TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/10 L518 2327141-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2026
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Entscheidungsdatum

10.02.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L518 2327141-1/6E
, L518 2327141-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 07.08.2025, Zl. 94746493000146 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 07.08.2025, Zl. 94746493000146 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 80 vH beträgt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 80 vH beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit Schriftsatz vom 13.02.2025, am gleichen Tag bei der belangten Behörde (folglich als „bB“ bezeichnet) einlangend, die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

Zur Untermauerung des Vorbringens wurde ein Konvolut von ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht.

Ein am 23.06.2025 von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, erstelltes Aktengutachten erbrachte wegen rezidivierender depressiver Episoden, ausgeprägte psychosomatische Tendenzen, bei Z.n. Herzinfarkt, chronisches Schmerzsyndrom, somatoforme Schmerzstörung, unterer RSW bei fortlaufender Therapie mit rezidivierenden Panikattacken; koronare Herzkrankheit, Z.n. abgelaufenen Myocardinfarkt oberer RSW bei Z.n. Infarkt sowie chronisches Schmerzsyndrom – mittelschwere Verlaufsform – mit Einschränkung der Mobilität, Somatisierungstendenz, fortlaufende therapeutische Maßnahmen oberer RWS bei weiterbestehenden chronischen Schmerzzuständen im Bewegungsapparat wechselnde Lokalisation, einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H.Ein am 23.06.2025 von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, erstelltes Aktengutachten erbrachte wegen rezidivierender depressiver Episoden, ausgeprägte psychosomatische Tendenzen, bei Z.n. Herzinfarkt, chronisches Schmerzsyndrom, somatoforme Schmerzstörung, unterer RSW bei fortlaufender Therapie mit rezidivierenden Panikattacken; koronare Herzkrankheit, Z.n. abgelaufenen Myocardinfarkt oberer RSW bei Z.n. Infarkt sowie chronisches Schmerzsyndrom – mittelschwere Verlaufsform – mit Einschränkung der Mobilität, Somatisierungstendenz, fortlaufende therapeutische Maßnahmen oberer RWS bei weiterbestehenden chronischen Schmerzzuständen im Bewegungsapparat wechselnde Lokalisation, einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H.

Mit Schreiben vom 27.06.2025 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG übermittelt.Mit Schreiben vom 27.06.2025 wurde der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG übermittelt.

In Ermangelung einer Stellungnahme wurde der BF mit Schreiben vom 07.08.2025 der im Spruch bezeichnete Behindertenpass übermittelt.

Dagegen erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese dahingehend, dass sie seit zwei Jahren auf den Rollstuhl angewiesen sei und an einer chronischen Stressinkontinenz leide. Dies sei im bisherigen Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden. In Beilage wurde ein aktualisierter psychologischer Befund mit der Empfehlung der Neufestsetzung von 100% übermittelt.

Das am 30.09.2025 durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin erstelltes Aktengutachten erbrachte wegen des chronischen Schmerzsyndrom, mittelschwere Verlaufsform, Einschränkung der Mobilität, ausgeprägte Somatisierungstendenzen, fortlaufende therapeutische Maßnahmen, Oberer Rahmensatz bei chron. Schmerzzuständen im Bewegungsapparat, wechselnde Lokalisation (Pos. Nr. 04.11.02, 40 v.H.); koronare Herzkrankheit, Z. n. abgelaufenem Myokardinfarkt (Pos. Nr. 05.05.02, 40 v.H.) und Harninkontinenz (Stressinkontinenz) die Vorlagen erforderlich macht, mittlerer Rahmensatz (Pos. Nr. 08.01.06, 20 v.H.), einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.Das am 30.09.2025 durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin erstelltes Aktengutachten erbrachte wegen des chronischen Schmerzsyndrom, mittelschwere Verlaufsform, Einschränkung der Mobilität, ausgeprägte Somatisierungstendenzen, fortlaufende therapeutische Maßnahmen, Oberer Rahmensatz bei chron. Schmerzzuständen im Bewegungsapparat, wechselnde Lokalisation (Pos. Nr. 04.11.02, 40 v.H.); koronare Herzkrankheit, Z. n. abgelaufenem Myokardinfarkt (Pos. Nr. 05.05.02, 40 v.H.) und Harninkontinenz (Stressinkontinenz) die Vorlagen erforderlich macht, mittlerer Rahmensatz (Pos. Nr. 08.01.06, 20 v.H.), einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

Ein weiteres, am 31.10.2025 erstelltes Aktengutachten erbrachte wegen Posttraumatischer Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Störung, Panikstörung, rezidivierende Störung, keine psycho. Symptome, generalisierte Angststörung, mittlerer Rahmensatz und ausgeprägten Somatisierungstendenzen, einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.

Im Rahmen einer am 05.11.2025 erstellten Gesamtbeurteilung, wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 70 v.H. eingeschätzt.

Ein am 12.11.2025 erstelltes Aktengutachten bestätigte das am 31.10.2025 erstellte Gutachten.

Die Gesamtbeurteilung vom 13.11.2025 erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Störung, Panikstörung, rezidivierende depressive Störung, keine psychotischen Symptome. Generalisierte Angststörung.

Mittlerer Rahmensatz, ausgeprägte Somatisierungstendenz.

03.05.02

60

2

Chronisches Schmerzsyndrom - mittelschwere Verlaufsform - mit Einschränkung der Mobilität, ausgeprägte Somatisierungstendenz, fortlaufende therapeutische Maßnahmen.

Oberer Rahmensatz bei chron. Schmerzuständen im

Bewegungsapparat, wechselnde Lokalisation.

04.11.02

40

3

Koronare Herzkrankheit, Z.n abgelaufenem Myokardinfarkt

-

05.05.02

40

4

Harninkontinenz (Streßinkontinenz), die Vorlagen erforderlich macht.

Mittlerer Rahmensatz.

08.01.06

20

Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Gesundheitsstörung 2 steigert um eine Stufe wegen des unmittelbaren Zusammenwirkens mit GS 1 und zusätzlicher wesentlicher Belastung. Die Gesundheitsstörungen 3 und 4 steigern gemeinsam um eine weitere Stufe wegen zusätzlicher wesentlicher Belastung im Alltag.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zur Vorbegutachtung ergibt sich durch Neugewichtung und Stufensteigerung der Leiden eine höhere Einschätzung mit 80% statt bisher 70%.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Im Sinne der Antragstellerin wurden beide Gutachten - insbesondere auch die psychiatrische Begutachtung - nach den aktuell vorliegenden Befunden sowie den Schreiben und Vorbegutachtungen nach Aktenlage erstellt, da eine zeitnahe Bescheiderstellung und schnelles Abschließen der Begutachtungen nur so ermöglicht werden konnte.

Mit ho. Schreiben vom 24.11.2025 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt.

Die BF brachte ein als Gutachten bezeichnetes Schriftstück von Mag. XXXX , klinischer Psychologe in Vorlage. Darin wird durch diesen die Einstufung mit 100% empfohlen.Die BF brachte ein als Gutachten bezeichnetes Schriftstück von Mag. römisch 40 , klinischer Psychologe in Vorlage. Darin wird durch diesen die Einstufung mit 100% empfohlen.

Begründend führte Mag. Schaller aus:

Aktualisierter Befund und Ergänzung:

Seit der letzten Begutachtung im Sommer 2025 (GdB: 80 %) hat sich der gesundheitliche Zustand von Frau Petrovic weiter verschlechtert. Neben den bereits bestehenden multiplen psychischen und somatischen Beeinträchtigungen kommen folgende zusätzliche relevante Einschränkungen hinzu, die aus fachlicher Sicht zwingend zu berücksichtigen sind:

• Dauerhafte Rollstuhlpflichtigkeit: Frau Petrovic verwendet laut Eigenaussage seit mittlerweile über zwei Jahren ausschließlich einen Rollstuhl, insbesondere außer Haus. Die Mobilität ist hochgradig eingeschränkt. Unterstützende Fotodokumentation liegt vor.

• Inkontinenz: Die bereits bekannte Stressinkontinenz wurde nun offiziell im Gutachten vom 13.11.2025 als eigene Position gewertet (GdB 20 %) – allerdings mit unzureichender Gewichtung angesichts der alltäglichen Einschränkungen und des regelmäßigen Einlagenbedarfs.

• Atemnot & psychovegetative Komplikationen: Zunehmende Atemnot, insbesondere unter Belastung oder Aufregung, führt zu massiven Angstzuständen und Panikattacken (psychosomatische Überlagerung). Frau XXXX benötigt inzwischen regelmäßig einen Atemspray.• Atemnot & psychovegetative Komplikationen: Zunehmende Atemnot, insbesondere unter Belastung oder Aufregung, führt zu massiven Angstzuständen und Panikattacken (psychosomatische Überlagerung). Frau römisch 40 benötigt inzwischen regelmäßig einen Atemspray.

• Kehlkopfdruck bei Stress: Die Patientin schildert typischerweise einen Enge-/Druckzustand im Kehlkopfbereich mit subjektivem Atemmangel unter psychischer Anspannung – dies verstärkt die psychosomatische Symptomatik zusätzlich.

• Polyp an der Niere: Laut aktueller Mitteilung liegt ein Nierenpolyp vor, der derzeit urologisch beobachtet wird. Die Beschwerden (z. B. Flankenschmerzen) können als funktionelle Beeinträchtigung einzuordnen sein.

• Schmerzen und Funktionseinschränkung in der linken Hand: Die Patientin berichtet über eine neu aufgetretene Schwäche und Schmerzen im linken Handgelenk, wodurch kein Halten oder Tragen mehr möglich ist. Eine orthopädische Abklärung im LKH Salzburg ist geplant.

• Ohrensausen und Schmerzen im linken Ohr, ärztlich abgeklärt (ORL): Laut Patientin wurde ein GdB von 10 % für diesen Bereich vergeben. Die Symptome bestehen weiterhin.

• Schwankender Blutdruck: Frau Petrovic berichtet über phasenweise hypertone Krisen, gefolgt von Hypotonie – mit entsprechenden vegetativen Symptomen wie Schwindel und Schwäche.

• Chronische Schmerzsymptomatik und Wanderschmerz: Die bestehenden Gelenks- und Knochenbeschwerden (z. B. Rippen, Knie, Rücken, Zehen) sind weiterhin vorhanden und nehmen an Intensität zu. Der Schmerzcharakter ist als fluktuierend und multifokal zu beschreiben, typisch für somatoforme Schmerzstörungen.

Zusammenfassende Einschätzung:

Angesichts der zunehmenden funktionellen Einschränkungen, der dauerhaften Rollstuhlpflicht, der zusätzlichen Beschwerden (Atemnot, Polyp, Handgelenk, Ohr) sowie der weiterhin bestehenden psychischen und somatischen Belastungen, ist aus fachlicher Sicht nunmehr eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 100 % gerechtfertigt.

Die aktuelle Einschätzung mit 80 % bildet den tatsächlichen Gesundheitszustand und Unterstützungsbedarf nicht mehr ausreichend ab.

Empfehlung:

Aus psychologischer, funktioneller und medizinischer Sicht ist ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 % zu empfehlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung erbring.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das letztgenannte Gesamtsachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12.11.20f25 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das letztgenannte Gesamtsachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12.11.20f25 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der Aktenlage eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

Im angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

Laut diesem Gutachten besteht eine Posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Störung, Panikstörung, rezidivierende depressive Störung, jedoch keine psychotischen Symptome, eine generalisierte Angststörung. Der mittlere Rahmensatz wurde aufgrund der ausgeprägten Somatisierungstendenz gewählt. Der Sachverständige wählte zu Recht die Pos.Nr. 03.05.02 mit 60 v.H. Eine unter dieselbe Pos.Nr. mit 70 v.H. vorzunehmende Einschätzung ist nicht zu begründen, wurden doch weder in den beigebrachten Unterlagen noch in der Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme durch Mag. XXXX eine therapieresistente Stimmungsveränderung noch soziale oder familiäre Desintegration dargetan.Laut diesem Gutachten besteht eine Posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Störung, Panikstörung, rezidivierende depressive Störung, jedoch keine psychotischen Symptome, eine generalisierte Angststörung. Der mittlere Rahmensatz wurde aufgrund der ausgeprägten Somatisierungstendenz gewählt. Der Sachverständige wählte zu Recht die Pos.Nr. 03.05.02 mit 60 v.H. Eine unter dieselbe Pos.Nr. mit 70 v.H. vorzunehmende Einschätzung ist nicht zu begründen, wurden doch weder in den beigebrachten Unterlagen noch in der Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme durch Mag. römisch 40 eine therapieresistente Stimmungsveränderung noch soziale oder familiäre Desintegration dargetan.

Ebenso schlüssig nachvollziehbar erfolgte die Einschätzung des chronischen Schmerzsyndroms – mittelschwere Verlaufsform – mit Einschränkung der Mobilität, ausgeprägter Somatisierungstendenz und fortlaufenden therapeutischen Maßnahmen. Der obere Rahmensatz wurde bei chron. Schmerzzuständen im Bewegungsapparat und wechselnder Lokalisation gewählt. Die Einschätzung unter die Pos. Nr. 04.11.02 mit 40 v.H. erfolgte zurecht, zumal die Ausschöpfung sämtlicher therapeutischen Reserven weder den beigebrachten Unterlagen, noch der Beschwerdeschrift oder der Stellungnahme zu entnehmen ist, um die Pos. Nr. 04.11.03 mit 50 v.H. zu begründen. Im Bericht von Dr. XXXX , FA für Neurologie wurde etwa vorgeschlagen mit dem betreuenden FA für Psychiatrie eine Anbindung an die Psychosomatik zu besprechen und kann ev. ein längerer psychosomatischer Aufenthalt der Patientin helfen.Ebenso schlüssig nachvollziehbar erfolgte die Einschätzung des chronischen Schmerzsyndroms – mittelschwere Verlaufsform – mit Einschränkung der Mobilität, ausgeprägter Somatisierungstendenz und fortlaufenden therapeutischen Maßnahmen. Der obere Rahmensatz wurde bei chron. Schmerzzuständen im Bewegungsapparat und wechselnder Lokalisation gewählt. Die Einschätzung unter die Pos. Nr. 04.11.02 mit 40 v.H. erfolgte zurecht, zumal die Ausschöpfung sämtlicher therapeutischen Reserven weder den beigebrachten Unterlagen, noch der Beschwerdeschrift oder der Stellungnahme zu entnehmen ist, um die Pos. Nr. 04.11.03 mit 50 v.H. zu begründen. Im Bericht von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie wurde etwa vorgeschlagen mit dem betreuenden FA für Psychiatrie eine Anbindung an die Psychosomatik zu besprechen und kann ev. ein längerer psychosomatischer Aufenthalt der Patientin helfen.

Die koronare Herzkrankheit, Z.n. abgelaufenen Myokardinfarkt wurde unter die Pos. Nr. 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Um eine höhere Einschätzung im Rahmen der Pos. Nr. 05.05.03 zu erlangen bedarf es einer deutlichen Einschränkung der Belastbarkeit, was jedoch weder den als Bescheinigungsmittel beigebrachten medizinischen Unterlagen noch den Entgegnungen durch Dr. XXXX zu entnehmen ist. Vielmehr ist im internistischen Entlassungsbrief des XXXX vom 20.12.2024 zu ersehen, dass das Herz rein rhytmisch und normocard ist.Die koronare Herzkrankheit, Z.n. abgelaufenen Myokardinfarkt wurde unter die Pos. Nr. 05.05.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Um eine höhere Einschätzung im Rahmen der Pos. Nr. 05.05.03 zu erlangen bedarf es einer deutlichen Einschränkung der Belastbarkeit, was jedoch weder den als Bescheinigungsmittel beigebrachten medizinischen Unterlagen noch den Entgegnungen durch Dr. römisch 40 zu entnehmen ist. Vielmehr ist im internistischen Entlassungsbrief des römisch 40 vom 20.12.2024 zu ersehen, dass das Herz rein rhytmisch und normocard ist.

Ebenso plausibel wurde die Harninkontinenz (Stressinkontinenz), welche die Vorlagen erforderlich macht mit der Pos. Nr. 08.01.06 mit 20 v.H. mittlerer Rahmensatz eingeschätzt. Um in eine Beurteilung von zumindest 30 v.H. bedürfte es jedoch einer erheblichen Restharnbildung, sowie der Notwendigkeit einer manuellen Entleerung oder eines Blasenschrittmachers. Derartiges ist aber nicht aus den Bescheinigungsmittel bzw. dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu entnehmen. Insoweit erweist sich auch diese Einschätzung als schlüssig und nachvollziehbar. Um der sachverständigen Einschätzung substantiiert entgegenzutreten reicht es jedoch nicht aus, bloß zu behaupten, dass die Gewichtung unzureichend getroffen worden sei angesichts der alltäglichen Einschränkungen und des regelmäßigen Einlagenbedarfs.

Auch die tägliche Rollstuhlpflicht vermag keinen Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. zu begründen. Im Übrigen wurde der Rollstuhlpflicht durch die Gewährung der entsprechenden Zusatzeintragung Rechnung getragen.

Ebenso wurde den ins Treffen geführten Angstzustände und Panikattacken im Gutachten Rechnung getragen, wenn eine posttraumatische Belastungsstörung, eine anhaltende somatoforme Störung, Panikstörung, rezidivierende depressive Störung ohne psychotischen Symptomen, generalisierte Angststörung und eine ausgeprägte Somatisierungstendenz beschrieben wird. Auch hier reicht ein bloßes neuerliches Aufzeigen der Angstzustände und Panikattacken nicht aus um eine falsche Gewichtung und sohin mangelnde Nachvollziehbarkeit im Sachverständigenbeweis aufzuzeigen.

Der Kehlkopfdruck bei Stress mit Atemnot und der Polyp an der Niere vermögen eine höhere Einstufung nicht zu begründen, werden doch in den beigebrachten Unterlagen weder ein Behandlungs- noch ein zusätzlicher Medikamentenbedarf dokumentiert.

Auch die in der Stellungnahme neuerlich angeführte Schmerzsymptomatik und Wanderschmerz, ohne konkret darzulegen, inwieweit eine falsche bzw. unzureichende Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen erfolgte, vermag den Sachverständigenbeweis nicht zu entkräften.

Wenn Mag. XXXX ohne jegliche sachliche Bezugnahme zur EVO vermeint, dass laut seiner fachlichen Einschätzung ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. vorliegen würde, so war festzustellen, dass dies keine hinreichende Entgegnung darstellt, um den Sachverständigenbeweis zu entkräften.Wenn Mag. römisch 40 ohne jegliche sachliche Bezugnahme zur EVO vermeint, dass laut seiner fachlichen Einschätzung ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. vorliegen würde, so war festzustellen, dass dies keine hinreichende Entgegnung darstellt, um den Sachverständigenbeweis zu entkräften.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Gegenteiliges ist weder der Akte noch den Entgegnungen der beschwerdeführenden Partei zu entnehmen.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren – wie oben ausführlich dargetan - nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 80 v.H. vorliegt, zu entkräften. Neue, den Sachverständigenbeweis entkräftigende fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).

Es lag kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen bzw. Beschwerdeschrift wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. auszugehen.

3.0.Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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