Entscheidungsdatum
24.02.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W153 2321950-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 10.09.2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF bereits am 13.11.2024 in Rumänien anlässlich seiner Asylantragsstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizei am 10.09.2025 gab der BF an, dass er seinen Herkunftsstaat am 07.11.2024 legal verlassen habe und via Flugzeug mit einem Sportvisum in Rumänien eingereist sei. Das Visum sei bis 30.11.2024 gültig gewesen. Er sei dann über Rumänien nach ca. 9 Monate Aufenthalt nach Österreich weitergereist. In Rumänien habe er um Asyl angesucht. Der Antrag sei jedoch abgelehnt worden, obwohl er bei der Verhandlung nicht dabei gewesen sei. Er habe 3 Monate lang in einem Camp gewohnt, dort habe er keinerlei Unterstützung erhalten. Er habe dann selbstständig eine Arbeit als Hilfsarbeiter gefunden und in einer Garage gewohnt. In Rumänien sei sein Leben in Gefahr. Die dortigen Behörden würden ihn in den Iran abschieben. Er sei auch von der Polizei schlecht behandelt, gefesselt und geschlagen worden. Der BF gab aber auch an, dass sein aktuelles Zielland Österreich gewesen sei, da ihm erzählt worden sei, dass Österreich ein sicheres Land wäre. Die Behörden von Rumänien und Iran würden zusammenarbeiten und er hätte Angst vor einer Abschiebung.
Am 10.09.2025 wurde mit Mandatsbescheid über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Seitens des BFA wurde am 10.09.2025 ein Konsultationsverfahren gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) mit Rumänien eingeleitet.Seitens des BFA wurde am 10.09.2025 ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) mit Rumänien eingeleitet.
Mit Schreiben vom 15.09.2025 stimmten die rumänischen Behörden der Wiederaufnahme gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zu. Mit Schreiben vom 15.09.2025 stimmten die rumänischen Behörden der Wiederaufnahme gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zu.
Am 25.09.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF beim BFA, in welcher er angab, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Hier in Österreich würden keine Verwandten leben. Befragt zu Rumänien führte der BF aus, dass er die ersten 3 Monate im Flüchtlingscamp gewesen sei, dann habe er eine Arbeit gefunden. Sein Arbeitsgeber habe ihm eine Unterkunft angeboten. Er habe die restliche Zeit in einer Autogarage gearbeitet und übernachtet. Er habe Rumänien verlassen, weil ihn die rumänische Polizei sehr schlecht behandelt habe. Bei der Ankunft in Rumänien seien sie ca. 20 Flüchtlinge aus dem Iran gewesen. 19 seien weiter nach England gereist und nur er sei in Rumänien geblieben. Die Polizei hätte ihn ständig mit den Handschellen mitgenommen und verhört. Sie hätten ihm jedes Mal gesagt, dass er freiwillig in den Iran zurückkehren müsse, weil Rumänien keine neuen Flüchtlinge aufnehme. Aufgrund dieses Verhaltens hätte er Bandscheiben Probleme bekommen und er habe sich später sogar dort behandeln lassen. Er habe dann eine Arbeitserlaubnis erhalten und zum Glück das Camp verlassen können, ansonsten wäre es einfach so weiter gegangen, dass er von der Polizei schlecht behandelt worden wäre. Außerdem habe er gehört, dass die rumänische Regierung eine sehr gute Beziehung mit der Iranischen Regierung habe. Aus diesem Grund bestehe die Gefahr, dass er in den Iran abgeschoben werde. Befragt, ob er sich über das Verhalten der Polizisten irgendwo beschwert hätte, gab er an, dass ihm sein einen Anwalt für das Asylverfahren organisiert habe. Mit diesem Anwalt habe er gesprochen und die Probleme mit der Polizei geschildert. Der Anwalt sagte, dass er all diese Ereignisse im Zuge des Asylverfahrens angeben werde. Dieser habe aber auch gesagt, dass man sich deswegen nicht bei der Polizei beschweren könne, weil er keine Beweise habe. Es sei aber zu keinem Asylverfahren in Rumänien gekommen, weil die Richter, darunter auch Asylrichter einen gestreikt hätten. Es habe dort nur eine Befragung bei der Asylbehörde gegeben, er habe dafür aber keine schriftliche Ladung erhalten. Deshalb habe er nicht rechtzeitig den Verhandlungssaal gefunden. Da er nicht persönlich dort anwesend gewesen sei, habe er ein paar Tage später einfach eine schriftliche Entscheidung erhalten. Diese sei sehr komisch und sehr falsch gewesen. Das seien Angaben eines anderen Iraners gewesen und der Bescheid sei für einen Araber ausgestellt gewesen. Das hätte alles mit ihm nichts zu tun gehabt. Gegen diesen Bescheid sei er in Berufung gegangen, aber wie gesagt, die Richter seien im Streik gewesen. Er habe aber die Entscheidung bzgl. der Beschwerde nicht abgewartet, da es eine Woche vor seiner Ausreise aus Rumänien einen Vorfall in der Autogarage gegeben habe. Einige unbekannte Männer hätten die Garage gestürmt, als er dort alleine gewesen sei und hätten ihn dort brutal geschlagen. Wahrscheinlich seien es Diebe gewesen. Er habe seinen Arbeitgeber angerufen und dieser habe die Polizei alarmiert. Die Polizei habe aber garnichts gemacht, nicht einmal die Rettung angerufen. Der Arbeitgeber hätte ihn persönlich ins Krankenhaus bringen und aus eigener Tasche alle Untersuchungen bezahlen müssen. Das Verhalten der rumänischen Polizei sei wirklich noch schlimmer als das Verhalten der iranischen Polizei. Die ganzen schlimmen Erinnerungen würden hoch kommen und deshalb wolle er keinesfalls nach Rumänien zurück. Befragt, ob er selbst bei der Polizei Anzeige erstattet habe, sagte der BF, dass er zu den anwesenden Polizisten gesagt habe, dass er jetzt eine Anzeige erstatten wolle. Die Polizei habe aber seine Anzeige nicht aufgenommen und habe nicht ermittelt, weil aus Sicht der Polizei nichts gestohlen und er auch nicht schwer verletzt worden sei, da ich nicht geblutet habe. Sein Arbeitgeber habe aber eine Anzeige erstattet. Dabei sei aber auch nicht rausgekommen. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung vor der österreichischen Polizei angegeben habe, dass er von Polizisten in Rumänien geschlagen worden sei und ob er diesbezüglich Anzeige erstattet hätte, wiederholte der BF, dass er darüber mit dem Anwalt gesprochen habe. Dieser habe gesagt, dass man die Polizei nicht anzeigen könne, weil man keine Beweise habe. Die Richterinnen in Rumänien würden mit Sicherheit der Polizei Glauben schenken und nicht einem Flüchtling. Befragt, warum er vorher in dieser Einvernahme nicht erwähnt habe, dass er von der Polizei geschlagen worden sei, antwortete er, dass er gesagt habe, dass er mit Ha gekommen. Bei der Befragung hätten sie sogar mit dem Fuß auf seinen Rücken getreten. Diese ärztlichen Unterlagen habe er in Rumänien. Der Arzt habe ihm 5 Tage Bettruhe verschrieben, weil er starke Bandscheiben Schmerzen gehabt habe. Auf die Frage, warum er von der Polizei geschlagen worden sei, gab er an, dass er das auch nicht wüsste. Er hätte immer gesagt, sie sollen einen Übersetzer holen, damit er verstehe, was sie von ihm wollen. Er habe immer das Wort „Translater“ wiederholt. Er hätte schon geschlafen, als 4 kräftige, männliche, maskierte Polizeibeamte ihn abgeholt haben. Vielleicht weil er ein wenig korpulent sei, sogar Handschellen angelegt. Sie hätten ihn dann in Unterhose mitgenommen zu einem Beamten. Dieser Beamte habe die ganze Zeit von einem Gefängnis und Abschiebung gesprochen. Er habe meistens nicht verstanden. Lediglich die Wörter „Utopen“ (phonetisch)= Gefängnis auf rumänisch und „Deport Iran“, also Abschiebung in den Iran. Er wisse nicht mehr, wann dies geschehen sei, aber es sei in den ersten 3 Monaten gewesen, als er in „RP“ gewesen sei, weil er noch keine Arbeitserlaubnis und Arbeit gehabt habe. Er sei damals vom Camp abgeholt worden. Befragt, ob er sich an einen Mitarbeiter im Camp gewandt und ihm diesen Vorfall geschildert habe, gab der BF an, dass die Mitarbeiter im Camp immer mit der Polizei zusammengearbeitet haben. Sie seien sogar noch schlimmer als die Polizei gewesen. Sie hätten sie immer erniedrigt und wiederholt, dass dies nicht unsere Heimat sei, und sie sollten sich benehmen. Er bejahte die Frage, dass er sich diesbezüglich an eine Hilfsorganisation namens „Chenerere“ (phonetisch), die dort Flüchtlingen helfe, gewandt habe. Er habe mehrere Nachrichten geschickt und den Sachverhalt geschildert. Sie hätten geantwortet, dass sie ihm diesbezüglich nicht helfen können. Wenn er ein Formular ausfüllen sollte, oder ein Schreiben erhalte, dass er nicht verstehe, könnten sie ihm helfen. Aber bei solchen Sachen nicht. In dieser Organisation habe eine Dame aus dem Irak, eine Kurdin, gearbeitet. Sie habe gesagt, dass sie den Eindruck habe, dass die rumänische Polizei ihn dort loswerden wolle und habe ihm empfohlen, alles Mögliche zu tun, um so schnell wie möglich dieses Camp zu verlassen. Dann habe er seinen Arbeitgeber darum gebeten und er habe ihm eine Übernachtungsmöglichkeit gegeben. Er gehe auf gar keinen Fall nach Rumänien zurück. Wenn er 15 Jahre in Österreich im Gefängnis bleiben müsste, würde er das sehr gerne akzeptieren, aber nach Rumänien kehre er nicht zurück. Sein Leben in Rumänien sei genauso in Gefahr, wie es im Iran in Gefahr war. Er wiederholte, dass er auf gar keinen Fall nach Rumänien zurückkehren wolle. Eine Rückreise nach Rumänien würde bedeuten, dass er in den Iran abgeschoben werde. Im Iran würde er hingerichtet werden. Die rumänische Behörde, vor allem Asylbehörde, würden Flüchtlinge überhaupt nicht ernst nehmen. Man habe seine Fingerabdrücke in Rumänien nicht freiwillig abgenommen. Sein Reiseziel sei von Anfang an Österreich gewesen, weil er hier seine Religion wechseln möchte.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.09.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.09.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien (Version 5, Stand: 27.12.2024) wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:
(ECRE/JRS/Berbec 7.2024; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2023 gab es insgesamt 10.346 Asylanträge. Im selben Jahr 2023 wurden 5.561 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen; davon lauteten 491 auf internationalen Schutz, 438 auf subsidiären Schutz und 4.632 waren negativ (inkl. unzulässige) (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Jahr 2024 (1. Jänner bis 27. Oktober) gab es 2.198 Asylanträge (VB Bukarest 2024).
Dublin-Rückkehrer
Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z. B. durch Nichterscheinen zu einer Anhörung ohne triftigen Grund) gilt dies als stillschweigendes (oder implizites) Zurückziehen des Asylantrags und das Verfahren wird nach 30 Tagen geschlossen. Das Verfahren kann innerhalb von 9 Monaten wieder aufgenommen werden. Nach Verstreichen der 9-Monats-Frist würde ein neuerlicher Asylantrag als Folgeantrag gelten. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19 (2) und (3) der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, würde ein neuerlicher Asylantrag in Rumänien nicht als Folgeantrag gelten. Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückgezogen, jedoch das Hoheitsgebiet der EU aber nicht verlassen hat oder nicht in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden. In diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keine Beschwerde dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Im Jahr 2023 erhielt Rumänien 4.851 Dublin-Anfragen und 344 eingehende Transfers (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien unter Verweis auf einzelne Fälle vor, das Rückübernahmeabkommen
zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (Pro Asyl/RSA 27.1.2023).
