Entscheidungsdatum
23.02.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W250 2336278-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2026, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2026, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 02.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) 07.08.2024 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2025 abgewiesen.
2. Der BF wurde am 02.04.2025 vom Bundesamt für den 23.04.2025 geladen. Am 23.04.2025 teilte der BF dem Bundesamt im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung mit, dass er wegen Krankheit der Ladung keine Folge leisten könne, er sei jedoch bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
3. Eine Erhebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.05.2025 an der damaligen Meldeadresse des BF ergab, dass er sich seit ca. einem Monat nicht mehr an dieser Adresse aufgehalten hat.
4. Am 08.09.2025 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der am 08.09.2025 durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu seinem bisherigen Aufenthalt an, dass er sich von 25.04.2025 bis 29.07.2025 in Portugal aufgehalten habe.
5. Der Versuch des Bundesamtes dem BF eine Verfahrensanordnung in seinem Grundversorgungsquartier zuzustellen scheiterte an der Ortsabwesenheit des BF. Am 11.09.2025 langte beim Bundesamt eine Verständigung ein, dass sich der BF bei einem Verein als obdachlos gemeldet habe. Der Versuch, dem BF die oben genannte Verfahrensanordnung in der Obdachloseneinrichtung zuzustellen, scheiterte ebenfalls, da der BF auf die in der Obdachloseneinrichtung hinterlassene Hinterlegungsanzeige nicht reagierte. Auf das vom Bundesamt an den damaligen Rechtsvertreter des BF gerichteten Ersuchen, dem Bundesamt den Aufenthaltsort des BF bekannt zu geben, wurde lediglich auf die Obdachlosenmeldung des BF verwiesen. Am 20.10.2025 ergab eine Erhebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass sich der BF auch an der nunmehr im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse seines Hauptwohnsitzes nicht aufhielt.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2025 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich zurückgewiesen und dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Dieser Bescheid wurde am 07.01.2026 dem damaligen Rechtsvertreter des BF zugestellt und erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.
7. Am 11.02.2026 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
8. Bei seiner unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi vorgenommenen Einvernahme gab der BF am 12.02.2026 vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe und er an keiner schweren Krankheit leide. Er sei im Jahr 2024 nach Österreich gekommen und im April 2025 nach Portugal gereist. Zuletzt sei er im September 2025 nach Österreich gekommen. Er habe in Portugal einen Aufenthaltstitel beantragt, ein solcher sei ihm jedoch nicht erteilt worden, nach Portugal sei er illegal gereist. Seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien sei er nicht nachgekommen, da er nicht nach Indien zurückkehren wolle. Am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates habe er nicht mitgewirkt, da er im April 2025 bereits in Portugal gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass seine damalige rechtliche Vertretung dem Bundesamt bekannt gegeben habe, dass er auf Grund von Krankheit einer Ladung keine Folge leisten könne, gab der BF an, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Portugal befunden habe und nicht krank gewesen sei. Einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz habe er gestellt, da er einfach nicht nach Indien zurückkehren wolle. Einen Reisepass besitze er nicht, dieser befinde sich in Portugal. Sein erster Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Er habe sich dann einen neuen Reisepass ausstellen lassen, dieser sei jedoch in Portugal geblieben. Von der Adresse, an der er Unterkunft nehme, kenne er nur die Straßenbezeichnung, Haus- und Wohnungsnummer wisse er nicht. Er sei an dieser Adresse nicht behördlich gemeldet, da er sich nicht angemeldet habe. An der im Zentralen Melderegister zuletzt aufscheinenden Adresse habe er nur kurzfristig gewohnt. Für seine derzeitige Wohnung habe er keinen Schlüssel, seine Mitbewohner öffnen ihm. Die Frage nach den Namen seiner Mitbewohner beantwortete der BF nicht. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch seine Arbeit als Zeitungszusteller. Ob er diese Tätigkeit ausführen dürfe wisse er nicht. Der BF sei ledig und habe keine Kinder, seine Familie lebe in Indien. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Freunde habe er in Österreich nicht und er habe bisher auch keinen Deutschkurs besucht. Dass er sich unrechtmäßig in Österreich sowie im Schengen-Gebiet aufhalte, wisse er. Er wolle nicht nach Indien zurückkehren und würde nach seiner Entlassung keinem gelinderen Mittel nachkommen. Er wolle nach Portugal zurückkehren und dort nocheinmal versuchen, einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2026 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und er habe sich seinem zweiten Asylverfahren entzogen, indem er dem Bundesamt keine Adresse bekannt gegeben habe. Auf Grund der Angaben des BF in seiner Einvernahme müsse festgestellt werden, dass es sich bei seiner Meldeadresse um eine Scheinmeldung handle. Der BF führe seinen Aufenthalt im Verborgenen und sei für die Behörde nicht greifbar. Auch am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates habe der BF nicht mitgewirkt, da er einem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet habe. Entgegen der Mitteilung seiner Rechtsvertretung habe der BF diesem Termin nicht wegen Krankheit keine Folge geleistet, sondern er sei in Portugal aufhältig gewesen. Der BF gehe bewusst einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und gab an, dass er erneut nach Portugal zurückkehren wolle.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2026 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und er habe sich seinem zweiten Asylverfahren entzogen, indem er dem Bundesamt keine Adresse bekannt gegeben habe. Auf Grund der Angaben des BF in seiner Einvernahme müsse festgestellt werden, dass es sich bei seiner Meldeadresse um eine Scheinmeldung handle. Der BF führe seinen Aufenthalt im Verborgenen und sei für die Behörde nicht greifbar. Auch am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates habe der BF nicht mitgewirkt, da er einem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet habe. Entgegen der Mitteilung seiner Rechtsvertretung habe der BF diesem Termin nicht wegen Krankheit keine Folge geleistet, sondern er sei in Portugal aufhältig gewesen. Der BF gehe bewusst einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und gab an, dass er erneut nach Portugal zurückkehren wolle.
Die Fluchtgefahr werde auch gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG nicht gemindert, da der BF über keine soziale Verankerung, keine familiären Bindungen und über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Die Fluchtgefahr werde auch gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht gemindert, da der BF über keine soziale Verankerung, keine familiären Bindungen und über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge.
Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig und komme die Anwendung eines gelinderen Mittels auf Grund des geschilderten Verhaltens des BF nicht in Betracht. Es sei davon auszugehen, dass sich der BF dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen werde um im Bundesgebiet verbleiben zu können bzw. dass er illegal nach Portugal reisen werde.
Mit der Abschiebung des BF innerhalb der maximalen Schubhaftdauer sei zu rechnen. Der BF werde im März 2026 der Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.06.2026 zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.
10. Am 18.02.2026 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 12.02.2026 sowie seine Anhaltung in Schubhaft und brachte im Wesentlichen vor, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, da diese ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Obwohl der BF im Asylverfahren stets mitgewirkt habe und nachweislich über zumindest eine Postadresse verfügt habe, sei diesem entscheidungswesentlichen Umstand nicht Rechnung getragen worden. Der BF sei im Asylverfahren anwaltlich vertreten gewesen und habe kontinuierlich mitgewirkt. Der BF habe auch an der im Zentralen Melderegister angeführten Adresse gewohnt. Erst in Folge eines Streits mit einem Mitbewohner sei er gezwungen gewesen, die Wohnung zu verlassen und die Schlüssel zurückzugeben. Mit dem Vermieter habe er jedoch vereinbart, dass der BF bis zur Ummeldung weiterhin seine Post an dieser Adresse empfangen könne. Zu diesem Zweck habe der BF die Wohnung regelmäßig aufgesucht. An jener Adresse, an der er zuletzt bei einem Freund untergebracht worden sei, habe er beabsichtigt, sich bei nächster Gelegenheit behördlich zu melden. Im Fall des BF komme die Anordnung eines gelinderen Mittels in Betracht, die belangte Behörde habe diesbezüglich lediglich unzureichende Ausführungen gemacht. Der BF sei auch gewillt das weitere Verfahren in Österreich abzuwarten, durch die Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung beweise der BF auch, dass er selbst einer solchen Verpflichtung in der Vergangenheit nachzukommen bemüht gewesen sei. Es sei ihm sehr wichtig, für die Behörde greifbar zu sein und jedenfalls auch seine Post verlässlich zu empfangen.
Da der nächste Termin bei der indischen Vertretungsbehörde erst im März 2026 stattfinden werde sei die weitere Anhaltung des BF auf Grund der durchgehenden Mitwirkung des BF und seiner gesicherten Greifbarkeit jedenfalls unverhältnismäßig.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und das Bundesamt zum Kostenersatz im Umfang der Barauslagen zu verpflichten.
11. Das Bundesamt legte am 19.02.2026 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
12. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF mit der Möglichkeit sich dazu zu äußern übermittelt. Er führte dazu mit Schriftsatz vom 20.02.2026 im Wesentlichen aus, dass er über eine Meldeadresse verfüge. Er sei bereit, das weitere Verfahren in Österreich abzuwarten und einem gelinderen Mittel nachzukommen. Es sei ihm sehr wichtig, für die Behörde greifbar zu sein. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Ein solches sei über den BF bisher nicht verhängt worden und er sei dazu auch nicht befragt worden. Die Schubhaft stelle auch keine ultima-ratio dar, da alleine die Äußerung, nicht freiwillig nach Indien ausreisen zu wollen, noch keine Behinderung der Abschiebung darstelle und kein Indiz für eine etwaige Fluchtgefahr sei. Wie lange das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dauere bzw. woher die belangte Behörde die Kopie des Reisepasses des BF erlangt habe, sei unklar. Der BF bestreite auch, dass Fluchtgefahr vorliege, es hätte gegenständlich mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist ein volljähriger indischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2.2. Der BF ist gesund und haftfähig.
1.2.3. Der BF wird seit 12.02.2026 in Schubhaft angehalten.
1.2.4. Der BF verfügt über kein Reisedokument. Das Bundesamt verfügt über die Kopie des indischen Führerscheins des BF. Der BF wird am 06.03.2026 der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Auf Grund der vorliegenden Kopie seines indischen Führerscheines ist die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sehr wahrscheinlich. Zu beachten ist dabei auch, dass der BF Indien mit einem gültigen Reisepass verlassen hat und nach seiner Einreise nach Österreich neuerlich ein Reisedokument erlangt hat, um in Portugal um die Erteilung eines Aufenthaltstitels anzusuchen.
1.3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
1.3.1. Der BF stellte am 02.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2025 abgewiesen.
1.3.2. Der BF wurde im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung für den 23.04.2025 im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vom Bundesamt geladen. Am 23.04.2025 langte beim Bundesamt eine Mitteilung der damaligen Rechtsvertretung des BF ein, dass er dem Ladungstermin nicht nachkommen könne, da der BF erkrankt sei. Tatsächlich hielt sich der BF zu diesem Zeitpunkt bereits in Portugal auf. Der BF wirkte im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit und erschwerte durch seine unrechtmäßige Weiterreise nach Portugal seiner Abschiebung.
1.3.3. Der BF kehrte im September 2025 aus Portugal kommend nach Österreich zurück und stellte am 08.09.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag die mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2024 erlassene Rückkehrentscheidung vor, die auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2025 in Rechtskraft erwachsen war.
1.3.4. Der BF wirkte im Verfahren auf Grund des Asylfolgeantrages vom 08.09.2025 nicht mit. Dem Bundesamt war es nicht möglich, dem BF eine Verfahrensanordnung in seinem Grundversorgungsquartier zuzustellen, da sich der BF in diesem Quartier nicht aufhielt. Nachdem dem Bundesamt von einem Verein mitgeteilt wurde, dass der BF bei diesem Verein obdachlos gemeldet sei, versuchte das Bundesamt dem BF eine Verfahrensanordnung an der bekannt gegebenen Abgabestelle zuzustellen, was jedoch ebenfalls misslang. Eine Anfrage des Bundesamtes bei der damaligen Rechtsvertretung des BF nach dem Aufenthaltsort des BF ergab keine substantiierte Auskunft. Ab 15.10.2025 verfügte der BF über eine Meldeadresse. Eine Erhebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2025 an dieser Adresse ergab, dass sich der BF an dieser Adresse nicht aufhält und dort nicht wohnt.
1.3.5. Zuletzt nahm der BF unangemeldet in einer Wohnung Unterkunft, deren genaue Adresse er dem Bundesamt nicht nannte und nicht angab, wer seine Mitbewohner sind.
1.3.6. Obwohl der BF Indien mit einem gültigen Reisepass verließ und auf dem Luftweg über Dubai nach Serbien reiste, legte der BF den Reisepass im Asylverfahren dem Bundesamt nicht vor. Nach seiner Einreise nach Österreich erlangte er neuerlich einen Reisepass, um in Portugal einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Auch dieses Dokument legte er dem Bundesamt bisher nicht vor. Dadurch erschwert der BF seine Abschiebung.
1.3.7. Bei seiner Einvernahme im Asylverfahren gab der BF am 01.08.2024 vor dem Bundesamt an, dass sich sein indischer Führerschein in Indien befinde, obwohl er dieses Dokument bereits am 17.07.2024 in Österreich zur Klassifizierung – um das Dokument in einen österreichischen Führerschein umschreiben zu lassen, was am 14.08.2025 erfolgte – vorgelegt hat.
1.3.8. Der BF ist nicht bereit, mit dem Bundesamt im Hinblick auf seine Ausreise nach Indien zu kooperieren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft beabsichtigt der BF nach Portugal auszureisen.
1.3.9. Der BF trat am 18.02.2026 in den Hungerstreik.
1.3.10. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF, über nennenswerte soziale Kontakte verfügt er nicht. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er arbeitete unrechtmäßig als Zeitungszusteller. Der BF verfügt weder über einen eigenen gesicherten Wohnsitz noch über ein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.2024 betreffend. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten und dem vorliegenden Gerichtsakt.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Akt einliegenden Kopie seines Führerscheines sowie seinen damit übereinstimmenden Angaben zu seiner Identität. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da seine Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden, konnte festgestellt werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.
2.2.2. Dass der BF gesund und haftfähig ist steht auf Grund seiner bisherigen Angaben sowohl im Asylverfahren als auch im Schubhaftverfahren fest, da er in sämtlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt angab, gesund zu sein. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF und wurden solche auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch aus einem amtsärztlichen Gutachten vom 23.02.2026 ergibt sich, dass sich der BF trotz Hungerstreiks in einem guten Allgemeinzustand befindet.
2.2.3. Dass der BF seit 12.02.2026 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
2.2.4. Dass der BF über kein Reisedokument verfügt gab er sowohl im Asylverfahren als auch im Schubhaftverfahren vor dem Bundesamt an. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF am 06.03.2026 einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt wird. Im Verwaltungsakt liegt die Kopie des indischen Führerscheines des BF ein, die auch dem Antrag auf Erteilung eines Heimreisezertifikates beigeschlossen wurde. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF am 12.02.2026 an, dass er nach seiner Einreise nach Österreich neuerlich einen indischen Reisepass erlangt hat, um in Portugal einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Da zum einen die Kopie des indischen Führerscheines des BF vorliegt und er zum anderen vor seiner Ausreise nach Portugal im April 2025 einen indischen Reisepass erhalten hat, konnte festgestellt werden, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sehr wahrscheinlich ist.
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
2.3.1. Die Feststellungen zum Asylverfahren auf Grund des Antrages vom 02.07.2024 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.2024 betreffend.
2.3.2. Dass der BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 23.04.2025 geladen wurde ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ladung. Im Verwaltungsakt befindet sich ebenso die Mitteilung der damaligen Rechtsvertretung des BF vom 23.04.2025, wonach der BF der Ladung wegen Krankheit nicht Folge leisten könne. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF am 12.02.2026 dazu befragt an, dass er sich damals bereits in Portugal befunden habe und aus diesem Grund der Ladung nicht Folge geleistet habe. Krank sei er nicht gewesen.
2.3.3. Dass der BF im September 2025 aus Portugal nach Österreich zurückgekehrt ist, gab er in der Einvernahme vom 12.02.2026 an. Dass er am 08.09.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3.4. Dass der BF im Verfahren auf Grund des Asylfolgeantrages nicht mitwirkte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesamt versuchte dem BF am 10.09.2025 eine Verfahrensanordnung in der Betreuungseinrichtung zuzustellen. Eine Zustellung war jedoch nicht möglich, da der BF ungerechtfertigt abwesend war.
Am 11.09.2025 erhielt das Bundesamt eine schriftliche Verständigung darüber, dass sich der BF obdachlos gemeldet habe und an der Adresse eines Vereines eine Abgabestelle habe. Das Bundesamt versuchte daraufhin die Zustellung der Verfahrensanordnung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an dieser Adresse. Aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion vom 22.09.2025 ergibt sich, dass am 10.09.2025 eine Verständigung über die Bereithaltung von Schriftstücken an der Abgabestelle zurückgelassen worden sei, dass der BF jedoch nicht bei der darin genannten Polizeiinspektion erschienen sei. Vom Verein sei mitgeteilt worden, dass der BF den Verein zuletzt am 25.08.2025 im Zuge seiner Anmeldung kontaktiert habe. Den Aufenthaltsort des BF kenne der Verein nicht.
Am 02.10.2025 sowie am 07.10.2025 richtete das Bundesamt Anfragen an die damalige Rechtsvertretung des BF um den Aufenthaltsort des BF zu erfragen. Dem Bundesamt wurde entsprechend dem im Verwaltungsakt dokumentierten E-Mail-Verkehr mitgeteilt, dass der BF beim oben erwähnten Verein obdachlos gemeldet sei.
Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF ab 15.10.2025 über eine Meldeadresse verfügte. Das Bundesamt veranlasste eine Wohnsitzüberprüfung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Aus dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion vom 20.10.2025 ergibt sich, dass am 17.10.2025 vom Mieter der Wohnung mitgeteilt worden sei, dass der BF an dieser Adresse weder aufhältig noch wohnhaft sei. Nach diesem Wohnsitz in der Einvernahme vom 12.02.2026 befragt gab der BF an, dass er an dieser Adresse nur kurzfristig gewohnt habe.
2.3.5. Dass der BF zuletzt unangemeldet Unterkunft genommen hat gab er selbst in der Einvernahme am 12.02.2026 an. Dabei nannte er weder die konkrete Adresse noch die Namen seiner Mitbewohner.
2.3.6. Der BF gab im Asylverfahren an, dass er Indien mit einem gültigen Reisepass verlassen habe, dass ihm dieser jedoch vom Schlepper abgenommen worden sei. Dass er vor seiner Weiterreise nach Portugal einen neuen Reisepass erlangt hat, gab er am 12.02.2026 vor dem Bundesamt an. Dass sich dieser Reisepass in Portugal befinde, gab er ebenfalls am 12.02.2026 an. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher dem Bundesamt kein Reisedokument vorgelegt hat.
2.3.7. Aus dem Protokoll der Einvernahme im Asylverfahren ergibt sich, dass der BF zum Verbleib seines indischen Führerscheines angab, dass sich dieser in Indien befinde. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Antrags des BF auf Klassifizierung des indischen Führerscheines ist jedoch ersichtlich, dass er diesen bereits am 17.07.2024 – und damit ca. zwei Wochen vor seiner Einvernahme vor dem Bundesamt – in Österreich vorgelegt hat, um das indische Dokument in einen österreichischen Führerschein umschreiben zu lassen.
2.3.8. Dass der BF nicht bereit ist, mit dem Bundesamt im Hinblick auf seine Abschiebung zu kooperieren, ergibt sich insbesondere daraus, dass er in der Einvernahme vom 12.02.2026 mehrfach angab, dass er nicht nach Indien zurückkehren wolle, dass er einem gelinderen Mittel nicht Folge leisten werde sondern vielmehr nach Portugal ausreisen wolle um dort neuerlich einen Aufenthaltstitel zu beantragen.
2.3.9. Die Feststellung zum Hungerstreik des BF ergibt sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.3.10. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich, seiner unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit, dem mangelnden Wohnsitz sowie seinen Vermögensverhältnissen ergeben sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme vom 12.02.2026.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.