia ein Telefonat durch, im Zuge welches mitgeteilt wurde, dass Unterstützung bei der Vornahme von zwangsweisen Rückführungen durch die Erlangung von Reisedokumenten und die Koordination mit den Behörden im Zielstaat angeboten werde (die Behörde verweist hier ebenso OZ 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; OZ 6 – Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025).
Bei Vorliegen der entsprechenden Rückübernahmegenehmigung („Approval Letter“) seitens Somalias kann unverzüglich – bei Vorliegen der Linienflugverbindung in der Regel innerhalb weniger Tage – ein Flug für die begleitete Einzelrückführung organisiert werden (laut BFA: Oz 10 -Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; Oz 6 - Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025). Abschiebungen nach Somalia sind seit September 2025 aufgrund einer Vereinbarung mit der somalischen Immigrationsbehörde ICA (Immigration and Citizen Agency) möglich. Im Jahr 2025 fanden bereits drei Abschiebungen nach Somalia statt. Sieben weitere geplante Abschiebungen mussten aufgrund des disruptiven Verhaltens der Rückzuführenden abgebrochen werden (4 x auf Linie, 3 x in Verbindung mit Charter Somalia). Aktuell ist eine Abschiebung nach Somalia in Planung und auf Linie.
1.9. Der BF stellte am XXXX .2025 seinen zweiten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2025 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) sowie gegen diesen gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen erhob der BF durch seine RV mit Schreiben vom 03.11.2025 Beschwerde.1.9. Der BF stellte am römisch 40 .2025 seinen zweiten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2025 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gegen diesen gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen erhob der BF durch seine Regierungsvorlage mit Schreiben vom 03.11.2025 Beschwerde.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2025, Zahl XXXX wurde dieser Bescheid behoben. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 wurde dieser Bescheid behoben.
Im Rahmen des nunmehr wiederum vom BFA geführten materiellen Asylverfahrens wurde der vorliegende Asylantrag des BF mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG eingeräumt werde (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und ausgesprochen, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX 2025 verloren habe (Spruchpunkt IX.).Im Rahmen des nunmehr wiederum vom BFA geführten materiellen Asylverfahrens wurde der vorliegende Asylantrag des BF mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eingeräumt werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Außerdem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 2025 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.).
Dagegen erhob der BF mit Schreiben seiner RV vom 09.01.2026 wiederum Beschwerde. Mit (Teil)Erkenntnis vom XXXX .2026, Zahl XXXX erkannte das BVwG der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Dagegen erhob der BF mit Schreiben seiner Regierungsvorlage vom 09.01.2026 wiederum Beschwerde. Mit (Teil)Erkenntnis vom römisch 40 .2026, Zahl römisch 40 erkannte das BVwG der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
Am XXXX 2026 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am römisch 40 2026 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
Im Rahmen der am 23.01.2026 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die am 21.01.2026 eingebrachte Schubhaftbeschwerde behandelt und die im Spruch wiedergegebene Entscheidung mündlich verkündet.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht (auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung) durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF basieren auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die in der jüngsten Stellungnahme des BFA wie der zugrundeliegenden Beschwerde ihre Bestätigung fanden und denen nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Referentenportal (Barmittelt), der Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich.
Der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges förderte kein Ergebnis zu Tage.
Die rechtskräftige Verurteilung des BF ist dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet.
Die im PAZ XXXX und der Justizanstalt XXXX in Haft verbrachte Zeit ist sowohl dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) als auch dem Referentenportal-Vollzugsinformation zu entnehmen. Die im PAZ römisch 40 und der Justizanstalt römisch 40 in Haft verbrachte Zeit ist sowohl dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) als auch dem Referentenportal-Vollzugsinformation zu entnehmen.
Aus der Meldelücke von XXXX .2023 bis XXXX .2024 und den plausiblen Angaben in der jüngsten Aktenvorlage erschließt sich die fehlende Greifbarkeit des BF während dieser Zeitspanne, welche von diesem nicht bestritten wurde.Aus der Meldelücke von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 und den plausiblen Angaben in der jüngsten Aktenvorlage erschließt sich die fehlende Greifbarkeit des BF während dieser Zeitspanne, welche von diesem nicht bestritten wurde.
Die Ausführungen zu fehlenden Mitteln zur Sicherung seines Lebensunterhalts wie der Existenz eines Cousins (und Onkels) ergeben sich aus dem zu Zahl XXXX erstellten Verhandlungsprotokoll vom 23.05.2025 und den – dem vorliegenden Verfahren vorgelagerten – Schubhaftprüfungen.Die Ausführungen zu fehlenden Mitteln zur Sicherung seines Lebensunterhalts wie der Existenz eines Cousins (und Onkels) ergeben sich aus dem zu Zahl römisch 40 erstellten Verhandlungsprotokoll vom 23.05.2025 und den – dem vorliegenden Verfahren vorgelagerten – Schubhaftprüfungen.
Die Feststellungen zur (immer besser werdenden) Kooperation mit den somalischen Behörden, der aktuellen Vorgangsweise bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments und den am 01.09.2025 stattgefundenen Rückführungen sind dem dahingehend nachvollziehbaren Inhalt der Aktenvorlage vom 14.11.2025 zum 7. Verfahren der obigen Geschäftszahl samt den dort wie oben angeführten Nachweisen zu entnehmen.
Die aktuelle Lage zur Rückführung somalischer Staatsbürger in den Herkunftsstaat erschließt sich aus der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 27.01.2026 (Oz 16).
Die zur Person des BF geführten fremden- und asylrechtlichen Verfahren, deren Ausgang und „Zwischenstand“ (siehe Punkt II.1.9.) sind dem jeweiligen Akteninhalt der vor dem BVwG zu den Zahlen XXXX und 2312968-1 bis 2312968-9 geführten Verfahren vor dem BVwG sowie dem Datenbestand des Referentenportals zu entnehmen.Die zur Person des BF geführten fremden- und asylrechtlichen Verfahren, deren Ausgang und „Zwischenstand“ (siehe Punkt römisch zwei.1.9.) sind dem jeweiligen Akteninhalt der vor dem BVwG zu den Zahlen römisch 40 und 2312968-1 bis 2312968-9 geführten Verfahren vor dem BVwG sowie dem Datenbestand des Referentenportals zu entnehmen.
Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am XXXX .2026 ergibt sich aus dem unter Oz 12 gespeicherten Entlassungsschein. Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am römisch 40 .2026 ergibt sich aus dem unter Oz 12 gespeicherten Entlassungsschein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die wesentlichen, relevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten:
FPG
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
BFA-VG
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdef