Entscheidungsdatum
05.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G312 2316332-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2026, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das Aufenthaltsverbot auf 1 Jahre reduziert, im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF erstmals am XXXX mit Wohnsitz in Österreich angemeldet war, am XXXX erfolgte die Abmeldung. Am XXXX sei dem BF vom Magistrat der Stadt XXXX eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Vom XXXX bis XXXX sei der BF mit Hauptwohnsitz in XXXX , ab XXXX dann in XXXX gemeldet gewesen. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , sei der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Er wurde für schuldig befunden, seiner mittlerweile Ex-Frau im Feber 2024 mit der Faust auf den Kopf geschlagen und ihr ein Kissen auf den Mund gedrückt bzw. mit den Händen und einem Gürtel fast bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben. Damit habe er sie auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden war, am Körper verletzt. Mit Verfügung des BF XXXX vom XXXX sei gegen ihn eine Betretungs- und Annäherungsverbot bis zum XXXX ausgesprochen worden. Durch sein persönliches Verhalten habe er eine negierende Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung und ein besonders destruktives Persönlichkeitsbild dokumentiert, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit im erheblichen Maße gefährde. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF erstmals am römisch 40 mit Wohnsitz in Österreich angemeldet war, am römisch 40 erfolgte die Abmeldung. Am römisch 40 sei dem BF vom Magistrat der Stadt römisch 40 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Vom römisch 40 bis römisch 40 sei der BF mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , ab römisch 40 dann in römisch 40 gemeldet gewesen. Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , sei der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Er wurde für schuldig befunden, seiner mittlerweile Ex-Frau im Feber 2024 mit der Faust auf den Kopf geschlagen und ihr ein Kissen auf den Mund gedrückt bzw. mit den Händen und einem Gürtel fast bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben. Damit habe er sie auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden war, am Körper verletzt. Mit Verfügung des BF römisch 40 vom römisch 40 sei gegen ihn eine Betretungs- und Annäherungsverbot bis zum römisch 40 ausgesprochen worden. Durch sein persönliches Verhalten habe er eine negierende Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung und ein besonders destruktives Persönlichkeitsbild dokumentiert, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit im erheblichen Maße gefährde.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei. Sein Lebensmittelpunkt wie auch die berufliche Einbindung bzw. tiefgreifende Integration am Arbeitsmarkt sei zweifelsfrei im Bundesgebiet. Er sei unstrittig am XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer bedingten Haftstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Grund dafür sei ein Streit mit seiner damaligen Ehefrau, die er in flagranti bei einem Seitensprung erwischt habe. Auch der Richter im damaligen Strafverfahren habe festgestellt, dass der BF sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Straftat hinreißen habe lassen und die Tat in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten im Bundesgebiet stehe. Der Strafrahmen sei nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft worden. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei. Sein Lebensmittelpunkt wie auch die berufliche Einbindung bzw. tiefgreifende Integration am Arbeitsmarkt sei zweifelsfrei im Bundesgebiet. Er sei unstrittig am römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer bedingten Haftstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Grund dafür sei ein Streit mit seiner damaligen Ehefrau, die er in flagranti bei einem Seitensprung erwischt habe. Auch der Richter im damaligen Strafverfahren habe festgestellt, dass der BF sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Straftat hinreißen habe lassen und die Tat in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten im Bundesgebiet stehe. Der Strafrahmen sei nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft worden.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am 19.01.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF und eine Dolmetscherin für die Sprache kroatisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist kroatischer Staatsbürger, somit EU-Bürger und wurde am XXXX in Deutschland geboren. 1.1. Der BF ist kroatischer Staatsbürger, somit EU-Bürger und wurde am römisch 40 in Deutschland geboren.
Er hält sich seit 2015 in Österreich auf, ist mit Wohnsitz in XXXX und seit 2024 in Graz bis 1/2025 gemeldet gewesen, er geht seitdem unselbständigen und selbständigen Beschäftigungsverhältnissen nach, wobei die Beiträge hinsichtlich selbständiger Tätigkeit zu Teil offen aushaften (9/23-3/24). Er verfügt über eine Anmeldebescheinigung seit 2015.Er hält sich seit 2015 in Österreich auf, ist mit Wohnsitz in römisch 40 und seit 2024 in Graz bis 1/2025 gemeldet gewesen, er geht seitdem unselbständigen und selbständigen Beschäftigungsverhältnissen nach, wobei die Beiträge hinsichtlich selbständiger Tätigkeit zu Teil offen aushaften (9/23-3/24). Er verfügt über eine Anmeldebescheinigung seit 2015.
1.3. Gegen den BF wurde mit einstweiliger Verfügung vom 01.03.2024 ein Betretungs- und Annäherungsverbot bis 01.03.2025 verhängt.
1.4. Der BF weist eine Verurteilung im Bundesgebiet auf:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 5 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, seine damalige Ex-Frau mit Faustschlägen am Kopf, sowie durch Würgen mit den Händen und einem Gürtel am Körper verletzt zu haben, mit der Lebensgefahr verbunden gewesen sei. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, seine damalige Ex-Frau mit Faustschlägen am Kopf, sowie durch Würgen mit den Händen und einem Gürtel am Körper verletzt zu haben, mit der Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
Der BF war bis zu der oa Verurteilung in Österreich unbescholten, er weist keine Verurteilung in einem anderen Land auf.
1.4. Mit mehreren Schriftsätzen, so vom 11.02.2024, 22.06.2024 und 22.04.2025 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen Fristsetzung, auch zu seinen persönlichen Verhältnissen, eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF brachte am 08.05.2025 eine schriftliche Stellungnahme nach Aufforderung des BFA im Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme und erklärte, dass er in der Woche beruflich großteils im gesamten Bundesgebiet unterwegs sei, weshalb er nicht erreicht werden konnte. Er habe ab 2013 begonnen seinen Wohnsitz kontinuierlich nach Österreich zu verlegen, habe im Unternehmen seines Vaters XXXX Schritt für Schritt Fuß gefasst (Fliesenverlegung) und hat nach Abschluss der Ausbildung das Unternehmen 2019 übernommen. Zugleich sei er gewerberechtlicher Geschäftsführer bei XXXX , das Unternehmen seines Cousins. Zweck seiner Einreise sei die Arbeitsaufnahme und Übernahme des Familienbetriebes gewesen. Er sei zuerst in XXXX wohnhaft gewesen, dann in XXXX und sei durchwegs mit Wohnsitz angemeldet gewesen, ungeachtet der amtlichen Abmeldung wohne und lebe er noch immer in XXXX , sei jedoch aufgrund seiner Arbeit bundesweit tätig und habe einen Großauftrag von LIDL erhalten und sei daher derzeit in Tirol tätig und habe keine Zeit nach Graz zu fahren. Er sei jederzeit bereit im Verfahren mitzuwirken, er benötige jedoch als Kleinunternehmer die Aufträge. In Kroatien leben seine Eltern und seine Geschwister, seine nunmehrige Ehefrau und das gemeinsame Kind. Er fahre persönlich etwa 2 – 3 pro Monat nach Kroatien, zu seiner Familie. ZU seiner Verurteilung sei das damalige Opfer seine damalige Frau gewesen, es sei keine Rechtfertigung, jedoch sei die Tat seiner Ansicht nach aus begreiflichem Anlass – er habe sie in flagranti bei einem Seitensprung erwischt – erfolgt. Er sei im ganzen Strafverfahren geständig und kooperativ gewesen und habe der Richter festgehalten, dass er in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung sich zur Straftat hinreißen habe lassen und die Tat in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten im Bundesgebiet stehe. Auch bei der Strafhöhe sei nicht einmal die Hälfte des möglichen Strafmaßes herangezogen worden und er zudem lediglich bedingt verurteilt worden. Er habe auch die einstweilige Verfügung und das Annäherungs- und Betretungsverbot befolgt und habe Linz und Oberösterreich verlassen, um jegliche Chance seiner Ex-Frau zu begegnen zu unterbinden. Von ihm gehe keine Gefahr aus, er lebe seit mehr als 10 Jahren in Österreich und arbeite, er sei kein Gefährdungspotential zu erkennen. Der BF brachte am 08.05.2025 eine schriftliche Stellungnahme nach Aufforderung des BFA im Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme und erklärte, dass er in der Woche beruflich großteils im gesamten Bundesgebiet unterwegs sei, weshalb er nicht erreicht werden konnte. Er habe ab 2013 begonnen seinen Wohnsitz kontinuierlich nach Österreich zu verlegen, habe im Unternehmen seines Vaters römisch 40 Schritt für Schritt Fuß gefasst (Fliesenverlegung) und hat nach Abschluss der Ausbildung das Unternehmen 2019 übernommen. Zugleich sei er gewerberechtlicher Geschäftsführer bei römisch 40 , das Unternehmen seines Cousins. Zweck seiner Einreise sei die Arbeitsaufnahme und Übernahme des Familienbetriebes gewesen. Er sei zuerst in römisch 40 wohnhaft gewesen, dann in römisch 40 und sei durchwegs mit Wohnsitz angemeldet gewesen, ungeachtet der amtlichen Abmeldung wohne und lebe er noch immer in römisch 40 , sei jedoch aufgrund seiner Arbeit bundesweit tätig und habe einen Großauftrag von LIDL erhalten und sei daher derzeit in Tirol tätig und habe keine Zeit nach Graz zu fahren. Er sei jederzeit bereit im Verfahren mitzuwirken, er benötige jedoch als Kleinunternehmer die Aufträge. In Kroatien leben seine Eltern und seine Geschwister, seine nunmehrige Ehefrau und das gemeinsame Kind. Er fahre persönlich etwa 2 – 3 pro Monat nach Kroatien, zu seiner Familie. ZU seiner Verurteilung sei das damalige Opfer seine damalige Frau gewesen, es sei keine Rechtfertigung, jedoch sei die Tat seiner Ansicht nach aus begreiflichem Anlass – er habe sie in flagranti bei einem Seitensprung erwischt – erfolgt. Er sei im ganzen Strafverfahren geständig und kooperativ gewesen und habe der Richter festgehalten, dass er in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung sich zur Straftat hinreißen habe lassen und die Tat in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten im Bundesgebiet stehe. Auch bei der Strafhöhe sei nicht einmal die Hälfte des möglichen Strafmaßes herangezogen worden und er zudem lediglich bedingt verurteilt worden. Er habe auch die einstweilige Verfügung und das Annäherungs- und Betretungsverbot befolgt und habe Linz und Oberösterreich verlassen, um jegliche Chance seiner Ex-Frau zu begegnen zu unterbinden. Von ihm gehe keine Gefahr aus, er lebe seit mehr als 10 Jahren in Österreich und arbeite, er sei kein Gefährdungspotential zu erkennen.
1.5. Der BF verfügt über soziale Bindungen, über einen Wohnsitz im Bundesgebiet, sowie über eine Anmeldebescheinigung und geht im Bundesgebiet seit Jahren einer Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über finanzielle Mittel und finanziert sich seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit. Im Bundesgebiet verfügt der BF über Familienangehörige, zwei Onkel mit Familie leben hier.
1.6. Die engen Familienangehörigen des BF, insbesondere seine Eltern, sowie seine Ehefrau und das gemeinsame Kind leben in Kroatien. Laut Angaben des BF hat er weiters Verwandte Deutschland.
1.7. Der rechtskräftigen Verurteilung liegt das Verbrechen der schweren Körperverletzung zugrunde. Der BF hat – dem Urteil nach - seine damalige Ex-Frau mit Faustschlägen am Kopf, sowie durch Würgen mit den Händen und einem Gürtel am Körper verletzt zu haben, mit der Lebensgefahr verbunden gewesen sei.
Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich weitgehend widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und insbesondere dem aktenkundigen Strafurteil.
Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen, seinen Sprachkenntnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF konnten anhand des unbestrittenen Akteninhalts sowie den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
2.2. Der BF brachte am 08.05.2025 eine schriftliche Stellungnahme nach Aufforderung des BFA im Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme und erklärte, dass er in der Woche beruflich großteils im gesamten Bundesgebiet unterwegs sei, weshalb er nicht erreicht werden konnte. Er habe ab 2013 begonnen seinen Wohnsitz kontinuierlich nach Österreich zu verlegen, habe im Unternehmen seines Vaters XXXX Schritt für Schritt Fuß gefasst (Fliesenverlegung) und hat nach Abschluss der Ausbildung das Unternehmen 2019 übernommen. Zugleich sei er gewerberechtlicher Geschäftsführer bei XXXX , das Unternehmen seines Cousins. Zweck seiner Einreise sei die Arbeitsaufnahme und Übernahme des Familienbetriebes gewesen. Er sei zuerst in Linz wohnhaft gewesen, dann in XXXX und sei durchwegs mit Wohnsitz angemeldet gewesen, ungeachtet der amtlichen Abmeldung wohne und lebe er noch immer in Graz, sei jedoch aufgrund seiner Arbeit bundesweit tätig und habe einen Großauftrag von LIDL erhalten und sei daher derzeit in Tirol tätig und habe keine Zeit nach XXXX zu fahren. Er sei jederzeit bereit im Verfahren mitzuwirken, er benötige jedoch als Kleinunternehmer die Aufträge. In Kroatien leben seine Eltern und seine Geschwister, seine nunmehrige Ehefrau und das gemeinsame Kind. Er fahre persönlich etwa 2 – 3 pro Monat nach Kroatien, zu seiner Familie. ZU seiner Verurteilung sei das damalige Opfer seine damalige Frau gewesen, es sei keine Rechtfertigung, jedoch sei die Tat seiner Ansicht nach aus begreiflichem Anlass – er habe sie in flagranti bei einem Seitensprung erwischt – erfolgt. Er sei im ganzen Strafverfahren geständig und kooperativ gewesen und habe der Richter festgehalten, dass er in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung sich zur Straftat hinreißen habe lassen und die Tat in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten im Bundesgebiet stehe. Auch bei der Strafhöhe sei nicht einmal die Hälfte des möglichen Strafmaßes herangezogen worden und er zudem lediglich bedingt verurteilt worden. Er habe auch die einstweilige Verfügung und das Annäherungs- und Betretungsverbot befolgt und habe Linz und Oberösterreich verlassen, um jegliche Chance seiner Ex-Frau zu begegnen zu unterbinden. Von ihm gehe keine Gefahr aus, er lebe seit mehr als 10 Jahren in Österreich und arbeite, er sei kein Gefährdungspotential zu erkennen. 2.2. Der BF brachte am 08.05.2025 eine schriftliche Stellungnahme nach Aufforderung des BFA im Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme und erklärte, dass er in der Woche beruflich großteils im gesamten Bundesgebiet unterwegs sei, weshalb er nicht erreicht werden konnte. Er habe ab 2013 begonnen seinen Wohnsitz kontinuierlich nach Österreich zu verlegen, habe im Unternehmen seines Vaters römisch 40 Schritt für Schritt Fuß gefasst (Fliesenverlegung) und hat nach Abschluss der Ausbildung das Unternehmen 2019 übernommen. Zugleich sei er gewerberechtlicher Geschäftsführer bei römisch 40 , das Unternehmen seines Cousins. Zweck seiner Einreise sei die Arbeitsaufnahme und Übernahme des Familienbetriebes gewesen. Er sei zuerst in Linz wohnhaft gewesen, dann in römisch 40 und sei durchwegs mit Wohnsitz angemeldet gewesen, ungeachtet der amtlichen Abmeldung wohne und lebe er noch immer in Graz, sei jedoch aufgrund seiner Arbeit bundesweit tätig und habe einen Großauftrag von LIDL erhalten und sei daher derzeit in Tirol tätig und habe keine Zeit nach römisch 40 zu fahren. Er sei jederzeit bereit im Verfahren mitzuwirken, er benötige jedoch als Kleinunternehmer die Aufträge. In Kroatien leben seine Eltern und seine Geschwister, seine nunmehrige Ehefrau und das gemeinsame Kind. Er fahre persönlich etwa 2 – 3 pro Monat nach Kroatien, zu seiner Familie. ZU seiner Verurteilung sei das damalige Opfer seine damalige Frau gewesen, es sei keine Rechtfertigung, jedoch sei die Tat seiner Ansicht nach aus begreiflichem Anlass – er habe sie in flagranti bei einem Seitensprung erwischt – erfolgt. Er sei im ganzen Strafverfahren geständig und kooperativ gewesen und habe der Richter festgehalten, dass er in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung sich zur Straftat hinreißen habe lassen und die Tat in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten im Bundesgebiet stehe. Auch bei der Strafhöhe sei nicht einmal die Hälfte des möglichen Strafmaßes herangezogen worden und er zudem lediglich bedingt verurteilt worden. Er habe auch die einstweilige Verfügung und das Annäherungs- und Betretungsverbot befolgt und habe Linz und Oberösterreich verlassen, um jegliche Chance seiner Ex-Frau zu begegnen zu unterbinden. Von ihm gehe keine Gefahr aus, er lebe seit mehr als 10 Jahren in Österreich und arbeite, er sei kein Gefährdungspotential zu erkennen.
In der mündlichen Verhandlung räumte der BF die Straftat ein und erklärte, dass er die Tat begangen habe, da seine Ex ihn betrogen habe. Wobei er seine Ex nicht gewürgt habe, er habe sie mit der Hand am Hals gepackt und zur Wand gedrückt, er habe auf Empfehlung seines Anwaltes entsprechend den Feststellungen des Strafgerichtes nicht widersprochen. Ihm tue alles sehr leid, alles was passiert sei. Er habe grundsätzlich kein Problem mit Gewalt. Er habe damals auch nicht gleich zugeschlagen, erst als sie ihn geschlagen habe, habe er zurückgeschlagen. Heute würde er sich umdrehen und weggehen. Auf Vorhalt, dass er Kameras in der Wohnung platziert habe und warum er dies getan habe, erklärte er, dass ihm die Person etwas bedeutet habe. Er habe Gerüchte gehört, der Mann sei ein Arbeitskollege seiner Frau gewesen. Dann habe er zufällig eine Nachricht am Handy gesehen, das sei 1,5 Monate vor der Situation gewesen. Seine Ex und er würden sich, seit sie klein waren, kennen und seien seit 2010 zusammen gewesen. Wenn sie gesagt hätte, sie wolle nicht mehr, wäre er gegangen. Was passiert sei, sei in insgesamt 2 Stunden passiert. Er habe sie gefragt, ob sie einen anderen habe, dies habe sie verneint, dann habe er sie mit den Fotos bzw. den Aufnahmen konfrontiert und sie gefragt, dass der Mann auf dem Foto nicht er sei. Dann sei sie ziemlich aggressiv geworden, er sei zurückgegangen, sie haben ihn dann geschlagen und er habe dann fest zurückgeschlagen. Er könne sich nicht mehr an alle Handlungen erinnern, sie sei dann am Boden gelegen, er habe sich umgedreht und sei ins Wohnzimmer gegangen, sie sei ihm nach und dann habe er sie am Hals gepackt und durchs Zimmer geworfen, ein paar Minuten später sei die Polizei dagewesen, jemand von den Nachbarn habe sie gerufen. Es sei so gewesen, er könne es nicht mehr ändern. Er würde es jedenfalls nicht mehr machen, es würde so nicht mehr passieren. Er sei in Kroatien zweimal zum Psychologen gegangen, dann zu seinen Schwiegereltern, habe ihn erzählt, was passiert sei, er wollte, dass sie es von ihm selbst hören. Sein Schwiegervater habe mit ihm bis zu diesem Zeitpunkt auch zusammengearbeitet. Sie hätten einen guten Kontakt gehabt. Der Schwiegervater wisse was passiert sei und habe ihm gesagt, auch er habe Probleme mit seiner Frau, er sagte, gehe zu einem Psychologen. Der BF habe mit dem Psychologen alles klären können und dann alles losgelassen. Er habe keinen Kontakt mehr zu den Schwiegereltern, es gebe auch kein gemeinsames Arbeiten mehr.
Die RV erläuterte, dass der BF ein einziges Mal straffällig geworden sei und zwar wegen schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einem eskalierenden Ehekonflikt. Es würden keine Vorstrafen bestehen, die Tat ereignete sich im familiären Naheverhältnis, es handle sich um keine allgemeine Gewaltbereitschaft, sondern um einen isolierten Ausnahmefall. Die Tat lasse keinen Rückschluss auf eine Gefahr für die Allgemeinheit zu. Nach ständiger Judikatur reiche eine einmalige Verurteilung nicht aus, um eine gegenwärtige Gefährdung zu begründen. Seit der Tat habe der BF einen ordentlichen Lebenswandel geführt, keine weiteren Delikte mehr begangen, sei erwerbstätig und lebe in geordneten sozialen Strukturen. Ein vierjähriges Aufenthaltsverbot stelle einen massiven Eingriff dar und stehe außer Verhältnis zur Tat, zudem genieße der BF erhöhten unionsrechtlichen Schutz, bezogen auf die Aufenthaltsdauer. Die Regierungsvorlage erläuterte, dass der BF ein einziges Mal straffällig geworden sei und zwar wegen schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einem eskalierenden Ehekonflikt. Es würden keine Vorstrafen bestehen, die Tat ereignete sich im familiären Naheverhältnis, es handle sich um keine allgemeine Gewaltbereitschaft, sondern um einen isolierten Ausnahmefall. Die Tat lasse keinen Rückschluss auf eine Gefahr für die Allgemeinheit zu. Nach ständiger Judikatur reiche eine einmalige Verurteilung nicht aus, um eine gegenwärtige Gefährdung zu begründen. Seit der Tat habe der BF einen ordentlichen Lebenswandel geführt, keine weiteren Delikte mehr begangen, sei erwerbstätig und lebe in geordneten sozialen Strukturen. Ein vierjähriges Aufenthaltsverbot stelle einen massiven Eingriff dar und stehe außer Verhältnis zur Tat, zudem genieße der BF erhöhten unionsrechtlichen Schutz, bezogen auf die Aufenthaltsdauer.
2.3. Die Verurteilung des BF im Bundesgebiet sind dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Desweiteren ist das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , aktenkundig. 2.3. Die Verurteilung des BF im Bundesgebiet sind dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Desweiteren ist das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , aktenkundig.
Dass der BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe auf Probe verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Urteil.
2.4 Die die davor bestehende Unbescholtenheit ergibt sich aus dem ECRIS-Auszug.
2.5. Der Schriftsatz bezüglich der Einräumung des Parteigehörs des BFA sowie die ordnungsgemäße Zustellung dessen sind aktenkundig.
2.6. Das Vorliegen der familiären oder sozialen Bindungen sowie der Wohnsitz in Österreich ergibt sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.
2.7. Das Vorliegen der familiären Bindungen in Kroatien samt Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ergibt sich aus den bisherigen glaubhaften Angaben des BF, unter anderem in der mündlichen Verhandlung.
Aus dem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug geht hervor, dass er bislang einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist ersichtlich, dass er auch im Besitz einer Anmeldebescheinigung ist.
2.8. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund des vom BF begangenen Fehlverhaltens - schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einem eskalierenden Ehekonflikt. Es wird nicht verkannt, dass – wie auch aus dem Strafurteil hervorgeht – es sich um ein Fehlverhalten im familiären Naheverhältnis handelt, der BF bisher unbescholten war und er sich „aufgrund einer allgemein verständlichen Ausnahmesituation zu der Tat hinreißen habe lassen“. Ungeachtet dessen stellt sein Verhalten ein gravierendes Fehlverhalten dar, das die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Jedoch vermochte der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar darzulegen, dass er die Tat bereut, er hat sich unmittelbar danach psychologische Hilfe geholt und hat glaubhaft vorgebracht, eine solche Tat nicht mehr zu begehen.
Der BF lebt, arbeitet seit 10 Jahren in Österreich und hat sich bis dato wohl verhalten. Ungeachtet dessen stellen Gewalttätigkeiten gegenüber Frauen aufgrund Beziehungsproblemen ein gravierendes gesellschaftliches Problem dar, weshalb von einem gravierendem Fehlverhalten auszugehen ist – auch in Relation zur Aufenthaltsdauer des BF gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses ist Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides, da lediglich dieser in Beschwerde gezogen wurde.Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses ist Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides, da lediglich dieser in Beschwerde gezogen wurde.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei
Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:
(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als kroatischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als kroatischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Der BF hält sich seit mehr als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat daher das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet“) maßgeblich.Der BF hält sich seit mehr als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat daher das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet“) maßgeblich.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf das Gesamtverhalten des BF abzustellen. Der BF machte sich der schweren Körperverletzung gegenüber seiner Ex-Frau im Zuge eines eskalierenden Ehestreits schuldig. Demgegenüber weist der BF seit 2015 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Er verfügte über eine Anmeldebescheinigung und geht seit seiner Einreise nach Österreich einer Beschäftigung nach, finanziert sich sein Leben mit dem Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit. Er reiste mit dem Vorsatz ins Bundesgebiet einer Arbeit nachzugehen und verhielt sich bis zum verfahrensgegenständlich relevanten Fehlverhalten ordnungsgemäß und war bis dahin unbescholten. Er lebte – bis zur Scheidung – mit seiner Ex-Frau in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Mittlerweile ist er zum zweiten Mal verheiratet, seine zweite Frau und das gemeinsame Kind leben in Kroatien. Der BF fuhr und fährt wöchentlich zu seiner Familie.
Der BF hat durch das von ihm gezeigte Verhalten, die Straftat der schweren Körperverletzung, massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Gewalt gegen Frau stellt jedenfalls eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, dadurch hat er die österreichische Rechtsordnung massiv missachtet.
Das vom BF gesetzte Verhalten stellt jedenfalls eine nachhaltige und massive Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, was die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF jedenfalls erforderlich macht.
Ein Gesinnungswandel ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlv