TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 W212 2334709-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W212 2334709-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 29.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die EURODAC-Abfrage verlief ergebnislos.

Laut VIS-Abfrage wurde der Beschwerdeführerin von Italien ein Visum C, gültig von 27.05.2025 bis 10.07.2025 ausgestellt.

2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.09.2025 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten die sie an der Einvernahme hindern würden. Zu ihrer Reiseroute gab die Beschwerdeführerin an, sich jeweils einen Tag in der Türkei und in Bosnien aufgehalten zu haben. Sie sei einen weiteren Tag durch unbekannte Länder gereist und am 26.09.2025 nach Österreich gekommen. Sie habe in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in Tschetschenien vergewaltigt worden und werde von ihren Verwandten bedroht.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 b Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, b Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.

4. Mit Schreiben vom 04.12.2025 wurde der italienischen Dublinbehörde gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mitgeteilt, dass aufgrund des Zeitablaufes nunmehr seit 04.12.2025 Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zuständig sei. 4. Mit Schreiben vom 04.12.2025 wurde der italienischen Dublinbehörde gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO mitgeteilt, dass aufgrund des Zeitablaufes nunmehr seit 04.12.2025 Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zuständig sei.

5. Am 19.01.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie sei gesund, nehme keine Medikamente ein und habe keine Arztbesuche. Sie sei nicht schwanger. Sie sei gemeinsam mit ihrer Schwester, XXXX ihrer Nichte, XXXX , und ihrem Neffen, XXXX , nach Österreich gekommen. Zu diesen Verwandten bestehe derzeit kein Kontakt. Ihr Ehemann, XXXX , sei russischer Staatangehöriger und lebe seit 22 Jahren in Österreich. Sie habe ihren Mann nach der Einreise in Österreich auf der Straße kennengelernt. Er habe sie mehrmals in der Betreuungsstelle besucht und dann hätten sie traditionell geheiratet. Sie können sich nicht erinnern, wann das gewesen sei. Sie wohne bei ihrem Mann und werde von ihm versorgt. Befragt nach ihrem italienischen Visum, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht einmal, ob sie ein Visum gehabt habe. Sie wisse auch nicht ob sie in Italien gewesen sei. Sie möchte in Österreich bleiben und hier arbeiten. 5. Am 19.01.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie sei gesund, nehme keine Medikamente ein und habe keine Arztbesuche. Sie sei nicht schwanger. Sie sei gemeinsam mit ihrer Schwester, römisch 40 ihrer Nichte, römisch 40 , und ihrem Neffen, römisch 40 , nach Österreich gekommen. Zu diesen Verwandten bestehe derzeit kein Kontakt. Ihr Ehemann, römisch 40 , sei russischer Staatangehöriger und lebe seit 22 Jahren in Österreich. Sie habe ihren Mann nach der Einreise in Österreich auf der Straße kennengelernt. Er habe sie mehrmals in der Betreuungsstelle besucht und dann hätten sie traditionell geheiratet. Sie können sich nicht erinnern, wann das gewesen sei. Sie wohne bei ihrem Mann und werde von ihm versorgt. Befragt nach ihrem italienischen Visum, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht einmal, ob sie ein Visum gehabt habe. Sie wisse auch nicht ob sie in Italien gewesen sei. Sie möchte in Österreich bleiben und hier arbeiten.

Vorgelegt wurden:  Ehebestätigung vom 23.10.2025

Arbeitsplatzbestätigung vom 17.01.2026

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026, zugestellt am 22.01.2026, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026, zugestellt am 22.01.2026, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.)

Zur Lage in Italien wurden folgende Feststellungen getroffen (gekürzt von der erkennenden Gerichtsabteilung):

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2024-09-26 11:58

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten:

Schematische Darstellung des italienischen Asylverfahrens ASGI/ECRE 1.7.2024

Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führte und führt immer noch zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 1.7.2024; vgl. IRC 4.2024). Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führte und führt immer noch zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 1.7.2024; vergleiche IRC 4.2024).

Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024).

2023 kamen 157.652 Migranten auf dem Seeweg (33,31 % mehr als 2022) und ca. 13.700 (Stand August 2023) über Slowenien nach Italien. Im Jahr 2023 wurden in Italien 136.826 Asylanträge registriert. 8 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 10 % auf subsidiären Schutz, 19 % auf speziellen (humanitären) Schutz und 63 % wurden abgelehnt (ASGI/ECRE 1.7.2024).

2024 wurden bis Juni 26.015 Neuankömmlinge auf dem Seeweg und weitere geschätzte 3.400 an der Landgrenze zu Slowenien berichtet (UNHCR 27.8.2024). Bis 17. September erhöhte sich die Zahl der angekommenen Migranten auf 44.767, davon 5.414 unbegleitete Minderjährige (VB Rom 17.9.2024). 2024 wurden bis Juni 84.999 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurden 36.736 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen (bei 180.084 anhängigen Verfahren im Juni 2024), von denen 8 % auf internationalen Schutz lauteten, 13 % auf subsidiären Schutz, 16 % auf speziellen (humanitären) Schutz und 62 % wurden abgelehnt (rejection) (UNHCR 2.9.2024).

Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Unterbringung, zunächst für sechs Monate der Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet ausgerufen werde (VB Rom 12.4.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB Rom 6.6.2023). Die italienische Regierung verlängerte den Ausnahmezustand am 10. April 2024 für weitere sechs Monate (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu auch Versorgung]

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2024-09-26 12:56

Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe. Diese Maßnahme wurde im Oktober 2023 und im April 2024 verlängert. Im Jahr 2023 wurden lediglich 61 Dublin-Rückkehrer nach Italien überstellt. Die niedrigen Zahlen sind auf die Aussetzung von Überstellungen aufgrund des ausgerufenen Ausnahmezustands zurückzuführen (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt (ASGI/ECRE 1.7.2024), und die Rückkehrer haben 5-7 Arbeitstage Zeit (EUAA/MdI 12.4.2023), auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, dies nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024). Am Flughafen Rom Fiumicino wurde 2022 die NGO ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut (Dolmetscher- und Sprachmittlerdienste werden von der Gesellschaft ITM (Interpreti Traduttori Mediatori) bereitgestellt), darunter auch mit dem Transport vulnerabler Personen in die Unterbringungszentren. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1.       Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, ist diesem die Asylantragstellung zu ermöglichen. Jedoch könnte er als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (ASGI/ECRE 1.7.2024).

2.       Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, wird nach Ablauf von neun Monaten das Verfahren automatisch beendet (gemäß Dekret 133/2023). Danach wird ein neuerlicher Antrag als Folgeantrag betrachtet und Gegenstand einer Zulässigkeitsprüfung (ASGI/ECRE 1.7.2024). Bei einem suspendierten Verfahren kann innerhalb von neun Monaten einmalig die Wiederaufnahme beantragt werden. Nach Verstreichen der Frist ist die Stellung eines Folgeantrags möglich (ASGI/ECRE 1.7.2024), für dessen Zulässigkeit neue Elemente erforderlich sind. Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung, welche aber gerichtlich beantragt werden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024).

3.       In Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit ablehnend beendet wurde, kann das Verfahren wieder eröffnet werden, wenn der Antragsteller berechtigte Gründe für seine Abwesenheit vorbringt - und zwar innerhalb von zehn Tagen ab Wegfall dieser Gründe. Andernfalls muss der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen (ASGI/ECRE 1.7.2024).

4.       Wenn ein Rückkehrer sich der Einladung zu einem persönlichen Interview ohne rechtfertigende Gründe regelmäßig entzieht, kann dies als implizites Zurückziehen des Asylantrags betrachtet werden und jeder neue Antrag würde als Folgeantrag betrachtet (ASGI/ECRE 1.7.2024).

5.       Wurde das vorige Asylverfahren eines Rückkehrers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Ein Folgeantrag muss generell neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ASGI/ECRE 1.7.2024; vgl. EUAA/MdI 12.4.2023).Ein Folgeantrag muss generell neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ASGI/ECRE 1.7.2024; vergleiche EUAA/MdI 12.4.2023).

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2024-09-26 14:40

Italien unterstützt Aktivitäten zur Grenzkontrolle und Schlepperbekämpfung in Tunesien und Libyen. Ein Memorandum of Understanding (MoU) mit Libyen betreffend Kooperation bei der Bekämpfung illegaler Migration wurde im Feber 2023 erneut verlängert. Das MoU sichert den libyschen Behörden finanzielle und materielle Unterstützung, besonders für die Küstenwache. Einem italienischen Gericht zufolge steht das Abkommen in Widerspruch zur italienischen Verfassung und Kritiker bezeichnen das Vorgehen als indirekte Pushbacks nach Libyen (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Die italienischen Behörden arbeiteten manchmal mit der libyschen Küstenwache zusammen, um Schiffe mit Migranten in libyschen Gewässern aufzubringen und nach Libyen zurückzutransportieren. Die Zivilgesellschaft und UNHCR betrachten Libyen, angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, einschließlich des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als "sicheres Land" (USDOS 23.4.2024).

Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adria-Häfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. Wo es Migranten gelungen ist, Kontakt zu NGOs aufzunehmen, die in den adriatischen Häfen tätig sind, konnten diese generell einen Asylantrag stellen. In den anderen Fällen soll es zu Zurückschiebungen in den Hafen der Abfahrt gekommen sein. 2022 soll es auch zu Zurückweisungen und Refoulement nach Albanien gekommen sein (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Am 6. November 2023 wurde in Rom ein Protokoll mit Albanien über die Verstärkung der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten unterzeichnet, in dessen Rahmen Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet unter italienischer Gerichtsbarkeit errichtet werden sollen, denen Migranten zugewiesen werden, die in Italien zu Grenz- oder Rückführungsverfahren zugelassen worden sind. Die Zentren sollen eine Kapazität von 3.000 Plätzen haben. Die Zentren werden mit den italienischen Hotspots und Rückführungszentren gleichgesetzt. Am 29. Januar 2024 entschied das albanische Verfassungsgericht, dass das Abkommen mit der Verfassung vereinbar sei. Das italienische Parlament ratifizierte das Protokoll mit Gesetz 14 vom 21. Februar 2024 (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu auch Versorgung / Unterbringung]

Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. Ein weiterer Risikofaktor an der italienisch-slowenischen Grenze sind Kettenrückschiebungen von Italien nach Bosnien-Herzegowina. Diese Praxis wurde im Mai 2023 von einem italienischen Gericht verurteilt (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Italien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, welche seit 7. Mai 2024 folgende Länder umfasst: Albanien, Algerien, Ägypten, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Elfenbeinküste, Gambia, Georgien, Ghana, Kamerun, Kolumbien, Kosovo, Nordmazedonien, Marokko, Montenegro, Nigeria, Peru, Senegal, Serbien, Sri Lanka und Tunesien. Betreffend Elfenbeinküste, Gambia, Georgien und Nigeria gilt dies nicht für Asylanträge, welche vor dem 25. März 2023 eingebracht wurden. Anträge von Bürgern aus sicheren Herkunftsstaaten können im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Das Konzept des sicheren Drittstaats existiert im italienischen Recht nicht (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Versorgung

Letzte Änderung 2024-09-26 14:57

Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung möglicherweise erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), welche Wochen nach der Antragstellung stattfinden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Im Mai 2023 trat das Gesetz 50/2023 in Kraft, welches Gesetzesdekret 20/2023 umsetzte. Durch die Änderungen werden Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] ausgeschlossen. Sie haben lediglich Zugang zu kollektiven staatlichen Zentren und temporären Einrichtungen, während SAI ausschließlich Schutzberechtigten (und vulnerablen Asylwerbern; Ressettlement-Begünstigten und Nutznießern privat finanzierter humanitärer Aufnahmeprogramme) vorbehalten ist. Mit Gesetz 50/2023 wurde auch eine neue Art von provisorischen Zentren eingeführt (ASGI/ECRE 1.7.2024). [siehe dazu Versorgung / Unterbringung]

Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen. Leistungen von Versorgungseinrichtungen für Asylwerber bzw. asylsuchende Familien sind dadurch nicht unmittelbar betroffen (VB Rom 6.6.2023).

Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Unterbringung

Letzte Änderung 2024-09-26 15:47

Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar:

CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots

Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Im Mai 2024 gab es in Italien zehn Einrichtungen mit einer Kapazität von insgesamt 3.412 Plätzen, welche als Hotspots fungierten. Gemäß Gesetzesdekret 20/2023 kann die Regierung im gesamten Staatsgebiet zusätzliche Hotspots aktivieren. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Erstaufnahme

Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen (ASGI/ECRE 1.7.2024).

CAS (Centri di accoglienza straordinaria)

Diese waren ursprünglich "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20/2023 zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten, wie jene (siehe oben). In den landesweit ca. 6.114 (Stand Oktober 2023) CAS-Einrichtungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 1.7.2024).

SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione)

Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50/2023 nur noch Schutzberechtigten und jenen Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Ende November 2023 umfasste das SAI insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert. SAI-Strukturen sind staatlich auf je drei Jahre finanzierte Projekte von Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig, unabhängig vom Aufnahmebedarf. Diese sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Provisorische Aufnahmestrukturen

Gemäß Gesetz 50/2023 dürfen die Präfekturen Asylwerber, für die unbedingt erforderliche Zeit bis in staatlichen Zentren oder temporären Einrichtungen (CAS) Plätze für sie gefunden werden, in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, in denen u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Private Unterbringung / NGOs

Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (ASGI/ECRE 1.7.2024).

CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio)

Italien verfügt über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.359 Plätzen (wobei die effektive Gesamtkapazität mit 701 Plätzen angegeben wird) (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet

Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14/2024 das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollen hinkünftig direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Eröffnung dieser Zentren wird nicht vor Anfang Oktober 2024 erfolgen, wobei Ende November als Termin realistisch erscheint (VB Tirana 19.9.2024).

Obdachlosigkeit

UNHCR, IOM und NGOs berichten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024).

Mit Stand 15. September 2024 befanden sich in Italien 138.104 Personen in staatlicher Unterbringung (VB Rom 17.9.2024).

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2024-09-27 10:04

Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze und wie andere Asylwerber haben sie generell keinen Zugang zu SAI-Zentren. Das SAI-System steht seit der Gesetzesänderung vom Mai 2023 (Gesetz 50/2023) nur Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind. [Für nähere Informationen zum Zugang zu SAI-Zentren, siehe Versorgung / Unterbringung] (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Sowohl Rückkehrer, die zum ersten Mal in Italien einen Asylantrag stellen, als auch Rückkehrer deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist, haben Anspruch auf Unterbringung. Diese erfolgt, wie bei allen anderen Antragstellern, sofort, falls Plätze im Aufnahmesystem verfügbar sind. Vulnerable Rückkehrer haben prioritären Zugang zum Aufnahmesystem, wenn das bei der Überstellung entsprechend angekündigt wird. Unbegleitete minderjährige Rückkehrer werden umgehend untergebracht (EUAA/MdI 12.4.2023).

Im Sinne des Tarakhel-Urteils hat Italien ab Juni 2015 regelmäßig eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung gestellt, welche für die Unterbringung von Familien geeignet waren. Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt werden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe. Diese Maßnahme wurde im Oktober 2023 und im April 2024 verlängert (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Gemäß Gesetz 50/2023 verlieren Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, erneut eine Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem italienischen Visum in das Gebiet der Europäischen Union eingereist. Sie sei spätestens am 29.09.2025 mit diesem Visum nach Österreich eingereist, wobei das Visum zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Im Hinblick auf die Angehörigen der Beschwerdeführerin mit denen sie nach Österreich gekommen ist, sei anzumerken, dass zu diesen seit ihrer Einreise nach Österreich kein Kontakt mehr besteht. Die Beschwerdeführerin sei mit einem in Österreich asylberechtigten Staatsangehörigen der russischen Föderation seit 23.10.2025 traditionell verheiratet und lebe mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Angesichts dessen würde durch eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin ein Eingriff in ihr im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann erst am Tag ihrer Erstbefragung kennengelernt habe. Von einer besonderen Beziehungsintensität könne nicht ausgegangen werden. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem italienischen Visum in das Gebiet der Europäischen Union eingereist. Sie sei spätestens am 29.09.2025 mit diesem Visum nach Österreich eingereist, wobei das Visum zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Im Hinblick auf die Angehörigen der Beschwerdeführerin mit denen sie nach Österreich gekommen ist, sei anzumerken, dass zu diesen seit ihrer Einreise nach Österreich kein Kontakt mehr besteht. Die Beschwerdeführerin sei mit einem in Österreich asylberechtigten Staatsangehörigen der russischen Föderation seit 23.10.2025 traditionell verheiratet und lebe mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Angesichts dessen würde durch eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin ein Eingriff in ihr im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann erst am Tag ihrer Erstbefragung kennengelernt habe. Von einer besonderen Beziehungsintensität könne nicht ausgegangen werden. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

7. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.01.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass große Unsicherheit bestehe ob Dublin-Überstellungen derzeit durchgeführt werden können. Festzuhalten sei, dass Italien sämtliche Dublin-Überstellungen ausgesetzt habe. Den aktuellen Länderberichten ist zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer bei ihrer Rückkehr Probleme hätten eine neue Unterkunft zu beantragen, die für die zuständige Quästur oft weit entfernt sei und sie keine Anreisemöglichkeiten hätten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Frau ohne soziales Netz in Italien. Sie sei in Österreich traditionell verheiratet und lebe mit ihrem Lebensgefährten in einer Lebensgemeinschaft, weshalb sie nicht wieder nach Italien zurückkehren möchte. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben sei. 7. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.01.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass große Unsicherheit bestehe ob Dublin-Überstellungen derzeit durchgeführt werden können. Festzuhalten sei, dass Italien sämtliche Dublin-Überstellungen ausgesetzt habe. Den aktuellen Länderberichten ist zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer bei ihrer Rückkehr Probleme hätten eine neue Unterkunft zu beantragen, die für die zuständige Quästur oft weit entfernt sei und sie keine Anreisemöglichkeiten hätten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Frau ohne soziales Netz in Italien. Sie sei in Österreich traditionell verheiratet und lebe mit ihrem Lebensgefährten in einer Lebensgemeinschaft, weshalb sie nicht wieder nach Italien zurückkehren möchte. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO auszuüben sei.

8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akt am 04.02.2026 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 29.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die EURODAC-Abfrage für die Beschwerdeführerin verlief ergebnislos.

Laut VIS-Abfrage war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich in Besitz eines abgelaufenen italienischen Visums der Kategorie C. Das Visum war von 27.05.2025 bis 10.07.2025 gültig.

Die Beschwerdeführerin hat bisher keinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien, dem die italienische Dublinbehörde innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht antwortete. Mit Schreiben vom 04.12.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Italien mit, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin durch Fristablauf am 04.12.2025 auf Italien übergegangen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien, dem die italienische Dublinbehörde innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht antwortete. Mit Schreiben vom 04.12.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Italien mit, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin durch Fristablauf am 04.12.2025 auf Italien übergegangen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an.

Die Beschwerdeführerin hat in Italien als Dublin-Rückkehrer Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und materiellen Versorgungsleistungen. Ein konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführerin ohne inhaltliche Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in die Russische Föderation oder einen sonstigen Drittstaat abgeschoben werden würde, besteht nicht. Sie unterliegt im Fall einer Überstellung nach Italien nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Erkrankungen, nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in ärztlicher Behandlung.

Die Beschwerdeführerin hat familiäre Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet, nämlich ihre Schwester und deren zwei Kinder, XXXX und XXXX , mit denen sie gemeinsam nach Österreich gekommen ist. Außerdem hat die Beschwerdeführerin in Österreich einen asylberechtigten russischen Staatsangehörigen, XXXX , kennengelernt und traditionell nach islamischem Recht geheiratet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt und wird von ihm versorgt. Eine besondere enge Beziehung besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann nicht. Die Beschwerdeführerin hat familiäre Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet, nämlich ihre Schwester und deren zwei Kinder, römisch 40 und römisch 40 , mit denen sie gemeinsam nach Österreich gekommen ist. Außerdem hat die Beschwerdeführerin in Österreich einen asylberechtigten russischen Staatsangehörigen, römisch 40 , kennengelernt und traditionell nach islamischem Recht geheiratet. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt und wird von ihm versorgt. Eine besondere enge Beziehung besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann nicht.

Eine besondere Integrationsverfestigung liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, der Einreise der Beschwerdeführerin in Österreich und ihrem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zum italienischen Visum C der Beschwerdeführerin basieren auf der durchgeführten VIS-Abfrage.

Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublinbehörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert.

Dass die Beschwerdeführerin bislang in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, der fehlenden EURODAC-Treffermeldung und den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Italien nicht maßgeblich geändert hat. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Italien, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung zu folgen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt. Während des gesamten bisherigen Verfahrens wurden keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt. Während des gesamten bisherigen Verfahrens wurden keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.

Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren namentlich genannten mitgereisten Verwandten besteht kein gemeinsamer Haushalt und keine wechselseitigen Abhängigkeiten. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass derzeit kein Kontakt zu ihren Verwandten besteht. Eine besonders enge Beziehung ist somit nicht ersichtlich.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin traditionell mit einem in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen verheiratet ist, ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren sowie der vorgelegten Ehe-Bestätigung des Islamischen Zentrum XXXX . Dass die Beschwerdeführerin seit 10.11.2025 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Mann lebt, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. In einer Gesamtbetrachtung kann nicht erkannt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann eine besondere Beziehungsintensität vorliegt. Die Beschwerdeführerin lernte ihren nunmehrigen Mann ihren eigenen Angaben nach, erst nach ihrer Einreise in Österreich, am 29.09.2025 auf der Straße kennen und verzog in der Folge innerhalb von zwei Wochen an dessen Privatadresse. Die traditionelle Eheschließung fand laut vorgelegter Ehe-Bestätigung am 23.10.2025 statt, wobei die Beschwerdeführerin dieses Datum in der niederschriftlichen Einvernahme nicht nennen konnte. Die Beschwerdeführerin bezieht aufgrund ihres Privatverzugs aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung, wodurch sich eine – von ihr selbst verursachte – finanzielle Abhängigkeit von ihrem Mann ergibt, die aber dadurch relativiert wird, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, jederzeit wieder an der Grundversorgung teilzunehmen. Diesfalls würden alle ihre Grundbedürfnisse vom Staat gedeckt werden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin traditionell mit einem in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen verheiratet ist, ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren sowie der vorgelegten Ehe-Bestätigung des Islamischen Zentrum römisch 40 . Dass die Beschwerdeführerin seit 10.11.2025 in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Mann lebt, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. In einer Gesamtbetrachtung kann nicht erkannt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann eine besondere Beziehungsintensität vorliegt. Die Beschwerdeführerin lernte ihren nunmehrigen Mann ihren eigenen Angaben nach, erst nach ihrer Einreise in Österreich, am 29.09.2025 auf der Straße kennen und verzog in der Folge innerhalb von zwei Wochen an dessen Privatadresse. Die traditionelle Eheschließung fand laut vorgelegter Ehe-Bestätigung am 23.10.2025 statt, wobei die Beschwerdeführerin dieses Datum in der niederschriftlichen Einvernahme nicht nennen konnte. Die Beschwerdeführerin bezieht aufgrund ihres Privatverzugs aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung, wodurch sich eine – von ihr selbst verursachte – finanzielle Abhängigkeit von ihrem Mann ergibt, die aber dadurch relativiert wird, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, jederzeit wieder an der Grundversorgung teilzunehmen. Diesfalls würden alle ihre Grundbedürfnisse vom Staat gedeckt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):

3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich in Besitz eines italienischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme der Beschwerdeführerin basiert überdies darauf, dass die italienische Dublinbehörde einer Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO konkludent (durch Verfristung) zugestimmt hat. Das Konsultationsverfahren mit der italienischen Behörde erfolgte mängelfrei. 3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich in Besitz eines italienischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme der Beschwerdeführerin basiert überdies darauf, dass die italienische Dublinbehörde einer Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO konkludent (durch Verfristung) zugestimmt hat. Das Konsultationsverfahren mit der italienischen Behörde erfolgte mängelfrei.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin.

Nach der Rechtsprechung der Höchstger

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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