Entscheidungsdatum
16.02.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W177 2184464-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2025, Zl. XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2025, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen habe. In seiner Heimatregion herrsche Krieg und die Taliban würden die Jugendlichen mitgenehmen und zwangsrekrutieren. Er selbst sei vor drei Monaten auch mich mitgenommen und für ca. 15 Tage angehalten worden. Da er geschlagen worden wäre, habe man ihn zum Arzt gebracht, von wo er fliehen habe können. Die Sicherheitslage sei schlecht gewesen und da er ein Motorrad gehabt hätte, hätten die Soldaten vermeint, dass er Talib wäre.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 30.08.2017 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er von den Taliban festgenommen und er für 15 Tage festgehalten worden sei. Er hätte für die Taliban kämpfen sollen, sei jedoch krank geworden. Sein Vater habe ihn abgeholt und zu einem Arzt in Kabul gebracht. Von dort sei der BF dann geflohen. Weiters sei das Motorrad seines Vaters von der Regierung eingezogen worden, weil der BF damit in die Schule gefahren sei.
Die Taliban hätten damals viele Leute für Gefechte gebraucht und hätten daher auch viel junge Männer zwangsrekrutiert. Daher sei auch er mitgenommen worden. Man habe ihm in der Gefangenschaft auch geschlagen, jedoch habe er sich auch verkühlt und sei krank geworden. Sein Vater habe ihn nach Kabul gebracht, von wo aus er dann geflohen sei. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (nunmehr: BVwG) mit Erkenntnis vom 13.07.2021 (GZ: XXXX ) als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof (nunmehr: VfGH) hob mit Erkenntnis vom 25.08.2022 ( XXXX das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 13.07.2021 insoweit auf, als damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (nunmehr: BVwG) mit Erkenntnis vom 13.07.2021 (GZ: römisch 40 ) als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof (nunmehr: VfGH) hob mit Erkenntnis vom 25.08.2022 ( römisch 40 das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 13.07.2021 insoweit auf, als damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde.
Das BVwG hat in seinem Erkenntnis vom 10.09.2022 ( XXXX ) der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.09.2023 erteilt.Das BVwG hat in seinem Erkenntnis vom 10.09.2022 ( römisch 40 ) der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.09.2023 erteilt.
3. Am 31.03.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der Einvernahme am 08.08.2023 gab der BF an, dass sein Vater nun Probleme in Afghanistan hätte, weil dieser damals den BF von den Taliban abgeholt und zum Arzt gebracht hätte. Er glaube, dass er im Falle seiner Rückkehr für die Taliban immer noch interessant wäre, weil wer einmal im Visier der sei, der werde bis zur Vernichtung verfolgt. Er sei damals mitgenommen worden, weil die Taliban junge Männer gebraucht hätten, damit sie diese in den Krieg hätten schicken können. Die, die nicht freiwillig mitgegangen wären, wären dazu gezwungen worden. Warum die Taliban die Familie und die Brüder bis zu deren Ausreisezeitpunkt in Ruhe gelassen hätten, vermeinte der BF, dass diese zu diesem Zeitpunkt sehr jung gewesen wären. Nähere Informationen über die Mitnahme seines Vaters von den Taliban habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat, befürchte er, dass er von den Taliban getötet werde, weil er damals geflohen sei.
Mit Bescheid des BFA vom 26.06.2023 wurde der am 31.03.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen. Dieser erwuchs am 03.08.2023 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 26.06.2023 wurde der am 31.03.2023 gestellte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen. Dieser erwuchs am 03.08.2023 in Rechtskraft.
4. Der BF wurde am 10.11.2018 rechtskräftig durch das Landesgericht XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB sowie wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, § 269 Abs 1 vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt (Junge(r) Erwachsene(r)) verurteilt.4. Der BF wurde am 10.11.2018 rechtskräftig durch das Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15,, Paragraph 269, Absatz eins, vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt (Junge(r) Erwachsene(r)) verurteilt.
Am 19.03.2019 wurde der BF rechtskräftig durch das Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt (Junge(r) Erwachsene(r)) verurteilt.Am 19.03.2019 wurde der BF rechtskräftig durch das Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt (Junge(r) Erwachsene(r)) verurteilt.
Am 05.09.2019 wurde der BF rechtskräftig durch das Landesgericht XXXX wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG sowie wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Junge(r) Erwachsene(r)) verurteilt.Am 05.09.2019 wurde der BF rechtskräftig durch das Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG sowie wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Junge(r) Erwachsene(r)) verurteilt.
Am 08.04.2023 wurden der BF rechtskräftig durch das Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt.Am 08.04.2023 wurden der BF rechtskräftig durch das Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt.
Am 19.06.2023 wurde der BF rechtskräftig durch das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs 1 zweiter und fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und 3, Abs 3 zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs 2 SMG sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Am 19.06.2023 wurde der BF rechtskräftig durch das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins, zweiter und fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Absatz 3, zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Daher wurde am 18.07.2023 gegen BF ein Aberkennungsverfahren im Sinne des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG eingeleitet. Diesbezüglich wurde der BF am 25.07.2023 niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass seine Eltern wieder im Heimatdorf wohnhaft wären. Sie wären zuvor eineinhalb Jahre im Iran gewesen. Seine vier Brüder und seine zwei Schwestern wären ebenfalls im Elternhaus wohnhaft. Zahlreiche Brüder seiner Elternteile wären ebenfalls in Afghanistan aufhältig. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort wegen der Taliban Angst um sein Leben.Daher wurde am 18.07.2023 gegen BF ein Aberkennungsverfahren im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG eingeleitet. Diesbezüglich wurde der BF am 25.07.2023 niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass seine Eltern wieder im Heimatdorf wohnhaft wären. Sie wären zuvor eineinhalb Jahre im Iran gewesen. Seine vier Brüder und seine zwei Schwestern wären ebenfalls im Elternhaus wohnhaft. Zahlreiche Brüder seiner Elternteile wären ebenfalls in Afghanistan aufhältig. Er wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort wegen der Taliban Angst um sein Leben.
Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2023 wurde dem BF der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. Weiters wurde ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 FPG erlassen, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei, ihm gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt und gemäß § 53 Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2023 wurde dem BF der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. Weiters wurde ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei, ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt und gemäß Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht eine Beschwerde ein. Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 11.04.2024 ( XXXX ) die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides teilweise stattgegeben und das verhängte Einreiseverbot um 2 Jahre auf eine Dauer von 8 Jahren reduziert. Das Erkenntnis erwuchs mit 12.04.2024 in Rechtskraft.Der BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht eine Beschwerde ein. Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 11.04.2024 ( römisch 40 ) die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides teilweise stattgegeben und das verhängte Einreiseverbot um 2 Jahre auf eine Dauer von 8 Jahren reduziert. Das Erkenntnis erwuchs mit 12.04.2024 in Rechtskraft.
5. Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2025 den hier gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechthalte. Neu sei, dass die Taliban über das ganze Land in Afghanistan ihre Macht ausüben würden. Er könne deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er Angst vor den Taliban habe.
Da der BF am 16.05.2025 aus der Strafhaft geflohen sei, wurde am 20.05.2025 das Folgeantragsverfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG eingestellt und am 01.07.2025 wieder fortgesetzt.Da der BF am 16.05.2025 aus der Strafhaft geflohen sei, wurde am 20.05.2025 das Folgeantragsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt und am 01.07.2025 wieder fortgesetzt.
Am 14.10.2025 brachte der BF einen „Urteilsbescheid“ in der Sprache Dari sowie die dazugehörige Übersetzung als (neues) Beweismittel in Vorlage.
Am 29.10.2025 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass er einen Folgeantrag gestellt habe, damit er nicht abgeschoben werde. Sein Leben sei in seinem Heimatland in Gefahr. Dass er dort die Todessstrafe bekommen würde, sei auch dem vorgelegten Urteil zu entnehmen. Dieses Urteil sei von den Taliban an seine Familie ausgehändigt worden.
Seine Familie lebe in einem Eigentumshaus in Kabul. Sein Vater sei Lehrer und zusätzlich gebe auch Pachteinnahmen.
Das in Vorlage gebrachte Beweismittel habe der im Oktober 2025 erhalten. Er sei im Mai 2025 nach Italien geflohen. Die italienischen Behörden hätten ihm mitgeteilt, dass er bei den österreichischen Behörden ein Schreiben vorlegen solle, welches beweise, dass er im Heimatland gefährdet sei. Glaublich Im Mai 2025 habe er durch seine Mutter von der Existenz des Urteils erfahren. Wann die in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen von der Existenz des in Vorlage gebrachten Urteils erfahren hätten, wisse er nicht.
Der Inhalt dieses Urteils sei es, dass aufgrund der Weiterleitung der Informationen an die Amerikaner, die Gegend bombardiert worden sei und jemand ums Leben gekommen sei. Aufgrund dieses Verrats drohe ihm, die Todesstrafe. Mit den Taliban habe er das letzte Mal einen Kontakt im Jahr 2015 gehabt. Auf Vorhalt, weshalb die Taliban rund neun Jahre nach seiner Ausreise eine Gerichtssitzung abhalten würden und dabei die Todesstrafe über den BF verhängen sollen, vermeinte der BF, dass Leute, die 30 oder 35 Jahren nach deren Rückkehr umgebracht werden würden. Auf Wiederholung der Frage gab der BF, dass er es nicht wissen würden. Eventuell hätten die Taliban diese Informationen erst jetzt herausgefunden.
Aus welchem Grund die Generalamnestie für den BF keine Geltung haben sollte, jedoch für beispielsweise aktiv im Kampf beteiligte Soldaten schon, wisse der BF nicht. Diese Frage müsse man den Taliban stellen. Wenn er zurückkehren würde, werde er aus den Gründen, die ihn schon zur Ausreise veranlasst hätten, getötet.
6. Das BFA wies mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 27.11.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.).6. Das BFA wies mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 27.11.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.).
Begründend wurde ausgeführt, dass eine entschiedene Sache vorgelegen sei, weil der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weder einen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe, noch amtswegig eine Sachverhaltsänderung festgestellt worden sei.
Auch durch die Vorlage dieses Schreibens sei keine neue Tatsachengrundlage geschaffen worden. Abgesehen davon sei der BF in den Ausführungen zum Erhalt dieses Schriftstückes sehr oberflächlich gewesen, sodass der Eindruck entstanden sei, er bediene sich keinem wahrheitsgetreuen Vorbringen. Auch der Zeitpunkt der angeblich mit 17.06.2024 durchgeführten Gerichtssitzung werfe erhebliche Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auf, umso mehr er im Rahmen des Verfahrens nicht im Geringsten ein aktuelles bzw. besonderes Interesse der Taliban an ihm darlegen habe können. Dass die Taliban nunmehr rund neun Jahre nach der Ausreise des BF ein Urteil über ihn fällen hätten sollen, sei nicht im Geringsten nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, insbesondere, weil während der langjährigen Abwesenheit im Heimatland kein Anhaltspunkt für ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse der Taliban ersichtlich gewesen sei. Die Vorlage des vorgelegten Schriftstücks indiziere vielmehr einen Versuch, die bereits mehrfach von der erkennenden Behörde und dem Gericht als nicht glaubhaft beurteilte Gefährdungssituation erneut als glaubhaft erscheinen zu lassen. Es ergebe sich somit keine neue Sachlage und schon gar keine neue Gefährdungslage für den BF.
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte durch seine Rechtsvertretung, nunmehr die BBU GmbH, im Wesentlichen vor, dass nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Afghanistan entwickeln werde und der BF im Falle einer Rückkehr als verwestlicht angesehen werde bzw. man ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Auch ergebe sich durch die Vorlage des Beweismittels, dass ein neuer Sachverhalt entstanden sei und somit im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren neue Umstände zu Tage getreten wären. Daher wären sowohl das Ermittlungsverfahren als auch die Beweiswürdigung mangelhaft und es würde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In eventu sei der angefochtene Bescheid zu beheben und dem BF der Status des Asylberechtigten bzw. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.12.2025 vorgelegt und sind am 23.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Zu den Vorverfahren:
Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2017 eine vollinhaltlich negative Entscheidung getroffen und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan erlassen. Die Entscheidung des BFA wurde durch das BVwG mit Erkenntnis vom 13.07.2021 (GZ: XXXX ) bestätigt und erwuchs in weiterer Folge (aufgrund der Zurückweisungsentscheidung des VwGH mit Erkenntnis vom 13.02.2023) in Rechtskraft. Begründet wurde durch das BVwG festgestellt, dass der BF keiner Bedrohung durch die Taliban glaubhaft vorbrachte und daher im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland keiner individuellen Gefährdungslage ausgesetzt ist.Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2017 eine vollinhaltlich negative Entscheidung getroffen und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan erlassen. Die Entscheidung des BFA wurde durch das BVwG mit Erkenntnis vom 13.07.2021 (GZ: römisch 40 ) bestätigt und erwuchs in weiterer Folge (aufgrund der Zurückweisungsentscheidung des VwGH mit Erkenntnis vom 13.02.2023) in Rechtskraft. Begründet wurde durch das BVwG festgestellt, dass der BF keiner Bedrohung durch die Taliban glaubhaft vorbrachte und daher im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland keiner individuellen Gefährdungslage ausgesetzt ist.
Der BF hat sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 10.11.2018 verloren.
Mit Erkenntnis vom 10.09.2022 wurde dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.09.2023 erteilt.
Der erste Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 26.06.2023 im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Auch hier wurde zusammenfassend festgestellt, dass er im Heimatland keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist. Dieser Bescheid erwuchs mit 03.08.2023 in Rechtskraft.
Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2023 wurde der BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig erließ die Behörde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein 10jähriges Einreiseverbot. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.04.2024 (GZ: XXXX wurde diese Entscheidung, mit Ausnahme der Herabsetzung des Einreiseverbots auf acht Jahre, bestätigt und erwuchs am 12.04.2024 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2023 wurde der BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig erließ die Behörde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein 10jähriges Einreiseverbot. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.04.2024 (GZ: römisch 40 wurde diese Entscheidung, mit Ausnahme der Herabsetzung des Einreiseverbots auf acht Jahre, bestätigt und erwuchs am 12.04.2024 in Rechtskraft.
Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz und der aktuellen Gefährdungslage:
Den Folgeantrag vom 08.05.2025 begründete er damit, dass er die im vorangegangenen Verfahren angeführten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrechterhalte; neu wäre es, dass die Taliban mittlerweile landesweit in Afghanistan ihre Herrschaft ausüben würden, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich sei. Weiters brachte er einen „Urteilsbescheid“ in der Sprache Dari sowie die dazugehörige Übersetzung als (neues) Beweismittel in Vorlage.
Es stellt sich in Zusammenhang mit den (bereits im ersten Verfahren vorgebrachten und als nicht glaubhaft festgestellten) Fluchtgründen keine neue Sachlage dar.
Die (nicht glaubhaft vorgebrachte) Gefährdungslage stellt sich in gleicher Art und Weise wie im Rahmen Ihres ersten Verfahrens dar.
Der Beschwerdeführer hat im neuen Asylverfahren keine glaubhaften, asylrelevanten Gründe vorgebracht. Es seien keine neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente feststellbar.
Es wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 07.11.2025 dem Bescheid zugrunde gelegt. Auch aus den Länderinformationen habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem (Privat)Leben in Österreich:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er spricht Paschtu als Muttersprache und Dari. Er stammt aus der Provinz Kapisa, aus dem Distrikt XXXX , aus dem Dorf XXXX und lebte dort bis zum Tag Ihres Verlassens Afghanistans. Er hat zehn Jahre die Schule besucht.Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Er spricht Paschtu als Muttersprache und Dari. Er stammt aus der Provinz Kapisa, aus dem Distrikt römisch 40 , aus dem Dorf römisch 40 und lebte dort bis zum Tag Ihres Verlassens Afghanistans. Er hat zehn Jahre die Schule besucht.
Er ist arbeitsfähig, leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, ist ledig und hat keine Kinder.
In Afghanistan leben die Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern in einem Eigentumshaus in der Stadt Kabul, im Stadtteil XXXX . Die Familie ist im Besitz von landwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von etwa vier bis fünf Jerib, die zur Nutzung verpachtet wurden. Durch die Erwerbstätigkeit des Vaters als Lehrer in der Stadt Kabul und durch die Pachteinnahmen ist die eigenständige Existenzsicherung seiner Kernfamilie gewährleistet. Der BF steht in mit seiner Kernfamilie.In Afghanistan leben die Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern in einem Eigentumshaus in der Stadt Kabul, im Stadtteil römisch 40 . Die Familie ist im Besitz von landwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von etwa vier bis fünf Jerib, die zur Nutzung verpachtet wurden. Durch die Erwerbstätigkeit des Vaters als Lehrer in der Stadt Kabul und durch die Pachteinnahmen ist die eigenständige Existenzsicherung seiner Kernfamilie gewährleistet. Der BF steht in mit seiner Kernfamilie.
Weiters leben drei Onkel väterlicherseits sowie ein Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits in der Stadt Kabul. Ein Onkel väterlicherseits betreibt ein eigenes Geschäft im Elektrohandel, ein weiterer übt den Beruf des Taxifahrers aus. Der BF kann somit auf ein tragfähiges soziales Netz im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen.
Der BF ist mit den Gebräuchen sowie Gepflogenheiten des Heimatlandes vertraut und fällt nicht in die Gruppe der vulnerablen Personen.
Er ist in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der BF wurde wegen Körperverletzung in Form des Versuchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt in Versuchsform, Körperverletzung, (mehrmaligen) Suchtgifthandels, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie wegen (mehrmaligen) Verstößen gegen das Waffengesetz mehrmals rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich kein Abhängigkeitsverhältnis zu im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder sonstigen Personen. Der Beschwerdeführer ist aktuell in Strafhaft und am Arbeitsmarkt in Österreich nicht integriert. Er besuchte Deutschkurse auf dem Niveau A2 und verfügt über passable Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist in Österreich in keinem Verein oder in einer sonstigen Organisation, hat aber einige Integrationskurse besucht.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Der Beschwerdeführer wird nicht von Taliban gesucht, weil er sich einer Zwangsrekrutierung widersetzt hat und aus einer Anhaltung der Taliban geflohen ist. Der Beschwerdeführer wird auch nicht verdächtigt die ehemalige afghanische Regierung unterstützt zu haben. Weder dem Beschwerdeführer noch dessen Familienangehörigen wurde in Afghanistan unterstellt die ehemalige afghanische Regierung unterstützt zu haben.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen werden in Afghanistan auch nicht von den Taliban gesucht.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
Dem Vorbingen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 12.12.2025, wonach er bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommen werden würde und wonach der Beschwerdeführer einen westlichen Lebensstil, der mit den gesellschaftlichen Normen, Werten und Grundsätzen der konservativ-islamisch geprägten afghanischen Gesellschaft und insbesondere der Scharia nicht vereinbar sei, führen würde sowie, dass er den Taliban zudem politisch ablehnend gegenüberstehe, waren vage und finden auch keine Deckung in den bisherigen Einvernahmen und Angaben des Beschwerdeführers, sodass diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen oder wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsstadt Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
In Afghanistan leben die Eltern, vier Brüder und zwei Schwestern in einem Eigentumshaus in der Stadt Kabul. Die Familie ist im Besitz von landwirtschaftlichen Grundstücken, die zur Nutzung verpachtet wurden. Durch die Erwerbstätigkeit des Vaters als Lehrer in der Stadt Kabul und durch die Pachteinnahmen ist die eigenständige Existenzsicherung der Kernfamilie gewährleistet. Der BF steht in mit seiner Kernfamilie.
Weiters leben drei Onkel väterlicherseits sowie ein Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits in der Stadt Kabul. Ein Onkel väterlicherseits betreibt ein eigenes Geschäft im Elektrohandel, ein weiterer übt den Beruf des Taxifahrers aus.
Der BF kann somit auf ein tragfähiges soziales Netz im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen. Er ist zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig, anpassungsfähig und er kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Ihm sind die geografischen Strukturen in seiner Heimatstadt Kabul bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seiner Heimatstadt Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seiner Heimatstadt einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine umfassende Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 13, 07.11.2025):
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.
Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)
1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)
1.5.6. Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan:
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)
1.5.7. Zentrale Akteure:
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich v