Entscheidungsdatum
18.02.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
Sitz Wien
Erdbergstraße 192 – 196, 1030 Wien
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Fax: +43 1 711 23-889 15 41 www.bvwg.gv.at
W240 2335724-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, Zl. 1450827407/251274949, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, Zl. 1450827407/251274949, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch BF), eine türkische Staatsangehörige, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage der Erstbeschwerdeführerin ergab eine Treffermeldung der
Kategorie 1 zu Kroatien (Asylantragstellung am 12.08.2025). Eine EURODAC-Abfrage der Erstbeschwerdeführerin ergab eine Treffermeldung der , Kategorie 1 zu Kroatien (Asylantragstellung am 12.08.2025).
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 26.09.2025 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe nach Österreich gelangen wollen, weil ihr Mann in Österreich lebe. Sie sei durch Griechenland und Bosnien sowie anderen Ländern nur durchgereist, in Kroatien sei sie von der Polizei auch „ED behandelt“ worden. Aufgrund der politischen Tätigkeit des Onkels sei ihre Familie verfolgt worden und sie sei zu ihrem „Ehemann“ nach Österreich geflüchtet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 03.10.2025 ein auf
Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 03.10.2025 ein auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.
Mit schriftlicher Erklärung vom 15.10.2025, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt, teilte Kroatien seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b gem. Dublin III-VO für das Asylverfahren der BF mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 15.10.2025, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt, teilte Kroatien seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, gem. Dublin III-VO für das Asylverfahren der BF mit.
Am 08.01.2026 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA, sie führte darin insbesondere Folgendes aus:
„(…)
LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente? (Operationen etc nachfragen)
VP: Zuletzt hatte ich eine Grippe deswegen habe ich Medikamente genommen gehabt aber sonst nichts.
LA: Haben Sie in in Österreich aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?
VP: Mein Ehemann sonst habe ich niemanden.
LA: Sind Sie traditionell oder standesamtlich verheiratet?
VP: traditionell aber wir möchten die standesamtliche Trauung beantragen, wir bereiten die Dokumente vor.
LA: Seit wann sind Sie mit besagtem Mann verpartnert?
VP: Seit XXXX .VP: Seit römisch 40 .
LA: Kannten Sie besagten Mann schon vor Ihrer Ausreise?
VP: Ja wir kannten uns schon in der Türkei. Er ist 2022 nach Österreich gekommen. Bevor er in Österreich war haben wir uns schon gekannt
LA: Wie ist die besagte Beziehung zustande gekommen wenn er schon 2022 ausgereist war und Sie erst im September in Österreich waren?
VP: Wir haben unsere Beziehung über Whatsapp weitergeführt. Nachdem ich ausgereist bin ist er nach Bosnien gekommen. Zum ersten Mal haben wir uns in Bosnien getroffen. Dann haben wir uns dort traditionell verehelicht.
LA: Wie lange haben Sie trotz Ihrer Beziehung getrennt von einander gelebt?
VP: Bevor er nach Österreich gekommen ist hatten wir seit 1 Jahr eine Beziehung. Nachdem er in Österreich war haben wir nicht aufgehört, sondern wir haben die Beziehung weitergeführt. Nachgefragt haben wir uns 3 Jahre nicht gesehen und den Kontakt haben wir über Whatsapp und Telefon gepflegt. Ansonsten haben wir uns bis ich nach Österreich gekommen bin nicht gesehen. Zum ersten Mal haben wir uns nach 3 Jahren in Bosnien gesehen. Dann sind wir getrennt nach Österreich gekommen.
LA: Leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Partner?
VP: Ja. Seitdem ich in Österreich bin wohnen wir gemeinsam.
LA: Besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwsichen Ihnen und ihrer genannten Familie in Österreich?
VP: Ja ich bin abhängig von ihm weil ich nicht arbeiten kann. Ich habe keine Aufenthaltsbewilligung. Ich bin abhängig von ihm.
LA: Sie haben einen ED-Treffer betreffend Kroatien, haben Sie in diesem Land einen Asylantrag gestellt?
VP: Ich habe keinen Asylantrag gestellt und wollte auch keinen Fingerabdruck abgeben in Kroatien. Sie haben aber gesagt dass ich das machen muss. Ich hatte auch gesehen wie das jemand nicht gemacht hatte und ihm gegenüber Gewalt angewandt wurde. Ich habe auch gesagt dass ich nach Österreich möchte und sie haben in Kroatien gesagt dass ich die Abdrücke nur aus Formalität abgeben muss.
LA: Welchen Status haben Sie in Kroatien?
VP: Ich habe keinen Status dort. Nachdem sie uns in das Camp gebracht hatten bin ich eh weggegangen dort. Ich war dort nicht einmal einen Tag lang.
LA: Sie haben am 29.10.2025 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem.
§29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Kroatien informiert werden. Am 15.10.2025 hat Kroatien die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Abschiebung aus Österreich nach Kroatien zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?LA: Sie haben am 29.10.2025 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. , §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Kroatien informiert werden. Am 15.10.2025 hat Kroatien die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Abschiebung aus Österreich nach Kroatien zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?
Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.
VP: Ich möchte nicht nach Kroatien weil ich dort niemanden habe. Ich weiß auch nicht ob ich dort sicher bin. Ich kenne dort niemanden. Ich habe schon Angst wenn ich nach Kroatien muss. Ich möchte nicht nach Kroatien zurück.
LA: Sie haben am 29.10.2025 schriftliche Länderinformationsblätter zu Kroatien übernommen. Möchten Sie zur Lage in Kroatien eine Stellungnahme abgeben?
VP: Ich habe keine Informationen darüber, ich weiß auch nichts darüber. Ich habe nicht über Kroatien recherchiert, deswegen habe ich keine Information darüber. Ich habe alles dafür gemacht, dass ich in Österreich bleiben kann.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
VP: Ich möchte sagen, dass ich nicht nach Kroatien zurück möchte. Ich bitte darum, dass was ich gesagt habe zu berücksichtigen, dass ich dort niemanden habe. Ich möchte in Österreich bleiben und mich hier integrieren.
(…)“
2. Mit Bescheid vom 14.01.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). 2. Mit Bescheid vom 14.01.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die BF habe im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 26.09.2025 vor der Polizei angegeben, in Kroatien von der Polizei angehalten worden zu sein und sie hätte ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2025 gab die BF insbesondere an, dass sie keine Familie in Kroatien habe und ihr Ehepartner hier in Österreich lebe. Die BF habe sich nur einen Tag in Kroatien aufgehalten. Während dieses Aufenthalts sei sie von der Polizei aufgegriffen und zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke aufgefordert worden. Zudem sei die BF Zeugin schwerer Gewalttaten kroatischer Behörden gegenüber mitreisenden Personen geworden. Die BF sei seit XXXX mit ihrem langjährigen Partner, XXXX , traditionell verheiratet. Die Hochzeit habe in Bosnien stattgefunden. Der Ehegatte der BF sei syrischer Staatsbürger, seit 2022 in Österreich aufhältig und bereits sehr gut in Österreich integriert. Die Beziehung habe 2021 in der Türkei begonnen und heute würde das Paar in einer gemeinsamen Wohnung in Wien leben. Die BF sei aktuell finanziell auf ihren Ehepartner angewiesen. Darüber hinaus sei die BF aktuell im 2. Monat schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin des Kindes sei im XXXX , das Paar beabsichtige zudem, in Österreich eine standesamtliche Ehe zu schließen, und habe dazu bereits Kontakt mit dem zuständigen Magistrat aufgenommen, was sich aus der übermittelten Beilage ergebe. Die BF gehöre der vulnerablen Personengruppe der schwangeren alleinstehenden Frauen an, deren Bedürfnisse in Kroatien nicht gesichert erfüllt würden. Das BFA habe willkürliches Verhalten gesetzt, indem das BFA wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Das BFA habe sich mit den geschilderten Problemen des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt und eine Außerlandesbringung angeordnet, obwohl die BF ernstlich Gefahr laufe, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, wodurch sie in ihren Rechten nach Art 2, 3 und 8 EMRK verletzt werde. Das BFA habe die individuelle Situation der BF nicht ausreichend berücksichtigt, sondern sich auf allgemeine Annahmen zur Zuständigkeit Kroatiens im Rahmen der Dublin III-Verordnung gestützt. Die BF wäre bei einer Rückkehr nach Kroatien eine alleinstehende Frau und das BFA habe es verabsäumt diese Vulnerabilitäten festzustellen. Insbesondere sei die familiäre Beziehung mit ihrem Ehepartner in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dies habe besonders in Hinsicht auf die besondere Vulnerabilität der BF aufgrund ihrer Schwangerschaft zu erfolgen. Aber auch basierend auf dem ermittelten Sachverhalt hätte das BFA eine Einzelfallprüfung durchführen müssen, vor allem auch in Hinblick auf die besondere Vulnerabilität der BF als alleinstehende Frau. Die BF sei als besonders vulnerabel anzusehen, aufgrund ihrer Schwangerschaft und aufgrund der Tatsache, dass die BF in Kroatien als alleinstehende junge Frau ihr Leben bestreiten müsste. Das BFA hätte jedenfalls eine individuelle Zusicherung von den kroatischen Behörden einholen müssen. Zwischen der BF und ihrem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Ehepartner bestehe ein schutzwürdiges Familienleben im Sinn des Art.?8 EMRK, da sie nach islamischem Ritus verheiratet seien, eine stabile partnerschaftliche Beziehung führen und der Ehepartner als subsidiär Schutzberechtigter erwerbstätig in Österreich lebe. Darüber hinaus erwarte die BF von ihm ein gemeinsames Kind, womit spätestens eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft mit künftiger gemeinsamer Elternverantwortung vorliege. Die bereits eingeleitete Eheschließung in Österreich unterstreiche die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der Beziehung. Eine Überstellung der BF nach Kroatien würde dieses Familienleben faktisch zerschlagen. Insgesamt beruhe die rechtliche Beurteilung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage und einer fehlerhaften Anwendung der maßgeblichen Rechtsnormen. Die Entscheidung sei daher aufzuheben. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die BF habe im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 26.09.2025 vor der Polizei angegeben, in Kroatien von der Polizei angehalten worden zu sein und sie hätte ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2025 gab die BF insbesondere an, dass sie keine Familie in Kroatien habe und ihr Ehepartner hier in Österreich lebe. Die BF habe sich nur einen Tag in Kroatien aufgehalten. Während dieses Aufenthalts sei sie von der Polizei aufgegriffen und zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke aufgefordert worden. Zudem sei die BF Zeugin schwerer Gewalttaten kroatischer Behörden gegenüber mitreisenden Personen geworden. Die BF sei seit römisch 40 mit ihrem langjährigen Partner, römisch 40 , traditionell verheiratet. Die Hochzeit habe in Bosnien stattgefunden. Der Ehegatte der BF sei syrischer Staatsbürger, seit 2022 in Österreich aufhältig und bereits sehr gut in Österreich integriert. Die Beziehung habe 2021 in der Türkei begonnen und heute würde das Paar in einer gemeinsamen Wohnung in Wien leben. Die BF sei aktuell finanziell auf ihren Ehepartner angewiesen. Darüber hinaus sei die BF aktuell im 2. Monat schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin des Kindes sei im römisch 40 , das Paar beabsichtige zudem, in Österreich eine standesamtliche Ehe zu schließen, und habe dazu bereits Kontakt mit dem zuständigen Magistrat aufgenommen, was sich aus der übermittelten Beilage ergebe. Die BF gehöre der vulnerablen Personengruppe der schwangeren alleinstehenden Frauen an, deren Bedürfnisse in Kroatien nicht gesichert erfüllt würden. Das BFA habe willkürliches Verhalten gesetzt, indem das BFA wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Das BFA habe sich mit den geschilderten Problemen des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt und eine Außerlandesbringung angeordnet, obwohl die BF ernstlich Gefahr laufe, dadurch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, wodurch sie in ihren Rechten nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK verletzt werde. Das BFA habe die individuelle Situation der BF nicht ausreichend berücksichtigt, sondern sich auf allgemeine Annahmen zur Zuständigkeit Kroatiens im Rahmen der Dublin III-Verordnung gestützt. Die BF wäre bei einer Rückkehr nach Kroatien eine alleinstehende Frau und das BFA habe es verabsäumt diese Vulnerabilitäten festzustellen. Insbesondere sei die familiäre Beziehung mit ihrem Ehepartner in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dies habe besonders in Hinsicht auf die besondere Vulnerabilität der BF aufgrund ihrer Schwangerschaft zu erfolgen. Aber auch basierend auf dem ermittelten Sachverhalt hätte das BFA eine Einzelfallprüfung durchführen müssen, vor allem auch in Hinblick auf die besondere Vulnerabilität der BF als alleinstehende Frau. Die BF sei als besonders vulnerabel anzusehen, aufgrund ihrer Schwangerschaft und aufgrund der Tatsache, dass die BF in Kroatien als alleinstehende junge Frau ihr Leben bestreiten müsste. Das BFA hätte jedenfalls eine individuelle Zusicherung von den kroatischen Behörden einholen müssen. Zwischen der BF und ihrem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Ehepartner bestehe ein schutzwürdiges Familienleben im Sinn des "Art".?8 EMRK, da sie nach islamischem Ritus verheiratet seien, eine stabile partnerschaftliche Beziehung führen und der Ehepartner als subsidiär Schutzberechtigter erwerbstätig in Österreich lebe. Darüber hinaus erwarte die BF von ihm ein gemeinsames Kind, womit spätestens eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft mit künftiger gemeinsamer Elternverantwortung vorliege. Die bereits eingeleitete Eheschließung in Österreich unterstreiche die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der Beziehung. Eine Überstellung der BF nach Kroatien würde dieses Familienleben faktisch zerschlagen. Insgesamt beruhe die rechtliche Beurteilung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage und einer fehlerhaften Anwendung der maßgeblichen Rechtsnormen. Die Entscheidung sei daher aufzuheben.
Betreffend die BF wurde eine Bestätigung einer Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 29.01.2026 über ihre bestehende Schwangerschaft sowie über den voraussichtlichen Geburtstermin am XXXX übermittelt. Weiters wurde eine Email vom 14.10.2025 der BF an ein österreichisches Standesamt übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass die Ehe mit ihrem „Ehemann“ bisher in der Türkei nicht anerkannt worden sei und sie die Ehe nun in Österreich legalisieren bzw. offiziell registrieren lassen wolle. Ihr Ehemann verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel und sie über eine grüne Karte. Sie habe sich weiters über die Möglichkeit einer Eheschließung in Österreich erkundigt. Das Standesamt übermittelte in weiterer Folge am 14. Oktober 2025 einen Informationszettel, dieser beinhaltete alle erforderlichen Dokumente für die Eheschließung. Laut Email vom „22. Jänner“ übermittelte die BF an das österreichische Standesamt eine weitere Nachricht mit den erforderlichen Dokumenten und ersuchte, dass ihr Antrag geprüft werde sowie ersuchte um Mitteilung, sollten weitere Unterlagen erforderlich sein. Sie ersuchte um einen nächstmöglichen Termin für ein persönliches Erscheinen. Weiters übermittelte die BF am 14.10.2025 an das österreichische Standesamt einen ausgefüllten Fragebogen.Betreffend die BF wurde eine Bestätigung einer Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 29.01.2026 über ihre bestehende Schwangerschaft sowie über den voraussichtlichen Geburtstermin am römisch 40 übermittelt. Weiters wurde eine Email vom 14.10.2025 der BF an ein österreichisches Standesamt übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass die Ehe mit ihrem „Ehemann“ bisher in der Türkei nicht anerkannt worden sei und sie die Ehe nun in Österreich legalisieren bzw. offiziell registrieren lassen wolle. Ihr Ehemann verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel und sie über eine grüne Karte. Sie habe sich weiters über die Möglichkeit einer Eheschließung in Österreich erkundigt. Das Standesamt übermittelte in weiterer Folge am 14. Oktober 2025 einen Informationszettel, dieser beinhaltete alle erforderlichen Dokumente für die Eheschließung. Laut Email vom „22. Jänner“ übermittelte die BF an das österreichische Standesamt eine weitere Nachricht mit den erforderlichen Dokumenten und ersuchte, dass ihr Antrag geprüft werde sowie ersuchte um Mitteilung, sollten weitere Unterlagen erforderlich sein. Sie ersuchte um einen nächstmöglichen Termin für ein persönliches Erscheinen. Weiters übermittelte die BF am 14.10.2025 an das österreichische Standesamt einen ausgefüllten Fragebogen.
4. Aus den aktuellen ZMR-Auszügen ergibt sich, dass sie seit 30.09.2025 bis dato bei ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Mann im gemeinsamen Haushalt lebt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine türkische Staatsangehörige, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 03.10.2025 ein auf
Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 03.10.2025 ein auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.
Mit schriftlicher Erklärung vom 15.10.2025, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt, teilte Kroatien seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b gem. Dublin III-VO für das Asylverfahren der BF mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 15.10.2025, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt, teilte Kroatien seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, gem. Dublin III-VO für das Asylverfahren der BF mit.
Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht einen namentlich bezeichneten in Österreich aufenthaltsberechtigen syrischen Staatsangehörigen vor der Einreise in Österreich traditionell geheiratet zu haben, mit diesem führe sie seit 2021 eine Beziehung (Anmerkung BVwG: er wird in weitere Folge als Lebensgefährte bezeichnet).
Mit ihrem Lebensgefährten lebt sie in Österreich seit 30.09.2025 bis dato im gemeinsamen Haushalt, behauptet eine besondere Beziehungsintensität sowie Abhängigkeit und schildert, dass sie ein gemeinsames Kind erwarten sowie auch standesamtlich heiraten wollen.
Die BF ist schwanger, errechneter Geburtstermin ist am XXXX .Die BF ist schwanger, errechneter Geburtstermin ist am römisch 40 .
Eine zeugenschaftliche Befragung des namentlich bezeichneten Lebensgefährten zu diesen – entscheidungswesentlichen – Punkten hat nicht stattgefunden.
Die Intensität der familiären und privaten Beziehungen der Beschwerdeführerin zum namentlich bezeichneten Lebensgefährten konnten nicht abschließend beurteilt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg, den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und Kroatien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.
Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublinbehörde sind im Verwaltungsakt dokumentiert.
Die Feststellungen zur vorgebrachten Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten, zur Schwangerschaft und dem Geburtstermin ergeben sich aus den stringenten Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und die Bestätigung einer Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 29.01.2026 über die bestehende Schwangerschaft sowie über den voraussichtlichen Geburtstermin.
Die Feststellung, dass die BF seit 30.09.2025 an der Adresse wie ihr Lebensgefährte gemeldet ist, ergibt sich zweifelsfrei aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister.
Dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Beziehung mit ihrem Lebensgefährten, zur Beziehungsdauer, zur traditionellen und geplanten standesamtlichen Heirat und zur aktuellen Beziehungsintensität sowie behaupteten Abhängigkeit nicht hinreichend befragt wurde, ergibt sich aus der durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme.
Aus dem Verwaltungsakt geht zudem hervor, dass der namentlich bezeichnete Lebensgefährte vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht zu den wesentlichen Punkten, nämlich ihrer Beziehung, zur geschilderten und geplanten Eheschließung, zum Zusammenleben und dem (künftigen) Familienleben mit der Beschwerdeführerin befragt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant. 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.
Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. dazu grundlegend VwGH 5.10.2016,
Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0074; 14.1.2020,
Ra 2019/18/0311, jeweils mwN). Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, , Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0074; 14.1.2020, , Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2. Es ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon ausging, dass fallgegenständlich Kroatien für die Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zuständig ist.
Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung der kroatischen Dublinbehörde auf Grundlage des
Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung der kroatischen Dublinbehörde auf Grundlage des , Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006,
Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, , Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
3.3. Im vorliegenden Fall kann die allfällige Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vor dem Hintergrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin noch nicht abschließend beurteilt werden:
Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht einen namentlich bezeichneten in Österreich aufenthaltsberechtigen syrischen Staatsangehörigen vor der Einreise in Österreich traditionell geheiratet zu haben, mit diesem führe sie seit 2021 eine Beziehung. Mit ihrem Lebensgefährten lebt sie laut aktuellem ZMR Auszug in Österreich seit 30.09.2025 bis dato im gemeinsamen Haushalt, behauptet eine besondere Beziehungsintensität sowie Abhängigkeit und schildert, dass sie ein gemeinsames Kind erwarten sowei auch standesamtlich heiraten wollen. Die BF ist schwanger, errechneter Geburtstermin ist am XXXX .Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht einen namentlich bezeichneten in Österreich aufenthaltsberechtigen syrischen Staatsangehörigen vor der Einreise in Österreich traditionell geheiratet zu haben, mit diesem führe sie seit 2021 eine Beziehung. Mit ihrem Lebensgefährten lebt sie laut aktuellem ZMR Auszug in Österreich seit 30.09.2025 bis dato im gemeinsamen Haushalt, behauptet eine besondere Beziehungsintensität sowie Abhängigkeit und schildert, dass sie ein gemeinsames Kind erwarten sowei auch standesamtlich heiraten wollen. Die BF ist schwanger, errechneter Geburtstermin ist am römisch 40 .
Die Feststellungen zur vorgebrachten Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten, deren Schwangerschaft und dem Geburtstermin ergeben sich aus den stringenten Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und die Bestätigung einer Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 29.01.2026 über die bestehende Schwangerschaft sowie über den voraussichtlichen Geburtstermin.
In einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes – in der es um eine Revisionswerberin ging, die mit ihrem in Österreich asylberechtigten Lebensgefährten eine traditionelle Ehe geschlossen hat und von diesem ein Kind erwartete – wurde die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach einer Antragszurückweisung und Anordnung der Außerlandesbringung nach Deutschland behoben und ausgesprochen: „Sie [Anm. die Revisionswerberin] trotzdem nach Deutschland zu verweisen, wo sie nach Auffassung des BVwG das gemeinsame Kind zur Welt bringen und – abgesehen von gelegentlichen Besuchen – ohne den Kindesvater versorgen solle, erweist sich als massiver Eingriff in die privaten Interessen der künftigen Familie. Selbst wenn dem BVwG zuzubilligen ist, dass die Revisionswerberin und ihr Lebensgefährte diese Unsicherheit in Kauf genommen haben, ist die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes im Blick zu behalten. Anders gewendet ist es fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren“ (vgl. VwGH 02.02.2023,
Ra 2022/18/0164-20, Rz 13). In einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes – in der es um eine Revisionswerberin ging, die mit ihrem in Österreich asylberechtigten Lebensgefährten eine traditionelle Ehe geschlossen hat und von diesem ein Kind erwartete – wurde die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach einer Antragszurückweisung und Anordnung der Außerlandesbringung nach Deutschland behoben und ausgesprochen: „Sie [Anm. die Revisionswerberin] trotzdem nach Deutschland zu verweisen, wo sie nach Auffassung des BVwG das gemeinsame Kind zur Welt bringen und – abgesehen von gelegentlichen Besuchen – ohne den Kindesvater versorgen solle, erweist sich als massiver Eingriff in die privaten Interessen der künftigen Familie. Selbst wenn dem BVwG zuzubilligen ist, dass die Revisionswerberin und ihr Lebensgefährte diese Unsicherheit in Kauf genommen haben, ist die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes im Blick zu behalten. Anders gewendet ist es fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren“ vergleiche VwGH 02.02.2023, , Ra 2022/18/0164-20, Rz 13).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen eindeutige Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und der Intensität des Familienlebens in Österreich zu treffen. Es konnte somit nicht abschließend beurteilt werden, ob die Außerlandesbringung der schwangeren Beschwerdeführerin nach Kroatien einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen eindeutige Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und der Intensität des Familienlebens in Österreich zu treffen. Es konnte somit nicht abschließend beurteilt werden, ob die Außerlandesbringung der schwangeren Beschwerdeführerin nach Kroatien einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellen würde.
Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung der Intensität des Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem namentlich bezeichneten Lebensgefährten. Hierfür wird sowohl die neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin als auch die zeugenschaftliche Einvernahme des namentlich bezeichneten Lebensgefährten notwendig sein.
An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung d