TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/19 90/07/0163

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §36;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs5;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs6;
FlVfLG Tir 1978 §37;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des S in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen das Erkenntnis des LAS beim Amt der Tir LReg vom 27. September 1990, Zl. LAS-79/35-80, betreffend Aufhebung von Beschlüssen des Ausschusses der Agrargemeinschaft N (mP: Agrargemeinschaft N, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Agrargemeinschaft N Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Ausschuß der Agrargemeinschaft N faßte am 19. Mai 1989 zu Punkt 8. der Tagesordung "H-GmbH - Ansuchen um Errichtung eines Wanderweges zur K-Alm" und zu Punkt 11. der Tagesordnung "Fassung eines Grundsatzbeschlusses, der die Wirschaftsführung der Agrargem. N erleichtern soll" folgende Beschlüsse:

"Punkt 8

Die H-GmbH beabsichtigt die Errichtung eines Wanderweges Richtung K-Alm.

Der Ausschuß beschließt einstimmig, bis auf Widerruf die Einräumung einer Dienstbarkeit für die Errichtung u. Erhaltung eines Wanderweges vom Ende des Forstweges A-Alm über den sogen. "M" zur K-Alm und von dort über die sogen. "T" über den Urfall hin zum bestehenden Forstweg K, sowie für einen Verbindungsweg zum sogen. "Z" grundsätzlich zu genehmigen. Vor Realisierung dieses Weges ist die angeführte Trasse durch Ausschußmitglieder der Agrargemeinschaft und GF X von der Liftges. zu begehen und die Auflagen seitens der Agrargemeinschaft zu besprechen. Eventuelle Schäden bzw. Folgeschäden welche durch die Errichtung und den Bestand dieses Wanderweges entstehen, sind von der Liftgesellschaft zu tragen. Die Einräumung dieser Dienstbarkeit erfolgt bis auf weiteres unentgeltlich. Die Agrargemeinschaft übernimmt keinerlei Haftung gegenüber Antragsteller und Dritten welche diesen Wanderweg errichten bzw. in weiterer Folge benützen."

Punkt 11

Auf Anregung von OFR S und dem Kassaprüfer der Agrargem. N sollte vom Ausschuß ein Grundsatzbeschluß gefaßt werden der die Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft erleichtert.

Der Ausschuß beschließt für die Gewährleistung der Wirtschaftsführung der Agrargem. N bestimmte Aufgaben dem Obmann zu übertragen. Der Obmann wird vom Ausschuß beauftragt, bestimmte Aufgaben und Ausgaben in eigener Verantwortung zu erledigen. (Darunter fallen u.a. die Anschaffung von Verwaltungsmaterial, der Ankauf von Werkzeugen u. Arbeitsmaterial, die Leistung von Repräsentationsaufwendungen, die Bezahlung von Behördenkosten, die Inanspruchnahme von Rechtshilfe bzw. Zahlung dieser Kosten). Rechnungen bis zu einer Höhe von S 20.000,-- je Rechnung für angeführte Ausgaben bzw. Aufgaben können somit durch den Obmann ohne weiteren Ausschußbeschluß erledigt werden."

Gegen diese Beschlüsse des Ausschusses der mitbeteiligten Partei (MP) erhob der Beschwerdeführer Einspruch.

In der Sitzung des Ausschusses der MP vom 14. Juli 1989 wurden unter Tagesordnungspunkt 1 "Verlesung und Genehmigung des Sitzungsprotokolls v. 19.5.89" und Tagesordnungspunkt 10 "Ergänzung des Ausschußbeschlusses vom 19. Mai 1989 Tagesordnungspunkt 11) Übertragung von Aufgaben in die Wirtschaftsführung an den Obmann" nachfolgende Beschlüsse gefaßt:

"Punkt 1

Der Schriftführer verliest das Sitzungsprotokoll v.

19.5.1989.

Zu Punkt 8 der TO Errichtung eines Wanderweges zur K-Alm durch H-GmbH erfolgt folgende Berichtigung bzw. Ergänzung des Beschlusses:

Die Einräumung einer Dienstbarkeit an die Liftges. für diesen Wanderweg kann nur durch die Vollvers erfolgen, und wird somit aufgehoben. Weiters wird festgestellt, daß die Entschädigung im jährlichen Pauschale des FVV N, welches dieser für Benützung von Grundflächen der Agrargem. bezahlt, abgedeckt ist."

"Punkt 10

Erledigung in Ergänzung des Beschlusses von 19.5.1989 Tagesordnungspunkt 11), bei dem dem Obmann bestimmte Aufgaben in der Wirtschaftsführung übertragen wurden, wird beschlossen:

Der Obmann hat jeweils bei der nächsten Ausschußsitzung dem Ausschuß der Agrargemeinschaft über die durchgeführten Aufgaben und Ausgaben, zu denen er im Rahmen der Wirtschaftsführung durch den Ausschußbeschluß vom 19.5.1989 beauftragt und ermächtigt wurde, zu informieren und die entsprechenden Rechnungsnachweise vorzulegen."

Auch gegen diese Beschlüsse erhob der Beschwerdeführer Einspruch.

Mit Bescheid vom 7. Februar 1990 faßte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) folgenden Spruch:

"Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz entscheidet gem. § 37 Abs. 1 und 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54, i.d.F. LGBl. Nr. 18/1984, über die Einsprüche des Mitgliedes Klaus S

a) vom 4.6.1989 gegen den Beschluß des Ausschusses der Agrargemeinschaft N vom 19.5.1989, Tagesordnungspunkt 8. betreffend die Einräumung der Dienstbarkeit für die Errichtung und Erhaltung eines Wanderweges vom Ende des Forstweges A-Alm zur K-Alm, weiter zum bestehenden Forstweg K, sowie die Errichtung eines Verbindungsweges zum sogen. Z zugunsten der H-GmbH

b) vom 21.8.1989 gegen den Beschluß des Ausschusses der Agrargemeinschaft N vom 14.7.1989, Tagesordnungspunkt 1., betreffend die Aufhebung des Beschlusses über die Dienstbarkeitseinräumung gemäß obigem Ausschußbeschluß vom 19.5.1989

auf Grund der durchgeführten Ermittlungen wie folgt: Den Einsprüchen a) und b) wird keine Folge gegeben."

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen der Verwaltungssatzungen der MP führte die AB in der Begründung dieses Bescheides aus, der Beschwerdeführer erachte sich als Mitglied der MP durch den Ausschußbeschluß vom 19. Mai 1989 aus verschiedenen Gründen beschwert. Dieser Beschluß sei jedoch durch den Ausschußbeschluß vom 14. Juli 1989 ersatzlos aufgehoben worden. Mit dieser Aufhebung sei den Einsprüchen des Beschwerdeführers (gemeint offensichtlich gegen den Ausschußbeschluß vom 19.5.1989) der Boden entzogen. Ohne das Einspruchsvorbringen auf die inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, könne dem Aufhebungsbegehren des Beschwerdeführers nicht mehr nachgekommen werden, da keine verbindlichen Beschlüsse über die Dienstbarkeitseinräumung mehr vorlägen. Die AB könne nicht Beschlüsse aufheben, welche die Agrargemeinschaft selbst bereits aufgehoben habe. Dem Einspruchswerber fehle somit auch jegliche Beschwer. Zur Feststellung im letzten Satz des Beschlusses des Ausschusses der MP vom 14. Juli 1989, betreffend die pauschale Entschädigung des Fremdenverkehrsverbandes N für die beabsichtigte Dienstbarkeitseinräumung, werde die Ansicht vertreten, daß es sich hier nicht um einen Beschluß, sondern um die Ansicht des Ausschusses handle, an welche die Vollversammlung bei einer allfälligen Beschlußfassung über die beabsichtigte Dienstbarkeitseinräumung nicht gebunden sei. Daß es sich nicht um einen Beschluß handle, gehe auch aus der Formulierung im Protokoll zum angefochtenen Beschluß vom 14. Juli 1989 hervor, wenn es dort laute "es wird festgestellt" und nicht "es wird beschlossen".

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschluß des Ausschusses der MP vom 19. Mai 1989 sei vom 30. Mai 1989 bis 8. Juni 1989 angeschlagen worden. Mit Eingabe vom 4. Juni 1989 habe der Beschwerdeführer Einspruch an die Agrarbehörde erhoben, welcher am 6. Juni 1989 bei der AB eingelangt sei. Den Organen der Agrargemeinschaft sei es nicht verwehrt, falsche oder einer pfleglichen Verwaltung der Agrargemeinschaft widersprechende Beschlüsse aufzuheben, wenn die Beschlußfassungorgane zur Ansicht gelangten, daß eine derartige Korrektur sinnvoll und notwendig sei. Der Ausschuß der Agrargemeinschaft habe erkannt, daß er einerseits zur Beschlußfassung hinsichtlich der Dienstbarkeitseinräumung nicht zuständig gewesen sei, sodaß er den seinerzeitigen Beschluß aufgehoben habe; andererseits habe er hinsichtlich der Entschädigungsfrage eine Empfehlung für die Vollversammlung abgegeben. Beide Fragen seien nunmehr von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft zu behandeln und werde dort erst die entsprechende Entscheidung fallen. Durch die Aufhebung des Beschlusses sei die Rechtsverletzung für den Beschwerdeführer weggefallen und der Beschwerde der Boden entzogen. Die Entschädigungsfrage stehe unzweifelhaft in direktem Zusammenhang mit der Einräumung der Dienstbarkeit und es sei daher hinsichtlich der Entschädigung eine Entscheidung in der Hauptfrage selbst zu treffen, sodaß die "Feststellung" des Ausschusses in diesem Punkt als reine Empfehlung für die Vollversammlung anzusehen sei. Eine Beschwer für den Beschwerdeführer und damit eine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes sei durch den Beschluß des Ausschusses nicht mehr gegeben. Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft habe sowohl über die Einräumung der Dienstbarkeit selbst als auch über die Gegenleistung zu befinden. Insoweit der Beschwerdeführer den Aushang der angefochtenen Beschlüsse und eine erforderliche Numerierung der Tagesordnungspunkte bemängle, so könne eine Rechtsverletzung nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer seine Einspruchsfrist gewahrt habe und seine Rechte in vollem Umfang geltend habe machen können.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete ebenso wie die MP eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Z. 2 der Satzung der MP umfaßt der Wirkungskreis der Vollversammlung die Besorgung u.a. nachstehender

Angelegenheiten:

Die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken, soweit hiezu nicht die Zuständigkeit des Ausschusses gegeben ist.

Gemäß § 12 dieser Satzungen gehören zum Wirkungskreis des Ausschusses alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, z.B. die Wahl oder Bestellung weiterer Funktionäre wie Kassier, Schriftführer, Alpmeister, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses, die Beschlußfassung über die Einleitung gerichtlicher Schritte, die Erstattung eines Vorschlages an die Vollversammlung über die Entschädigung im Sinne des § 9 Z. 7 sowie Grundverkäufe, die nicht das Ausmaß einer Bauparzelle erreichen. Werden bei solchen Grundverkäufen von seiten der Anrainer Bedenken erhoben, obliegt die Beschlußfassung der Vollversammlung.

Gemäß § 11 Abs. 2 der vorgenannten Satzungen können die Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen Ausschußbeschlüsse während der Dauer des Anschlages an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben.

Gemäß § 37 Abs. 1 des TFLG unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Satzungen,

b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnisse entstehen, die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das Unterbleiben einer Aufhebung der Beschlüsse des Ausschusses der MP vom 19. Mai 1989, Tagesordnungspunkte 8 und 11 und vom 14. Juli 1989 Tagesordnungspunkte 1 und 10 in dem Recht verletzt, weil die belangte Behörde die im § 37 TFLG normierte Aufsichtpflicht über die mitbeteiligte Partei nicht wahrnehme. In Ausführung des so verstandenen Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer zunächst vor, Wille des Ausschusses der Agrargemeinschaft sei es gewesen, der H- GesmbH ein unentgeltliches Servitutsrecht zur Errichtung und Erhaltung eines Wanderweges einzuräumen. Es sei zwar richtig, daß auf Grund des Ergänzungsbeschlusses vom 14. Juli 1989 der ursprüngliche Beschluß des Ausschusses der MP vom 19. Mai 1989 im wesentlichen aufgehoben worden sei, insoweit in diesem Ergänzungsbeschluß der Ausschuß der MP jedoch ergänzend festgestellt habe, "daß die Entschädigung im jährlichen Pauschale des FVV N, welches dieser für Benützung von Grundflächen der Agrargem. bezahlt, abgedeckt ist", handle es sich hiebei nicht nur - wie die belangte Behörde vermeine - um eine Empfehlung an die Vollversammlung, vielmehr deute die Formulierung "es wird festgestellt" auf das Vorliegen eines "Rechtserzeugungswillens" und nicht nur auf eine unverbindliche "Empfehlung" hin. Diesbezüglich liege sohin ein Beschluß des Ausschusses der MP vor, wogegen sich der Beschwerdeführer in seinem Einspruch ausgesprochen habe, da dadurch die Finanzgebarung der MP äußerst großzügig und satzungswidrig ausgeübt werde.

Nach der oben dargestellten Rechtslage handelt es sich bei Einräumung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück der MP um eine Angelegenheit im Sinne des § 9 Z. 2 der Satzung (Belastung von Grundstücken), welche zur Besorgung der Vollversammlung zugewiesen ist. Auf Grund der im § 11 Abs. 2 der Satzung der MP ihren Mitgliedern eingeräumten Möglichkeit des Einspruches gegen Ausschußbeschlüsse haben die Agrarbehörden im Rahmen der ihnen im § 37 TFLG übertragenen Aufsichtspflicht zu überprüfen, ob der satzungsgemäß angefochtene Beschluß ordnungsgemäß, d.h. entsprechend den Bestimmungen der Satzungen und des Gesetzes zustande gekommen ist (formeller Mangel) oder gegen das Gesetz oder die Satzungen verstößt (inhaltlicher Mangel; vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1980, Slg. N.F. Nr. 10243/A).

Insoweit sich das Beschwerdevorbringen auf den Beschluß des Ausschusses vom 19. Mai 1989, Tagesordnungspunkt 8, bezieht, wird der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/07/0122), wonach Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft von diesen auch wieder abgeändert oder aufgehoben werden dürfen, insoweit durch eine solche Aufhebung nicht ein Verstoß gegen Bestimmungen von Gesetz und Satzung bewirkt wird. Der zuvor zitierte Beschluß des Ausschusses der MP über die Einräumung einer Dienstbarkeit an die H-GmbH konnte daher zulässigerweise vom Ausschuß der MP abgeändert werden.

Durch den abändernden Beschluß des Ausschusses der MP vom 14. Juli 1989 Tagesordnungspunkt 1 liegt daher kein Beschluß eines Organes der MP mehr vor, auf Grund dessen der H-GmbH eine Dienstbarkeit bezüglich eines Wanderweges über Grundstücke der MP im oben näher umschriebenen Umfang eingeräumt worden wäre.

Liegt aber eine Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke wie im Beschluß des Ausschusses der MP vom 19. Mai 1989, Tagesordnungspunkt 8, vorgesehen, nicht mehr vor, so kann eine Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers durch den Ergänzungsbeschluß des Ausschusses der MP vom 14. Juli 1989 Tagesordnungspunkt 9 auf Grund der Feststellung, "daß die Enschädigung im jährlichen Pauschale des FVV N, welches dieser für Benützung von Grundflächen der Agrargemeinschaft bezahlt, abgedeckt ist", nicht bewirkt werden, weil dieser Feststellung - wie aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich - Normativität nicht zuerkannt werden kann. Dies ergibt sich insbesondere aus der mit diesem Beschluß erfolgten Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses vom 19. Mai 1989, wodurch der Wille des Ausschusses der MP zum Ausdruck kam, in dieser Angelegenheit nicht zu entscheiden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Feststellung des Ausschusses der MP als "Empfehlung" an die Vollversammlung oder - wie der Beschwerdeführer ausführt - als "Beschluß" des Ausschusses der MP anzusehen ist, da dieser Beschluß keine für den Verwaltungsgerichtshof erkennbare verbindliche Wirkung für die Vollversammlung der MP erzeugen kann.

Das angefochtene Erkenntnis ist daher nicht deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde im Rahmen der ihr im § 37 TFLG eingeräumten Aufsichtspflicht den Beschluß des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 14. Juli 1989 Tagesordnungspunkt 1 nicht aufgehoben hat.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe gänzlich seine Einwendungen bezüglich des Beschlusses des Ausschusses der MP vom 19. Mai 1989 außer Acht gelassen, wonach dem Obmann der MP unzulässigerweise bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung übertragen worden seien. Dieser Beschluß widerspreche § 13 Z. 3 der Satzung der MP.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die AB nur über den Einspruch des Beschwerdeführers betreffend den Beschluß des Ausschusses der MP vom 19. Mai 1989, Tagesordnungspunkt 8, und vom 19. Juli 1989, Tagesordnungspunkt 1, abgesprochen hat. Das angefochtene Erkenntnis des LAS konnte daher in seiner Berufungsentscheidung nur über die von der AB entschiedene Verwaltungssache selbst entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher auf die Beschwerdeausführungen nicht eingehen, soweit sie sich auf eine Angelegenheit beziehen, welche nicht Gegenstand der im angefochtenen Bescheid erledigten Verwaltungssache war.

Der Beschwerdeführer führt schließlich aus, der Ansicht der belangten Behörde könne nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Aushang der Agrargemeinschaftsbeschlüsse und Numerierung der Punkte könne nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer seine Einspruchsfrist gewahrt habe und auch seine Rechte in vollem Umfang geltend machen habe können. Hiezu führt der Beschwerdeführer aus, konsequent zu Ende gedacht, würden diese Ausführungen bedeuten, daß eine gesetzes- und rechtswidrige Vorgangsweise dadurch geheilt werde, daß der dadurch eintretende Schaden deshalb nicht verwirklicht worden sei, da der "mutmaßlich Geschädigte" diesen durch außerordentliche Aufmerksamkeit verhindert habe. Dadurch würden jedoch Gesetzesverletzungen auf eine für eine in einem rechtsstaatlichen Gemeinwesen lebende Person nicht nachvollziehbare Art und Weise saniert werden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ebenfalls nicht aufzuzeigen. Die die gemäß § 11 Abs. 2 der Satzungen der MP vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprüche abweisende Entscheidung der belangten Behörde wäre nur dann rechtswidrig, wenn die behaupteten Verstöße gegen die Satzung der MP oder gegen das TFLG geeignet sein konnten, den Beschwerdeführer in seinen materiellen Mitgliedschaftsrechten an der MP zu verletzen. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist dann zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz seiner Mitgliedschaftsrechte nicht diente, oder aber seine Rechtsposition im Falle des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zlen. 94/07/0045, AW 94/07/0021). Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar, da er seine im vorliegenden Fall in Betracht kommenden gesetzlich und satzungsmäßig zugesicherten Rechte ungehindert ausüben konnte.

Da sohin der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch auch im Zusammenhalt mit der entscheidungswesentlichen Sachlage in bezug auf subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers ein im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmender Verfahrensmangel angelastet werden kann, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991, insbesonders deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der MP betrifft die begehrte Umsatzsteuer, welche bereits in dem pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070163.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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