TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 W280 2329002-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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W280 2329002-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 1996, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt in 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 1996, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt in 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .10.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Alter von neun Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .11.2005, vertreten durch seine Mutter und gestützt auf die Fluchtgründe seines Vaters, einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Alter von neun Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .11.2005, vertreten durch seine Mutter und gestützt auf die Fluchtgründe seines Vaters, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX .08.2006 wurde dem BF folglich im Instanzenzug der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 2. Mit Bescheid des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 .08.2006 wurde dem BF folglich im Instanzenzug der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

3. Nachdem beim BF und seiner Familie 2018 russische Reisepässe sichergestellt worden sind, wurde gegen ihn und seine Familie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

4. Am XXXX .10.2019 erteilte das für den BF zuständige Magistrat diesem gemäß § 7 Abs. 3 AsylG iVm. § 45 Abs. 8 NAG einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.4. Am römisch 40 .10.2019 erteilte das für den BF zuständige Magistrat diesem gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 8, NAG einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .01.2020 wurde dem BF sodann sein Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG wegen „Unterschutzstellung“ iSd. Art I Abschnitt C Ziffer 1 GFK aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Zif 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .01.2020 wurde dem BF sodann sein Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wegen „Unterschutzstellung“ iSd. Artikel römisch eins, Abschnitt C Ziffer 1 GFK aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

6. Am XXXX .06.2024 wurde sodann vom zuständigen Landesgericht für Strafsachen über den BF wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz die Untersuchungshaft verhängt. 6. Am römisch 40 .06.2024 wurde sodann vom zuständigen Landesgericht für Strafsachen über den BF wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz die Untersuchungshaft verhängt.

7. Im Stand der Untersuchungshaft verletzte der BF sodann am XXXX .01.2024 – zusammen mit einem Mithäftling – einen anderen russischen Mithäftling vorsätzlich am Körper, wofür er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .06.2025 zu einer rechtskräftigen, bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde.7. Im Stand der Untersuchungshaft verletzte der BF sodann am römisch 40 .01.2024 – zusammen mit einem Mithäftling – einen anderen russischen Mithäftling vorsätzlich am Körper, wofür er mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .06.2025 zu einer rechtskräftigen, bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde.

8. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX .07.2025 wurde der BF folglich wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall und Abs. 2 SMG, §§ 28a Abs. 1 5.Fall, Abs. 4 Z 3 SMG iVm mit § 12 3. Fall StGB, § 50 Abs. 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 8. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 .07.2025 wurde der BF folglich wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall und Absatz 2, SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5.Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit mit Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 50, Absatz eins, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

9. Mit schriftlichem Parteiengehör vom XXXX .08.2025 wurde der BF über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt und diesem Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme wurde nicht erstattet.9. Mit schriftlichem Parteiengehör vom römisch 40 .08.2025 wurde der BF über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt und diesem Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme wurde nicht erstattet.

10. Am XXXX .10.2025 erließ das BFA sodann den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit welchem gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt wurde (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).10. Am römisch 40 .10.2025 erließ das BFA sodann den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit welchem gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend führte das BFA im zusammengefasst aus, dass die Eltern und die Geschwister des BF zwar in Österreich aufhältig seien, zu diesen jedoch kein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis oder besonders enge familiäre Bande bestehen würden. Auch die Ehegattin des BF sowie der gemeinsame, im Oktober 2021 geborene, Sohn seien gleichfalls russische Staatsangehörige und habe mit diesen bis zur Festnahme des BF eine gemeinsame Meldeadresse bestanden. Die Ehegattin des BF habe in Österreich aufgrund der medizinischen Indikation eines ihrer nahen Angehörigen im Kindesalter subsidiären Schutz bekommen weshalb bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den BF keine Gründe gegen eine Aufrechterhaltung von regelmäßigen Kontakten im Herkunftsstaat oder einem Drittstaat bestünden. Der BF weise eine hohe kriminelle Energie auf und habe dieser durch die Begehung von strafbaren Handlungen versucht sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen. Zu keinem Zeitpunkt habe es der BF geschafft sich nachhaltig auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren und hätten die Arbeitsverhältnisse jeweils nach kurzer Zeit geendet.

11. Am XXXX .11.2025 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF unter Beifügung einer entsprechender Vollmacht, eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid in vollem Umfang. 11. Am römisch 40 .11.2025 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF unter Beifügung einer entsprechender Vollmacht, eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid in vollem Umfang.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF in seinem Recht auf Achtung seines Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK sowie in Hinblick auf die Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Art 2 und 3 EMRK verletzt sehe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF in seinem Recht auf Achtung seines Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK sowie in Hinblick auf die Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Artikel 2 und 3 EMRK verletzt sehe.

Der BF sei als Russischer Staatsangehöriger im Kindesalter (ca. 9 Jahre) nach Österreich eingereist, wo er seither mit seinen Eltern lebe. Er habe hier in Österreich eine schulische Ausbildung absolviert und habe dieser vor seiner Inhaftierung mit seiner Ehegattin und seinem Kind zusammengelebt. Die Ehefrau und das Kind würden zwischenzeitig mit dem Bruder, der Schwester und der Mutter des BF in einem gemeinsamen Haushalt leben. Er sei sprachlich in Österreich integriert, habe eine Lehre im Lehrberuf Maurer erfolgreich abgeschlossen und fünf Jahre als Schweißer gearbeitet und die erforderliche Ausbildung absolviert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei von der weitgehenden Entwurzelung des BF in der Russischen Föderation auszugehen, zumal der BF auch keinerlei Kontakte zum Heimatstaat aufweise.

Der BF erfülle den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 und habe die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in Abweichung der bisherigen Judikatur des VwGH erlassen, weshalb der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig zu erachten sei.Der BF erfülle den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 und habe die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in Abweichung der bisherigen Judikatur des VwGH erlassen, weshalb der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig zu erachten sei.

Der BF beantragte abschließend, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen um sich einen unmittelbaren Eindruck von seiner bereits vorangeschrittenen Integration zu verschaffen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig sei sowie das ausgesprochene Einreiseverbot zur Gänze zu beheben in eventu dieses in seiner Gültigkeitsdauer zu reduzieren, in eventu den Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der BF beantragte abschließend, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen um sich einen unmittelbaren Eindruck von seiner bereits vorangeschrittenen Integration zu verschaffen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig sei sowie das ausgesprochene Einreiseverbot zur Gänze zu beheben in eventu dieses in seiner Gültigkeitsdauer zu reduzieren, in eventu den Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

12. Am XXXX .12.2025 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA gleichzeitig beantragt, die Beschwerde abzuweisen.12. Am römisch 40 .12.2025 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA gleichzeitig beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

13. Am 14.01.2026 wurde – nach vorangegangenem Vertagungsersuchen - vor dem BVwG mit dessen rechtlicher Vertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, bekennt sich zum muslimischen Glauben und seine Muttersprache ist Tschetschenisch. Darüber hinaus spricht der BF sehr gut Deutsch und weist Kenntnisse der russischen Sprache auf.

Er wurde in der Stadt XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren und lebte dort mit seiner Familie bis zur Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2005. Er wurde in der Stadt römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren und lebte dort mit seiner Familie bis zur Ausreise aus Tschetschenien im Jahr 2005.

Zumindest ein Jahr besuchte er dort die Volksschule.

1.1.2. Der – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen (damals bereits geborenen) zwei Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch seine Mutter und gestützt auf die Fluchtgründe seines Vaters, am XXXX .11.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.2. Der – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen (damals bereits geborenen) zwei Brüdern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch seine Mutter und gestützt auf die Fluchtgründe seines Vaters, am römisch 40 .11.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .08.2006, GZ. XXXX , wurde dem BF sodann der Status des Asylberechtigten zuerkannt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 .08.2006, GZ. römisch 40 , wurde dem BF sodann der Status des Asylberechtigten zuerkannt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt.

1.1.3. Aufgrund der Sicherstellung von russischen Reisepässen beim BF und seiner Familie wurde seitens des BFA gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

1.1.4. Mit Bescheid des Magistrats XXXX vom XXXX .10.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF sodann gemäß § 7 Abs. 3 AsylG iVm. § 45 Abs. 8 NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt. 1.1.4. Mit Bescheid des Magistrats römisch 40 vom römisch 40 .10.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF sodann gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 8, NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt.

1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .01.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF folglich der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG wegen „Unterschutzstellung“ iSd. Art I Abschnitt C Ziffer 1 GFK aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Zif 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .01.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem BF folglich der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wegen „Unterschutzstellung“ iSd. Artikel römisch eins, Abschnitt C Ziffer 1 GFK aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF in Österreich:

1.2.1. Der BF verfügt im Bundesgebiet über nahe Familienangehörige. So leben die voneinander getrenntlebenden Eltern des BF, sowie seine zwei Brüder und eine in Österreich nachgeborene Schwester im Bundesgebiet. Während das Verhältnis zum Vater getrübt ist, pflegt der BF zu seiner Mutter und den Geschwistern ein gutes Verhältnis und wird der BF während er seine Haftstrafe (s.u. Pkt. 1.2.3.) verbüßt von einem Bruder wöchentlich mit EUR 100 unterstützt.

1.2.2. Seit dem XXXX .01. 2021 ist der BF mit Frau XXXX , eine in Österreich seit XXXX .12.2024 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügende russische Staatsangehörige, nach traditionellem Ritus verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammt ein gemeinsamer Sohn, der am XXXX .10.2021 in XXXX geboren wurde. Die Obsorgeberechtigung für diesen kommt der Mutter zu. Sie ist vom BF nicht abhängig. 1.2.2. Seit dem römisch 40 .01. 2021 ist der BF mit Frau römisch 40 , eine in Österreich seit römisch 40 .12.2024 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügende russische Staatsangehörige, nach traditionellem Ritus verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammt ein gemeinsamer Sohn, der am römisch 40 .10.2021 in römisch 40 geboren wurde. Die Obsorgeberechtigung für diesen kommt der Mutter zu. Sie ist vom BF nicht abhängig.

Die Lebensgefährtin des BF, die seit XXXX .03.2025 als Tagesmutter in einem Kindergarten arbeitet, ist mit dem Sohn seit XXXX .07.2024 in XXXX , und seit XXXX .10.2024 mit Wohnsitz an der Adresse des jüngsten Bruders des BF (ebenfalls in XXXX ) amtlich gemeldet. Im Zeitraum vom XXXX .11.2023 bis XXXX .07.2024 war diese in XXXX an der Adresse des BF behördlich gemeldet. Die Lebensgefährtin des BF, die seit römisch 40 .03.2025 als Tagesmutter in einem Kindergarten arbeitet, ist mit dem Sohn seit römisch 40 .07.2024 in römisch 40 , und seit römisch 40 .10.2024 mit Wohnsitz an der Adresse des jüngsten Bruders des BF (ebenfalls in römisch 40 ) amtlich gemeldet. Im Zeitraum vom römisch 40 .11.2023 bis römisch 40 .07.2024 war diese in römisch 40 an der Adresse des BF behördlich gemeldet.

1.2.3. Seit XXXX .06.2024 befindet sich der BF in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft. Bislang wurde der BF von seiner Lebensgefährtin 16 mal in der Haft besucht, einmal auch in Begleitung des Sohnes. Weitere Besuche fanden durch seine beiden Brüder (zusammen insgesamt 11 Besuche), seine Schwester (drei Besuche) sowie seiner Mutter (vier Besuche) und seines Vaters (ein Besuch) statt. 1.2.3. Seit römisch 40 .06.2024 befindet sich der BF in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft. Bislang wurde der BF von seiner Lebensgefährtin 16 mal in der Haft besucht, einmal auch in Begleitung des Sohnes. Weitere Besuche fanden durch seine beiden Brüder (zusammen insgesamt 11 Besuche), seine Schwester (drei Besuche) sowie seiner Mutter (vier Besuche) und seines Vaters (ein Besuch) statt.

Am XXXX .03.2026 wird der BF unter bedingter Nachsicht des Rests von einem Jahr und neun Monaten der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen. Am römisch 40 .03.2026 wird der BF unter bedingter Nachsicht des Rests von einem Jahr und neun Monaten der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen.

1.2.4. Der BF hat hier in Österreich die Pflichtschule besucht, anschließend eine Lehre im Lehrberuf Maurer abgeschlossen und folglich auch einen Schweißer-Kurs absolviert.

Bemühungen sich nachhaltig wirtschaftlich zu verfestigen hat der BF bislang nicht erkennen lassen. Nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung am XXXX .10.2016 bis zum Entscheidungszeitpunkt war der BF lediglich ca. 3 Jahre und 7 Monate zur Sozialversicherung gemeldet. Bemühungen sich nachhaltig

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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