Entscheidungsdatum
10.02.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W185 2332201-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2025, Zl. 1450083805-251244390, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Russische Föderation, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2025, Zl. 1450083805-251244390, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und gemäß § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und gemäß Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.09.2025 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Einer Eurodac-Treffermeldungen zufolge suchte der BF am 17.09.2025 in Kroatien um Asyl an.
Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.09.2025 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. In Polen habe er einen Halbbruder. Seine Mutter, ein weiterer Bruder und eine Schwester würden im Herkunftsstaat leben. Seinen Herkunftsstaat habe der BF am 29.08.2025 legal mit dem Zug verlassen und sei nach Weißrussland gereist, wo er sich für eine Nacht aufgehalten habe. Von dort sei er dann über Aserbaidschan (Aufenthalt eine Nacht), die Türkei (Aufenthalt eine Nacht), Bosnien (Durchreise), Kroatien (Aufenthalt einen Tag) und Ungarn (Durchreise) nach Österreich gelangt. Die Kroaten seien “sehr böse”. Er sei dort für sechs Stunden in einem Keller festgehalten worden und habe nichts zu essen und zu trinken bekommen. Es sei sehr schmutzig gewesen. Um Asyl habe der BF in Kroatien nicht ansuchen wollen. Über die durchreisten Länder könne er aufgrund der Kürze des jeweiligen Aufenthalts nichts sagen.
Am 30.09.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldung zu Kroatien sowie den vom BF angegebenen Reiseweg (AS 31 ff).Am 30.09.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldung zu Kroatien sowie den vom BF angegebenen Reiseweg (AS 31 ff).
Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 13.10.2025 ausdrücklich zu (AS 47 f).Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 13.10.2025 ausdrücklich zu (AS 47 f).
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.11.2025 gab der BF im Wesentlichen an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er sei aktuell nicht in medizinischer Behandlung und nehme keine Medikamente ein; es sei derzeit auch keine medizinische Behandlung geplant. In Österreich habe er Cousins und er wolle bei diesen bleiben. Seine Cousins würden ihn seit seiner Ankunft in Österreich unterstützen. Sie würden ihm Geld geben und ihn bei Behördenwegen begleiten. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn nach Kroatien zu überstellen, erklärte der BF, er würde von Kroatien sofort nach Russland abgeschoben werden und würde dann in den Ukrainekrieg geschickt. Er kenne persönlich Leute, die von den kroatischen Behörden sofort nach Russland überstellt worden seien. Nach Kroatien zurückkehren wolle der BF aus diesem Grund nicht. Er würde dort kein faires Verfahren erhalten, sondern, wie gesagt, sicherlich abgeschoben. In Österreich habe er Cousins, die ihn unterstützen würden. Er könne hier schnell eine Arbeit finden und die Sprache lernen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Feststellungen zur Lage in Kroatien (Stand: 14.04.2023) wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen dargelegt (gekürzt durch das BVwG):
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 14.04.2023
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
(AIDA 22.4.2022)
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
• Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
• Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
• HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
• MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem
• Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023
• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023
• VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 13.04.2023
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
• IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 13.04.2023
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
• DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023
• FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023
• HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023
• ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023
• SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und
• Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023
• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023
• VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
• IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
• JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023
• UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023
Unterbringung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
• UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023
• VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).
Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).
Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).
Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
• MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023
• SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023
• EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Der Genannte sei volljährig und leide an keinen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten. Der BF sei aufgrund seiner Asylantragstellung in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden. Das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten habe der Genannte seither nicht wieder verlassen. Kroatien habe sich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des BF für zuständig erklärt. In Österreich verfüge er über keine relevanten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Hinsichtlich eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem Cousin in Österreich sei anzuführen, dass der BF in einer Betreuungseinrichtung des Bundes lebe und über die Grundversorgung versorgt werde. Auch in Kroatien gebe es eine Grundversorgung. ein schützenswertes Familienleben des BF mit seinem Cousin liege nicht vor; dies ebenso wie eine besondere Integrationsverfestigung des BF. In Kroatien sei der BF keinen systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und er hätte diese dort auch nicht zu erwarten. Aus den Angaben des BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr laufen würde, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Kroatien werde ein rechtskonformes Asylverfahren geführt und bestehe ausreichende Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung. Die Zulässigkeit einer Abschiebung von Kroatien in den Herkunftsstaat oder ein anderes Land könne sich zudem nur nach einer ausreichenden Refoulementprüfung ergeben. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta bzw. Art. 8 EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In Kroatien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für den BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Kroatien ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Der Genannte sei volljährig und leide an keinen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten. Der BF sei aufgrund seiner Asylantragstellung in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden. Das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten habe der Genannte seither nicht wieder verlassen. Kroatien habe sich gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des BF für zuständig erklärt. In Österreich verfüge er über keine relevanten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Hinsichtlich eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem Cousin in Österreich sei anzuführen, dass der BF in einer Betreuungseinrichtung des Bundes lebe und über die Grundversorgung versorgt werde. Auch in Kroatien gebe es eine Grundversorgung. ein schützenswertes Familienleben des BF mit seinem Cousin liege nicht vor; dies ebenso wie eine besondere Integrationsverfestigung des BF. In Kroatien sei der BF keinen systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und er hätte diese dort auch nicht zu erwarten. Aus den Angaben des BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr laufen würde, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Kroatien werde ein rechtskonformes Asylverfahren geführt und bestehe ausreichende Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung. Die Zulässigkeit einer Abschiebung von Kroatien in den Herkunftsstaat oder ein anderes Land könne sich zudem nur nach einer ausreichenden Refoulementprüfung ergeben. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta bzw. Artikel 8, EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In Kroatien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für den BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Kroatien ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt gehe im angefochtenen Bescheid nicht auf die massiven Mängel im kroatischen Asylverfahren, die konkreten vom BF vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung, seine persönliche Situation in Österreich und die von ihm vorgebrachten Vorfälle, die ihn an seiner Sicherheit in Kroatien zweifeln ließen, ein. Die Ermittlungen der Behörde seien insbesondere im Hinblick auf die konkrete Situation des BF und die Beurteilung seiner Vulnerabilität mangelhaft. In der Beweiswürdigung fänden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Kroatien. Der BF sei konkret bedroht, im Fall einer Abschiebung nach Kroatien sofort nach Russland abgeschoben zu werden und von dort in den Krieg gegen die Ukraine geschickt zu werden. Die der Beschwerde beigelegten Dokumente würden zeigen, dass der BF aufgrund seiner familiären Assoziation mit einem einst bedeutsamen tschetschenischen Kommandanten in Konflikt mit der tschetschenischen/russischen Regierung stehe. Der BF habe zudem bereits erklärt, dass die Unterbringungssituation in Kroatien sehr schlecht gewesen sei. Im Bescheid finde sich keine konkrete Zusicherung Kroatiens hinsichtlich einer adäquaten Unterbringung und Versorgung des BF. Darüber hinaus müsste eine Zusicherung Kroatiens eingefordert werden, dass der BF von Kroatien nicht weiter nach Bosnien abgeschoben würde, sowie, dass sein Asylverfahren tatsächlich in Kroatien geführt würde. Gewalt und Missstände im kroatischen Asylverfahren und Polizeigewalt gegenüber Flüchtlingen seien in Kroatien epidemisch, systematisch und politisch geduldet. Der BF sei besonders vulnerabel und würde im Fall einer Abschiebung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten. Es wäre eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen. Es werde eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen des BF als Beweis dafür beantragt, dass Österreich im gegenständlichen Fall die Verpflichtung treffe, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Kroatien Schutz vor Verfolgung finden würde. Auch die Ausführungen zum Privat- und Familienleben des BF seien mangelhaft. Der BF habe bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration in Österreich unternommen. Eine Abschiebung nach Kroatien würde den BF in seinen Rechten nach Art. 2, 3 und 8 EMRK verletzen, daher wäre vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt gehe im angefochtenen Bescheid nicht auf die massiven Mängel im kroatischen Asylverfahren, die konkreten vom BF vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung, seine persönliche Situation in Österreich und die von ihm vorgebrachten Vorfälle, die ihn an seiner Sicherheit in Kroatien zweifeln ließen, ein. Die Ermittlungen der Behörde seien insbesondere im Hinblick auf die konkrete Situation des BF und die Beurteilung seiner Vulnerabilität mangelhaft. In der Beweiswürdigung fänden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Kroatien. Der BF sei konkret bedroht, im Fall einer Abschiebung nach Kroatien sofort nach Russland abgeschoben zu werden und von dort in den Krieg gegen die Ukraine geschickt zu werden. Die der Beschwerde beigelegten Dokumente würden zeigen, dass der BF aufgrund seiner familiären Assoziation mit einem einst bedeutsamen tschetschenischen Kommandanten in Konflikt mit der tschetschenischen/russischen Regierung stehe. Der BF habe zudem bereits erklärt, dass die Unterbringungssituation in Kroatien sehr schlecht gewesen sei. Im Bescheid finde sich keine konkrete Zusicherung Kroatiens hinsichtlich einer adäquaten Unterbringung und Versorgung des BF. Darüber hinaus müsste eine Zusicherung Kroatiens eingefordert werden, dass der BF von Kroatien nicht weiter nach Bosnien abgeschoben würde, sowie, dass sein Asylverfahren tatsächlich in Kroatien geführt würde. Gewalt und Missstände im kroatischen Asylverfahren und Polizeigewalt gegenüber Flüchtlingen seien in Kroatien epidemisch, systematisch und politisch geduldet. Der BF sei besonders vulnerabel und würde im Fall einer Abschiebung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten. Es wäre eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen. Es werde eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen des BF als Beweis dafür beantragt, dass Österreich im gegenständlichen Fall die Verpflichtung treffe, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Kroatien Schutz vor Verfolgung finden würde. Auch die Ausführungen zum Privat- und Familienleben des BF seien mangelhaft. Der BF habe bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration in Österreich unternommen. Eine Abschiebung nach Kroatien würde den BF in seinen Rechten nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK verletzen, daher wäre vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte über Weißrussland, Aserbaidschan, die Türkei, Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Ungarn irregulär in das Bundesgebiet, wo er am 19.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zuvor suchte der BF am 17.09.2025 in Kroatien um Asyl an.
Am 30.09.2025 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO am 13.10.2025 ausdrücklich zu (AS 47 f).Am 30.09.2025 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO am 13.10.2025 ausdrücklich zu (AS 47 f).
Der BF hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Asylantragstellung in Kroatien nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens beendet hätte, liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF hat nicht dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert dargetan.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich.
In Österreich leben Cousins des BF. Es bestehen jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zwischen den Genannten. Die Cousins des BF unterstützen diesen finanziell und bei Behördenwegen. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF ist nicht erkennbar. Er nahm an allen “Grundregelkursen für Asylwerber – Verhalten und Zusammenleben in Österreich” teil. Er verfügt über kein iSd Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich.In Österreich leben Cousins des BF. Es bestehen jedoch weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zwischen den Genannten. Die Cousins des BF unterstützen diesen finanziell und bei Behördenwegen. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF ist nicht erkennbar. Er nahm an allen “Grundregelkursen für Asylwerber – Verhalten und Zusammenleben in Österreich” teil. Er verfügt über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts.
Die Feststellungen zum Reiseweg des BF beruhen auf dessen insofern plausiblen Angaben. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Kroatien steht aufgrund der entsprechenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Kroatien fest.
Das Konsultationsverfahren mit Kroatien ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Allfällige Mängel des Verfahrens sind nicht ersichtlich.
Dass der BF seit seiner Asylantragstellung in Kroatien und vor Antragstellung in Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Daten zur Antragstellung in Kroatien (17.09.2025) und in Österreich (19.09.2025).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den angeführten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen gravierende systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan (siehe hiezu die weiteren Ausführungen unten).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dessen eigenen Angaben. Der BF gab im Verfahren durchgehend an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen (AS 22, 107). Schwere oder lebensbedrohliche Krankheiten sind nicht ersichtlich. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Transportfähigkeit ist aus heutiger Sicht gegeben und zumutbar.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dessen eigenen Angaben. Der BF gab im Verfahren durchgehend an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen (AS 22, 107). Schwere oder lebensbedrohliche Krankheiten sind nicht ersichtlich. Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Transportfähigkeit ist aus heutiger Sicht gegeben und zumutbar.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Der BF gab an, in Österreich Cousins zu haben, die ihn finanziell und bei Behördenwegen unterstützen würden (AS 109). Dass kein gemeinsamer Haushalt mit diesen besteht, steht aufgrund eines angeforderten Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) fest. Der BF nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, welche alle existenziellen Grundbedürfnisse abdecken, insofern besteht keine finanzielle Abhängigkeit (siehe GVS-Abfrage). Auch eine “sonstige Abhängigkeit” ist nicht ersichtlich. Dass der BF die “Grundregelkurse” absolviert hat, steht aufgrund der vorgelegten Bestätigung fest. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich war trotzdem nicht ersichtlich. Ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich liegt nicht vor.Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Der BF gab an, in Österreich Cousins zu haben, die ihn finanziell und bei Behördenwegen unterstützen würden (AS 109). Dass kein gemeinsamer Haushalt mit diesen besteht, steht aufgrund eines angeforderten Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) fest. Der BF nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, welche alle existenziellen Grundbedürfnisse abdecken, insofern besteht keine finanzielle Abhängigkeit (siehe GVS-Abfrage). Auch eine “sonstige Abhängigkeit” ist nicht ersichtlich. Dass der BF die “Grundregelkurse” absolviert hat, steht aufgrund der vorgelegten Bestätigung fest. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich war trotzdem nicht ersichtlich. Ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich liegt nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkraft