TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/16 G312 2317327-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2026
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Entscheidungsdatum

16.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G312 2317327-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Sommerbauer und DDr. Dohr LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 08.10.2025 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Sommerbauer und DDr. Dohr LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 08.10.2025 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins u, n, d, 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF als Teil der kriminellen Organisation des XXXX des gewerbsmäßigen Betruges und Sachwuchers nachgehe und es laufende Ermittlungen gegen ihn und den anderen Mitgliedern gebe. Sein Lebensmittelpunkt liege in Rumänien, dort sei er auch gemeldet. Er sei hoch mobil und habe sich mit XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er sei jedoch nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei begründend davon auszugehen, dass er sich lediglich zur Begehung von Vermögensdelikten im Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufhalte. Es sei klar ersichtlich, dass aufgrund der von ihm gesetzten Delikte, die letztlich darauf ausgerichtet gewesen wären, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr des BF jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheine. Der BF führe zudem kein Privat- oder Familienleben in Österreich, welches gegenständlichem Aufenthaltsverbot entgegenstehen würde. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF als Teil der kriminellen Organisation des römisch 40 des gewerbsmäßigen Betruges und Sachwuchers nachgehe und es laufende Ermittlungen gegen ihn und den anderen Mitgliedern gebe. Sein Lebensmittelpunkt liege in Rumänien, dort sei er auch gemeldet. Er sei hoch mobil und habe sich mit römisch 40 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er sei jedoch nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei begründend davon auszugehen, dass er sich lediglich zur Begehung von Vermögensdelikten im Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufhalte. Es sei klar ersichtlich, dass aufgrund der von ihm gesetzten Delikte, die letztlich darauf ausgerichtet gewesen wären, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr des BF jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheine. Der BF führe zudem kein Privat- oder Familienleben in Österreich, welches gegenständlichem Aufenthaltsverbot entgegenstehen würde.

Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkte I. – III. und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF in Österreich unbescholten sei. Die Unterstellungen gegen den BF, er sei als Mitglied des XXXX an kriminellen Handlungen beteiligt gewesen, seien lediglich Mutmaßungen und ohne stichhaltige Begründung. Es liege insgesamt kein rechtswidriges Verhalten des BF vor und habe er kein strafbares oder gefährdendes Verhalten gesetzt. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. und führte darin zusammengefasst aus, dass der BF in Österreich unbescholten sei. Die Unterstellungen gegen den BF, er sei als Mitglied des römisch 40 an kriminellen Handlungen beteiligt gewesen, seien lediglich Mutmaßungen und ohne stichhaltige Begründung. Es liege insgesamt kein rechtswidriges Verhalten des BF vor und habe er kein strafbares oder gefährdendes Verhalten gesetzt.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des BVwG, G312 2317327-1/2Z, vom 13.08.2025 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des BVwG, G312 2317327-1/2Z, vom 13.08.2025 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

Mit 27.08.2025 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 08.10.2025 ausgeschrieben und die Parteien geladen.

Am 03.10.2025 teilte der BF über seine Rechtsvertretung mit, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und er sich im Ausland befinde. Es werde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Am 08.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF ebenso wie seine Rechtsvertretung – wie zuvor angekündigt - fernblieb. Die belangte Behörde nahm per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde am XXXX in XXXX in Rumänien geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich nach wie vor in Rumänien, der BF verfügt über eine Meldeadresse in XXXX (Hauptwohnsitz). Er ist verheiratet und hat vier Kinder, seine Familie lebt in Rumänien. Er absolvierte die Pflichtschule und verfügt über keine Berufsausbildung.1.1. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 in Rumänien geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich nach wie vor in Rumänien, der BF verfügt über eine Meldeadresse in römisch 40 (Hauptwohnsitz). Er ist verheiratet und hat vier Kinder, seine Familie lebt in Rumänien. Er absolvierte die Pflichtschule und verfügt über keine Berufsausbildung.

1.2. Zuletzt war der BF seit XXXX in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet, er weist keine Sozialversicherungsnummer auf und ging bis dato keiner legalen Beschäftigung nach. Er hält sich laut Angaben seiner Rechtsvertretung (Stand Oktober 2025) nicht mehr in Österreich aufhält.1.2. Zuletzt war der BF seit römisch 40 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet, er weist keine Sozialversicherungsnummer auf und ging bis dato keiner legalen Beschäftigung nach. Er hält sich laut Angaben seiner Rechtsvertretung (Stand Oktober 2025) nicht mehr in Österreich aufhält.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf, dieser ist unbescholten.

1.4. Der BF ist Mitglied des sogenannten XXXX -Clans und verwirklichte gemeinsam mit anderen Mitgliedern dieser Gruppierung Betrugsstraftaten in Österreich, seit 2014 liegen gegen diese Gruppierung Anzeigen wegen schweren Betruges und Sachwucher vor, die Ermittlungen sind derzeit noch laufend.1.4. Der BF ist Mitglied des sogenannten römisch 40 -Clans und verwirklichte gemeinsam mit anderen Mitgliedern dieser Gruppierung Betrugsstraftaten in Österreich, seit 2014 liegen gegen diese Gruppierung Anzeigen wegen schweren Betruges und Sachwucher vor, die Ermittlungen sind derzeit noch laufend.

Die in mehreren Anzeigen namentlich genannten Personen, darunter der BF, stehen in Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges, indem sie durch unsachgemäße Dachrenovierungsarbeiten bzw. Arbeiten an der Dachrinne an verschiedenen Örtlichkeiten (genannten Adressen) Arbeiten ohne Auftragserteilung durchgeführt haben und die Opfer unter Druck gesetzt haben. Sie betragen sofort die jeweiligen Grundstücke und begannen mit Arbeiten, ohne dazu ermächtigt worden zu sein bzw. Aufträge erhalten zu haben. Diese wurden nach Verständigung der Polizei persönlich von den erhebenden Beamten vor Ort angetroffen. Teilweise hatten sie bereits Dächer abgedeckt und teilweise neu eingedeckt, obwohl sie mehrmals von den Eigentümern aufgefordert wurden, dies einzustellen. Im Zuge von bereits abgeschlossenen Arbeiten verlangten sie das 5fache des jeweiligen Marktpreises. Der BF wurde bei der Ausübung der Taten zum Teil persönlich betreten.

1.5. Zur kriminellen Vereinigung des XXXX Clans und dem Vorgehen im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigungen etc. in Österreich werden Auszüge aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX XXXX , im Wesentlichen zusammengefasst, wie folgt festgestellt:1.5. Zur kriminellen Vereinigung des römisch 40 Clans und dem Vorgehen im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigungen etc. in Österreich werden Auszüge aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 römisch 40 , im Wesentlichen zusammengefasst, wie folgt festgestellt:

Beim sog. „ XXXX “ handelt es sich um eine Tätergruppe, welche als mobile organisierte kriminelle Gruppe agiert und welche unter anderem durch unsachgemäße, überfallsartige Arbeiten wie Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigung oder sonstige Arbeiten in Erscheinung tritt, teilweise ohne Aufträge der Eigentümer zu erhalten und die Arbeiten trotz Aufforderung nicht einstellen. Dabei werden die Arbeiten nicht nur unsachgemäß, sondern zur Gänze in schlechter und nicht fachgerechter Art und Weise durchgeführt. Aus polizeilichen Ermittlungen ist bekannt, dass die Familiennamen XXXX , XXXX , dem „ XXXX “ zuordenbar sind.Beim sog. „ römisch 40 “ handelt es sich um eine Tätergruppe, welche als mobile organisierte kriminelle Gruppe agiert und welche unter anderem durch unsachgemäße, überfallsartige Arbeiten wie Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigung oder sonstige Arbeiten in Erscheinung tritt, teilweise ohne Aufträge der Eigentümer zu erhalten und die Arbeiten trotz Aufforderung nicht einstellen. Dabei werden die Arbeiten nicht nur unsachgemäß, sondern zur Gänze in schlechter und nicht fachgerechter Art und Weise durchgeführt. Aus polizeilichen Ermittlungen ist bekannt, dass die Familiennamen römisch 40 , römisch 40 , dem „ römisch 40 “ zuordenbar sind.

1.6. Der BF verfügt über keinerlei soziale, familiäre, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich. Er ging bis dato in Österreich keiner legalen Beschäftigung, ist nicht krankenversichert und verfügt über keine Anmeldebescheinigung.

1.7. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und stehen diese in Übereinstimmung mit dem Inhalt des polizeilichen Abschlussberichts XXXX vom XXXX . Der Lebensmittelpunkt des BF ergibt sich aus seiner Herkunft in Verbindung mit dem Vorbringen seines Rechtsvertreters im Beschwerdeschriftsatz, wonach er in Rumänien lebe und dort über seinen Lebensmittelpunkt verfüge.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und stehen diese in Übereinstimmung mit dem Inhalt des polizeilichen Abschlussberichts römisch 40 vom römisch 40 . Der Lebensmittelpunkt des BF ergibt sich aus seiner Herkunft in Verbindung mit dem Vorbringen seines Rechtsvertreters im Beschwerdeschriftsatz, wonach er in Rumänien lebe und dort über seinen Lebensmittelpunkt verfüge.

2.2. Die Feststellung zu den jeweiligen Einreisen bzw. Tathandlungen des BF basiert auf den polizeilichen Abschlussberichten der Landespolizeidirektion XXXX und XXXX sowie den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. 2.2. Die Feststellung zu den jeweiligen Einreisen bzw. Tathandlungen des BF basiert auf den polizeilichen Abschlussberichten der Landespolizeidirektion römisch 40 und römisch 40 sowie den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz.

2.3. Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug.

2.4. Aus den im Akt ersichtlichen polizeilichen Abschlussberichten vom XXXX und den Anlassberichten ab 2014 geht eindeutig hervor, dass der BF schwere Betrugstaten sowie Wucher in Österreich verwirklicht hat. Ebenso aus den wechselnden Zusammensetzungen bei den Taten ergab sich, dass die Taten – auch durch den BF – als Mitglied des XXXX -Clans und mit Mitgliedern dieses Clans begangen wurden. Nicht zuletzt durch die Auswertung des Bundeskriminalamts über die Zusammenhänge der Taten und Täter wird die Zugehörigkeit des BF zum oben genannten Clan und die Verwirklichung von Straftaten belegt. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit begründet von einer Zugehörigkeit des BF zum XXXX -Clan ausgehen.2.4. Aus den im Akt ersichtlichen polizeilichen Abschlussberichten vom römisch 40 und den Anlassberichten ab 2014 geht eindeutig hervor, dass der BF schwere Betrugstaten sowie Wucher in Österreich verwirklicht hat. Ebenso aus den wechselnden Zusammensetzungen bei den Taten ergab sich, dass die Taten – auch durch den BF – als Mitglied des römisch 40 -Clans und mit Mitgliedern dieses Clans begangen wurden. Nicht zuletzt durch die Auswertung des Bundeskriminalamts über die Zusammenhänge der Taten und Täter wird die Zugehörigkeit des BF zum oben genannten Clan und die Verwirklichung von Straftaten belegt. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit begründet von einer Zugehörigkeit des BF zum römisch 40 -Clan ausgehen.

Die durch den BF so zB am XXXX etc. begangene Betrugshandlungen in Österreich basiert auf die im Akt ersichtlichen Abschlussberichte der Landespolizeidirektion XXXX und XXXX , so unter anderem vom 30.01.2025. Die durch den BF so zB am römisch 40 etc. begangene Betrugshandlungen in Österreich basiert auf die im Akt ersichtlichen Abschlussberichte der Landespolizeidirektion römisch 40 und römisch 40 , so unter anderem vom 30.01.2025.

Aus den darin wiedergegebenen Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen, denen der BF nicht substantiiert entgegentritt, ergibt sich eindeutig, dass er die ihm vorgeworfenen Taten laut den entsprechenden Abschlussberichten tatsächlich begangen hat, er wurde dabei von den erhebenden Organen vor Ort angetroffen.

2.5. Die Feststellungen zur kriminellen Vereinigung des XXXX -Clans und dem Vorgehen im Rahmen schweren Betrugshandlungen sowie Wucher in Österreich sowie die Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen beruhen insbesondere auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.01.2025. 2.5. Die Feststellungen zur kriminellen Vereinigung des römisch 40 -Clans und dem Vorgehen im Rahmen schweren Betrugshandlungen sowie Wucher in Österreich sowie die Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen beruhen insbesondere auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30.01.2025.

2.6. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet über kein Privat- und Familienleben verfügt, konnte getroffen werden, zumal weder in den Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht noch im Verfahren vor der belangten Behörde entsprechende Ausführungen vorgebracht wurden. Der BF blieb zudem der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung fern, begründete sein Fernbleiben mit dem Verlassen des Bundesgebietes und wurde dies zwei Tage vor der Verhandlung über die Rechtsvertretung dem BVwG mitgeteilt. Desweiteren wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

2.7. Dem BF ist zwar insoweit Recht zu geben, als dieser vorbringt, dass er in Österreich als formell unbescholten gelte und ihm daher keine strafgerichtliche Verurteilung anzulasten sei. Bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose ist jedoch – wie auch in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen ist – nicht die formelle Unbescholtenheit ausschlaggebend, sondern das Gesamtverhalten des BF.

In dieser Hinsicht ist zunächst hervorzuheben, dass er bereits seit Jahren (der BF seit 2019, weitere Clanmitglieder sind bereit seit 2011 durch betrügerische Handlungen in Österreich auffällig geworden und erkennungsdienstlich in Erscheinung getreten) die Taten im Rahmen der kriminellen Vereinigung ausgeübt hat. Lediglich in dem Umstand, dass die Taten erst im Laufe der Zeit als gemeinschaftliche Taten begangen werden und vorab als Einzeltaten (bzw. als geringfügig) angesehen wurden, liegt der Grund, dass gegen die Mitglieder noch keine rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich vorliegen. Den Clanmitglieder werden unsachgemäße Dachrenovierungsarbeiten bzw. Arbeiten an Dachrinnen, am Dach von Einfamilienhäusern ohne Auftragserteilung durchgeführt zu haben bzw. die Eingentümer unter Drucksetzung dazu gebracht haben, einen Auftrag zu erteilen. Dabei gegen sie ungefragt sofort auf die Grundstücke und beginnen zu arbeiten, weigern sich die Arbeiten einzustellen und verlangen dann nicht nur stark überhöhte Preise, sondern das Vielfache vom marktüblichen Preis für die Arbeiten, die dazu unfachmännisch, mit schlechte bzw. unbrachbaren Material durchgeführt werden. Trotz der bereits mehrmals hinzugezogenen Polizei – Einvernahmen, Sachverhaltsdarstellungen, etc. – stellen sie dieses Verhalten nicht ein und setzen vor allem betagte Opfer massiv unter Druck. Bereits dadurch zeigt sich, dass der BF eindeutig eine hohe Bereitschaft zur Negierung von Rechtsvorschriften aufweist. Die Gefährdungsprognose des BF im Hinblick auf weitere zukünftige kriminelle Handlungen und den möglichen Verlauf des Verfahrens ist somit als hoch einzuschätzen. Zudem ist die Gefährdungsprognose des BF aufgrund der Verbindungen zu anderen Clanmitgliedern nicht isoliert zu betrachten, sondern stellen die von ihm begangenen Straftaten einen Teil der dieser jedenfalls österreichweit, aber auch im EU-Ausland (so zB in Deutschland) agierenden Clanfamilie dar. Es ist somit nicht auszuschließen, dass er weiterhin mit anderen Mitgliedern des Clans (zum Teil sind es Familienangehörige von ich, wodurch sich auch Namensgleichheiten ergeben) kooperieren wird, um weitere Betrugshandlungen (in Österreich bzw. benachbarten EU-Ausland) zu begehen. Diese Zusammenarbeit führt jedenfalls zu einer vom BF ausgehenden Gefahr. Durch das in den letzten Jahren gesetzte Verhalten des BF österreichweit oder im EU-Ausland im Rahmen seiner Mitgliedschaft am XXXX -Clan, ist jedenfalls auszugehen, dass der BF ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und eine hohe Rückfallneigung aufweist. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde sich lediglich auf einen Verdacht stütze, gehen somit ins Leere. Im Übrigen blieb der BF den Beschwerdeverhandlungen fern und lehnte es damit ab, sich persönlich von den Vorwürfen der Clanmitgliedschaft zu befreien. In dieser Hinsicht ist zunächst hervorzuheben, dass er bereits seit Jahren (der BF seit 2019, weitere Clanmitglieder sind bereit seit 2011 durch betrügerische Handlungen in Österreich auffällig geworden und erkennungsdienstlich in Erscheinung getreten) die Taten im Rahmen der kriminellen Vereinigung ausgeübt hat. Lediglich in dem Umstand, dass die Taten erst im Laufe der Zeit als gemeinschaftliche Taten begangen werden und vorab als Einzeltaten (bzw. als geringfügig) angesehen wurden, liegt der Grund, dass gegen die Mitglieder noch keine rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich vorliegen. Den Clanmitglieder werden unsachgemäße Dachrenovierungsarbeiten bzw. Arbeiten an Dachrinnen, am Dach von Einfamilienhäusern ohne Auftragserteilung durchgeführt zu haben bzw. die Eingentümer unter Drucksetzung dazu gebracht haben, einen Auftrag zu erteilen. Dabei gegen sie ungefragt sofort auf die Grundstücke und beginnen zu arbeiten, weigern sich die Arbeiten einzustellen und verlangen dann nicht nur stark überhöhte Preise, sondern das Vielfache vom marktüblichen Preis für die Arbeiten, die dazu unfachmännisch, mit schlechte bzw. unbrachbaren Material durchgeführt werden. Trotz der bereits mehrmals hinzugezogenen Polizei – Einvernahmen, Sachverhaltsdarstellungen, etc. – stellen sie dieses Verhalten nicht ein und setzen vor allem betagte Opfer massiv unter Druck. Bereits dadurch zeigt sich, dass der BF eindeutig eine hohe Bereitschaft zur Negierung von Rechtsvorschriften aufweist. Die Gefährdungsprognose des BF im Hinblick auf weitere zukünftige kriminelle Handlungen und den möglichen Verlauf des Verfahrens ist somit als hoch einzuschätzen. Zudem ist die Gefährdungsprognose des BF aufgrund der Verbindungen zu anderen Clanmitgliedern nicht isoliert zu betrachten, sondern stellen die von ihm begangenen Straftaten einen Teil der dieser jedenfalls österreichweit, aber auch im EU-Ausland (so zB in Deutschland) agierenden Clanfamilie dar. Es ist somit nicht auszuschließen, dass er weiterhin mit anderen Mitgliedern des Clans (zum Teil sind es Familienangehörige von ich, wodurch sich auch Namensgleichheiten ergeben) kooperieren wird, um weitere Betrugshandlungen (in Österreich bzw. benachbarten EU-Ausland) zu begehen. Diese Zusammenarbeit führt jedenfalls zu einer vom BF ausgehenden Gefahr. Durch das in den letzten Jahren gesetzte Verhalten des BF österreichweit oder im EU-Ausland im Rahmen seiner Mitgliedschaft am römisch 40 -Clan, ist jedenfalls auszugehen, dass der BF ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und eine hohe Rückfallneigung aufweist. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde sich lediglich auf einen Verdacht stütze, gehen somit ins Leere. Im Übrigen blieb der BF den Beschwerdeverhandlungen fern und lehnte es damit ab, sich persönlich von den Vorwürfen der Clanmitgliedschaft zu befreien.

Im Ergebnis kann daher in Anbetracht des gesamten Verhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden und war somit davon auszugehen, dass nach wie vor von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025, GZ: G312 2317327-1/2Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025, GZ: G312 2317327-1/2Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB)2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB)

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als deutscher Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als deutscher Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in § 67 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch die vom BF im Ausland – im vorliegenden Fall in Deutschland – begangenen Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch die vom BF im Ausland – im vorliegenden Fall in Deutschland – begangenen Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).

Weiters wird dazu keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt dies – entgegen seiner Rechtsansicht – nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).Weiters wird dazu keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt dies – entgegen seiner Rechtsansicht – nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf vergleiche VwGH 04.09.2024,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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