Entscheidungsdatum
04.02.2026Norm
FPG §67Spruch
,
G306 2308460-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Austrolaw SOMMERBAUER & DOHR Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2025, Zahl XXXX , zur Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die Austrolaw SOMMERBAUER & DOHR Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2025, Zahl römisch 40 , zur Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Rumänien und wurde im Bundesgebiet mehrmals bei Tätigkeiten ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten und zur Anzeige gebracht, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom 29.01.2025, Zahl XXXX , gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) erließ, ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG 2005 keinen Durchsetzungsaufschub erteilte (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannte (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Rumänien und wurde im Bundesgebiet mehrmals bei Tätigkeiten ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten und zur Anzeige gebracht, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheid vom 29.01.2025, Zahl römisch 40 , gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) erließ, ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 keinen Durchsetzungsaufschub erteilte (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannte (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 10.06.2025, Zahl G306 2308460-2/4E, wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
2. Zwischenzeitlich wurde der BF erneut bei unerlaubten Tätigkeiten hinsichtlich überteuerter und nicht fachgerecht ausgeführter Dacharbeiten betreten. Am XXXX .2025 wurde er festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.2. Zwischenzeitlich wurde der BF erneut bei unerlaubten Tätigkeiten hinsichtlich überteuerter und nicht fachgerecht ausgeführter Dacharbeiten betreten. Am römisch 40 .2025 wurde er festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
3. Mit Schreiben vom 18.07.2025 forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
4. Mit Schriftsatz vom 04.08.2025 brachte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) eine Stellungnahme ein.4. Mit Schriftsatz vom 04.08.2025 brachte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage eine Stellungnahme ein.
5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 16.08.2025, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 16.08.2025, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Entscheidung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF im Verdacht stehe, ein führendes Mitglied des sogenannten XXXX Clans zu sein, einer kriminellen Organisation, die im Verdacht steht, im Bundesgebiet Vermögens- und Betrugsdelikte zu begehen, weshalb er in Untersuchungshaft genommen worden sei. Der einzige Zweck seiner Einreise und seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei die Absicht gewesen, sich auf Kosten, vor allem älterer Menschen, zu bereichern. Er sei an mehreren Taten im Bundesgebiet beteiligt gewesen, weshalb die Annahme gerechtfertigt sei, dass er einer kriminellen Organisation angehöre. Dies werde durch unzählige Abschlussberichte zu seiner Person bestätigt. Er begehe schwere strafbare Handlungen, sei hoch mobil und verübe seine Taten in Österreich und auch in Deutschland. Sein Fehlverhalten sei unabhängig von gerichtlichen Erwägungen zu beurteilen und eine daraus resultierende Gefährlichkeit ableitbar. Er habe sich nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten und daher auch das Daueraufenthaltsrecht nicht erworben, weshalb bereits dann ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen werden könne, wenn er eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG). Da er kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet führe und seinen Aufenthalt lediglich über die Begehung von Betrugshandlungen finanziere, überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Ob seines Verhaltens und der Eingliederung in eine kriminelle Organisation sei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung zu begegnen, zumal von seiner Seite kein Besserungswille glaubhaft gemacht worden sei. Ein Durchsetzungsaufschub werde nicht gewährt, da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst mit dem straffälligen Verhalten des BF, deretwegen die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde und von dem sie ausgeht, dass er dieses mit weiteren Mitgliedern der kriminellen Organisation, die dem XXXX Clan angehören, im Bundesgebiet weiterführen werde. Daher sei seine sofortige Ausreise ebenso geboten, wie die sofortige Verhinderung einer neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet. Er wurde auf die Möglichkeit nach § 27a FPG hingewiesen, eine besondere Bewilligung für die Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots zu beantragen, um insbesondere Gerichts-, Verhandlungstermine etc. trotz Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wahrnehmen zu