Entscheidungsdatum
09.02.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W610 2334111-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: China, vertreten durch Dr. Alexander LINDNER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: China, vertreten durch Dr. Alexander LINDNER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 01.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage in der Visa-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin am XXXX .2025 ein niederländisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX .2025 bis zum XXXX 2025 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung.1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 01.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage in der Visa-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2025 ein niederländisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2025 bis zum römisch 40 2025 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung.
In der am 02.10.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg an, dass sie ihren Herkunftsstaat am 18.09.2025 auf dem Luftweg verlassen habe und über ein ihr unbekanntes Land (Transit) nach Österreich gereist sei. Österreich sei ihr Reiseziel gewesen, weil sie gehört habe, dass dies ein gutes Land sei. Sie sei im Besitz eines von den Niederlanden ausgestellten Visums.
2. Mit Schreiben vom 07.10.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Niederlande gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 01.12.2025 stimmten die Niederlande der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zu.2. Mit Schreiben vom 07.10.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Niederlande gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 01.12.2025 stimmten die Niederlande der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zu.
3. Am 08.01.2026 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Die Beschwerdeführerin gab zunächst zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie seit vier Jahren an Gicht in den Fingern und an Problemen mit den Augen leide und zudem Medikamente gegen Kopfschmerzen einnehme. Außerdem habe sie seit 20 Jahren Probleme mit der Schilddrüse, sei aus diesem Grund in China zweimal (1991/1992 sowie 2008/2009) operiert worden und müsse weiterhin ein näher bezeichnetes Medikament einnehmen. In Österreich habe sie eine Creme aufgrund der Gicht erhalten, darüber hinaus habe sie hier keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Weitere Behandlungstermine seien derzeit nicht geplant.
In Österreich und in anderen Mitgliedstaaten habe die Beschwerdeführerin keine familiären oder sonst engen sozialen Bindungen. Ob sie sich bereits in den Niederlanden aufgehalten habe, wisse sie nicht, da sie sich nicht auskenne.
Angesprochen auf die vorliegende Zuständigkeit der Niederlande für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz und die aus diesem Grund beabsichtigte Zurückweisung ihres in Österreich gestellten Antrages gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auf keinen Fall in die Niederlande wolle, da sie sich in Österreich wohl fühle und man hier nett zu Frauen sei; daher wolle sie in Österreich bleiben. Zu den ihr ausgefolgten Länderberichten zur Situation in den Niederlanden vom 15.09.2025 wolle sie keine Stellungnahme abgeben. Die Beschwerdeführerin wiederholte, dass sie auf keinen Fall in die Niederlande wolle und gab an, dass sie in China hochverschuldet sei und vom Gläubiger geschlagen worden sei. Sie habe Angst, dass sie in den Niederlanden schlecht behandelt werden würde. In Österreich fühle sie sich sehr wohl.
4. Mit Bescheid vom 15.01.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sind (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung in die Niederlande zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 15.01.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sind (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung in die Niederlande zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines niederländischen Visums der Kategorie C in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und die Niederlande ihrer Aufnahme auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hätten. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines niederländischen Visums der Kategorie C in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und die Niederlande ihrer Aufnahme auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hätten.
Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Erkrankungen, die ihrer Überstellung in die Niederlande entgegenstehen. Aus den Feststellungen zur Lage in den Niederlanden ergebe sich eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Ein substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Erkrankungen, die ihrer Überstellung in die Niederlande entgegenstehen. Aus den Feststellungen zur Lage in den Niederlanden ergebe sich eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Ein substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden.
Da die Beschwerdeführerin keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet aufweise, sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Da die Beschwerdeführerin keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet aufweise, sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei.
Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben.Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.
5. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 21.01.2026 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 29.01.2026 durch ihren nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreter eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide und die Beschwerdeführerin durch diesen in ihren subjektiven Rechten gemäß Art. 2, 3 und 8 EMRK sowie Art. 4 GRC sowie darin, dass nach Art. 17 Dublin III-Verordnung durch Selbsteintritt die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren herzustellen sei, verletzt worden sei. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Sprache „Chinesisch“ einvernommen worden sei, eine solche Sprache sei jedoch nicht existent. Obwohl Mandarin die Amtssprache sei, existierten zahlreiche weitere Sprachen und Dialektgruppen; lediglich die Hälfte der chinesischen Bevölkerung spreche Mandarin. Ob die Einvernahme in Mandarin oder einer anderen in der VR China gebräuchlichen Sprache erfolgt sei, sei dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Es könne daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin dem Lauf des Verwaltungsverfahrens ungehindert und schlüssig folgen habe können. Die Nichtbeiziehung eines für die Beschwerdeführerin verständlichen Übersetzers werde als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Weiters seien der Beschwerdeführerin zwar die in der Bescheidbegründung zitierten Materialien zur Rechtslage in den Niederlanden ausgefolgt worden, jedoch seien ihr diese inhaltlich mangels Rückübersetzung nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass sie keine Möglichkeit gehabt habe, diesen Unterlagen entgegen zu treten. Dadurch sei ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Dem Akt lasse sich desweiteren nicht entnehmen, ob ein korrektes Konsultationsverfahren mit den Niederlanden geführt worden sei und inwiefern bzw. aufgrund welcher Normen sich die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats ergebe, was ebenfalls als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt werde. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Überstellung in die Niederlande Gefahr liefe, in ihren von der EMRK eingeräumten Rechten verletzt zu werden. Der Beschwerdeführerin drohe seitens der Niederlande in die VR China verbracht zu werden, wo sie keinerlei sozialen Kontakt oder Zugang zum Gesundheitssystem habe. 5. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 21.01.2026 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 29.01.2026 durch ihren nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreter eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide und die Beschwerdeführerin durch diesen in ihren subjektiven Rechten gemäß Artikel 2, 3 und 8 EMRK sowie Artikel 4, GRC sowie darin, dass nach Artikel 17, Dublin III-Verordnung durch Selbsteintritt die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren herzustellen sei, verletzt worden sei. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Sprache „Chinesisch“ einvernommen worden sei, eine solche Sprache sei jedoch nicht existent. Obwohl Mandarin die Amtssprache sei, existierten zahlreiche weitere Sprachen und Dialektgruppen; lediglich die Hälfte der chinesischen Bevölkerung spreche Mandarin. Ob die Einvernahme in Mandarin oder einer anderen in der VR China gebräuchlichen Sprache erfolgt sei, sei dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Es könne daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin dem Lauf des Verwaltungsverfahrens ungehindert und schlüssig folgen habe können. Die Nichtbeiziehung eines für die Beschwerdeführerin verständlichen Übersetzers werde als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Weiters seien der Beschwerdeführerin zwar die in der Bescheidbegründung zitierten Materialien zur Rechtslage in den Niederlanden ausgefolgt worden, jedoch seien ihr diese inhaltlich mangels Rückübersetzung nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass sie keine Möglichkeit gehabt habe, diesen Unterlagen entgegen zu treten. Dadurch sei ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Dem Akt lasse sich desweiteren nicht entnehmen, ob ein korrektes Konsultationsverfahren mit den Niederlanden geführt worden sei und inwiefern bzw. aufgrund welcher Normen sich die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats ergebe, was ebenfalls als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt werde. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Überstellung in die Niederlande Gefahr liefe, in ihren von der EMRK eingeräumten Rechten verletzt zu werden. Der Beschwerdeführerin drohe seitens der Niederlande in die VR China verbracht zu werden, wo sie keinerlei sozialen Kontakt oder Zugang zum Gesundheitssystem habe.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 30.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX .2025 bis zum XXXX .2025 in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 01.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2025 bis zum römisch 40 .2025 in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 01.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.10.2025 ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande, dem die Niederlande mit Schreiben vom 01.12.2025 ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 07.10.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande, dem die Niederlande mit Schreiben vom 01.12.2025 ausdrücklich zustimmten.
Die Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist weiterhin gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat in den Niederlanden Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Sie unterliegt in den Niederlanden nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Zur Lage in den Niederlanden wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 15.09.2025):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (DCR/ECRE 5.2025; vgl. GoN o.D., IND 16.4.2025).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (DCR/ECRE 5.2025; vergleiche GoN o.D., IND 16.4.2025).
Schematische Darstellung des Asylverfahrens:

Quelle: DCR/ECRE 5.2025
In erster Instanz für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist die niederländische Einwanderungsbehörde (Immigratie- en Naturalisatiedienst – IND) (DCR/ECRE 5.2025).
Verzögerungen in den Asylverfahren werden berichtet (USDOS 12.8.2025). IND hat eine Übersicht über die durchschnittlichen Wartezeiten für die Interviews in den verschiedenen Verfahren veröffentlicht. Ende 2024 mussten Asylwerber im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Verfahren 1) durchschnittlich dreizehn Wochen auf ihr erstes Interview warten. Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsland oder die bereits internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat genießen (Verfahren 2), mussten durchschnittlich 15 Wochen warten. Im regulären Verfahren (Verfahren 4) dauerte es durchschnittlich fünf Wochen, bis das Registrierungsgespräch stattfand, welches am dritten Tag nach dem Asylantrag stattfinden sollte. Auch weitere Termine fanden sehr verzögert statt. Eine große Zahl von Asylwerbern wartete mehr als 15 Monate auf eine Entscheidung (DCR/ECRE 5.2025).
Quellen:
- Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025
- IND – Immigration and Naturalisation Service (16.4.2025): Asylum procedures in the Netherlands, https://ind.nl/en/asylum-procedures-in-the-netherlands, Zugriff 11.9.2025
- GoN – Government of the Netherlands [Niederlande] (ohne Datum): Asylum policy, https://www.government.nl/topics/asylum-policy/asylum-procedure, Zugriff 11.9.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: The Netherlands, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128542.html, Zugriff 12.9.2025
Dublin-Rückkehrer
Wird ein Antragsteller gemäß der Dublin-Verordnung in die Niederlande überstellt, prüfen die niederländischen Behörden den Asylantrag im regulären Asylverfahren (DCR/ECRE 5.2025).
Bei einem take charge Verfahren, kann der Betreffende einen Asylantrag stellen, wenn er dies wünscht (DCR/ECRE 5.2025).
Bei einem take back Verfahren, wenn der Rückkehrer bereits einen Antrag in den Niederlanden gestellt hat, kann dieser einen neuen Antrag stellen, wenn neue Umstände vorliegen. Dies wird dann als Folgeantrag behandelt, es sei denn, der frühere Antrag wurde stillschweigend zurückgezogen (DCR/ECRE 5.2025).
Ein Asylantrag kann im Zentralen Auffanglager Ter Apel oder im Antragszentrum am Flughafen Schiphol gestellt werden. Die Rückkehrer stoßen bei der Registrierung ihrer Anträge auf dieselben Probleme wie andere Asylwerber in den Niederlanden (DCR/ECRE 5.2025).
Quellen:
- Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable
Im niederländischen Recht gibt es keine Definition von Vulnerabilität. Die Asylbehörde prüft während des gesamten Asylverfahrens, ob ein Antragsteller besonderen Bedarf an Verfahrensgarantien hat. Bei der Einschätzung, ob ein Antragsteller befragt werden kann und welche besonderen Bedürfnisse er für die Befragung hat, nimmt IND die Dienste eines privaten medizinischen Dienstleisters in Anspruch (DCR/ECRE 5.2025).
Asylwerber unter 18 Jahren […]
Quellen:
- COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum a): Reception centres during the asylum procedure, https://www.coa.nl/en/reception-centres-during-asylum-procedure, Zugriff 11.9.2025
- Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025
- Nidos (ohne Datum): Opvang, https://www.nidos.nl/opvang, Zugriff 11.9.2025
Non-Refoulement
Die Niederlande wenden die Prinzipien des sicheren Herkunftsstaats, des sicheren Drittstaats und des ersten Asyllands an, wobei die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips generell berücksichtigt wird (DCR/ECRE 5.2025).
Es gibt keine offizielle Liste sicherer Drittstaaten. Die Drittstaatensicherheit ist eine Einzelfallentscheidung. Jedoch gibt es eine Reihe interner Informationen in denen Länder genannt sind, welche als sicher oder nicht sicher im Sinne der Drittstaatensicherheit gelten können (DCR/ECRE 5.2025).
Mit Stand 1. Jänner 2025 gelten in den Niederlanden folgende Länder als sichere Herkunftsstaaten: EU-Mitgliedstaaten, Albanien, Armenien (ausgenommen LGBTI), Bosnien und Herzegowina, Brasilien (ausgenommen LGBTI), Ghana, Jamaika (ausgenommen LGBTI), Kosovo, Nordmazedonien, Marokko (ausgenommen LGBTI), Mongolei, Montenegro, Senegal (ausgenommen LGBTI), Serbien, Tunesien (ausgenommen LGBTI) und Vereinigte Staaten von Amerika (DCR/ECRE 5.2025).
Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (DCR/ECRE 5.2025).
Quellen:
- Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025
Versorgung
Die Zentralagentur für die Unterbringung von Asylwerbern (Centraal Orgaan opvang Asielzoekers, COA) ist die zuständige Behörde für die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern und verwaltet die Aufnahmezentren. Gemäß Gesetz haben alle bedürftigen Asylwerber ein Recht auf materielle Versorgung, sobald sie den Wunsch zur Asylantragstellung zum Ausdruck bringen. Dies umfasst Unterbringung, ein wöchentliches Taschengeld, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung und Deckung einiger anderer Kostenpunkte (DCR/ECRE 5.2025).
Das wöchentliche Taschengeld variiert je nach Unterbringungssituation (z. B. Verfügbarkeit von Verpflegung im Zentrum) und Familiengröße. Zusätzlich gibt es einen wöchentlichen Fixbetrag für Kleidung etc. Der Betrag liegt für alleinstehende Erwachsene in einem Zentrum ohne Verpflegung bei EUR 281,88 pro Monat. Das sind etwa 22% des Betrages, den ein niederländischer Bürger an Sozialbeihilfe erhalten würde (DCR/ECRE 5.2025).
Asylwerber dürfen nach sechs Monaten arbeiten, wofür eine eigene Lizenz beantragt werden muss. In der Praxis ist es wegen administrativer Hürden und der Sprachbarriere für Asylwerber schwer Arbeit zu finden (DCR/ECRE 5.2025).
Quellen:
- Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025
Unterbringung
Es gibt in den Niederlanden insgesamt 304 Unterbringungszentren, mit einer nicht genau bekannten Anzahl an Plätzen. Im Jänner 2025 waren jedenfalls 72.610 Personen untergebracht, wobei der zuständige Minister die Belegung als über der Kapazität liegend bezeichnete. Diese 72.610 Untergebrachten verteilten sich auf die 94 regulären Aufnahmezentren der COA (34.675 Personen), die 210 von COA verwalteten Notunterkünfte (30.393 Personen) und (Krisen-)Notunterkünfte der Gemeinden (7.542 Personen) (DCR/ECRE 5.2025):
- Antragszentrum in Schiphol (Aanmeldcentrum – AC): geschlossenes Zentrum für die Registrierung von Asylwerbern, die per Flugzeug oder Schiff ankommen. Vulnerable werden hier nicht untergebracht (DCR/ECRE 5.2025). Es gibt dort auch einen medizinischen Check, Vulnerabilitätsfeststellung, Beratung etc. (COA o.D.a)
- Zentrales Auffanglager Ter Apel oder Budel (Centraal Opvanglocatie – COL): für die Registrierung von Asylwerbern, die auf dem Landweg ankommen. Aufenthalt: maximal drei Tage. Das COL war 2024 laufend an der Kapazitätsgrenze, weswegen „Wartebereiche“ außerhalb des Zentrums geschaffen wurden, wo Neuankömmlinge einen Schlafplatz finden können (DCR/ECRE 5.2025).
- Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie – POL): Nach dem Aufenthalt im COL sollten Asylwerber in ein Verfahrenszentrum (POL) überstellt werden, wo das ordentliche Verfahren geführt wird. Seit Beginn der Aufnahmekrise ist dies jedoch nicht immer der Fall (DCR/ECRE 5.2025). Wegen des Platzmangels in den POL wurden sogenannte pre-POL gegründet, die oft in AZC situiert sind, die Versorgung ist aber wie in einem POL (DCR/ECRE 5.2025; vgl. COA o.D.a).- Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie – POL): Nach dem Aufenthalt im COL sollten Asylwerber in ein Verfahrenszentrum (POL) überstellt werden, wo das ordentliche Verfahren geführt wird. Seit Beginn der Aufnahmekrise ist dies jedoch nicht immer der Fall (DCR/ECRE 5.2025). Wegen des Platzmangels in den POL wurden sogenannte pre-POL gegründet, die oft in AZC situiert sind, die Versorgung ist aber wie in einem POL (DCR/ECRE 5.2025; vergleiche COA o.D.a).
- Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum – AZC): Wird ein Antrag im erweiterten Verfahren behandelt, kommt der Antragsteller in ein AZC. Aber auch Schutzberechtigte, die auf Zuteilung einer individuellen Unterbringung warten, werden normalerweise hier untergebracht (DCR/ECRE 5.2025).
