Entscheidungsdatum
05.02.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W175 2298882-1/2E
W175 2298887-1/2E
W175 2298885-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Dakar vom 04.07.2024, Zahl: Dakar-ÖB/KONS/0380/2024 aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , alle StA. Guinea, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Dakar vom 10.04.2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Dakar vom 04.07.2024, Zahl: Dakar-ÖB/KONS/0380/2024 aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , alle StA. Guinea, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Dakar vom 10.04.2024:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (BF) sind guineische Staatsangehörige. Die volljährige Erstbeschwerdeführerin (BF 1), der minderjährige Zweitbeschwerdeführer (BF 2) und der minderjährige Drittbeschwerdeführer (BF 3) gaben an, Geschwister zu sein.
Die BF stellten am 23.03.2023 schriftlich und am 12.09.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Dakar (in der Folge: ÖB Dakar) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.Die BF stellten am 23.03.2023 schriftlich und am 12.09.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Dakar (in der Folge: ÖB Dakar) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.
Dem Antrag beigelegt waren folgende Dokumente:
? Gerichtsurteile vom XXXX betreffend die BF,? Gerichtsurteile vom römisch 40 betreffend die BF,
? Geburtsurkunde, Reisepasskopie und Schulbestätigungen der BF,
? Reisepasskopie der Mutter der BF,
? ID-Card der Tante der BF,
? Lohn/Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson,
? Versicherungsdatenauszug der Bezugsperson,
? Reisepasskopie der Bezugsperson,
? VFS-Checkliste zum Visaantrag;
2. Mit Verbesserungsauftrag vom 05.07.2023 wurden die BF aufgefordert, noch weitere Unterlagen vorzulegen und gemeinsam mit der Kindesmutter am 11.07.2023 zu einem Termin in der Botschaft zu erscheinen.
3. Mit den Schreiben vom 14.09.2023 teilte die ÖB Dakar dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit, dass die Einreiseanträge zur weiteren Veranlassung übermittelt werden würden, aufgrund der angeführten Tatsachen begründete Zweifel hinsichtlich der Familieneigenschaft der Antragsteller bestehen würde und aus diesem Grund angeregt werde, einen DNA-Abgleich durchzuführen.
4. Nachdem die Unterlagen übermittelt wurden, teilte das BFA der ÖB in seiner Stellungnahme vom 20.09.2023 mit, dass sich der Antrag der Antragsteller auf XXXX , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der Antragsteller sei der Status des Asylberechtigten mit XXXX zuerkannt worden. Die vermeintliche Kindesmutter habe als Begründung für den Einreiseantrag laut Auskunft der Botschaft kaum Angaben zur Bezugsperson gemacht und lediglich angegeben, dass sie diesen 2014 bzw. 2018 in Freetown getroffen habe. Die Kinder seien 2015 per Telefon „anerkannt” worden. Die Botschaft äußere zudem Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunden. Zu diesem Zeitpunkt würden massive Zweifel bestehen, dass es sich um die Kinder der Bezugsperson handeln könnte, zumal der Antrag auf Einreise erst im September 2023 eingebracht worden sei. Die Bezugsperson selbst habe jedoch zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich ausdrücklich angeführt, keine Ehefrau und auch keine Kinder zu haben. Es habe vor dem Zeitpunkt der Einreise kein bestehendes Familienleben gegeben, daher gäbe es auch kein Familienleben, welches fortzusetzen wäre. Der Antrag sei daher bereits aus diesen Gründen abzulehnen. Auch sei bei den aktuellen Anträgen kein Familienleben behauptet worden, welches fortzusetzen wäre. So habe die vermeintliche Kindesmutter auch nur vorgebracht, dass sie im Jahr 2015 und 2018 Kontakt zur Bezugsperson gehabt habe.4. Nachdem die Unterlagen übermittelt wurden, teilte das BFA der ÖB in seiner Stellungnahme vom 20.09.2023 mit, dass sich der Antrag der Antragsteller auf römisch 40 , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der Antragsteller sei der Status des Asylberechtigten mit römisch 40 zuerkannt worden. Die vermeintliche Kindesmutter habe als Begründung für den Einreiseantrag laut Auskunft der Botschaft kaum Angaben zur Bezugsperson gemacht und lediglich angegeben, dass sie diesen 2014 bzw. 2018 in Freetown getroffen habe. Die Kinder seien 2015 per Telefon „anerkannt” worden. Die Botschaft äußere zudem Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunden. Zu diesem Zeitpunkt würden massive Zweifel bestehen, dass es sich um die Kinder der Bezugsperson handeln könnte, zumal der Antrag auf Einreise erst im September 2023 eingebracht worden sei. Die Bezugsperson selbst habe jedoch zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich ausdrücklich angeführt, keine Ehefrau und auch keine Kinder zu haben. Es habe vor dem Zeitpunkt der Einreise kein bestehendes Familienleben gegeben, daher gäbe es auch kein Familienleben, welches fortzusetzen wäre. Der Antrag sei daher bereits aus diesen Gründen abzulehnen. Auch sei bei den aktuellen Anträgen kein Familienleben behauptet worden, welches fortzusetzen wäre. So habe die vermeintliche Kindesmutter auch nur vorgebracht, dass sie im Jahr 2015 und 2018 Kontakt zur Bezugsperson gehabt habe.
