Entscheidungsdatum
20.02.2026Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
W286 1422064-5/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2025, Zl. 561380008/241783684, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2025, Zl. 561380008/241783684, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2011 abgewiesen.
1.3. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2013, C1 422064-1/2011/17E, insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
1.4. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter unter fünfter Fall Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG; 12 dritter Fall, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 2018, XXXX wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde hingegen Folge geben und die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf vier Jahre erhöht.1.4. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter unter fünfter Fall Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; 12 dritter Fall, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018, römisch 40 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde hingegen Folge geben und die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers auf vier Jahre erhöht.
1.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens benachrichtigt.
1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 04.12.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis vom 04.12.2013 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) und gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 04.12.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Erkenntnis vom 04.12.2013 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2021, W138 1422064-4/12E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.12.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen aberkannt werde (Spruchpunkt I.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ihm die mit Bescheid vom 25.11.2016 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen werde (Spruchpunkt II.). Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis IV. und VI. bis VII. des angefochtenen Bescheides wurde ebenso als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt IV.). 1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2021, W138 1422064-4/12E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.12.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ihm die mit Bescheid vom 25.11.2016 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. und römisch sechs. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde ebenso als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.).
Der Beschwerdeführer ist seither geduldet und wurde im von der belangten Behörde eine Karte für Geduldete ausgestellt und verlängert.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Am 20.11.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. 2.1. Am 20.11.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
2.2. Am 16.06.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt.
2.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen. 2.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen.
2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer von einer mit Schriftsatz vom 22.08.2025 Beschwerde.
2.5. Der Beschwerdeführer gab am 07.01.2026 eine schriftliche Stellungnahme ab.
2.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem (AS 108, AS 110). Der Beschwerdeführer spricht Paschtu als Muttersprache sowie Dari als weitere Sprache (AS 109; W138 1422064-4, S. 6). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Familienverband mit seiner Mutter, seinen Brüdern und seiner Schwester lebte – der Vater war bereits verstorben (Erkenntnis Asylgerichtshof vom 04.12.2013, Zl. C1 422064-1/2011/17E). Der Beschwerdeführer befand sich bei seiner Ausreise aus Afghanistan etwa im 14. Lebensjahr.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem (AS 108, AS 110). Der Beschwerdeführer spricht Paschtu als Muttersprache sowie Dari als weitere Sprache (AS 109; W138 1422064-4, Sitzung 6). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Familienverband mit seiner Mutter, seinen Brüdern und seiner Schwester lebte – der Vater war bereits verstorben (Erkenntnis Asylgerichtshof vom 04.12.2013, Zl. C1 422064-1/2011/17E). Der Beschwerdeführer befand sich bei seiner Ausreise aus Afghanistan etwa im 14. Lebensjahr.
Der Beschwerdeführer reiste in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jeweils für mehrere Monate XXXX von Österreich nach Pakistan und besuchte seine dort lebenden Verwandten. Die Mutter des Beschwerdeführers, die in den letzten Jahren vor ihrem Tod in Pakistan in Peschawar lebte, ist dort im Jänner 2023 verstorben. Die Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt in Pakistan in der Stadt Peschawar, der Beschwerdeführer steht mit ihr in Kontakt. In Peschawar leben außerdem zwei Cousinen und ein Cousin mütterlicherseits des Beschwerdeführers, auch mit ihnen steht der Beschwerdeführer in Kontakt. Zu den in Peschawar lebenden Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer enge Bindungen. Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers, der ebenfalls in Peschawar lebte, ist inzwischen auch verstorben. (AS 191ff, Protokoll der mV S. 6, 7, 10).Der Beschwerdeführer reiste in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jeweils für mehrere Monate römisch 40 von Österreich nach Pakistan und besuchte seine dort lebenden Verwandten. Die Mutter des Beschwerdeführers, die in den letzten Jahren vor ihrem Tod in Pakistan in Peschawar lebte, ist dort im Jänner 2023 verstorben. Die Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt in Pakistan in der Stadt Peschawar, der Beschwerdeführer steht mit ihr in Kontakt. In Peschawar leben außerdem zwei Cousinen und ein Cousin mütterlicherseits des Beschwerdeführers, auch mit ihnen steht der Beschwerdeführer in Kontakt. Zu den in Peschawar lebenden Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer enge Bindungen. Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers, der ebenfalls in Peschawar lebte, ist inzwischen auch verstorben. (AS 191ff, Protokoll der mV Sitzung 6, 7, 10).