- Sparsame Unterbringung (Sobere Opvang): Zentren mit strengeren Sicherheitsvorkehrungen in separaten Gebäuden der Zentren Ter Apel und Budel, für Asylwerber mit geringen Aussichten Asyl zu erhalten (DCR/ECRE 5.2025).
- Durchsetzungs- und Überwachungszentrum (Handhaving en Toezichtlocatie – HTL) in Hoogeveen (Kapazität: 50 Plätze): spezielles Aufnahmezentrum für Asylwerber, die in anderer Unterbringung z. B. aggressiv geworden sind oder gegen die Hausordnung verstoßen haben (DCR/ECRE 5.2025).
- Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie – VBL): für abgelehnte Fremde ohne verbleibende Rechtsmittel, die kein Recht auf Unterbringung mehr haben und bei der Organisation der Heimreise kooperieren; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (DCR/ECRE 5.2025).
- Familienzentren (Gezinslocatie – GL): für abgelehnte Familien ohne verbleibende Rechtsmittel, die kein Recht auf Unterbringung mehr haben; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (DCR/ECRE 5.2025).
- Notunterkünfte (Noodopvang): temporäre Unterkünfte in Sport- und Veranstaltungshallen, auf Kreuzfahrtschiffen, etc. COA verfügt derzeit über 203 Notunterkünfte. Viele dieser Unterkünfte beherbergen mehr als 500 Personen (DCR/ECRE 5.2025).
- Temporäre Gemeindeunterbringung (Tijdelijke Gemeentelijke Opvang, TGO) [bis 2024: Krisennotunterkünfte (Crisisnoodopvang, CNO)]: von den Gemeinden und Sicherheitsregionen verwaltet. Sie sind noch vorübergehender als Notunterkünfte (DCR/ECRE 5.2025).
- „Vorregistrierungsorte” (voorportaallocaties): Seit September 2021 besteht eine anhaltende Aufnahmekrise. Auch 2024 hielt die Aufnahmekrise an und die Situation in Ter Apel blieb während des gesamten Jahres so kritisch, dass die COA Antragsteller in „Vorregistrierungsorten” rund um Ter Apel unterbringen musste. Diese Standorte waren ursprünglich für einen kurzfristigen Aufenthalt vorgesehen, während die Antragsteller auf die Bestätigung ihres Termins zur Registrierung warteten. Im Jahr 2024 waren Antragsteller bis zu sechs Monate lang in „Vorregistrierungsorten” untergebracht, obwohl diese nicht für einen längeren Aufenthalt geeignet sind (DCR/ECRE 5.2025).
Während einer Unterbringungskrise können Asylwerber und Schutzberechtigte in jeder Phase in (Krisen-)Notunterkünften untergebracht werden (DCR/ECRE 5.2025). Bemühungen der Behörde mit der Überbelegung fertig zu werden, wurden durch Knappheit an Unterkünften, speziell in den Gemeinden, behindert (USDOS 12.8.2025).
EUAA unterstützt die Niederlande, indem die Reaktionskapazitäten der niederländischen Behörden erhöht und EUAA-Asylunterstützungsteams zur Verwaltung der Ankünfte und zum Schutz von Minderjährigen eingesetzt werden. Im Laufe des Jahres 2024 entsandte die EUAA 67 Experten in die Niederlande (DCR/ECRE 5.2025).
Quellen:
- COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum a): Reception centres during the asylum procedure, https://www.coa.nl/en/reception-centres-during-asylum-procedure, Zugriff 11.9.2025
- Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025
- USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: The Netherlands, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128542.html, Zugriff 12.9.2025
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben ein Recht auf Unterbringung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) (COA o.D.b; vgl. GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.).Asylwerber haben ein Recht auf Unterbringung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) (COA o.D.b; vergleiche GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.).
Die Unterbringungsagentur COA ist zuständig für die medizinische Versorgung in den Unterbingungszentren. Wie jede andere Person in den Niederlanden können sie Hausärzte, Hebammen oder Krankenhäuser aufsuchen. Ein Mangel an zugänglichen medizinischen Leistungen in den (Krisen-)Notunterkünften wird seit 2022 berichtet. In den Zentralen Auffanglagern (COL), Verfahrenszentren (POL), in freiheitsbeschränkender Unterbringung (VBL) und in Familienzentren (GL) ist lediglich medizinische Notversorgung gegeben (DCR/ECRE 5.2025).
Asylsuchende haben Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Dazu gehören unter anderem Krankenhausaufenthalte, Konsultationen beim Hausarzt, Physiotherapie, Zahnbehandlung (nur im Extremfall) und Beratung durch Psychologen. Bei Bedarf kann ein Asylwerber zur Tagesbehandlung in eine psychiatrische Klinik überwiesen werden. Es gibt mehrere Einrichtungen, die auf die Behandlung von Asylwerbern mit psychologischen Problemen spezialisiert sind (z. B. Pharos) (DCR/ECRE 5.2025).
Gesundheitsdienstleister bekommen bis zu 80 % der Leistungen für irreguläre Migranten, die eine medizinische Behandlung nicht bezahlen können, von einer speziellen Stiftung ersetzt (DCR/ECRE 5.2025).
Seit 2014 nimmt das Zentrum für transkulturelle Psychiatrie Veldzicht (CTP Veldzicht) auch COA-Bewohner und Asylwerber ohne Papiere auf, die akute psychiatrische Hilfe benötigen. Anfang 2025 haben COA und CTP Veldzicht ihre Kooperationsvereinbarung erneuert. Antragsteller, die keine oder nur geringe Sicherheitsvorkehrungen benötigen, werden nicht mehr in Veldzicht behandelt, sondern an reguläre Gesundheitsdienstleister überwiesen (DCR/ECRE 5.2025).
EUAA MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
- COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum b): Medical care for asylum seekers, https://www.coa.nl/en/medical-care-asylum-seekers, Zugriff 12.9.2025
- Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025
- GZA – Gzasielzoekers (ohne Datum): GZA, https://www.gzasielzoekers.nl/en, Zugriff 12.9.2025
- MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre. Nach fünf Jahren besteht die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn gewisse Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind. Innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung können anerkannte Flüchtlinge um Familienzusammenführung ansuchen, ohne Einkommenserfordernisse erfüllen zu müssen (DCR/ECRE 5.2025).
Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung in der Unterbringung bleiben, bis die Unterbringungsagentur COA Wohnraum in einer Gemeinde für sie arrangiert. In der Praxis wartet wegen des Mangels an Sozialwohnraum mehr als die Hälfte der Schutzberechtigten mehr als dreieinhalb Monate. Im Jänner 2025 warteten 18.651 Schutzberechtigte in Zentren der COA auf eine Wohnmöglichkeit (DCR/ECRE 5.2025).
Wegen des Mangels an Unterbringungsplätzen existiert die Möglichkeit einer Unterbringung in Hotels (Hotel- en accomodatieregeling, HAR) unter Aufsicht der COA. Es liegen keine Zahlen vor. Jedenfalls wurde die HAR im Dezember 2024 bis zum 1. Januar 2026 verlängert und die maximale Anzahl von Begünstigten pro Halbjahr, die über die HAR eine vorübergehende Unterkunft erhalten können, auf 2.000 reduziert. Im Jahr 2024 wurde eine neue Methode eingeführt, um Schutzberechtigte vorübergehend in einer für ihre reguläre Unterbringung zuständigen Gemeinde unterzubringen. Diese werden als „Durchgangsunterkünfte“ (doorstroomlocaties) bezeichnet. Flüchtlinge können dort maximal ein Jahr lang bleiben. Danach muss die Gemeinde eine dauerhafte Unterkunft organisiert haben. Es liegen keine Statistiken darüber vor, wie viele Schutzberechtigte sich in einer Durchgangsunterkunft aufhalten (DCR/ECRE 5.2025).
Personen, die internationalen Schutz genießen und während der Wartezeit auf eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, können im Rahmen der „Unterbringungsregelung“ (logeerregeling) bis zu drei Monate bei einer Gastfamilie wohnen. Die Organisation Takecarebnb vermittelt und begleitet Gastfamilien und die Schutzberechtigten (DCR/ECRE 5.2025).
Die Zentralregierung legt halbjährlich fest, wie viele Schutzberechtigte eine Gemeinde beherbergen muss. COA versucht die Schutzberechtigten in jener Gemeinde unterzubringen, in der sie die größten Chancen auf Integration haben. Die Gemeinde findet eine geeignete Unterkunft. Familien wohnen in der Regel alleine. Alleinstehende junge Menschen können mit anderen Wohnungssuchenden gemeinsam untergebracht werden. Das Angebot der Gemeinde muss angenommen werden. Aufgrund der Wohnungsknappheit haben die Gemeinden nicht immer eine Unterkunft zur Verfügung. In diesen Fällen bleiben Statusinhaber länger im Aufnahmezentrum oder nehmen das Aufnahmeprogramm des COA in Anspruch (COA o.D.c), in dessen Rahmen es möglich ist, bei Freunden, Verwandten oder einer Gastfamilie zu wohnen (interessierte Unterkunftgeber können sich über Takecarebnb melden), bis die Gemeinde eine Unterkunft zuweist (COA o.D.d).
Schutzberechtigte mit einer entsprechenden Bescheinigung in der Aufenthaltsgenehmigung haben in den Niederlanden freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Zugang ist in der Praxis jedoch schwierig aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen usw. (DCR/ECRE 5.2025).
Gemäß dem Gesetz haben alle Kinder in den Niederlanden im Alter von fünf bis 16 Jahren Zugang zu einer Schule, Bildung ist für sie obligatorisch. Das Recht auf Bildung gilt für niederländische Kinder und für Kinder mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz gleichermaßen (DCR/ECRE 5.2025).
Schutzberechtigte haben Zugang zur Sozialwohlfahrt zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Dies umfasst u. a. allgemeine Sozialleistungen (algemene bijstand) für Erwachsene zwischen 18 und 67 Jahren, die nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen; Krankenversicherungsbeihilfen, Pensionsbeihilfen Kinderbetreuungsgeld, usw. (DCR/ECRE 5.2025).
Schutzberechtigte müssen sich ab Statuszuerkennung selbst krankenversichern. Sie haben Anspruch auf die gleiche Gesundheitsversorgung wie Staatsangehörige und müssen dieselben Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Wenn ihr Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt, stehen ihnen Krankenversicherungsbeihilfen zu (DCR/ECRE 5.2025).
Quellen:
- COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum c): Housing of status holders, https://www.coa.nl/en/housing-status-holders, Zugriff 12.9.2025
- COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum d): Hosting scheme, https://www.coa.nl/en/hosting-scheme, Zugriff 12.9.2025
- Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025
1.3. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Befunde, die auf einen akuten Behandlungsbedarf oder einen einer Überstellung entgegenstehenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schließen ließen, liegen nicht vor.
In den Niederlanden sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Asylwerber in der Praxis gewährleistet.
1.4. Die Beschwerdeführerin hat keine familiären, privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die sie im besonderen Maße an Österreich binden. Eine Integrationsverfestigung liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Personalien und die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der im Verwaltungsakt dokumentierten Vorlage ihres chinesischen Reisepasses im Zuge der Ausstellung des niederländischen Visums sowie ihren Angaben. Die Feststellungen zum Reiseweg, der ergebnislos verlaufenen Eurodac-Abfrage und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin.
Dass sie im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visums der Kategorie C mit der festgestellten Gültigkeitsdauer in das Gebiet der Mitgliedstaaten respektive nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres, der auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung der niederländischen Behörde und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.Dass sie im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visums der Kategorie C mit der festgestellten Gültigkeitsdauer in das Gebiet der Mitgliedstaaten respektive nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres, der auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung der niederländischen Behörde und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.
Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der niederländischen Behörde ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – im Verwaltungsakt dokumentiert. Die Rechtsgrundlage, auf die sich die Zuständigkeit der Niederlande stützt, ist sowohl dem im Akt einliegenden Schriftverkehr über das Konsultationsverfahren als auch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Die Beschwerde stellt eine ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens lediglich unsubtantiiert in Frage, ohne den zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt zu bestreiten respektive einen konkreten Mangel im Konsultationsverfahren zu behaupten. Insbesondere wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen niederländischen Visums gewesen ist.
2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus dem durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht wurde. Die herangezogenen Berichte enthalten neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung). Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Es bestehen keine Hinweise, dass sich die darin angeführten Inhalte als nicht mehr aktuell erweisen.
Der Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren nachweislich die aktuelle Version des Länderinformationsblattes aus September 2025 zur Kenntnis gebracht (vgl. Übernahmebestätigung vom 19.12.2025, AS 73), sodass der Umstand, dass im Bescheid eine frühere Version des Länderberichts zitiert wird, keinen relevanten Verfahrensmangel darstellt. Der Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren nachweislich die aktuelle Version des Länderinformationsblattes aus September 2025 zur Kenntnis gebracht vergleiche Übernahmebestätigung vom 19.12.2025, AS 73), sodass der Umstand, dass im Bescheid eine frühere Version des Länderberichts zitiert wird, keinen relevanten Verfahrensmangel darstellt.
Soweit die Beschwerde vorbringt, dass die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, zumal die ihr ausgefolgten Berichte zur Situation in den Niederlanden in deutscher Sprache verfasst gewesen seien, sodass sie aufgrund der Sprachbarriere nicht die Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu beziehen, ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme auf die ihr ausgehändigten Länderberichte angesprochen wurde und angab, keine Stellungnahme dazu abgeben zu wollen (AS 87). Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Beschwerde der Richtigkeit des herangezogenen Berichtsmaterials inhaltlich nicht entgegentritt und insbesondere nicht darlegt, welche Angaben die Beschwerdeführerin in einer allfälligen Stellungnahme hätte tätigen wollen, die zu einer potentiell anderslautenden Entscheidung führen könnten.
Aus den herangezogenen Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in den Niederlanden systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – die bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat – sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das niederländische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass sie selbst – davon unabhängig – im Fall einer Überstellung in die Niederlande einer konkreten Gefährdung unterliegen würde.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie eine Rückkehr in die Niederlande (lediglich) deshalb ablehne, weil sie sich in Österreich wohl fühle und fürchte, dass sie in den Niederlanden schlecht behandelt werden würde (AS 87). Konkrete Befürchtungen im Hinblick auf eine Überstellung in die Niederlande nannte sie im gesamten Verfahren – einschließlich der Beschwerde – nicht. Auch die Beschwerde behauptet weder Mängel im niederländischen Asylsystem noch konkrete Befürchtungen einer der Beschwerdeführerin in den Niederlanden drohenden Gefährdung.
Soweit die Beschwerde ausführt, dass die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren keinen Zugang zu einem geeigneten Dolmetscher gehabt habe, zumal in der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt angeführt sei, dass die Befragung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache „Chinesisch“ durchgeführt worden sei, eine solche Sprache jedoch nicht existiere, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut Niederschrift der Erstbefragung angegeben hat, dass ihre Erstsprache „Chin (Hochchinesisch)“ sei (AS 21). Die Beschwerdeführerin hielt eingangs ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt fest, dass sie sich einwandfrei mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen könne und sie wurde aufgefordert, allfällige Verständigungsschwierigkeiten sofort bekannt zu geben (AS 83 f); im Anschluss an ihre Befragung hielt sie nochmals fest, dass die Verständigung mit der Dolmetscherin problemlos möglich gewesen sei (AS 88). Der Niederschrift ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die protokollierten Angaben durch die Dolmetscherin rückübersetzt wurden; die Beschwerdeführerin merkte keine Korrekturen an und bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls durch ihre Unterschrift (AS 88). Verständigungsschwierigkeiten wurden von der Beschwerdeführerin (wie auch von der Dolmetscherin) während der Einvernahme zu keinem Zeitpunkt behauptet. Der Vorwurf in der Beschwerde, dass es mangels Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin im behördlichen Verfahren zu Verständigungsproblemen gekommen sei, findet daher in der Aktenlage, die keinerlei Hinweise auf mögliche Verständigungsschwierigkeiten enthält, keine Deckung. Im Übrigen konkretisiert auch die Beschwerde nicht, hinsichtlich welcher Inhalte es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei bzw. welche zusätzlichen Angaben die Beschwerdeführerin hätte tätigen wollen. Wie zuvor angesprochen, nennt auch die Beschwerde keine Gründe für eine der Beschwerdeführerin in den Niederlanden drohende Grundrechtsverletzung.
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde sohin nicht substantiiert vorgebracht. Die allgemeine Situation für alleinstehende Asylwerberinnen in den Niederlanden erweist sich nach den Länderinformationen keineswegs als dergestalt, dass von einem Bedrohungsszenario ausgegangen werden kann.
2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf der Aktenlage.
Die Beschwerdeführerin erwähnte vor dem Bundesamt, dass sie seit 20 Jahren an Problemen mit der Schilddrüse leide, aus diesem Grund bereits zweimal operiert worden sei und weiterhin ein Medikament einnehme. Zudem leide sie seit vier Jahren an Gicht sowie