5. Mit Schreiben vom 21.09.2023, zugestellt am 21.09.2023, wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Bezugsperson bereits seit 2011 nach Österreich eingereist sei und in der Einvernahme vom 03.02.2012 ausdrücklich angegeben habe, nicht verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Auch die vermeintliche Kindesmutter habe kaum Angaben über die Bezugsperson getätigt und lediglich angeführt, dass sie diesen 2015 bzw. 2018 in Freetown getroffen habe und die Kinder 2015 per Telefon „anerkannt” worden seien. Den Geburtsurkunden komme nur geringe Beweiskraft zu, da die Geburt gemäß dem vorgelegten Gerichtsbeschluss erst 2019 nach Aussage von zwei Zeugen registriert worden sei. Es würden daher massive Zweifel an der Angehörigeneigenschaft mit der Bezugsperson vorliegen, zumal der Antrag auf Einreise erst im September 2023 eingebracht worden sei. Vor dem Zeitpunkt der Einreise habe es kein bestehendes Familienleben gegeben und gäbe es kein Familienleben, welches fortzusetzen wäre.
6. Mit Stellungnahme vom 05.10.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass die Antragsteller die leiblichen und minderjährigen Kinder XXXX , StA. Guinea, seien. Diesem sei mit Erkenntnis XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Betreffend die Ausführungen der Behörde werde angegeben, dass die Bezugsperson nie mit der Mutter der Antragsteller verheiratet gewesen und immer ledig gewesen sei. Die Bezugsperson führe eine unregelmäßige Beziehung mit der Mutter der Antragsteller, während diese selbst verheiratet gewesen sei. Die Mutter der Antragsteller habe sowohl ihre Schwangerschaften als auch die Geburt der ersten zwei Kinder vor der Bezugsperson geheimgehalten. Der Ehemann der Kindesmutter sei davon ausgegangen, dass er der Vater der Kinder sei. Erst nach dem Tod des Ehemannes habe die Bezugsperson erfahren, dass die Kinder seine leiblichen Kinder seien und dass die Mutter ein weiteres drittes Kind von ihm bekommen habe. Die Zweifel an der Echtheit der Dokumente sei ebenso nicht nachvollziehbar, zumal das BFA keine Gründe die dafür sprechen würden, angeführt habe. Weiters sei die Bezugsperson im Jahr 2022 erneut nach Sierra Leone gereist und habe die Kinder und deren Mutter besucht, wobei zum Nachweis Fotos beigefügt werden.6. Mit Stellungnahme vom 05.10.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass die Antragsteller die leiblichen und minderjährigen Kinder römisch 40 , StA. Guinea, seien. Diesem sei mit Erkenntnis römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Betreffend die Ausführungen der Behörde werde angegeben, dass die Bezugsperson nie mit der Mutter der Antragsteller verheiratet gewesen und immer ledig gewesen sei. Die Bezugsperson führe eine unregelmäßige Beziehung mit der Mutter der Antragsteller, während diese selbst verheiratet gewesen sei. Die Mutter der Antragsteller habe sowohl ihre Schwangerschaften als auch die Geburt der ersten zwei Kinder vor der Bezugsperson geheimgehalten. Der Ehemann der Kindesmutter sei davon ausgegangen, dass er der Vater der Kinder sei. Erst nach dem Tod des Ehemannes habe die Bezugsperson erfahren, dass die Kinder seine leiblichen Kinder seien und dass die Mutter ein weiteres drittes Kind von ihm bekommen habe. Die Zweifel an der Echtheit der Dokumente sei ebenso nicht nachvollziehbar, zumal das BFA keine Gründe die dafür sprechen würden, angeführt habe. Weiters sei die Bezugsperson im Jahr 2022 erneut nach Sierra Leone gereist und habe die Kinder und deren Mutter besucht, wobei zum Nachweis Fotos beigefügt werden.
Weiters werde ausgeführt, dass sich – wie bereits dem schriftlichen Antrag zu entnehmen –die Antragsteller zur Durchführung einer DNA-Analyse bereiterklärt hätten und den Antrag aufrechterhalten würden. Das BFA hätte somit, da Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunden bestehen würden, die Antragsteller belehren müssen, die Möglichkeit einer DNA-Analyse wahrzunehmen.
7. Mit Eingabe vom 18.03.2024 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung eine weitere Stellungnahme ein und führten aus, dass die Bezugsperson einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft habe und bis zur positiven Entscheidung im Verfahren der Kinder, in der Wohnung bleiben werde, da er die Mietkosten (die eine größere Wohnung mutmaßlich verursachen würde) sparen möchte, solange die Kinder noch nicht bei ihm wohnen würden. Sobald die Einreise der Kinder absehbar sei, beabsichtige die Bezugsperson eine größere Wohnung anzumieten. Auch arbeite die Bezugsperson aktuell und würden als Nachweis über das regelmäßige Einkommen und die Selbsterhaltungsfähigkeit der Bezugsperson die Lohnzettel von Dezember 2023 bis Februar 2024 vorgelegt werden. Ein geringfügiger Fehlbetrag im Vergleich zu den Richtsätzen des § 293 ASVG sei nach der ständigen Judikatur des VwGH unschädlich. Die Bezugsperson sei in der Lage, seine Kinder und sich selbst zu erhalten und werde die Familienzusammenführung zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen. Die Bezugsperson sei über seine Arbeitsstelle versichert und könne er seine Kinder nach ihrer Einreise mitversichern. Unter einem werde der Mietvertrag, ein Sozialversicherungsdatenauszug und Lohnzettel vorgelegt.7. Mit Eingabe vom 18.03.2024 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung eine weitere Stellungnahme ein und führten aus, dass die Bezugsperson einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft habe und bis zur positiven Entscheidung im Verfahren der Kinder, in der Wohnung bleiben werde, da er die Mietkosten (die eine größere Wohnung mutmaßlich verursachen würde) sparen möchte, solange die Kinder noch nicht bei ihm wohnen würden. Sobald die Einreise der Kinder absehbar sei, beabsichtige die Bezugsperson eine größere Wohnung anzumieten. Auch arbeite die Bezugsperson aktuell und würden als Nachweis über das regelmäßige Einkommen und die Selbsterhaltungsfähigkeit der Bezugsperson die Lohnzettel von Dezember 2023 bis Februar 2024 vorgelegt werden. Ein geringfügiger Fehlbetrag im Vergleich zu den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG sei nach der ständigen Judikatur des VwGH unschädlich. Die Bezugsperson sei in der Lage, seine Kinder und sich selbst zu erhalten und werde die Familienzusammenführung zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen. Die Bezugsperson sei über seine Arbeitsstelle versichert und könne er seine Kinder nach ihrer Einreise mitversichern. Unter einem werde der Mietvertrag, ein Sozialversicherungsdatenauszug und Lohnzettel vorgelegt.
Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG von der Erfüllung der genannten Voraussetzungen abgesehen werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei und daher eine Güterabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK vorzunehmen und zu prüfen sei, ob die Einreise der Antragsteller im vorliegenden Fall iSd Art. 8 EMRK geboten erscheine.Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG von der Erfüllung der genannten Voraussetzungen abgesehen werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei und daher eine Güterabwägung im Lichte des Artikel 8, EMRK vorzunehmen und zu prüfen sei, ob die Einreise der Antragsteller im vorliegenden Fall iSd Artikel 8, EMRK geboten erscheine.
8. Mit Bescheid vom 12.04.2024, zugestellt am 12.04.2024, wies die ÖB Dakar den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragsteller die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 nicht nachweisen hätten können und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Zudem würden die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Wie in der Stellungnahme selbst angeführt, habe kein früheres Familienleben bestanden, welches vor Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet bestanden hätte. Zudem führte die ÖB Dakar aus, dass das Grundeinkommen der Bezugsperson unter den derzeit gültigen Richtsätzen des § 293 ASVG liege und durch die Anmietung einer größeren Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, sich der verfügbare Betrag nochmals deutlich reduzieren würde. Die Antragsteller würden sich derzeit in Sierra Leone aufhalten und würden diese und die Bezugsperson als ECOWAS Bürger berechtigt sein, visafrei nach Sierra Leone einzureisen und einen Aufenthaltstitel zu erlangen.8. Mit Bescheid vom 12.04.2024, zugestellt am 12.04.2024, wies die ÖB Dakar den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragsteller die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 nicht nachweisen hätten können und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Zudem würden die Angaben der Antragsteller zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Wie in der Stellungnahme selbst angeführt, habe kein früheres Familienleben bestanden, welches vor Einreise der Bezugsperson in das Bundesgebiet bestanden hätte. Zudem führte die ÖB Dakar aus, dass das Grundeinkommen der Bezugsperson unter den derzeit gültigen Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG liege und durch die Anmietung einer größeren Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde, sich der verfügbare Betrag nochmals deutlich reduzieren würde. Die Antragsteller würden sich derzeit in Sierra Leone aufhalten und würden diese und die Bezugsperson als ECOWAS Bürger berechtigt sein, visafrei nach Sierra Leone einzureisen und einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wäre. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gem. § 35 AsylG möglich sei.Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wäre. Es werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gem. Paragraph 35, AsylG möglich sei.
9. Mit Schriftsatz vom 07.05.2024 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen und gaben an, dass der abweisende Bescheid in keinster Weise anführe, dass sich die belangte Behörde auch nur im Geringsten mit den eingebrachten Stellungnahmen auseinandergesetzt und eigene Ermittlungen sowie Feststellungen getroffen habe. Es sei weder die Bezugsperson betreffend die Möglichkeit einer DNA-Analyse belehrt worden, noch habe die Behörde eigene Ermittlungen in Bezug auf Art. 8 EMRK sowie dem Kindeswohl unternommen. Dass der Bezugsperson vorgehalten werde, sie könne in Sierra Leone einen Aufenthaltstitel erlangen, verstoße gegen den Grundsatz des Überraschungsverbots. Dieser Vorhalt sei der Bezugsperson erst im Rahmen des ablehnenden Bescheids zur Kenntnis gebracht worden. Die BF beantragten den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem Einreiseantrag stattzugeben und den BF die Einreise zu gewähren.9. Mit Schriftsatz vom 07.05.2024 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen und gaben an, dass der abweisende Bescheid in keinster Weise anführe, dass sich die belangte Behörde auch nur im Geringsten mit den eingebrachten Stellungnahmen auseinandergesetzt und eigene Ermittlungen sowie Feststellungen getroffen habe. Es sei weder die Bezugsperson betreffend die Möglichkeit einer DNA-Analyse belehrt worden, noch habe die Behörde eigene Ermittlungen in Bezug auf Artikel 8, EMRK sowie dem Kindeswohl unternommen. Dass der Bezugsperson vorgehalten werde, sie könne in Sierra Leone einen Aufenthaltstitel erlangen, verstoße gegen den Grundsatz des Überraschungsverbots. Dieser Vorhalt sei der Bezugsperson erst im Rahmen des ablehnenden Bescheids zur Kenntnis gebracht worden. Die BF beantragten den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem Einreiseantrag stattzugeben und den BF die Einreise zu gewähren.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2024 wies die ÖB Dakar die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jenseits und unabhängig der Bindungswirkung der Mitteilung des BFA die ÖB Dakar die Ansicht vertrete, dass eine Einreise der BF gemäß Art. 8 EMRK nicht geboten sei, da vor der Einreise der Bezugsperson kein Familienleben bestanden habe. Zudem habe die Bezugsperson laut der Stellungnahme des BFA vom 06.10.2023 den Richtsatz nach § 293 ASVG für sich und die BF nicht sichern können. Die Bezugsperson habe im Verfahren kein ausreichendes Einkommen vorweisen können, da ein Monatseinkommen von netto € 1.600,00 geltend gemacht worden sei. Der EuGH habe in seinem Urteil in der Rechtssache C-558/14 ausgesprochen, dass das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, dass den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erlaubt werde, die Ablehnung eines Antrages auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich sei, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte über die der Zusammenführende verfügen müsse, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages weiterhin vorhanden sein werde und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2024 wies die ÖB Dakar die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass jenseits und unabhängig der Bindungswirkung der Mitteilung des BFA die ÖB Dakar die Ansicht vertrete, dass eine Einreise der BF gemäß Artikel 8, EMRK nicht geboten sei, da vor der Einreise der Bezugsperson kein Familienleben bestanden habe. Zudem habe die Bezugsperson laut der Stellungnahme des BFA vom 06.10.2023 den Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG für sich und die BF nicht sichern können. Die Bezugsperson habe im Verfahren kein ausreichendes Einkommen vorweisen können, da ein Monatseinkommen von netto € 1.600,00 geltend gemacht worden sei. Der EuGH habe in seinem Urteil in der Rechtssache C-558/14 ausgesprochen, dass das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, dass den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erlaubt werde, die Ablehnung eines Antrages auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich sei, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte über die der Zusammenführende verfügen müsse, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages weiterhin vorhanden sein werde und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.
Diese Auslegung lasse jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen dürfe. Insofern falle eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der Betroffenen zu Lasten der BF aus, da die Stattgebung des Antrages zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Lichte des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine und die Beschwerdehinweise ins Leere gehen würden. Diese Auslegung lasse jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen dürfe. Insofern falle eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen der Betroffenen zu Lasten der BF aus, da die Stattgebung des Antrages zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Lichte des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine und die Beschwerdehinweise ins Leere gehen würden.
11. Am 18.07.2024 wurde bei der ÖB Dakar ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Darin wurde der Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst und ausgeführt, dass vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen im Akt verwiesen werde und auf die am 05.10.2023 und 18.03.2024 eingebrachten Stellungnahmen verwiesen werde. Weiters wurde beantragt, die ÖB Dakar möge die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.11. Am 18.07.2024 wurde bei der ÖB Dakar ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Darin wurde der Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst und ausgeführt, dass vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen im Akt verwiesen werde und auf die am 05.10.2023 und 18.03.2024 eingebrachten Stellungnahmen verwiesen werde. Weiters wurde beantragt, die ÖB Dakar möge die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.09.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF sind guineische Staatsangehörige und stellten am 23.03.2023 schriftlich und am 12.09.2023 persönlich bei der ÖB Dakar einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Guinea, genannt, welcher der behauptete leibliche Vater der BF sei.Die BF sind guineische Staatsangehörige und stellten am 23.03.2023 schriftlich und am 12.09.2023 persönlich bei der ÖB Dakar einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Guinea, genannt, welcher der behauptete leibliche Vater der BF sei.
Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des BVwG XXXX , in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 08.12.2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gegen die Bezugsperson wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet.Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des BVwG römisch 40 , in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 08.12.2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gegen die Bezugsperson wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
Das BFA teilte der ÖB Dakar nach Erhalt und Prüfung des Antrages der BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal massive Zweifel am Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft bestehen würden.
Die Behörde räumte den BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachten die BF zwei Stellungnahmen ein.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob es sich bei den BF um die leiblichen Kinder der im Verfahren genannten Bezugsperson handelt. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über die Möglichkeit einer DNA-Analyse aufgeklärt sowie in weiterer Folge aufgefordert wurden, an einer solchen mitzuwirken.
Weder der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 20.09.2023 noch dem angefochtenen Bescheid der ÖB Dakar lassen sich zudem umfassende Erwägungen betreffend die Feststellungen zu Art. 8 EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl des minderjährigen BF 2 und BF 3 entnehmen.Weder der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 20.09.2023 noch dem angefochtenen Bescheid der ÖB Dakar lassen sich zudem umfassende Erwägungen betreffend die Feststellungen zu Artikel 8, EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl des minderjährigen BF 2 und BF 3 entnehmen.
Darüber hinaus hat die ÖB Dakar auch zu prüfen, ob zwischen der mittlerweile volljährigen BF 1 und der Bezugsperson ein über die üblichen Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern hinausgehende familiäre Beziehung vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Dakar, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.
Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Erkenntnis des BVwG XXXX . Dass gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Erkenntnis des BVwG römisch 40 . Dass gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Das Vorliegen einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Umfassende Erwägungen im Hinblick Art. 8 EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.Das Vorliegen einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Umfassende Erwägungen im Hinblick Artikel 8, EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus ist dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen, dass die BF bzw. die Bezugsperson über die Möglichkeit einer DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG aufgeklärt bzw. aufgefordert wurden, an einer solchen mitzuwirken. Darüber hinaus ist dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen, dass die BF bzw. die Bezugsperson über die Möglichkeit einer DNA-Analyse gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG aufgeklärt bzw. aufgefordert wurden, an einer solchen mitzuwirken.
Die diesbezüglichen Angaben der Kindesmutter erscheinen widersprüchlich, zumal diese im Verfahren anführte, dass sie die Bezugsperson im Jahr 2015 bzw. 2018 getroffen habe, die BF 1 jedoch bereits im Jahr XXXX und der BF 2 im Jahr XXXX geboren worden sind. Zudem führte die Kindesmutter laut der ÖB Dakar an, dass die BF von der Bezugsperson im Jahr 2015 per Telefon „anerkannt” worden seien. Eine gerichtliche Entscheidung betreffend ein Vaterschaftsanerkenntnis liegt im Verfahrensakt insofern ein, als die Bezugsperson im Jahr 2019 die BF bei Gericht registrieren ließ. Die Echtheit des Dokumentes wurde jedoch von der Behörde in Zweifel gezogen. In ihrer Stellungnahme gaben die BF an, dass sie die leiblichen Kinder der im Verfahren angeführten Bezugsperson seien. Eine DNA-Analyse erscheint vor diesem Hintergrund somit als unumgänglich.Die diesbezüglichen Angaben der Kindesmutter erscheinen widersprüchlich, zumal diese im Verfahren anführte, dass sie die Bezugsperson im Jahr 2015 bzw. 2018 getroffen habe, die BF 1 jedoch bereits im Jahr römisch 40 und der BF 2 im Jahr römisch 40 geboren worden sind. Zudem führte die Kindesmutter laut der ÖB Dakar an, dass die BF von der Bezugsperson im Jahr 2015 per Telefon „anerkannt” worden seien. Eine gerichtliche Entscheidung betreffend ein Vaterschaftsanerkenntnis liegt im Verfahrensakt insofern ein, als die Bezugsperson im Jahr 2019 die BF bei Gericht registrieren ließ. Die Echtheit des Dokumentes wurde jedoch von der Behörde in Zweifel gezogen. In ihrer Stellungnahme gaben die BF an, dass sie die leiblichen Kinder der im Verfahren angeführten Bezugsperson seien. Eine DNA-Analyse erscheint vor diesem Hintergrund somit als unumgänglich.
Sofern nach den oben angeführten Ermittlungsschritten die Familieneigenschaft bejaht wird, hat die ÖB Dakar in einem weiteren Schritt zu ermitteln bzw. zu prüfen, ob die Bezugsperson, welche seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet asylberechtigt ist, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG erfüllt.Sofern nach den oben angeführten Ermittlungsschritten die Familieneigenschaft bejaht wird, hat die ÖB Dakar in einem weiteren Schritt zu ermitteln bzw. zu prüfen, ob die Bezugsperson, welche seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet asylberechtigt ist, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG erfüllt.
Sofern die Bezugsperson die Erteilungsvoraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt, hat die ÖB Dakar umfassende Erwägungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl zu treffen.Sofern die Bezugsperson die Erteilungsvoraussetzungen nach wie vor nicht erfüllt, hat die ÖB Dakar umfassende Erwägungen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK bzw. im Hinblick auf das Kindeswohl zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) […]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) – (2a) […]
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
3.1.2. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: 3.1.2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
[…]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines A