TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/18 W255 2329922-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2026
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Entscheidungsdatum

18.02.2026

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W255 2329922-1/5E

W255 2329925-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, und von der XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , ABB-Nr. 4571923, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zulassung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Ägypten, als Fachkraft für die XXXX gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ägypten, und von der römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , ABB-Nr. 4571923, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zulassung von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ägypten, als Fachkraft für die römisch 40 gemäß Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Arbeitsmarktservice XXXX wird aufgetragen, dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG zu bestätigen, dass XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft für die XXXX gemäß § 12a AuslBG erfüllt. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Arbeitsmarktservice römisch 40 wird aufgetragen, dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG zu bestätigen, dass römisch 40 die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft für die römisch 40 gemäß Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang

1.1. Der ägyptische Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführer 1, im Folgenden: BF1) stellte am 06.06.2025 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Bauingenieur für die XXXX (= Beschwerdeführerin 2, im Folgenden: BF2). 1.1. Der ägyptische Staatsangehörige römisch 40 (= Beschwerdeführer 1, im Folgenden: BF1) stellte am 06.06.2025 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Bauingenieur für die römisch 40 (= Beschwerdeführerin 2, im Folgenden: BF2).

1.2. Am 17.07.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) übermittelt. 1.2. Am 17.07.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) übermittelt.

1.3. Mit Schreiben des AMS vom 18.07.2025 wurde die BF2 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die angeführte Tätigkeit kein Mangelberuf sei. Weiters seien den Unterlagen keine Angaben zum anzuwendenden Kollektivvertrag samt Einstufung zu entnehmen. Es sei nur ein Qualifikationsnachweis, aber ansonsten keine weiteren bewertbaren Unterlagen übermittelt worden. Eine Tätigkeitsbeschreibung fehle. Nach vorhandener Aktenlage seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG nicht gegeben. Die BF2 habe Gelegenheit, bis zum 02.08.2025 schriftlich Einwendungen zu erheben und Unterlagen vorzulegen. 1.3. Mit Schreiben des AMS vom 18.07.2025 wurde die BF2 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die angeführte Tätigkeit kein Mangelberuf sei. Weiters seien den Unterlagen keine Angaben zum anzuwendenden Kollektivvertrag samt Einstufung zu entnehmen. Es sei nur ein Qualifikationsnachweis, aber ansonsten keine weiteren bewertbaren Unterlagen übermittelt worden. Eine Tätigkeitsbeschreibung fehle. Nach vorhandener Aktenlage seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG nicht gegeben. Die BF2 habe Gelegenheit, bis zum 02.08.2025 schriftlich Einwendungen zu erheben und Unterlagen vorzulegen.

1.4. Mit Schreiben vom 04.08.2025 übermittelten der BF1 und die BF2 dem AMS eine Stellungnahme und legten weitere Unterlagen vor.

1.5. Mit Schreiben des AMS vom 04.08.2025 wurde die BF2 darüber informiert, dass dem BF1 nach vorhandener Aktenlage 35 der erforderlichen 55 Mindestpunkte angerechnet werden könnten. Sollten noch weitere Dokumente vorgelegt werden, sei ein regelkonformes Gehalt über eine neue Arbeitgebererklärung nachzureichen. Zudem sei eine Stellungnahme zu übermitteln, um welche Geschäftstätigkeit es sich in dem Unternehmen handle und weshalb die BF2 einen Bautechniker beschäftigen wolle. Es seien im Firmenbuch keine Gewerbeinformationen über das Unternehmen der BF2 gefunden worden und es sei nicht klar, warum der BF1 nach dem Kollektivvertrag für Angestellte in der Bauindustrie entlohnt werden solle. Zudem sei keine Tätigkeitsbeschreibung übermittelt worden. Der BF2 wurde Gelegenheit gegeben, bis 18.08.2025 schriftlich Einwendungen zu erheben und die Unterlagen vorzulegen.

1.6. Am 18.08.2025 übermittelten der BF1 und die BF2 eine Stellungnahme und weitere Unterlagen an das AMS.

1.7. Mit Bescheid des AMS vom 21.08.2025, ABB-Nr. 4571923, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 35 Punkte angerechnet werden hätten können. Eine Arbeitgeberbestätigung und ein Englischzertifikat seien bis dato nicht nachgereicht worden. Da die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreicht worden sei, seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG nicht gegeben. 1.7. Mit Bescheid des AMS vom 21.08.2025, ABB-Nr. 4571923, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 35 Punkte angerechnet werden hätten können. Eine Arbeitgeberbestätigung und ein Englischzertifikat seien bis dato nicht nachgereicht worden. Da die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreicht worden sei, seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG nicht gegeben.

1.8. Gegen den unter Punkt 1.7. genannten Bescheid brachten der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde ein. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde für die Qualifikation zutreffend 30 Punkte angerechnet habe. Für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung seien dem BF1 20 Punkte anzurechnen. Der BF1 sei bei der Antragstellung 40 Jahre alt gewesen, sodass für das Alter 5 Punkte angerechnet worden seien. Darüber hinaus verfüge der BF1 über Englischkenntnisse auf Niveau B1, wie schon durch das Universitätsdiplom nachgewiesen worden sei, aus dem hervorgehe, dass das Studium auf Englisch gewesen sei. Somit seien für die Sprachkenntnisse jedenfalls noch 10 Punkte anzurechnen. In Summe erreiche der BF1 daher 65 Punkte. Selbst wenn für die Englischkenntnisse keine Punkte angerechnet werden würden, würde der BF1 die Mindestpunkteanzahl erfüllen. Die belangte Behörde habe ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung nicht entsprochen und den Akteninhalt nicht ausreichend berücksichtigt. Mit Beschwerde wurden weitere Unterlagen vorgelegt.

1.9. Mit Schreiben des AMS vom 28.10.2025 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung auch ein offizieller Nachweis von dritter Stelle (z.B. ein Versicherungsdatenauszug) benötigt werde, der die Beschäftigungszeiten bestätige. Ein Lebenslauf als Nachweis sei nicht ausreichend. Da ein solcher Nachweis nicht vorliege, könnten keine Punkte vergeben werden. Die erforderlichen 55 Mindestpunkte würden nicht erreicht werden. Die Arbeitgebererklärung entspreche nicht den kollektivvertraglichen Bestimmungen und den Ausführungen vom 18.08.2025. Es werde eine korrigierte Arbeitgebererklärung benötigt. Für die BF2 sei keine Gewerbeberechtigung ersichtlich. Die betriebliche Notwendigkeit eines Bautechnikers erscheine somit fraglich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG seien daher nicht erfüllt. 1.9. Mit Schreiben des AMS vom 28.10.2025 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung auch ein offizieller Nachweis von dritter Stelle (z.B. ein Versicherungsdatenauszug) benötigt werde, der die Beschäftigungszeiten bestätige. Ein Lebenslauf als Nachweis sei nicht ausreichend. Da ein solcher Nachweis nicht vorliege, könnten keine Punkte vergeben werden. Die erforderlichen 55 Mindestpunkte würden nicht erreicht werden. Die Arbeitgebererklärung entspreche nicht den kollektivvertraglichen Bestimmungen und den Ausführungen vom 18.08.2025. Es werde eine korrigierte Arbeitgebererklärung benötigt. Für die BF2 sei keine Gewerbeberechtigung ersichtlich. Die betriebliche Notwendigkeit eines Bautechnikers erscheine somit fraglich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG seien daher nicht erfüllt.

1.10. Am 14.11.2025 übermittelten der BF1 und die BF2 eine Arbeitgebererklärung und eine Stellungnahme und baten um Fristerstreckung für die zusätzlichen Nachweise der Berufserfahrung des BF1, die am 28.11.2025 an das AMS übermittelt wurden.

1.11. Am 04.12.2025 ersuchte das AMS den BF1 und die BF2 um weitere Auskünfte hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs der BF2, die mit E-Mail vom 12.12.2025 erteilt wurden.

1.12. Am 16.12.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Der BF1 ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger Ägyptens. 2.1.1. Der BF1 ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger Ägyptens.

2.1.2.  Der BF1 schloss im Juni 2007 das Studium Civil Engineering (Hauptfach: Structure) an der XXXX , Ägypten, mit einem Bachelor of Science ab. Er verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bautechniker.2.1.2. Der BF1 schloss im Juni 2007 das Studium Civil Engineering (Hauptfach: Structure) an der römisch 40 , Ägypten, mit einem Bachelor of Science ab. Er verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bautechniker.

2.1.3.  Der BF1 war für folgende Zeiträume in Ägypten als Ingenieur beschäftigt:

?        01.09.2010 bis 22.02.2015,

?        15.09.2016 bis 31.12.2019,

?        01.01.2020 bis 31.01.2021.

Der BF1 weist daher insgesamt 8,5 Jahre ausbildungsadäquate Berufserfahrung auf.

2.1.4.  Der BF1 verfügt über Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1-Niveau).

2.1.5.  Der BF1 soll im Unternehmen der BF2 als Bautechniker mit einer den kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprechenden Entlohnung in Höhe von € 3.482,-- brutto für 39 Wochenstunden beschäftigt werden. Die BF2 ist im Baugewerbe tätig und errichtet auf eigenem Grund Bauten, die nach der Fertigstellung verkauft werden.

2.1.6.  Am 06.06.2025 stellte der BF1 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a und § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Bautechniker im Unternehmen der BF2.2.1.6. Am 06.06.2025 stellte der BF1 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a und Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Bautechniker im Unternehmen der BF2.

2.1.7.  Mit Bescheid des AMS vom 21.08.2025, ABB-Nr. 4571923, wurde der unter Punkt 2.1.6. genannte Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde. 2.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 21.08.2025, ABB-Nr. 4571923, wurde der unter Punkt 2.1.6. genannte Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde.

2.2.    Beweiswürdigung

2.2.1.  Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2.  Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF1 (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3.  Die Feststellungen zum Studienabschluss des BF1 (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf das im Verwaltungsakt einliegende Zertifikat der XXXX samt Transcript und Bestätigung der englischen Unterrichtssprache. 2.2.3. Die Feststellungen zum Studienabschluss des BF1 (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf das im Verwaltungsakt einliegende Zertifikat der römisch 40 samt Transcript und Bestätigung der englischen Unterrichtssprache.

2.2.4.  Die Feststellungen hinsichtlich der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung in Ägypten (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den am 28.11.2025 vorgelegten Versicherungsdatenauszug, in dem die Beschäftigungsverhältnisse mit der XXXX für die oben genannten Zeiträume bestätigt werden. Diesbezüglich ist beweiswürdigend auszuführen, dass der BF1 weitere Beschäftigungszeiten im Verfahren vorbrachte, jedoch nur die oben genannten Zeiträume auch durch einen beglaubigten Versicherungsdatenauszug nachgewiesen wurden. 2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung in Ägypten (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den am 28.11.2025 vorgelegten Versicherungsdatenauszug, in dem die Beschäftigungsverhältnisse mit der römisch 40 für die oben genannten Zeiträume bestätigt werden. Diesbezüglich ist beweiswürdigend auszuführen, dass der BF1 weitere Beschäftigungszeiten im Verfahren vorbrachte, jedoch nur die oben genannten Zeiträume auch durch einen beglaubigten Versicherungsdatenauszug nachgewiesen wurden.

2.2.5.  Dass der BF über Englischkenntnisse auf B1-Niveau verfügt (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf das Zertifikat der XXXX , aus dem hervorgeht, dass die Unterrichtssprache Englisch war. 2.2.5. Dass der BF über Englischkenntnisse auf B1-Niveau verfügt (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf das Zertifikat der römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass die Unterrichtssprache Englisch war.

2.2.6.  Die Feststellungen zur Beschäftigung des BF1 im Unternehmen der BF2 (Punkt 2.1.5) ergeben sich aus der Arbeitgebererklärung. Vorweg ist festzuhalten, dass gegenständlich unstrittig ist, dass der Kollektivvertrag für Angestellte im Baugewerbe und der Bauindustrie maßgebend ist. Die BF2 legte zunächst eine Arbeitgebererklärung vom 08.02.2025 vor, laut der der BF1 als Bauingenieur mit einer Entlohnung von € 3.050,-- brutto beschäftigt werden sollte. Auf Hinweis des AMS, dass die angeführte Tätigkeit kein Mangelberuf sei, wurde zunächst am 04.08.2025 eine neue Arbeitgebererklärung vorgelegt, laut der der BF1 als Bautechniker beschäftigt werden solle. Daraufhin wurde die BF2 erneut seitens des AMS darauf hingewiesen, dass ein regelkonformes Gehalt über eine neue Arbeitgebererklärung nachzureichen sei, da der Mindestlohn für Mitarbeiter in Verwendungsgruppe A3 bei 39 Wochenstunden € 3.482,-- brutto pro Monat betrage. Am 14.11.2025 wurde daher erneut eine Arbeitgebererklärung vorgelegt, laut der der BF1 nunmehr als Bautechniker bei einer Entlohnung von € 3.482,-- brutto pro Monat beschäftigt werden solle. Betreffend die Anzahl der Wochenstunden wurde in der Stellungnahme vom 18.08.2025 nunmehr bestätigt, dass für diese Position ein Entgelt von € 3.482,-- brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden vorgesehen sei. Die Einstufung entspricht sohin den kollektivvertraglichen Bestimmungen.

Die Feststellung zur Tätigkeit der BF2 stützt sich auf den Verwaltungsakt. Nachdem das AMS im Schreiben vom 04.08.2025 den BF1 und die BF2 noch aufforderte, darzulegen, um welche Geschäftstätigkeit es sich bei dem Unternehmen der BF2 handle, da keine Gewerbeinformationen gefunden werden konnten und daher nicht klar sei, warum die BF2 einen Bautechniker beschäftigen wolle, wurde von dem BF1 und der BF2 am 07.08.2025 eine Beschreibung des Unternehmensgegenstandes der BF2 und eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung des BF1 übermittelt. In einer weiteren Stellungnahme im Beschwerdeverfahren wurde glaubhaft dargelegt, dass die BF2 auf eigenem Grund Bauten errichtet, die erst nach Fertigstellung verkauft würden, weswegen die BF2 im Baugewerbe unternehmerisch tätig, aber kein Bauträger sei. Dem wurde seitens des AMS nicht mehr entgegengetreten.

2.2.7.  Die Feststellungen zum Antrag vom 06.06.2025 (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf den Verwaltungsakt. Festzuhalten ist, dass im Antrag zunächst eine Tätigkeit als Bauingenieur angegeben wurde, die Tätigkeitsbezeichnung jedoch im Zuge des Verfahrens auf Bautechniker geändert wurde.

2.2.8.  Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides sowie der Beschwerde des BF1 und der BF2 (Punkt 2.1.7.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3.    Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:

„Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,

10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und

11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

(…)

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufe gemäß § 12aZulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufe gemäß Paragraph 12 a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

bis 50 Jahre

15

10

5

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, oder Paragraph 68, Absatz 2, NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2. als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d,6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d,,

7. als Grenzgänger gemäß § 12e oder7. als Grenzgänger gemäß Paragraph 12 e, oder

8. als Künstler gemäß § 148. als Künstler gemäß Paragraph 14

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(…)

(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.

(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt Paragraph 24,

(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.(5) Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.

(6) Die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.(6) Die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.

(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Absatz eins, oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“

2.3.2.  Die Fachkräfteverordnung 2025 lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1. (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:„§ 1. (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:

1. Techniker/innen für Starkstromtechnik

(…)

48. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen (…)“

2.3.3.  Stattgabe der Beschwerde

2.3.3.1. Der BF1 soll laut Arbeitgebererklärung von der BF2 als Bautechniker beschäftigt werden.

2.3.3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 der für vor Ablauf des 31.12.2025 eingebrachte Anträge anwendbaren Fachkräfteverordnung 2025 gilt bundesweit der Beruf Techniker mit höherer Ausbildung für Bauwesen als Mangelberuf. 2.3.3.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der für vor Ablauf des 31.12.2025 eingebrachte Anträge anwendbaren Fachkräfteverordnung 2025 gilt bundesweit der Beruf Techniker mit höherer Ausbildung für Bauwesen als Mangelberuf.

2.3.3.3. Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage (2025), §§ 12 bis 13 Rz 52).2.3.3.3. Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage (2025), Paragraphen 12 bis 13 Rz 52).

Die Erläuterungen (ErlRV 1077 BlgNR 24. GP, 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."Die Erläuterungen (ErlRV 1077 BlgNR 24. GP, 12) zum Erfordernis einer „einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: „Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verfügt der BF1 über einen Hochschulabschluss (Bachelor of Science) in Civil Engineering. Er konnte daher eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf nachweisen.

2.3.3.4. Das Kriterium „Sprachkenntnisse" stützt sich auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen des Europarates. Es obliegt dem Antragsteller, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium „Sprachkenntnisse" erlangen zu können (vgl. VwGH 31.05.2012, 2012/09/0025). Gemäß § 20d Abs. 6 AuslBG dürfen die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse nicht älter als fünf Jahre sein. Schulzeugnisse oder Diplome über den Abschluss eines Studiums mit entsprechender Unterrichtssprache gelten als Nachweise, auch wenn der Abschluss länger als 5 Jahre zurückliegt (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage (2025), §§ 12 bis 13 Rz 18). 2.3.3.4. Das Kriterium „Sprachkenntnisse" stützt sich auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen des Europarates. Es obliegt dem Antragsteller, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des GER behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium „Sprachkenntnisse" erlangen zu können vergleiche VwGH 31.05.2012, 2012/09/0025). Gemäß Paragraph 20 d, Absatz 6, AuslBG dürfen die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse nicht älter als fünf Jahre sein. Schulzeugnisse oder Diplome über den Abschluss eines Studiums mit entsprechender Unterrichtssprache gelten als Nachweise, auch wenn der Abschluss länger als 5 Jahre zurückliegt vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz in Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage (2025), Paragraphen 12 bis 13 Rz 18).

Der BF1 absolvierte ein Bachelorstudium in der Unterrichtssprache Englisch und legte einen entsprechenden Nachweis vor, weswegen für Englischkenntnisse 10 Punkte zu vergeben waren.

2.3.3.5. Der BF1 war im Zeitpunkt der Antragstellung 40 Jahre alt, sodass für das Alter 5 Punkte zu vergeben waren.

2.3.3.6. Wie festgestellt, stand der BF1 in den Zeiträumen von 01.09.2010 bis 22.02.2015, 15.09.2016 bis 31.12.2019 und 01.01.2020 bis 31.01.2021 bei einem Bauunternehmen in Ägypten in ausbildungsadäquater Beschäftigung und weist daher insgesamt 8,5 Jahre Berufserfahrung auf. Es konnten daher 17 Punkte für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung vergeben werden.

2.3.3.7. Insgesamt können daher nach Anlage B 62 Punkte vergeben werden, weswegen der BF1 gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 AuslBG die Mindestpunkteanzahl von 55 erreicht. 2.3.3.7. Insgesamt können daher nach Anlage B 62 Punkte vergeben werden, weswegen der BF1 gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG die Mindestpunkteanzahl von 55 erreicht.

2.3.3.8. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG muss die Gewähr gegeben sein, dass der Arbeitgeber unter anderem die Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jene der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, einhält. 2.3.3.8. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG muss die Gewähr gegeben sein, dass der Arbeitgeber unter andere

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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