Entscheidungsdatum
18.02.2026Norm
BFA-VG §18Spruch
,
L504 2328004-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!L504 2328004-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt gegen die beschwerdeführende Partei (bP) gemäß § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist, gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt gegen die beschwerdeführende Partei (bP) gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, i.V.m. Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Ua. wurde dabei moniert, dass die bP im Falle der Rückkehr in eine existentiell aussichtslose Lage geraten würde.
Die bP wurde auf Grund des Gefährdungsvorbringens im Aufenthaltsbeendigungsverfahren vom BVwG darauf hin iSd Judikatur des VwGH folgendermaßen manuduziert:
„In Ihren Angaben in der Beschwerde machen Sie Einwendungen in Bezug auf eine mangelnde Existenzmöglichkeit im Falle der Rückkehr in die Türkei. Sie behaupten, dass Sie sich angesichts des Gesundheitszustandes in Ihrem Herkunftsstaat nicht niederlassen können und dort nicht in der Lage seien Ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse zu decken. Sie hätten keine Möglichkeit Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie machen damit Angaben die, im Falle des Zutreffens, in den Schutzbereich des Art 3 EMRK fallen könnten. „In Ihren Angaben in der Beschwerde machen Sie Einwendungen in Bezug auf eine mangelnde Existenzmöglichkeit im Falle der Rückkehr in die Türkei. Sie behaupten, dass Sie sich angesichts des Gesundheitszustandes in Ihrem Herkunftsstaat nicht niederlassen können und dort nicht in der Lage seien Ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse zu decken. Sie hätten keine Möglichkeit Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie machen damit Angaben die, im Falle des Zutreffens, in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fallen könnten.
Bei einem solchen Vorbringen wäre der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Nach der stRsp des VwGH ist es nämlich, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (zB VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367). Es ist einem Fremden auch verwehrt, eine Feststellung, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 50 FPG unzulässig sei, zu begehren. Über das Thema dieser Feststellung ist ohnehin und ausschließlich im Verfahren über einen - vom Fremden zu stellenden - Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Demnach kommt in einer Konstellation wie der vorliegenden eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG bezogen auf Abschiebungshindernisse nach § 50 FPG betreffend den Herkunftsstaat von vornherein auch nicht in Betracht. - 2 - Bei einem solchen Vorbringen wäre der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Nach der stRsp des VwGH ist es nämlich, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (zB VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367). Es ist einem Fremden auch verwehrt, eine Feststellung, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig sei, zu begehren. Über das Thema dieser Feststellung ist ohnehin und ausschließlich im Verfahren über einen - vom Fremden zu stellenden - Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Demnach kommt in einer Konstellation wie der vorliegenden eine amtswegige Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG bezogen auf Abschiebungshindernisse nach Paragraph 50, FPG betreffend den Herkunftsstaat von vornherein auch nicht in Betracht. - 2 -
Nur ein Antrag auf internationalen Schutz kann bei Zutreffen der Gefährdungsbehauptungen zur Gewährung von internationalem Schutz führen und entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen, nicht jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
Sie werden damit im Sinne der Jud. des VwGH (zB 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; 15. September 2016, Ra 2016/21/0234) aufgefordert:
1. im Falle der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz beim Bundesamt binnen einer Frist von 3 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens die Kopie der Niederschrift der Erstbefragung (§ 19 AsylG) über die erfolgte Antragsstellung dem BVwG als Nachweis zu übermitteln. Diesfalls hat das Bundesamt über die hier maßgeblichen Spruchpunkte gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden und das hier anhängige Beschwerdeverfahren über die Aufenthaltsbeendigung würde eingestellt werden; 1. im Falle der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz beim Bundesamt binnen einer Frist von 3 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens die Kopie der Niederschrift der Erstbefragung (Paragraph 19, AsylG) über die erfolgte Antragsstellung dem BVwG als Nachweis zu übermitteln. Diesfalls hat das Bundesamt über die hier maßgeblichen Spruchpunkte gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden und das hier anhängige Beschwerdeverfahren über die Aufenthaltsbeendigung würde eingestellt werden;
oder
2. falls Sie keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, binnen einer Frist von 3 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens näher auszuführen, weshalb Sie dies trotz behaupteter Rückkehrgefährdung unterlassen.
Das hier verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren wird im Falle der Nichtstellung eines Antrages auf internationalen Schutz sodann fortgeführt und können aus dem Unterlassen eines solchen Antrages bei gegebener Gefährdungsbehauptung im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse gezogen werden.“
Binnen eingeräumter und über Antrag verlängerter Frist stellte die bP keinen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dies auch nicht begründet.
Mit Beschluss vom 16.12.2025 hat das BVwG der Beschwerde gem. § 18 Abs 5 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 16.12.2025 hat das BVwG der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2026 wurde dem BVwG von der bP als Nachweis für die am 22.12.2025 erfolgte Asylantragstellung die Niederschrift der Erstbefragung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist, gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt gegen die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, i.V.m. Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Beschwerde wurde eine drohende Gefährdung im Falle der Rückkehr vorgebracht.
Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die bP am 22.12.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde darüber von der Behörde noch nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des BVwG zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung
Verbot der Abschiebung
§ 50 FPGParagraph 50, FPG
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52 Abs 9 FPGParagraph 52, Absatz 9, FPG
Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird in einem Verfahren betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein substantiiertes Vorbringen zu einer nach Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgung erstattet, ist eine Erörterung, ob darin ein Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist, geboten. ejahendenfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren (Hinweis E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101 und 15. September 2016, Ra 2016/21/0234).
In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des VwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. E 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0109 und 0247).In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des VwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche E 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0109 und 0247).
Es ist einem Fremden verwehrt, eine Feststellung, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 50 FPG unzulässig sei, zu begehren. Über das Thema dieser Feststellung ist ohnehin und ausschließlich im Verfahren über einen - vom Fremden zu stellenden - Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Demnach kommt in einer Konstellation wie der vorliegenden eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG bezogen auf Abschiebungshindernisse nach § 50 FPG betreffend den Herkunftsstaat von vornherein nicht in Betracht.Es ist einem Fremden verwehrt, eine Feststellung, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig sei, zu begehren. Über das Thema dieser Feststellung ist ohnehin und ausschließlich im Verfahren über einen - vom Fremden zu stellenden - Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Demnach kommt in einer Konstellation wie der vorliegenden eine amtswegige Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG bezogen auf Abschiebungshindernisse nach Paragraph 50, FPG betreffend den Herkunftsstaat von vornherein nicht in Betracht.
Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101).Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101).
Daraus folgt:
Die bP hat während des aufrechten Beschwerdeverfahrens über die Aufenthaltsbeendigung bzw. Rückkehrentscheidung samt damit verbundener Spruchpunkte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hat darüber das Bundesamt noch zu entscheiden.
Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig. Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen.Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig. Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen.
Es war daher auf Grund des beim Bundesamt anhängigen Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz der angefochtene Bescheid zu beheben und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage klar war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sein wird.Gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage klar war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sein wird.
Ad B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anhängigkeit Asylantragstellung Asylverfahren Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L504.2328004.1.00Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026