Die beiden Brüder des Beschwerdeführers leben mittlerweile in Großbritannien, konkret in London, und stehen regelmäßig alle paar Monate in Kontakt mit dem Beschwerdeführer (Protokoll der mV S. 9).Die beiden Brüder des Beschwerdeführers leben mittlerweile in Großbritannien, konkret in London, und stehen regelmäßig alle paar Monate in Kontakt mit dem Beschwerdeführer (Protokoll der mV Sitzung 9).
Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 108, Protokoll der mV S. 5). Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 108, Protokoll der mV Sitzung 5).
1.2. Zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.12.2013, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die mehrfach verlängert wurde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Erkenntnis vom 04.12.2013 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) und gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Erkenntnis vom 04.12.2013 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2021, W138 1422064-4/12E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.12.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG von Amts wegen aberkannt werde (Spruchpunkt I.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ihm die mit Bescheid vom 25.11.2016 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen werde (Spruchpunkt II.). Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. und VI. bis VII. des angefochtenen Bescheides wurde ebenso als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt IV.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2021, W138 1422064-4/12E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.12.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG von Amts wegen aberkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ihm die mit Bescheid vom 25.11.2016 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. und römisch sechs. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde ebenso als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesverwaltungsgericht ging in diesem Erkenntnis davon aus, dass – entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Aberkennungsbescheid – eine Aberkennung wegen fehlender Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erfolgen könne: Den Status des subsidiär Schutzberechtigten hatte der Asylgerichtshof im Dezember 2013 aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Nangarhar, der familiären Situation und der fehlenden örtlichen Kenntnisse in Kabul zuerkannt – zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts haben sich weder die Lage in Nangarhar, noch die familiäre Situation des Beschwerdeführers, der noch immer über kein soziales Netzwerk verfügte, verändert, noch hatte der Beschwerdeführer eine qualifizierte Berufserfahrung erworben, die ihm eine Lebensgrundlage in Afghanistan ermöglichen würde. Daher hatte sich nicht ergeben, dass die Gründe, aufgrund derer subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, nicht bestehen oder sich in so einem Maße veränderten, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer ist seither in Österreich geduldet, zuletzt stellte die belangte Behörde ihm am 24.10.2024 eine bis 24.10.2025 gültige Karte für Geduldete aus.
1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer lebt seit dem Juni 2011 in Österreich (AS 108).
Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse in Österreich und hat im Oktober 2023 eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 erfolgreich abgelegt (AS 28 – AS 31, AS 108).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Beruf erlernt (AS 111), war aber in Österreich als Küchenhelfer sowie als Zusteller berufstätig, während der Haft hat er auch als Küchenhelfer gearbeitet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Führerschein gemacht. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein zwischenzeitlich entzogen, er erhielt diesen im Jahr 2021 jedoch wieder (AS 114).
Von September 2014 bis Jänner 2015, im September 2019, im Dezember 2020, im April 2021 und vom September 2024 bis November 2024 war der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Arbeiter unselbstständig erwerbstätig. Von März 2021 bis Mai 2021, von Juli 2021 bis Oktober 2021 und im Dezember 2024 war der Beschwerdeführer als Arbeiter unselbstständig erwerbstätig. Seit Jänner 2025 bis Juli 2025 war der Beschwerdeführer wiederum als Arbeiter unselbstständig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer bezog von Februar bis März 2021, von Mai 2021 bis Juni 2021, im Oktober 2021, von Februar 2022 bis Dezember 2022, von Jänner 2023 bis Februar 2023, von März 2023 bis Jänner 2024 und von Mai 2024 bis Dezember 2024 Notstandshilfe. Im September 2019 und von September 2020 bis Februar 2021 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. (Auszug Sozialversicherungsdaten OZ 2, auch AS 144, AS 145).
Die Erwerbstätigkeiten, die der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Mai 2021 ausübte, übte er aus, ohne eine dafür erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (Beschäftigungsbewilligung) zu haben, was dem Beschwerdeführer auch bewusst war (AS 111, Protokoll der mV). Konkret handelt es sich dabei um folgende unselbstständige Erwerbstätigkeiten:
Arbeit als Küchenhelfer in dem XXXX vom 01.07.2021 bis 14.10.2021 ohne Beschäftigungsbewilligung.Arbeit als Küchenhelfer in dem römisch 40 vom 01.07.2021 bis 14.10.2021 ohne Beschäftigungsbewilligung.
Arbeit als Paketzusteller bei XXXX von 04.09.2024 bis 12.11.2024 ohne Beschäftigungsbewilligung.Arbeit als Paketzusteller bei römisch 40 von 04.09.2024 bis 12.11.2024 ohne Beschäftigungsbewilligung.
Arbeit als Paketzusteller bei XXXX vom 07.01.2025 bis 19.03.2025 ohne Beschäftigungsbewilligung.Arbeit als Paketzusteller bei römisch 40 vom 07.01.2025 bis 19.03.2025 ohne Beschäftigungsbewilligung.
Arbeit als Paketzusteller bei XXXX von 19.03.2025 - 31.07.2025 ohne Beschäftigungsbewilligung.Arbeit als Paketzusteller bei römisch 40 von 19.03.2025 - 31.07.2025 ohne Beschäftigungsbewilligung.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und lebt auch nicht in einer Partnerschaft (AS 110). Er ist in Österreich Mitglied in einem Cricketverein und spielt regelmäßig Cricket (AS 110). Er hat in Österreich mehrere Freundschaften geschlossen (AS 114, AS 127ff).
Der Beschwerdeführer bekommt derzeit 400 Euro monatlich von der CARITAS, 300 Euro davon muss er für die Miete aufbringen und er kann seinen Lebensunterhalt von den verbleibenden 100 Euro nicht ausreichend bestreiten – er borgt sich daher von anderen Personen Geld bzw. wird er von diesen etwa zum Essen eingeladen. Der Beschwerdeführer hat keine Ersparnisse, hat jedoch bei mehreren Personen geringe Schulden im Bereich von etwa 20 Euro, insgesamt hat er Schulden in der Höhe von 300 bis 400 Euro. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. (AS 115, Protokoll der mV S. 11, 16 und 17)Der Beschwerdeführer bekommt derzeit 400 Euro monatlich von der CARITAS, 300 Euro davon muss er für die Miete aufbringen und er kann seinen Lebensunterhalt von den verbleibenden 100 Euro nicht ausreichend bestreiten – er borgt sich daher von anderen Personen Geld bzw. wird er von diesen etwa zum Essen eingeladen. Der Beschwerdeführer hat keine Ersparnisse, hat jedoch bei mehreren Personen geringe Schulden im Bereich von etwa 20 Euro, insgesamt hat er Schulden in der Höhe von 300 bis 400 Euro. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. (AS 115, Protokoll der mV Sitzung 11, 16 und 17)
Der Beschwerdeführer hat mehrere Jobzusagen, die ihm Freunde oder Bekannte gegeben haben, jeweils unter der Bedingung, dass er eine Arbeitserlaubnis hat: Eine Vollzeitbeschäftigung in einem Reisebüro, eine als Zusteller, und eine in einer Pizzeria. (Protokoll der mV S: 16, Beilage ./1).
Der Beschwerdeführer hat keine engen Bindungen in Afghanistan, allerdings sind seine Bindungen auch noch nicht völlig verblasst. Der Beschwerdeführer lebte dort bis zum 14. Lebensjahr im Familienverband, wurde umfassend in Afghanistan sozialisiert und spricht muttersprachlich Paschto, er ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Zu seinen Familienmitgliedern, die in Pakistan in Peschawar leben, pflegt er nach wie vor Kontakt – nachdem seine Mutter und sein Onkel mütterlicherseits verstorben sind, hat er noch Kontakt zu seiner dort lebenden Schwester samt Ehegatten, der selbst pakistanischer Staatsbürger ist, und den Kindern des verstorbenen Onkels mütterlicherseits, also zu seinen beiden Cousinen und dem Cousin. Er reiste in den Jahren 2021, 2022 und 2024 jeweils für mehrere Monate nach Peschawar und war dort mit seinen Familienmitgliedern zusammen. Der Beschwerdeführer ist mit den Gegebenheiten an seinem Heimatort vertraut. Peschawar ist wenige Autostunden von seinem Heimatort entfernt. Der Beschwerdeführer kann soziale Kontakte, die er und/oder seine Familienmitglieder in Afghanistan noch haben oder früher hatten, reaktivieren und auch durch seine in Pakistan und in England lebenden Verwandten finanziell und/oder bei der Reaktivierung sozialer Netze unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr in seine Heimatregion wieder Fuß fassen, sich eine Existenzgrundlage schaffen und ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen.
Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
1.4. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers:
1.4.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX schuldig gesprochen, das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Gemäß § 13 JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.1.4.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 schuldig gesprochen, das Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Gemäß Paragraph 13, JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.
1.4.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter unter fünfter Fall Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG; 12 dritter Fall, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. 1.4.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter unter fünfter Fall Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; 12 dritter Fall, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge mehr als 25-fach übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten zusammenwirken als Mittäter aus XXXX aus- und nach Österreich transportiert zu haben, zudem Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewinnbringend anderen überlassen zu haben, und Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert zu haben, dass es in Verkehr gesetzt wird. Zudem habe er grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer anderen Person herbeigeführt.Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge mehr als 25-fach übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten zusammenwirken als Mittäter aus römisch 40 aus- und nach Österreich transportiert zu haben, zudem Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewinnbringend anderen überlassen zu haben, und Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert zu haben, dass es in Verkehr gesetzt wird. Zudem habe er grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer anderen Person herbeigeführt.
Bei der Strafbemessung wurden mildernd die Tatbegehung vor vollendeten 21. Lebensjahr, der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts, die teilweise Beitragstäterschaft und das teilweise Geständnis gewertet; als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Erfüllung mehrerer Qualifikationen gewertet.
Nach Berufung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft wurde die verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX 2018, XXXX , auf vier Jahre erhöht. Es wurde festgestellt, dass der Erschwerungsgrund durch das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die vielfache Tatwiederholung aggraviert werde und dahin zu konkretisieren sei, dass zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen zusammentreffen würden. Der als mildernd gewertete Umstand des „Beitrags zur Wahrheitsfindung“ entfalle, da nur der wesentliche Beitrag mildernde Wirkung entfalten könne. Auch der Milderungsgrund der „teilweisen Beitragstäterschaft“ entfalle, da nur ein Verhalten strafmildernd sei, das nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich gewesen sei. Dies treffe im Fall des Beschwerdeführers, der als Verbindungsmann, Geldbote und Empfänger von Postanweisungen, mit denen Erlöse aus einem Suchtgifthandel an den Auftraggeber weitergeleitet worden seien, aufgetreten sei, nicht zu. Der Milderungsgrund der teilweisen Sicherstellung des Suchtgifts habe nur eine marginale Bedeutung, da der Beschwerdeführer keinen Beitrag zur Sicherstellung geleistet habe. Die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers war daher entsprechend dem hohen Unrechtsgehalt sowie dem erheblichen sozialen Störwert der Taten zu erhöhen (W138 1422064-4, S. 7, S. 8). Nach Berufung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft wurde die verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018, römisch 40 , auf vier Jahre erhöht. Es wurde festgestellt, dass der Erschwerungsgrund durch das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die vielfache Tatwiederholung aggraviert werde und dahin zu konkretisieren sei, dass zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen zusammentreffen würden. Der als mildernd gewertete Umstand des „Beitrags zur Wahrheitsfindung“ entfalle, da nur der wesentliche Beitrag mildernde Wirkung entfalten könne. Auch der Milderungsgrund der „teilweisen Beitragstäterschaft“ entfalle, da nur ein Verhalten strafmildernd sei, das nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich gewesen sei. Dies treffe im Fall des Beschwerdeführers, der als Verbindungsmann, Geldbote und Empfänger von Postanweisungen, mit denen Erlöse aus einem Suchtgifthandel an den Auftraggeber weitergeleitet worden seien, aufgetreten sei, nicht zu. Der Milderungsgrund der teilweisen Sicherstellung des Suchtgifts habe nur eine marginale Bedeutung, da der Beschwerdeführer keinen Beitrag zur Sicherstellung geleistet habe. Die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers war daher entsprechend dem hohen Unrechtsgehalt sowie dem erheblichen sozialen Störwert der Taten zu erhöhen (W138 1422064-4, Sitzung 7, Sitzung 8).
1.4.3. Der Beschwerdeführer zeigte sich hinsichtlich der von ihm zuletzt begangenen Straftaten tateinsichtig und reumütig; an die erste Verurteilung konnte er sich nur schwerlich erinnern (AS 111, AS 112, Protokoll der mV).
1.4.4. Der Beschwerdeführer befand sich von Jänner 2017 bis September 2019 in Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt (OZ 2). Der Beschwerdeführer hat von April bis August 2019 die Entlassungsgruppe des Verein Neustart erfolgreich absolviert (AS 117).
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),
- IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.
Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)
1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)
1.5.6. Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan:
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)
1.5.7. Zentrale Akteure:
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)
1.5.8. Rechtsschutz und Justizwesen:
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller