TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/16 W176 2330894-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2026
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Entscheidungsdatum

16.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §19
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W176 2330894-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 18.11.2025, Zl. XXXX , betreffend Zeugengebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 18.11.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Zeugengebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 21.10.2025 fand vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt in der Rechtssache Zl. XXXX , eine Verhandlung statt, zu der die nunmehrige Beschwerdeführerin (BF) als Zeugin geladen wurde, wobei die an sie ergangene Ladung unter der Überschrift „WICHTIGE HINWEISE“ Informationen zum Gebührenanspruch von Zeugen enthält, und zwar (neben Informationen zu dessen Umfang sowie zum Erfordernis der Bescheinigung) u.a. den Hinweis, dass die Zeugin/der Zeuge den Gebührenanspruch verliert, wenn sie/er ihn nicht innerhalb von 14 Tagen nach ihrer/seiner Vernehmung geltend macht.1. Am 21.10.2025 fand vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt in der Rechtssache Zl. römisch 40 , eine Verhandlung statt, zu der die nunmehrige Beschwerdeführerin (BF) als Zeugin geladen wurde, wobei die an sie ergangene Ladung unter der Überschrift „WICHTIGE HINWEISE“ Informationen zum Gebührenanspruch von Zeugen enthält, und zwar (neben Informationen zu dessen Umfang sowie zum Erfordernis der Bescheinigung) u.a. den Hinweis, dass die Zeugin/der Zeuge den Gebührenanspruch verliert, wenn sie/er ihn nicht innerhalb von 14 Tagen nach ihrer/seiner Vernehmung geltend macht.

In der Verhandlung am 21.10. 2025 wurde die BF aufgrund des Abschlusses eines Vergleichs nicht einvernommen und gab gegenüber dem Gericht an, keine Zeugengebühren zu beanspruchen.

2. Mit einem am 13.11.2025 eingebrachten Schriftsatz machte die BF Zeugengebühren iHv insgesamt EUR 277,60 geltend.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Vorsteher des Bezirksgerichts Leopoldstadt (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des BF auf Zeugengebühren ab. Begründend führte er aus, dass zum Zeitpunkt, an dem die BF den Gebührenanspruch geltend gemacht habe, die in § 19 Abs. 1 GebAG vorgesehene Frist von 14 Tagen zur Geltendmachung bereits abgelaufen gewesen sei.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Vorsteher des Bezirksgerichts Leopoldstadt (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des BF auf Zeugengebühren ab. Begründend führte er aus, dass zum Zeitpunkt, an dem die BF den Gebührenanspruch geltend gemacht habe, die in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG vorgesehene Frist von 14 Tagen zur Geltendmachung bereits abgelaufen gewesen sei.

4. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie zusammenfasst vorbrachte, dass der Bescheid aus folgenden Gründen rechtswidrig sei:

Sie sei im Gerichtssaal nicht über die Frist von 14 Tagen belehrt und über den Verlust des Gebührenanspruchs informiert worden. Es habe keine Belehrung über die formalen Anforderungen und Fristen gegeben. Ohne eine ordnungsgemäße Belehrung beginne die Frist aber nicht zu laufen. Auch sei ihr telefonisch erklärt worden, dass die Einbringung persönlich oder per Post erfolgen müsse. Da es laut Auskunft des Gerichts keine E-Mail-Adresse für Anträge geben, habe sie den Antrag so rasch wie möglich übermittelt. Die BF habe alles getan, was ihr gesagt und was ihr möglich gewesen sei. Von einem Versäumnis könne keine Rede sein. Ihr Verhalten sei im Bescheid nicht berücksichtigt worden. Sie sei als Zeugin anwesend gewesen, es seien ihr Kosten entstanden und sie habe sich bemüht, den Anspruch ordnungsgemäß geltend zu machen. Die Versagung der Zeugenentschädigung stelle daher eine „überschießend formale und ermessensfehlerhafte“ Entscheidung dar.

5. Mit Schreiben vom 23.12.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen (welche sie in der Folge auf Ersuchen vervollständigte) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt. 1. Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Insbesondere wird festgestellt, dass die BF in der Zeugenladung vom 16.07.2025 wie folgt über ihren Gebührenanspruch als Zeugin belehrt wurde:

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen in Zusammenhang mit der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Geltendmachung der GebührGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Geltendmachung der Gebühr

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen (bzw. im – hier nicht zutreffenden – Fall des § 16 binnen vier Wochen) nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen (bzw. im – hier nicht zutreffenden – Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen) nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Gemäß § 19 Abs. 3 GebAG ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung aufmerksam zu machen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, GebAG ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung aufmerksam zu machen.

3.2.1.2. Aus § 19 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 3 GebAG folgt, dass der Gebührenanspruch innerhalb von 14 Tagen (bzw. bei Zeugen aus dem Ausland vier Wochen) nach der (jeweiligen) Vernehmung vor Gericht bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen und der Zeuge darauf vom Gericht aufmerksam zu machen ist. Der in § 19 Abs. 1 GebAG festgelegte Verlust des Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung ist nur in Zusammenhang mit dem in § 19 Abs. 3 GebAG enthaltenen Gebot zu rechtfertigen, den Zeugen auf seine Ansprüche aufmerksam zu machen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, 4. Aufl. [2018], Anm 7 zu § 19 GebAG). Anspruchsverlust wegen Fristversäumung kann nur dann eintreten, wenn der Zeuge auf seine Ansprüche und Formalitäten ihrer Geltendmachung in der Ladung oder durch eine Belehrung (jedenfalls aber vor Abschluss seiner Vernehmung) hingewiesen wurde (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, 4. Aufl. [2018], E 11 zu § 19 GebAG).3.2.1.2. Aus Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, GebAG folgt, dass der Gebührenanspruch innerhalb von 14 Tagen (bzw. bei Zeugen aus dem Ausland vier Wochen) nach der (jeweiligen) Vernehmung vor Gericht bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen und der Zeuge darauf vom Gericht aufmerksam zu machen ist. Der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG festgelegte Verlust des Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung ist nur in Zusammenhang mit dem in Paragraph 19, Absatz 3, GebAG enthaltenen Gebot zu rechtfertigen, den Zeugen auf seine Ansprüche aufmerksam zu machen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, 4. Aufl. [2018], Anmerkung 7 zu Paragraph 19, GebAG). Anspruchsverlust wegen Fristversäumung kann nur dann eintreten, wenn der Zeuge auf seine Ansprüche und Formalitäten ihrer Geltendmachung in der Ladung oder durch eine Belehrung (jedenfalls aber vor Abschluss seiner Vernehmung) hingewiesen wurde vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, 4. Aufl. [2018], E 11 zu Paragraph 19, GebAG).

Zwar enthält das GebAG für den Verzicht auf die Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern – anders als für denselben in Ansehung von Sachverständigengebühren; vgl. hiezu das Regelungssystem des § 37 Abs 2 iVm § 42 Abs 1 GebAG – keine ausdrücklichen Regelungen. Jedoch ist von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichtes auch auf im öffentlichen Recht gegründeter Ansprüche auszugehen (Hinweis E 9. April 1984, 83/12/0059). Ein Verzicht auf Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern macht auch durchaus Sinn, kann doch diesfalls dessen ungeachtet eine (teilweise) Auszahlung bestimmter Zeugengebühren aus einem erliegenden Kostenvorschuss oder aus einem - in der Praxis der Gerichte durchaus nicht unüblichen - erst nach Durchführung von Zeugenvernehmung und Gebührenbestimmung erlegten nachträglichen „Kostenvorschuss" in Betracht kommen (VwGH 21.12.2007, 2007/17/0078). Zwar enthält das GebAG für den Verzicht auf die Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern – anders als für denselben in Ansehung von Sachverständigengebühren; vergleiche hiezu das Regelungssystem des Paragraph 37, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, GebAG – keine ausdrücklichen Regelungen. Jedoch ist von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichtes auch auf im öffentlichen Recht gegründeter Ansprüche auszugehen (Hinweis E 9. April 1984, 83/12/0059). Ein Verzicht auf Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern macht auch durchaus Sinn, kann doch diesfalls dessen ungeachtet eine (teilweise) Auszahlung bestimmter Zeugengebühren aus einem erliegenden Kostenvorschuss oder aus einem - in der Praxis der Gerichte durchaus nicht unüblichen - erst nach Durchführung von Zeugenvernehmung und Gebührenbestimmung erlegten nachträglichen „Kostenvorschuss" in Betracht kommen (VwGH 21.12.2007, 2007/17/0078).

3.2.2.1. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die BF entgegen ihrem Vorbringen, es habe keine Belehrung über die formalen Anforderungen und Fristen gegeben, in der an sie ergangenen Zeugenladung über diese Umstände belehrt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der in der Ladung enthaltenen Information zum Gebührenanspruch die Frage, wann die Frist bei unterbliebener Vernehmung der Zeugin/des Zeugen zu laufen beginnt (was gemäß § 19 Abs. 1 GebAG [„oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist“] klarerweise der Zeitpunkt ist, an dem die Zeugin/der Zeuge vernommen hätte werden sollen), nicht explizit erläutert wird. Dies ändert nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aber nichts daran, dass durch die Informationen in der an die BF ergangenen Ladung der Verpflichtung gemäß § 19 Abs. 3 GebAG, die Zeugin auf ihre Ansprüche aufmerksam zu machen, und damit jener Bestimmung entsprochen wurde, die wie oben dargelegt den in § 19 Abs. 1 GebAG festgelegten Verlust des Gebührenanspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung rechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der in der Ladung enthaltenen Information zum Gebührenanspruch die Frage, wann die Frist bei unterbliebener Vernehmung der Zeugin/des Zeugen zu laufen beginnt (was gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG [„oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist“] klarerweise der Zeitpunkt ist, an dem die Zeugin/der Zeuge vernommen hätte werden sollen), nicht explizit erläutert wird. Dies ändert nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aber nichts daran, dass durch die Informationen in der an die BF ergangenen Ladung der Verpflichtung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, GebAG, die Zeugin auf ihre Ansprüche aufmerksam zu machen, und damit jener Bestimmung entsprochen wurde, die wie oben dargelegt den in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG festgelegten Verlust des Gebührenanspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung rechtfertigt.

Daher kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gesagt werden, dass die Frist mangels Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Vielmehr begann die 14-tägige Frist gemäß § 19 Abs. 1 GebAG am 22.10.2025 zu laufen und war diese daher zum Zeitpunkt der Einbringung des Gebührenantrags am 13.11.2025 (wie von der belangten Behörde angenommen) bereits abgelaufen.Daher kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gesagt werden, dass die Frist mangels Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Vielmehr begann die 14-tägige Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG am 22.10.2025 zu laufen und war diese daher zum Zeitpunkt der Einbringung des Gebührenantrags am 13.11.2025 (wie von der belangten Behörde angenommen) bereits abgelaufen.

Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass die BF durch ihre Erklärung in der Verhandlung am 21.10.2025, keine Zeugengebühren zu beanspruchen, auf den betreffenden Anspruch verzichtet hat.

3.2.3. Da die BF somit jedenfalls keinen Anspruch auf Zeugengebühren hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

3.4. Zu Spruchpunkt B):

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2 Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anspruchsverlust Antragsfristen Fristablauf Fristversäumung Gebührenanspruch - Frist Geltendmachung verspäteter Antrag Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W176.2330894.1.00

Im RIS seit

11.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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