TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/13 W154 2335040-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2026
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Entscheidungsdatum

13.02.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W154 2335040-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 03.02.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2026, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 03.02.2026 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben im September 2023 von Deutschland kommend ins Bundesgebiet ein.

Am 03.10.2023 wurde der BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen und mit Beschluss des LG XXXX vom 05.10.2023, GZ: XXXX , über den BF die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr und Tatausführungsgefahr angeordnet. Am 03.10.2023 wurde der BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen und mit Beschluss des LG römisch 40 vom 05.10.2023, GZ: römisch 40 , über den BF die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr, Tatbegehungsgefahr und Tatausführungsgefahr angeordnet.

Mit Urteil des LG XXXX vom 29.04.2024, GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB und dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.04.2024, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 13.10.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, eine Rückkehrentscheidung in eventu mit Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen und dem BF im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen gewährt. Mit E- Mail vom 24.10.2023 wurde durch die Leiterin des Sozialen Dienstes der JA XXXX eine Stellungnahme des BF übermittelt. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der belangten Behörde vom 13.10.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, eine Rückkehrentscheidung in eventu mit Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen und dem BF im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen gewährt. Mit E- Mail vom 24.10.2023 wurde durch die Leiterin des Sozialen Dienstes der JA römisch 40 eine Stellungnahme des BF übermittelt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.08.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Des Weiteren wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2024, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.08.2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Des Weiteren wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2024, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 02.02.2026 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kenntnis, dass der BF mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 27.01.2026, Zl: XXXX , bedingt am 03.02.2026 aus der Strafhaft entlassen würde. Am 03.02.2026 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und mit Festnahmeauftrag im Anschluss an die Enthaftung festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX eingeliefert und in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.Am 02.02.2026 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kenntnis, dass der BF mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.01.2026, Zl: römisch 40 , bedingt am 03.02.2026 aus der Strafhaft entlassen würde. Am 03.02.2026 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und mit Festnahmeauftrag im Anschluss an die Enthaftung festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 eingeliefert und in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 03.02.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG. Der BF wird seitdem in Schubhaft angehalten.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 03.02.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Der BF wird seitdem in Schubhaft angehalten.

Am 26.11.2024 und am 04.02.2026 erhielt der BF durch die BBU eine Rückkehrberatung, in der der BF jeweils zum Ausdruck brachte, nicht rückkehrwillig zu sein.

Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 06.02.2026 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung sowie gravierender Begründungsmängel seitens der Behörde im bekämpften Bescheid, in eventu mit dem Vorliegen eines gelinderen Mittels. In der Beschwerde wurde beantragt auszusprechen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung des BF in rechtswidriger Weise erfolgt sei, sowie dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen, ebenso beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen aufzutragen.

In der mit Schriftsatz vom 09.02.2026 erstatteten Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.

Die Stellungnahme wurde dem BF im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht. In einer Replik verwies der BF zusammengefasst auf das bisherige Vorbringen in der Beschwerde und hielt die in der Beschwerde gestellten Anträge aufrecht.

Ein seitens des erkennenden Gerichtes bei der Sanitätsstelle des PAZ XXXX angefordertes amtsärztliches Gutachten vom 10.02.2026 attestiert dem BF aufgrund seines aktuellen physischen und psychischen Zustandes Haft- und Transportfähigkeit.Ein seitens des erkennenden Gerichtes bei der Sanitätsstelle des PAZ römisch 40 angefordertes amtsärztliches Gutachten vom 10.02.2026 attestiert dem BF aufgrund seines aktuellen physischen und psychischen Zustandes Haft- und Transportfähigkeit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht fest.

Der BF reiste laut eigenen Angaben am 19.9.2023 von Deutschland kommend ins Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen.

Der BF war bis 30.06.2024 im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland.

Der BF ist ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist und wurde der BF am 03.10.2023 festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des LG XXXX vom 29.04.2024, GZ XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.04.2024, GZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Abs. dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen zur Zahlung von Bargeld und zur Gewährung von Unterkunft aufforderte und in Aussicht stellte, andernfalls die Pizzeria XXXX niederzubrennen und somit diesen durch Drohung mit einer Brandstiftung zu einer Handlung zu nötigen versucht hat, die diesen am Vermögen schädigen sollte. Der BF wollte erreichen, dass seine Familie illegal nach Österreich geschleppt werde und hat er sich zu diesem Zweck mit einer vom Genötigten bekannt gegebenen, ihm unbekannten, Person getroffen und dieser für die Schleppung einen Geldbetrag von Euro € 7.000, -- in bar übergeben. Nachdem die Schleppung der Familie bis 03.10.2023 nicht erfolgte, wollte er das übergebene Bargeld zurückhaben, konnte den ihm unbekannten Empfänger jedoch nicht erreichen, weshalb er den Genötigten aufforderte, ihm den Geldbetrag zu übergeben, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin kontaktierte der BF den Genötigten und kündigte an, dass er die Pizzeria XXXX anzünden würde, wenn er ihm nicht den Geldbetrag von Euro 7.000, -- übergeben und ihn in der Pizzeria schlafen lassen würde, worauf dieser sich an die Polizei gewendet hat. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF die Polizeibeamten, die ihn gerade festgenommen hatten, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung und weiteren Aufrechterhaltung seiner Festnahme zu hindern versucht hat. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF welcher die Taten noch dazu in einem raschen Rückfall beging und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt, mildernd hingegen wurde der Umstand gewertet, dass beide Tathandlungen im Versuchsstadium geblieben sind. Weiters wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der Schwere der Tat und des Umstandes, dass der BF auch von der in Deutschland erfolgten Verurteilung nicht davon abgehalten wurde, neuerlich mit solchen Mitteln gegen einen Kontrahenten vorzugehen, sodass aus spezialpräventiven Gründen zwingend mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe vorzugehen war.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen zur Zahlung von Bargeld und zur Gewährung von Unterkunft aufforderte und in Aussicht stellte, andernfalls die Pizzeria römisch 40 niederzubrennen und somit diesen durch Drohung mit einer Brandstiftung zu einer Handlung zu nötigen versucht hat, die diesen am Vermögen schädigen sollte. Der BF wollte erreichen, dass seine Familie illegal nach Österreich geschleppt werde und hat er sich zu diesem Zweck mit einer vom Genötigten bekannt gegebenen, ihm unbekannten, Person getroffen und dieser für die Schleppung einen Geldbetrag von Euro € 7.000, -- in bar übergeben. Nachdem die Schleppung der Familie bis 03.10.2023 nicht erfolgte, wollte er das übergebene Bargeld zurückhaben, konnte den ihm unbekannten Empfänger jedoch nicht erreichen, weshalb er den Genötigten aufforderte, ihm den Geldbetrag zu übergeben, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin kontaktierte der BF den Genötigten und kündigte an, dass er die Pizzeria römisch 40 anzünden würde, wenn er ihm nicht den Geldbetrag von Euro 7.000, -- übergeben und ihn in der Pizzeria schlafen lassen würde, worauf dieser sich an die Polizei gewendet hat. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der BF die Polizeibeamten, die ihn gerade festgenommen hatten, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung und weiteren Aufrechterhaltung seiner Festnahme zu hindern versucht hat. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF welcher die Taten noch dazu in einem raschen Rückfall beging und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt, mildernd hingegen wurde der Umstand gewertet, dass beide Tathandlungen im Versuchsstadium geblieben sind. Weiters wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der Schwere der Tat und des Umstandes, dass der BF auch von der in Deutschland erfolgten Verurteilung nicht davon abgehalten wurde, neuerlich mit solchen Mitteln gegen einen Kontrahenten vorzugehen, sodass aus spezialpräventiven Gründen zwingend mit der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe vorzugehen war.

Der BF wurde am 03.02.2026 aus der Strafhaft entlassen.

Mit im Spruch angeführtem Bescheid des BFA wurde über den BF die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung angeordnet. Der Schubhafthaftbescheid wurde dem BF am 03.02.2026 um 08:45 Uhr persönlich zugestellt. Der BF befindet sich durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Mit im Spruch angeführtem Bescheid des BFA wurde über den BF die Schubhaft zum Zweck der Abschiebung angeordnet. Der Schubhafthaftbescheid wurde dem BF am 03.02.2026 um 08:45 Uhr persönlich zugestellt. Der BF befindet sich durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird.

Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Der BF ist verheiratet und hat einen Sohn. Die Ehefrau und der Sohn leben in der Türkei.

Der BF verfügt in Österreich, abgesehen von einem – in der Beschwerde als Cousin bezeichnet - Verwandten über keine maßgeblichen familiären und privaten Bindungen. Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich liegen nicht vor.

Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt lediglich über geringes Barvermögen.

Der BF war außer seinem Haftaufenthalt in der JA XXXX im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst. Der BF war außer seinem Haftaufenthalt in der JA römisch 40 im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt melderechtlich erfasst.

Der BF ist nicht kooperativ und zeigt aggressives, ungebührliches und übergriffiges Verhalten.

Die eskortierte Abschiebung des BF ist für 15.02.2026 organisiert. Die belangte Behörde hat das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF äußerst zügig geführt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ: XXXX , aus rezenten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, der Anhaltedatei, aus dem Speicherauszug aus dem Fremdeninformationssystem und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren sowie dem angeforderten amtsärztlichen Gutachten vom 10.02.2026.Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ: römisch 40 , aus rezenten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, der Anhaltedatei, aus dem Speicherauszug aus dem Fremdeninformationssystem und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren sowie dem angeforderten amtsärztlichen Gutachten vom 10.02.2026.

In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substantiierter Weise erstattet.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Identitätsdokumenten.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt.

Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen ergeben sich insbesondere aus der Beschwerde sowie der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.

Die Feststellung, dass der BF lediglich zur Begehung einer strafbaren Handlung ins Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Strafurteil (AS 99ff).

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur Haft sowie der bedingten Entlassung des BF aus dieser am 03.02.2026 ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.04.2024 (AS 99ff) sowie dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX betreffend die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vom 27.01.2026 (AS 669ff).Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur Haft sowie der bedingten Entlassung des BF aus dieser am 03.02.2026 ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.04.2024 (AS 99ff) sowie dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 betreffend die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vom 27.01.2026 (AS 669ff).

Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Angaben, die die Annahme einer zu berücksichtigenden umfassenden Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden. Auch in seiner Beschwerde hat der BF keine neuen Sachverhalte oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.

Dass der BF seit 03.02.2026 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

Die Feststellung, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ: XXXX .Die Feststellung, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur GZ: römisch 40 .

Die Feststellung zur mangelnden Meldeadresse des BF beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Eine aktuelle Wohnadresse in Österreich gab der BF dem Bundesamt nicht bekannt. Der BF war daher in der Vergangenheit untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar.

Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf dem Verwaltungsakt des gegenständlichen Verfahrens und dem Gerichtsakt zu GZ: XXXX . Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf dem Verwaltungsakt des gegenständlichen Verfahrens und dem Gerichtsakt zu GZ: römisch 40 .

Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf wesentliche gesundheitliche Beschwerden des BF, solche werden auch in der Beschwerde nicht behauptet und gehen auch in keiner Weise aus dem angeforderten amtsärztlichen Befund vom 10.02.2026 hervor. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der BF im Allgemeinen gesund und jedenfalls haftfähig ist.

Der BF weist jedoch - wie sich nicht zuletzt aus dem Strafurteil sowie der Anhaltedatei ergibt - ein überaus unkooperatives, ungebührliches, übergriffiges und aggressives Verhalten auf.

Die Feststellung zum laufenden Verfahren zur eskortierten Außerlandesbringung am 15.02.2026 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (AS 27ff, 765f). Die Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist maßgeblich wahrscheinlich. Die Behörde hat es trotz aufwendiger Organisation eines eskortierten Abschiebefluges geschafft, die Abschiebung bereits für 15.02.2026 zu organisieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

3.1.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gil

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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