TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 W185 2333671-1

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Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W185 2333671-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2026, Zl. 623251908-251220059, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2026, Zl. 623251908-251220059, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und gemäß § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und gemäß Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 25.02.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG aufgrund der Zuständigkeit Polens rechtskräftig zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 25.02.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG aufgrund der Zuständigkeit Polens rechtskräftig zurückgewiesen.

Nach Ablauf der Überstellungsfrist und nicht erfolgter Überstellung nach Polen stellte der BF am 20.10.2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 10.07.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.03.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Nach Ablauf der Überstellungsfrist und nicht erfolgter Überstellung nach Polen stellte der BF am 20.10.2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 10.07.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 15.03.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2021 (W129 2204812-1) wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2021 (W129 2204812-1) wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

Am 02.12.2021 wurde der BF auf dem Luftweg in den Herkunftsstaat abgeschoben.

Nach erneuter unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 15.09.2025 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Eurodac-Treffermeldungen zufolge suchte der BF zuvor am 28.09.2023 in Kroatien und am 04.10.2023 in Deutschland um internationalen Schutz an.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2025 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er spreche aber auch gut Russisch und etwas Deutsch. Er habe Österreich nach Abschluss seines letzten Asylverfahrens verlassen und sich in der Folge zwei Jahre lang in Russland und anschließend etwa zwei Jahre lang in Deutschland aufgehalten. In den letzten Monaten, in denen er sich in Deutschland aufgehalten habe, habe er gearbeitet und “ruhig gelebt”. In Russland habe er befürchtet, in den Ukraine-Krieg geschickt zu werden.

Am 23.09.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Deutschland. Dies unter Hinweis auf den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, die Eurodac-Treffer zu Österreich, Kroatien und Deutschland sowie die Angabe des BF, dass er die Russische Föderation vor zwei Jahren verlassen und sich anschließend für zwei Jahre in Deutschland aufgehalten habe.Am 23.09.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Deutschland. Dies unter Hinweis auf den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, die Eurodac-Treffer zu Österreich, Kroatien und Deutschland sowie die Angabe des BF, dass er die Russische Föderation vor zwei Jahren verlassen und sich anschließend für zwei Jahre in Deutschland aufgehalten habe.

Mit Schreiben vom 25.09.2025 gaben die deutschen Behörden bekannt, dass der BF am 02.10.2023 nach Deutschland eingereist sei und am 04.01.2024 um Asyl angesucht habe. Der Antrag auf internationalen Schutz sei am 07.08.2025 abgelehnt worden; diese Entscheidung sei am 15.08.2025 rechtskräftig geworden. Dem BF sei am 30.06.2025 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, die bis 15.08.2025 gültig gewesen sei.

Am 02.10.2025 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen zu Österreich, Kroatien und Deutschland, die Angabe des BF, dass er die Russische Föderation vor zwei Jahren verlassen habe und nach Deutschland gereist sei, die am 02.12.2021 durchgeführte Abschiebung von Österreich in den Herkunftsstaat und das Antwortschreiben Deutschlands vom 25.09.2025 (AS 67 ff).Am 02.10.2025 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen zu Österreich, Kroatien und Deutschland, die Angabe des BF, dass er die Russische Föderation vor zwei Jahren verlassen habe und nach Deutschland gereist sei, die am 02.12.2021 durchgeführte Abschiebung von Österreich in den Herkunftsstaat und das Antwortschreiben Deutschlands vom 25.09.2025 (AS 67 ff).

Mit Schreiben vom 07.10.2025 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des BF nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 81 f).Mit Schreiben vom 07.10.2025 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des BF nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 81 f).

Am 01.12.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe für den MigrantInnenverein St. Marx und deren Obmann Dr Lennart BINDER beim Bundesamt ein.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.12.2025 gab der BF im Wesentlichen an, in Deutschland einen negativen Bescheid erhalten zu haben und von Deutschland über Serbien nach Russland abgeschoben hätte werden sollen. Über Nachfrage erklärte der BF, gesund zu sein. In Österreich würden drei seiner Tanten sowie Cousins und Cousinen von ihm leben. Mit diesen Verwandten telefoniere der BF regelmäßig und besuche seine Tanten auch ab und zu in Wien. Es bestehe “ein gutes Verhältnis unter erwachsenen Verwandten”. Der BF erklärte, einer seiner Tanten in derem Geschäft zu helfen und dafür etwas Geld zu erhalten. In Österreich wohne der BF alleine in einer Betreuungseinrichtung und erhalte Leistungen aus der Grundversorgung. Ab September 2023 habe sich der BF in Deutschland aufgehalten. Dort habe er sechs Monate lang in einer Betreuungseinrichtung gelebt und anschließend in einer Wohngemeinschaft für Asylwerber. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seine Abschiebung nach Deutschland zu veranlassen, erklärte der BF, bereits eine negative Entscheidung in Deutschland erhalten zu haben. Er befürchte nun, dass er von Deutschland sofort – ohne weiteres Verfahren – nach Russland abgeschoben würde und er dann zum Kämpfen in die Ukraine geschickt würde. Wenn er in Deutschland einen neuen Asylantrag stellen könne und nicht abgeschoben würde, würde er freiwillig nach Deutschland zurückkehren. Für ihn spiele es keine Rolle, wo sein Asylverfahren geführt werde, er wolle nur arbeiten und sich ein Leben aufbauen.