können. Die Entscheidung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF im Verdacht stehe, ein führendes Mitglied des sogenannten römisch 40 Clans zu sein, einer kriminellen Organisation, die im Verdacht steht, im Bundesgebiet Vermögens- und Betrugsdelikte zu begehen, weshalb er in Untersuchungshaft genommen worden sei. Der einzige Zweck seiner Einreise und seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei die Absicht gewesen, sich auf Kosten, vor allem älterer Menschen, zu bereichern. Er sei an mehreren Taten im Bundesgebiet beteiligt gewesen, weshalb die Annahme gerechtfertigt sei, dass er einer kriminellen Organisation angehöre. Dies werde durch unzählige Abschlussberichte zu seiner Person bestätigt. Er begehe schwere strafbare Handlungen, sei hoch mobil und verübe seine Taten in Österreich und auch in Deutschland. Sein Fehlverhalten sei unabhängig von gerichtlichen Erwägungen zu beurteilen und eine daraus resultierende Gefährlichkeit ableitbar. Er habe sich nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten und daher auch das Daueraufenthaltsrecht nicht erworben, weshalb bereits dann ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen werden könne, wenn er eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG). Da er kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet führe und seinen Aufenthalt lediglich über die Begehung von Betrugshandlungen finanziere, überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Ob seines Verhaltens und der Eingliederung in eine kriminelle Organisation sei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung zu begegnen, zumal von seiner Seite kein Besserungswille glaubhaft gemacht worden sei. Ein Durchsetzungsaufschub werde nicht gewährt, da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst mit dem straffälligen Verhalten des BF, deretwegen die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde und von dem sie ausgeht, dass er dieses mit weiteren Mitgliedern der kriminellen Organisation, die dem römisch 40 Clan angehören, im Bundesgebiet weiterführen werde. Daher sei seine sofortige Ausreise ebenso geboten, wie die sofortige Verhinderung einer neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet. Er wurde auf die Möglichkeit nach Paragraph 27 a, FPG hingewiesen, eine besondere Bewilligung für die Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots zu beantragen, um insbesondere Gerichts-, Verhandlungstermine etc. trotz Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wahrnehmen zu können.
6. Mit am 03.09.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.6. Mit am 03.09.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.
Darin wurden die Aufhebung des Bescheides und Entscheidung in der Sache selbst, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde und in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes beantragt.
Seine Beschwerde begründete der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er unbescholten sei und die Behörde rechtsgrundlos agiere und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot lediglich aufgrund eines Generalverdachts erlassen habe. Mangels rechtskräftiger Verurteilung sei ein Aufenthaltsverbot rechtswidrig und eine Gefährlichkeitsprognose nicht nachvollziehbar bejaht worden. Es gebe keine stichhaltige Begründung einer Gefährdung gegen ihn selbst, sondern ausschließlich den Verdacht, dass er einer kriminellen Organisation angehöre. Die Interessensabwägung der belangten Behörde sei in unvertretbarer Weise erfolgt, da er den geforderten Gefährdungsmaßstab weder für ein unbefristetes, noch ein befristetes Aufenthaltsverbot erfülle. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung lediglich auf Vermutungen und auf Vorverurteilungen gestützt habe, die gegenüber einer bestimmten Volksgruppe oder auf Namensgleichheiten beruhten.
7. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2025, eingelangt am 11.09.2025, die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten samt einer umfangreichen Stellungnahme, in welcher die gegen den BF bereits im Akt einliegenden Polizeiberichte wiederholt wurden und Bezüge zu nicht den BF betreffenden Vorgängen hervorgehoben wurden. Die belangte Behörde verband ihren Vorlagebericht mit dem Antrag, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der zuständige Ermittler des LKA XXXX als Zeuge zu einer etwaigen mündlichen Verhandlung geladen werden möge.7. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2025, eingelangt am 11.09.2025, die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten samt einer umfangreichen Stellungnahme, in welcher die gegen den BF bereits im Akt einliegenden Polizeiberichte wiederholt wurden und Bezüge zu nicht den BF betreffenden Vorgängen hervorgehoben wurden. Die belangte Behörde verband ihren Vorlagebericht mit dem Antrag, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der zuständige Ermittler des LKA römisch 40 als Zeuge zu einer etwaigen mündlichen Verhandlung geladen werden möge.
8. Am 21.01.2026 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen XXXX die den BF betreffende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2025.8. Am 21.01.2026 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 die den BF betreffende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2025.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Rumäniens. Er wurde am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren. 1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Rumäniens. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geboren.
Er besuchte die Volksschule im Herkunftsstaat und hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er war als Hilfsarbeiter erwerbstätig. Seine Muttersprache ist Rumänisch.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 17.08.2020 – 05.05.2022 Hauptwohnsitz
? 23.06.2023 – 30.06.2023 Hauptwohnsitz
? 23.11.2023 – 16.05.2025 Hauptwohnsitz
? 16.05.2025 – laufend Hauptwohnsitz
? XXXX 2025 – XXXX .2025 Nebenwohnsitz JA? römisch 40 2025 – römisch 40 .2025 Nebenwohnsitz JA
Seine aktuelle, primäre Wohnadresse liegt in der rumänischen Stadt XXXX . Seine aktuelle, primäre Wohnadresse liegt in der rumänischen Stadt römisch 40 .
Am XXXX .2025 wurde der BF im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Sodann befand er sich bis XXXX 2025 in Untersuchungshaft in der Männerstrafanstalt XXXX und wurde im Anschluss - in der Annahme eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes - aus der U-Haft entlassen und der Fremdenpolizei zum Zwecke seiner Abschiebung übergeben. Nach seiner Haftentlassung verließ er das Bundesgebiet und ist derzeit trotz aufrechter Wohnsitzmeldung nicht in Österreich aufhältig.Am römisch 40 .2025 wurde der BF im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Sodann befand er sich bis römisch 40 2025 in Untersuchungshaft in der Männerstrafanstalt römisch 40 und wurde im Anschluss - in der Annahme eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes - aus der U-Haft entlassen und der Fremdenpolizei zum Zwecke seiner Abschiebung übergeben. Nach seiner Haftentlassung verließ er das Bundesgebiet und ist derzeit trotz aufrechter Wohnsitzmeldung nicht in Österreich aufhältig.
1.3. Aus dem Gewerbeinformationssysten (GISA) ergeben sich folgende Gewerbe des BF im Bundesgebiet:
? 25.08.2020 Entrümpler (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes)
? 11.04.2024 Dachdecken mit Schilf oder Stroh
Aus dem auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet:
? 28.08.2020 – 31.10.2022 gewerbl. selbständig Erwerbstätiger
? 23.11.2023 – laufend gewerbl. selbständig Erwerbstätiger
Der BF ist Inhaber und Geschäftsführer der Firma „ XXXX “. Der BF besitzt jedoch keine Gewerbeberechtigung für Dach- und Spenglerarbeiten. Mit seinem Verhalten und einem Firmenkonstrukt, das die Scheinfirma XXXX und XXXX umfasst, ist eine gewerbsmäßige Tatbegehung indiziert. Der BF ist Inhaber und Geschäftsführer der Firma „ römisch 40 “. Der BF besitzt jedoch keine Gewerbeberechtigung für Dach- und Spenglerarbeiten. Mit seinem Verhalten und einem Firmenkonstrukt, das die Scheinfirma römisch 40 und römisch 40 umfasst, ist eine gewerbsmäßige Tatbegehung indiziert.
1.4. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet; einen solchen hat er auch nicht beantragt.
1.5. Seine Identitätsdaten finden sich u.a. in dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2024 (AS 3ff, 9ff), der Tagesdokumentation der LPD vom XXXX .2024 (AS 195) und dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX .2025 (AS 197ff). Die in den Polizeiberichten vorgeworfenen Tathandlungen sind im Ablauf ähnlich den ihm von der Staatsanwaltschaft (im Folgenden: XXXX vorgeworfenen Handlungen (siehe hierzu sogleich).1.5. Seine Identitätsdaten finden sich u.a. in dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024 (AS 3ff, 9ff), der Tagesdokumentation der LPD vom römisch 40 .2024 (AS 195) und dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2025 (AS 197ff). Die in den Polizeiberichten vorgeworfenen Tathandlungen sind im Ablauf ähnlich den ihm von der Staatsanwaltschaft (im Folgenden: römisch 40 vorgeworfenen Handlungen (siehe hierzu sogleich).
1.6. Am XXXX .2025 übermittelte die LPD XXXX der StA XXXX einen umfassenden Bericht, in welchem 30 Fakten und zahlreiche Personen – unter anderem der BF – angeführt werden, welche als Mitglieder einer kriminellen Organisation mit der Bezeichnung XXXX im Verdacht stehen, mehrere Betrugshandlungen begangen zu haben (GZ: XXXX ) (AS 209ff).1.6. Am römisch 40 .2025 übermittelte die LPD römisch 40 der StA römisch 40 einen umfassenden Bericht, in welchem 30 Fakten und zahlreiche Personen – unter anderem der BF – angeführt werden, welche als Mitglieder einer kriminellen Organisation mit der Bezeichnung römisch 40 im Verdacht stehen, mehrere Betrugshandlungen begangen zu haben (GZ: römisch 40 ) (AS 209ff).
Am XXXX .2025 übermittelte die LPD XXXX zur GZ: XXXX einen Anlassbericht gegen die Haupttäter der kriminellen Organisation, worunter auch der BF als solcher geführt wird (AS 341ff). Am römisch 40 .2025 übermittelte die LPD römisch 40 zur GZ: römisch 40 einen Anlassbericht gegen die Haupttäter der kriminellen Organisation, worunter auch der BF als solcher geführt wird (AS 341ff).
Am XXXX .2025 übermittelte die LPD XXXX einen weiteren Anlassbericht zur Konkretisierung des vorangegangenen Anlassberichtes und sprach darin dezidiert von einer kriminellen Organisation. Es findet sich auch eine Konkretisierung, weshalb im konkreten Anlassfall von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist.Am römisch 40 .2025 übermittelte die LPD römisch 40 einen weiteren Anlassbericht zur Konkretisierung des vorangegangenen Anlassberichtes und sprach darin dezidiert von einer kriminellen Organisation. Es findet sich auch eine Konkretisierung, weshalb im konkreten Anlassfall von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist.
1.7. Am XXXX 2025 wurde der BF im Rahmen einer Festnahmeanordnung festgenommen und in die Justizanstalt überstellt (vgl. Anlassbericht vom XXXX .2025 AS 325).1.7. Am römisch 40 2025 wurde der BF im Rahmen einer Festnahmeanordnung festgenommen und in die Justizanstalt überstellt vergleiche Anlassbericht vom römisch 40 .2025 AS 325).
Das LG XXXX hat zur Zahl XXXX die Untersuchungshaft über den BF wegen des Verdachts nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall, § 278 Abs. 1 und 2 StGB verhängt. Die Untersuchungshaft wurde – nachdem der BF daraus entlassen wurde – im Nachhinein vom OLG XXXX verlängert. Das LG römisch 40 hat zur Zahl römisch 40 die Untersuchungshaft über den BF wegen des Verdachts nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall, Paragraph 278, Absatz eins und 2 StGB verhängt. Die Untersuchungshaft wurde – nachdem der BF daraus entlassen wurde – im Nachhinein vom OLG römisch 40 verlängert.
Derzeit besteht gegen alle drei Haupttäter ein Europäischer Haftbefehl.
In der Anklageschrift der StA XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025 (Oz 5), wird dem BF – neben den zwei weiteren Haupttätern – Folgendes zur Last gelegt:In der Anklageschrift der StA römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025 (Oz 5), wird dem BF – neben den zwei weiteren Haupttätern – Folgendes zur Last gelegt:
Der BF und die beiden weiteren Haupttäter hätten im Zeitraum XXXX .2023 bis XXXX 2025 Der BF und die beiden weiteren Haupttäter hätten im Zeitraum römisch 40 .2023 bis römisch 40 2025
I. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachfolgende Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe der Fähigkeit und Willigkeit, vereinbarte Dachdecker- bzw. Spenglerarbeiten zu einem vorab zugesagten (geringen bzw. besonders günstigen) Werklohn brauchbar, sach- und fachgerecht und sohin werthaltig, insbesondere ohne weitere Beschädigung des Bestandes, zu erbringen sowie in der Folge durch (zumindest konkludente) Vorspiegelung eines notwendigen und (in Bezug auf Arbeitsleistung und Material) entsprechend werthaltigen Mehraufwands im Zuge der Forderung höherer Werklöhne nach Abschluss der Arbeiten zu Handlungen, nämlich zur Zahlung der eingeforderten Werklöhne verleitet bzw. zu verleiten versucht, wodurch die nachfolgend Genannten mangels Erhalt einer äquivalenten Gegenleistung in einem € 5.000,00 übersteigenden Betrag an ihren Vermögen geschädigt (insgesamt € 69.000,00) wurden bzw. werden sollten (insgesamt € 83.290,00),römisch eins. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachfolgende Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe der Fähigkeit und Willigkeit, vereinbarte Dachdecker- bzw. Spenglerarbeiten zu einem vorab zugesagten (geringen bzw. besonders günstigen) Werklohn brauchbar, sach- und fachgerecht und sohin werthaltig, insbesondere ohne weitere Beschädigung des Bestandes, zu erbringen sowie in der Folge durch (zumindest konkludente) Vorspiegelung eines notwendigen und (in Bezug auf Arbeitsleistung und Material) entsprechend werthaltigen Mehraufwands im Zuge der Forderung höherer Werklöhne nach Abschluss der Arbeiten zu Handlungen, nämlich zur Zahlung der eingeforderten Werklöhne verleitet bzw. zu verleiten versucht, wodurch die nachfolgend Genannten mangels Erhalt einer äquivalenten Gegenleistung in einem € 5.000,00 übersteigenden Betrag an ihren Vermögen geschädigt (insgesamt € 69.000,00) wurden bzw. werden sollten (insgesamt € 83.290,00),
A. [Anm.: betrifft die anderen beiden Haupttäter]
B. der BF und ein weiterer Haupttäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX 2024, indem sie mit einem weiteren Komplizen vorspiegelten, dass die Reparatur weiterer Schäden am Dach notwendig sei und tatsächlich nicht erbrachte Leistungen zu einem vorher genannten Quadratmeterpreis fachgerecht erbracht zu haben, und hiefür einen Werklohn von € 5.490,00 einforderte, wobei das Opfer € 2.500,00 in bar bezahlte und es bezüglich der Differenz von € 2.990,00 beim Versuch blieb, wobei der BF den schweren Betrug gewerbsmäßig unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich unter Verwendung professioneller Werbefolder der „ XXXX “, mit der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen über Monate hinweg, sohin längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von monatlich mehr als € 400,00 bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung zu verschaffen,B. der BF und ein weiterer Haupttäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am römisch 40 2024, indem sie mit einem weiteren Komplizen vorspiegelten, dass die Reparatur weiterer Schäden am Dach notwendig sei und tatsächlich nicht erbrachte Leistungen zu einem vorher genannten Quadratmeterpreis fachgerecht erbracht zu haben, und hiefür einen Werklohn von € 5.490,00 einforderte, wobei das Opfer € 2.500,00 in bar bezahlte und es bezüglich der Differenz von € 2.990,00 beim Versuch blieb, wobei der BF den schweren Betrug gewerbsmäßig unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich unter Verwendung professioneller Werbefolder der „ römisch 40 “, mit der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen über Monate hinweg, sohin längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von monatlich mehr als € 400,00 bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung zu verschaffen,
C. [Anm.: betrifft die anderen beiden Haupttäter]
D. [Anm.: betrifft die anderen beiden Haupttäter]
II. Der BF und die beiden weiteren Haupttäter sich im Zeitraum von zumindest Herbst 2023 bis XXXX 2025 an einer kriminellen Vereinigung, nämlich an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen (des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB) bzw. zumindest nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt werden, beteiligt, wobei sie die unter Punkt I./ beschriebenen Tathandlungen setzten bzw. sie einen Haupttäter vor Ort, einer Haupttäter im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit bei der XXXX und der BF im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit bei der „ XXXX “ koordinierten;römisch zwei. Der BF und die beiden weiteren Haupttäter sich im Zeitraum von zumindest Herbst 2023 bis römisch 40 2025 an einer kriminellen Vereinigung, nämlich an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen (des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB) bzw. zumindest nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt werden, beteiligt, wobei sie die unter Punkt römisch eins./ beschriebenen Tathandlungen setzten bzw. sie einen Haupttäter vor Ort, einer Haupttäter im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit bei der römisch 40 und der BF im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit bei der „ römisch 40 “ koordinierten;
III. [Anm.: betrifft die anderen beiden Haupttäter]römisch drei. [Anm.: betrifft die anderen beiden Haupttäter]
1.8. Der BF ist derzeit im Bundesgebiet unbescholten und Adressat einer bundesweiten Ermittlung gegen eine kriminelle Organisation (den XXXX ), die sich auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen spezialisiert hat. Sämtliche Anlass- und Abschlussberichte behandeln das soeben festgestellte Tat- und Vorgehensbild, teilweise in gleicher aber auch unterschiedlicher Besetzung.1.8. Der BF ist derzeit im Bundesgebiet unbescholten und Adressat einer bundesweiten Ermittlung gegen eine kriminelle Organisation (den römisch 40 ), die sich auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen spezialisiert hat. Sämtliche Anlass- und Abschlussberichte behandeln das soeben festgestellte Tat- und Vorgehensbild, teilweise in gleicher aber auch unterschiedlicher Besetzung.
Derzeit scheint beim BF im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf; jedoch werden gegen ihn und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB (den XXXX ) wegen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden und Strafverfahren von den Strafgerichten geführt. Derzeit scheint beim BF im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf; jedoch werden gegen ihn und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd Paragraph 278 a, StGB (den römisch 40 ) wegen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden und Strafverfahren von den Strafgerichten geführt.
Der BF steht im Verdacht, als Mitglied einer kriminellen Organisation im Bundesgebiet Vermögensdelikte, hier vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte sowie Sachwucher, begangen zu haben.
1.9. Der BF weist in Deutschland, Monaco, Frankreich und Italien folgende Verurteilungen auf:
1. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland) vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wurde der BF wegen versuchten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt.1. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 .2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wurde der BF wegen versuchten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt.
2. Mit Urteil des XXXX (Monaco) vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Betrugs verurteilt.2. Mit Urteil des römisch 40 (Monaco) vom römisch 40 .2014, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Betrugs verurteilt.
3. Mit Urteil des XXXX (Frankreich) vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2015, wurde der BF wegen Sachbeschädigung verurteilt.3. Mit Urteil des römisch 40 (Frankreich) vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wurde der BF wegen Sachbeschädigung verurteilt.
4. Mit Urteil des XXXX (Italien) vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wurde der BF wegen Hehlerei verurteilt.4. Mit Urteil des römisch 40 (Italien) vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wurde der BF wegen Hehlerei verurteilt.
5. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland) vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wurde der BF wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung zu einer Geldstrafe verurteilt.5. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wurde der BF wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung zu einer Geldstrafe verurteilt.
6. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.6. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.
1.10. Der BF ist in Österreich weder familiär noch sozial integriert, sein Lebensmittelpunkt liegt nicht im Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im Vorverfahren sowie im angefochtenen Bescheid, denen nicht entgegengetreten wurde.
Im Akt liegt weiters die Kopie des rumänischen Personalausweises des BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 1).
Im gesamten Verfahren sind keine intensiven familiären oder anderweitigen Beziehungen des BF zu Österreich hervorgekommen; vielmehr ergibt sich aus der aktenkundigen Stellungnahm (AS 81ff), dass er zu Österreich keine familiären Bezüge hat. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF in Rumänien mit Wohnsitz gemeldet sei (AS 404). In der Anklageschrift der StA vom XXXX .2025 wird festgehalten, dass der BF seit seiner Ausreise am XXXX .2025 unbekannten Aufenthaltes ist (Oz 5).Im gesamten Verfahren sind keine intensiven familiären oder anderweitigen Beziehungen des BF zu Österreich hervorgekommen; vielmehr ergibt sich aus der aktenkundigen Stellungnahm (AS 81ff), dass er zu Österreich keine familiären Bezüge hat. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF in Rumänien mit Wohnsitz gemeldet sei (AS 404). In der Anklageschrift der StA vom römisch 40 .2025 wird festgehalten, dass der BF seit seiner Ausreise am römisch 40 .2025 unbekannten Aufenthaltes ist (Oz 5).
2.2.2. Der GISA-Auszug liegt im Akt ein (AS 175ff). Die Feststellungen zur Firma des BF fußen auf den Ausführungen im Anlassbericht der LPD XXXX vom XXXX .2025 (AS 341ff), dem Untersuchungshaftbeschluss vom XXXX 2025 (AS 335ff) und der Anklageschrift (Oz 5). Weiters finden sich diese Verflechtungen in den dem Akt einliegenden Polizeiberichten, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.2.2.2. Der GISA-Auszug liegt im Akt ein (AS 175ff). Die Feststellungen zur Firma des BF fußen auf den Ausführungen im Anlassbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2025 (AS 341ff), dem Untersuchungshaftbeschluss vom römisch 40 2025 (AS 335ff) und der Anklageschrift (Oz 5). Weiters finden sich diese Verflechtungen in den dem Akt einliegenden Polizeiberichten, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.
2.2.3. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Verurteilungen im Ausland ergeben sich aus den Feststellungen in der Anklageschrift der StA (Oz 5) und dem ECRIS Auszug von Deutschland (AS 189ff).
2.2.4. Die den BF betreffenden Polizeiberichte liegen dem Akt ein und geht aus diesen unzweifelhaft seine Verbindung mit Handlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht des Sachwuchers und des gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Organisation hervor.
Es ist hier der Beschwerde dahingehend zu folgen, als der BF bisher im Bundesgebiet nicht rechtskräftig verurteilt wurde. Aus den Berichten ist in einer Gesamtschau jedoch zu erkennen, dass der BF mehrfach an Fällen des Verdachts des Sachwuchers und Betrugshandlungen beteiligt war, weshalb dementsprechende Feststellungen zu treffen waren.
2.2.5. Die Zeiten seiner Anhaltung in Untersuchungshaft konnten anhand diesbezüglicher Ausführungen in den Polizeiberichten und dem ZMR entnommen werden und stimmen für den Zeitraum XXXX 2025 mit dem ZMR überein. Aus den im Gerichtsakt einliegendem Beschluss des LG XXXX und der Anklageschrift geht klar hervor, dass der BF ob seiner ihm zur Last gelegten Taten weiterhin in Untersuchungshaft angehalten werden soll und gegen den BF und die beiden anderen Haupttäter Europäische Haftbefehle bestehen. 2.2.5. Die Zeiten seiner Anhaltung in Untersuchungshaft konnten anhand diesbezüglicher Ausführungen in den Polizeiberichten und dem ZMR entnommen werden und stimmen für den Zeitraum römisch 40 2025 mit dem ZMR überein. Aus den im Gerichtsakt einliegendem Beschluss des LG römisch 40 und der Anklageschrift geht klar hervor, dass der BF ob seiner ihm zur Last gelegten Taten weiterhin in Untersuchungshaft angehalten werden soll und gegen den BF und die beiden anderen Haupttäter Europäische Haftbefehle bestehen.
2.2.6. Weitere integrative Merkmale sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden weder in der Stellungnahme noch in der Beschwerde vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsve