Entscheidungsdatum
06.02.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W275 2314126-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und das Einreiseverbot behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und das Einreiseverbot behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorhergehendes Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.01.2024 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an, XXXX , der „Führer“ einer Organisation, sei im Jahr 2023 festgenommen worden und auch dessen Arbeiter sowie Unterstützer seien grundlos festgenommen und angezeigt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei mit der Organisation verbunden gewesen, weshalb auch seine Familie unter Druck gesetzt worden sei. Er selbst werde als XXXX beschuldigt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei an, römisch 40 , der „Führer“ einer Organisation, sei im Jahr 2023 festgenommen worden und auch dessen Arbeiter sowie Unterstützer seien grundlos festgenommen und angezeigt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei mit der Organisation verbunden gewesen, weshalb auch seine Familie unter Druck gesetzt worden sei. Er selbst werde als römisch 40 beschuldigt.
Am 25.04.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
Mit Bescheid vom 25.04.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid vom 25.04.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.10.2024, W240 2291784-1/5E, statt und wurde das Verfahren über den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Am 16.01.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser führte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, an verschiedenen Veranstaltungen von XXXX teilgenommen zu haben. Es habe eine Liste mit XXXX Personen, die festgenommen werden sollten, gegeben und er sei der XXXX auf dieser Liste gewesen, weshalb er ausgereist sei. Nicht nur er hätte dieses Problem, es betreffe vielmehr alle Sikhs und es werde wegen XXXX Druck auf die Sikhs ausgeübt. Am 16.01.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser führte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, an verschiedenen Veranstaltungen von römisch 40 teilgenommen zu haben. Es habe eine Liste mit römisch 40 Personen, die festgenommen werden sollten, gegeben und er sei der römisch 40 auf dieser Liste gewesen, weshalb er ausgereist sei. Nicht nur er hätte dieses Problem, es betreffe vielmehr alle Sikhs und es werde wegen römisch 40 Druck auf die Sikhs ausgeübt.
Mit Bescheid vom 24.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit Bescheid vom 24.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Dieser Bescheid wurde dem aufrecht gemeldeten Beschwerdeführer zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 11.04.2025 Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2025 und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Bescheid vom 06.05.2025 zurückwies und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.10.2025, W142 23114126-1/8E, mit der Maßgabe ab, dass es zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.“. Mit Beschluss vom selben Tag, W142 23114126-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2025 als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 11.04.2025 Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2025 und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Bescheid vom 06.05.2025 zurückwies und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.10.2025, W142 23114126-1/8E, mit der Maßgabe ab, dass es zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.“. Mit Beschluss vom selben Tag, W142 23114126-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2025 als verspätet zurück.
Den Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die außerordentliche Revision gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.11.2025, Ra 2025/20/0535-5, ab.
Gegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2025 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
In der diesbezüglichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag hielt er als Grund für die neuerliche Antragstellung zusammengefasst fest, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Die bereits erwähnten Probleme wegen seiner Befürwortung der XXXX würden weiterhin bestehen und hätten sich verschlimmert. In der diesbezüglichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag hielt er als Grund für die neuerliche Antragstellung zusammengefasst fest, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Die bereits erwähnten Probleme wegen seiner Befürwortung der römisch 40 würden weiterhin bestehen und hätten sich verschlimmert.
Am 07.01.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass es sich um dieselben Gründe handle wie jene, die er in dem vorhergehenden Verfahren vorgebracht habe, sie seien aber nunmehr stärker geworden. Auch seine in Indien lebende Mutter werde genötigt, unter Druck gesetzt und bedroht, dass sie ihn (den Beschwerdeführer) töten wollten.
Mit Bescheid vom 16.01.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid vom 16.01.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Mit Schreiben vom 16.01.2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seiner Einvernahme am 07.01.2026.
Gegen den Bescheid vom 16.01.2026 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser Unterlagen in deutscher und englischer Sprache angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Verfahren:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Indien; seine Identität steht nicht fest. Er ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh. Seine Erstsprache ist Punjabi, er beherrscht diese in Wort und Schrift.
Der Beschwerdeführer ist im indischen Bundesstaat Punjab geboren und im Familienverband aufgewachsen. In Indien hat er die Schule besucht und gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Familienangehörige in Indien; insbesondere seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter leben ebenso wie die Mutter und die Schwiegereltern des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Angehörigen.
Der Beschwerdeführer war bei seiner Ausreise im Besitz eines indischen Reisepasses. Er reiste mit italienischem Visum nach Italien und sodann in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.01.2024 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 25.04.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid vom 25.04.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.10.2024, W240 2291784-1/5E, statt und wurde das Verfahren über den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Mit Bescheid vom 24.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem aufrecht gemeldeten Beschwerdeführer zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 24.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem aufrecht gemeldeten Beschwerdeführer zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 11.04.2025 Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2025 und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Bescheid vom 06.05.2025 zurückwies und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.10.2025, W142 23114126-1/8E, mit der Maßgabe ab, dass es zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.“. Mit Beschluss vom selben Tag, W142 23114126-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2025 als verspätet zurück.Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 11.04.2025 Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2025 und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Bescheid vom 06.05.2025 zurückwies und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.10.2025, W142 23114126-1/8E, mit der Maßgabe ab, dass es zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.“. Mit Beschluss vom selben Tag, W142 23114126-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2025 als verspätet zurück.
Den Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die außerordentliche Revision gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.11.2025, Ra 2025/20/0535-5, ab.
Der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer stellte am 28.11.2025 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer stellte am 28.11.2025 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2026 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder chronischen Krankheiten; sein Gesundheitszustand hat sich im Vergleich zum vorhergehenden Verfahren nicht wesentlich verändert. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen; er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, sondern im Wesentlichen auf die im vorhergehenden Verfahren genannten Fluchtgründe verwiesen.
Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist zwischenzeitig nicht eingetreten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Indien:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Indien:
Politische Lage
Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vgl. Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vergleiche Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).
Staatsstruktur (Exekutive und Legislative)
Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022).
Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vgl. Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vgl. Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andh