Mit Bescheid vom 07.01.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 07.01.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Deutschland (Stand: 07.03.2024) wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen dargelegt (ungekürzt):

Allgemeines zum Asylverfahren

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Überblick über das deutsche Asylverfahren:

(Quelle AIDA 4.2023)

Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024).

Quellen:

•        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

•        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2023): Ablauf des deutschen Asylverfahrens, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=31, Zugriff 27.2.2024

•        HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103213.html, Zugriff 1.3.2024

Dublin-Rückkehrer

Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr 2019. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023).

Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung gemäß Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024).

Quellen:

•        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

•        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

Non-Refoulement

Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023).

Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023).

Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023).

Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023).

Quellen:

•        -        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

Versorgung

In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023).

Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023).

Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind gemäß Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen:

-        Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt;

-        Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld);

-        Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt;

-        bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a).

Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a).

Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023).

Monatliche Leistungen für Asylwerber im Überblick, inkl. Gegenüberstellung regulärer Sozialleistungen (Stand 01.2023):

(Quelle: AIDA 4.2023)

Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023).

Quellen:

•        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

•        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (ohne Datum a): Zuständige Aufnahmeeinrichtung, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Aufnahmeeinrichtung/aufnahmeeinrichtung-node.html, Zugriff 5.3.2024

•        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

•        CERD – UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination (21.12.2023): Concluding observations on the combined 23rd to 26th reports of Germany [CERD/C/DEU/CO/23-26], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102670/CERD_C_DEU_CO_23-26_56798_E.pdf, Zugriff 1.3.2024

Unterbringung

Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden:

•        Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren)

•        Gemeinschaftsunterkünfte

•        Dezentrale Unterbringung

•        Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen

(AIDA 4.2023)

Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023).

In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023).

Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023).

Quellen:

•        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

•        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

Medizinische Versorgung

Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).

Eine spezialisierte Behandlung von traumatisierten Asylwerbern und Folteropfern kann von einigen spezialisierten Ärzten und Therapeuten und in mehreren spezialisierten Einrichtungen (Behandlungszentren für Folteropfer) durchgeführt werden. Da die Zahl der Plätze in den Behandlungszentren begrenzt ist, ist der Zugang zu den Therapien nicht immer gewährleistet. Im Jahr 2020 wurde über 9.720 Antragstellern der Zugang verweigert, und andere mussten durchschnittlich sechs bis sieben Monate auf den Beginn einer Behandlung warten. Die Behandlungszentren müssen den Großteil der Kosten für Therapien (96,7%) durch Spenden oder andere Mittel decken, da die Therapien für Asylwerber oft nicht von den Gesundheits- und Sozialbehörden übernommen werden. Große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Asylwerber und den Behandlungszentren können eine wirksame Therapie in der Praxis ebenfalls unmöglich machen (AIDA 4.2023).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

•        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

•        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

•        EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Der Genannte sei ledig und habe keine Kinder. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Es lägen weder schwere psychische Störungen noch schwere oder ansteckende Krankheiten vor. Der BF habe in Österreich, in Kroatien und in Deutschland Asylanträge gestellt. Er habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten danach nicht wieder verlassen. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 07.10.2025 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des BF für zuständig erklärt. In Österreich würden drei Tanten und einige Cousins und Cousinen des BF leben. Es bestehe aber weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit. Eine besondere Integrationsverfestigung liege beim BF nicht vor. In Deutschland sei der BF keinen systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und er hätte diese dort auch nicht zu erwarten. Aus den Angaben des BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta bzw. Art. 8 EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für den BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Deutschland keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Deutschland ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Der Genannte sei ledig und habe keine Kinder. Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Es lägen weder schwere psychische Störungen noch schwere oder ansteckende Krankheiten vor. Der BF habe in Österreich, in Kroatien und in Deutschland Asylanträge gestellt. Er habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten danach nicht wieder verlassen. Deutschland habe sich mit Schreiben vom 07.10.2025 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens des BF für zuständig erklärt. In Österreich würden drei Tanten und einige Cousins und Cousinen des BF leben. Es bestehe aber weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit. Eine besondere Integrationsverfestigung liege beim BF nicht vor. In Deutschland sei der BF keinen systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und er hätte diese dort auch nicht zu erwarten. Aus den Angaben des BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta bzw. Artikel 8, EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für den BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Deutschland keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Deutschland ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt gehe im angefochtenen Bescheid nicht auf die konkret vom BF vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und menschenrechtswidriger Aufnahmebedingungen sowie auf seine Sicherheitsbedenken und seine persönliche Situation und Bindungen in Österreich, ein. In der Beweiswürdigung fänden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Deutschland. Der BF sei ein Flüchtling aus der Russischen Föderation und sei als Person, die glaubwürdig asylrelevante Verfolgung sowohl bezüglich ihres Herkunftsstaates als auch Deutschlands befürchte, besonders vulnerabel. Seine Befürchtung, auch in Deutschland menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein, sei wohlbegründet. Der BF wäre bei einer Abschiebung nach Russland der Gefahr ausgesetzt, sofort zum Kriegsdienst in der Ukraine eingesetzt zu werden, was er aus Gewissensgründen und aus politischen Gründen ablehne. Dennoch sei ihm von Deutschland Schutz verweigert worden, was ihn in seinem Sicherheitsgefühl erschüttert habe. Ein allgemeiner Verweis auf die Länderberichte könne Ermittlungen der Behörde nicht ersetzen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt sei konkret vorgebracht worden, dass Deutschland für den BF nicht sicher wäre; dies hätte einer Beurteilung zugeführt werden müssen. Es seien besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprächen. Der BF habe Angaben gemacht, die bei Wahrunterstellung jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK indizieren würden. Das Bundesamt hätte eine Einzelfallprüfung durchführen müssen. Es werde eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen des BF als Beweis dafür beantragt, dass Österreich im gegenständlichen Fall die Verpflichtung treffe, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF sei eine unzureichende Behandlung erfolgt. Der BF habe bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration in Österreich unternommen. Eine Abschiebung nach Deutschland würde den BF in seinen Rechten nach Art. 2, 3 und 8 EMRK verletzen, daher wäre vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt gehe im angefochtenen Bescheid nicht auf die konkret vom BF vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und menschenrechtswidriger Aufnahmebedingungen sowie auf seine Sicherheitsbedenken und seine persönliche Situation und Bindungen in Österreich, ein. In der Beweiswürdigung fänden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Deutschland. Der BF sei ein Flüchtling aus der Russischen Föderation und sei als Person, die glaubwürdig asylrelevante Verfolgung sowohl bezüglich ihres Herkunftsstaates als auch Deutschlands befürchte, besonders vulnerabel. Seine Befürchtung, auch in Deutschland menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein, sei wohlbegründet. Der BF wäre bei einer Abschiebung nach Russland der Gefahr ausgesetzt, sofort zum Kriegsdienst in der Ukraine eingesetzt zu werden, was er aus Gewissensgründen und aus politischen Gründen ablehne. Dennoch sei ihm von Deutschland Schutz verweigert worden, was ihn in seinem Sicherheitsgefühl erschüttert habe. Ein allgemeiner Verweis auf die Länderberichte könne Ermittlungen der Behörde nicht ersetzen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt sei konkret vorgebracht worden, dass Deutschland für den BF nicht sicher wäre; dies hätte einer Beurteilung zugeführt werden müssen. Es seien besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprächen. Der BF habe Angaben gemacht, die bei Wahrunterstellung jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK indizieren würden. Das Bundesamt hätte eine Einzelfallprüfung durchführen müssen. Es werde eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen des BF als Beweis dafür beantragt, dass Österreich im gegenständlichen Fall die Verpflichtung treffe, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF sei eine unzureichende Behandlung erfolgt. Der BF habe bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration in Österreich unternommen. Eine Abschiebung nach Deutschland würde den BF in seinen Rechten nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK verletzen, daher wäre vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Die deutschen Behörden wurden vom Bundesamt mit Schreiben vom 04.02.2026 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist auf nunmehr 18 Monate verlängert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.

Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 25.02.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG aufgrund der Zuständigkeit Polens rechtskräftig zurückgewiesen. Nach nicht erfolgter Überstellung des BF nach Polen stellte dieser am 20.10.2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2018 wurde der Antrag des BF abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2021 (W129 2204812-1) wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid abgewiesen. Am 02.12.2021 wurde der BF auf dem Luftweg in den Herkunftsstaat abgeschoben, wo er sich in weiterer Folge etwa zwei Jahre lang aufgehalten hat.Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 25.02.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG aufgrund der Zuständigkeit Polens rechtskräftig zurückgewiesen. Nach nicht erfolgter Überstellung des BF nach Polen stellte dieser am 20.10.2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2018 wurde der Antrag des BF abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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