Im weiteren Verlauf des Jahres 2023 berichteten KlikAktiv und ProAsyl über Fälle von „formalisierten Push-Backs“ zwischen Rumänien und Serbien, die gegen den Grundsatz des Non-Refoulement verstoßen hätten, durch Anwendung des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und Serbien ohne wirksame Prüfung von Schutzbedarf oder Asylwünschen. Es wurden auch Fälle berichtet, in denen Dublin-Rückkehrer nach Rumänien auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens weiter nach Serbien abgeschoben worden seien (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Das rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren Krankheiten, Menschen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Personen, die sich in einer anderen besonderen Lage befinden (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; vgl. IGI 27.1.2022c). Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).Das rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren Krankheiten, Menschen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Personen, die sich in einer anderen besonderen Lage befinden (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; vergleiche IGI 27.1.2022c). Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI) kann in ihren Zentren vulnerable Personen unterbringen, die keine spezielle Unterstützung benötigen. In begründeten Fällen kann IGI zustimmen, das Integrationsprogramm für diese Personen über die Jahresfrist hinaus zu verlängern. Die Unterbringung solcher Personen kann in den von IGI verwalteten Zentren kostenlos erfolgen (IGI 27.1.2022c).
Das Gesetz sieht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor. Die Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) ergreift so schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, der den unbegleiteten Minderjährigen, der einen Asylantrag stellt, während des Verfahrens, einschließlich des Zulässigkeits- und Dublin-Verfahrens, unterstützt. Laut Gesetz ist es nicht notwendig, einen gesetzlichen Vertreter für den unbegleiteten minderjährigen Asylwerber zu ernennen, wenn dieser innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Asylantrags die Volljährigkeit erreicht (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) unter 16 Jahren werden in einem Zentrum untergebracht, das von der Generaldirektion für Sozial- und Kinderschutz (Directorate-General for Social Protection and Child Protection, DGASPC) oder einer zugelassenen privaten Einrichtung verwaltet wird. Wenn sie Verwandte haben, die in einem regionalen Zentrum wohnen, entscheidet die DGASPC unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wo sie untergebracht werden. Die NGO Save the Children führt aus, dass die Bedingungen in den DGASPC-Einrichtungen zwar annehmbar sind, es aber keine Dolmetscher gibt. Demzufolge ist die Interaktion mit den Minderjährigen bis zum Erlernen der rumänischen Sprache begrenzt. In den meisten Fällen ist das Personal nicht für die Arbeit mit ausländischen Minderjährigen geschult und die angebotenen Dienstleistungen sind nicht an deren Bedürfnisse angepasst (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Unbegleitete Minderjährige (UMA), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht über die notwendigen materiellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, werden in den regionalen Zentren untergebracht. UMA können gemäß IGI-DAI in den Zentren in getrennten Räumen untergebracht werden und der Grundsatz des Kindeswohls wird berücksichtigt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Rumänien überstellt keine UMA mehr in andere europäische Mitgliedstaaten und nimmt auch keine Aufnahmeanträge aus anderen europäischen Mitgliedstaaten an, mit Ausnahme der in
Artikel 8 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Wiedervereinigung. Die Grundlage hierfür ist das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 (C-648/11). Hinsichtlich der Art und Weise, wie Rumänien mit eingehenden Aufnahmeanträgen bezüglich Minderjähriger umgeht, haben die rumänischen Behörden eine Vereinbarung mit der nationalen Behörde für den Schutz der Rechte des Kindes und Adoption für den Fall getroffen, wonach zu beurteilen ist, ob ein Verwandter oder ein Familienmitglied in der Lage ist, sich um einen unbegleiteten Minderjährigen zu kümmern. Auf der Grundlage dieser Bewertung treffen die rumänischen Behörden dann eine Entscheidung darüber, ob sie die Verantwortung für einen unbegleiteten Minderjährigen übernehmen oder nicht (NIDOS o.D.).
Das Asylgesetz sieht vor, dass eine Altersfeststellung durchgeführt werden kann, wenn Zweifel am Alter eines Antragstellers bestehen oder wenn der unbegleitete Minderjährige sein Alter nicht nachweisen kann. Weigern sich der Asylwerber und/oder der gesetzliche Vertreter, eine solche Altersfeststellungsprüfung durchzuführen, und wird kein schlüssiger Nachweis über das Alter erbracht, so gilt der Antragsteller als volljährig. Es wird davon ausgegangen, dass die Person das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags vollendet hat. Stellt jedoch ein Psychologe der IGI-DAI fest, dass Verweigerung der Altersfeststellungsprüfung wohlbegründet ist, wird der Asylwerber nicht als Erwachsener betrachtet. Das Gesetz sieht vor, dass die Auslegung der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Kindeswohls erfolgt. Der Asylantrag kann nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil die Person der Altersbestimmung nicht zugestimmt hat. Das Asylgesetz schreibt keine Methode vor, wie die Altersbeurteilung durchzuführen ist. Wenn die IGI-DAI eine Altersfeststellung anordnet, wird diese vom Nationalen Netz für Rechtsmedizin durchgeführt, das aus dem Nationalen Institut für Rechtsmedizin „Mina Minovici“ in Bukarest (NIML), 5 Instituten für Rechtsmedizin (IML) in Ia?i, Cluj-Napoca, Craiova, Târgu Mure? und Timi?oara, 36 Bezirksämtern für Rechtsmedizin und 11 gerichtsmedizinischen Ämtern besteht. Die vom IML verwendete Methode zur Altersbestimmung ist in allen Fällen die Knochenmessung. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die Entscheidung über die Altersbestimmung anzufechten. Allerdings kann ein neues Gutachten des IML angefordert werden, dessen Kosten von der antragstellenden Person getragen werden müssen. In der Praxis hat es bis dato noch keinen solchen Fall gegeben. Im Jahr 2023 wurden laut IGI-DAI fünf Altersbestimmungen angefordert (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Die NGO AIDRom hat ein Projekt ins Leben gerufen: „ASIST – Integrated assistance for vulnerable migrants in Romania.“ Ziel dieses Projekts ist es, die Förderung eines sozialen Hilfssystems zu gewährleisten und spezialisierte Dienstleistungen anzubieten, um den Lebensstandard der in Rumänien ankommenden Flüchtlinge zu verbessern. ASIST bringt eine neue Strategie in Bezug auf die Aufnahmegesellschaft. Sie legt den Schwerpunkt auf Menschen, die zu gefährdeten Gruppen gehören: unbegleitete Frauen und Kinder, Behinderte und hilfsbedürftige Familien. ASIST geht auf die Bedürfnisse der Flüchtlinge ein und schafft den Rahmen für deren Unterstützung und Motivation, in Rumänien zu bleiben und sich zu integrieren. Darüber hinaus unterstützt das Projekt die aktive Einbeziehung von Vertretern der Migrantengemeinschaften sowie der Aufnahmegesellschaft durch die während der Umsetzung durchgeführten Aktivitäten. ASIST soll auf diese Weise zu einem besseren Verständnis des Migrationsphänomens und zur Förderung des gegenseitigen Wissens und Verständnisses beitragen (AIDROM o.D.).
Non-Refoulement
Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) kam es im Laufe des Jahres zu mehreren Vorfällen von Belästigung, Diskriminierung, Misshandlung von Flüchtlingen und Asylwerbern, Pushbacks und Abweichungen von Asylverfahren in Grenzgebieten. UNHCR berichtet, dass die Regierungsbehörden an der Grenze zu Serbien im Jänner 2024 dreimal Flüchtlinge und Asylsuchende aus Drittstaaten bei der Durchreise durch Serbien zurückgewiesen haben (USDOS 23.4.2024).
Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet, dass ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. UNHCR Rumänien berichtet, dass die rumänischen Behörden im Januar dreimal Flüchtlinge und Asylwerber aus Drittländern an der Grenze zu Serbien zurückgewiesen hätten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77(1)) definiert den Begriff „sichere Herkunftsstaaten“ für die EU-Mitgliedstaaten sowie andere Staaten, die auf Anordnung des Innenministeriums auf der Grundlage einer vom Migrationsinspektorat (IGI) vorgeschlagenen Liste festgelegt werden. Nach Angaben der Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) gibt es in Rumänien jedoch keine Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Im Jahr 2022 wurden keine Anträge auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt. Im Jahr 2023 gab es zwei Fälle, in denen die Ablehnung auf Grundlage des sicheren Herkunftslandes erfolgte (Kroatien, Frankreich) (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für „unerwünscht“ erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 23.4.2024).
Versorgung
Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet die Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. Asylwerber können auf Antrag aber auch in privaten Unterkünften leben. In diesem Fall müssen sie der Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) einen bei den Steuerbehörden registrierten Mietvertrag oder einen in authentischer Form abgeschlossenen Warenvertrag vorlegen. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,81 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). UNHCR gibt auf seiner Homepage leicht divergierende Unterstützungsleistungen an (UNHCR o.D.a).
Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber hinsichtlich der materiellen Unterstützung nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Unterbringung
Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit besteht, die Kapazität um 262 Plätze zu erweitern. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timisoara und Radauti mit jeweils 100 Plätzen und Galati mit 300 Plätzen. Die Bauarbeiten in Timisoara und Radauti wurden jedoch wegen einer Klage des Bauunternehmens über den Preis der Bauarbeiten ausgesetzt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS 17.9.2020).
Wenn die Unterbringungskapazitäten der regionalen Aufnahmezentren überschritten werden, kann die Generalinspektion für Einwanderung Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Geldbetrag für die Anmietung einer Wohnung anbieten (UNHCR o.D.a). Folgende monatliche Beträge pro Person können hierbei geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Asylwerber dürfen den jeweiligen Wohnort nicht ohne Erlaubnis der Generalinspektion für Einwanderung verlassen und jede Änderung des Aufenthaltsstatus muss den Behörden innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt werden (UNHCR o.D.a).
Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt und zu einem Rückgang der Lebenserwartung geführt, welche die zweitniedrigste in der EU ist (BS 2024).
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vgl. UNHCR o.D.b, ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt (UNHCR o.D.b). Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vergleiche UNHCR o.D.b, ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt (UNHCR o.D.b). Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Im Jahr 2023 waren die regionalen Unterbringungszentren laut IGI-DAI folgendermaßen mit medizinischem Personal ausgestattet (ECRE/JRS/Berbec 7.2024):
Bukarest: 1 Arzt und 3 Krankenschwestern beschäftigt; die Stelle des Psychologen ist unbesetzt.
Giurgiu: 1 Psychologe und 1 medizinischer Assistent beschäftigt; die Stelle des Arztes ist unbesetzt.
Radauti: die Stellen des Psychologen und des Arztes sind unbesetzt.
Somcuta Mare: 1 Psychologe und 1 Arzt beschäftigt.
Timisoara: 1 Psychologe und 1 Arzt beschäftigt.
Galati: 1 Psychologe beschäftigt und 1 externer Arzt hat einen Kooperationsvertrag mit IGI-DAI
(ECRE/JRS/Berbec 7.2024)
Die ICAR-Foundation bietet - u. a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). ICAR erstellt Atteste, die die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z. B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.).
Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 15.09.2025 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich der Wiederaufnahme des BF zugestimmt haben und bereit seien diesen nach Rumänien einreisen zu lassen und die diesem gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Rumänien gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sei der BF im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle seiner Überstellung nach Rumänien Hinweise auf eine mögliche Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände gehe das BFA daher zweifelsfrei davon aus, dass für den BF in Rumänien ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Zu seinen Angaben Opfer von polizeilicher Gewalt geworden zu sein, sei vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) entscheidend. Es liege kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass dem BF im Fall einer Überstellung nach Rumänien vor dem Hintergrund seines Vorbringens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung bzw. neuerliche körperliche Misshandlung drohen würde, zumal eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolge. Es gäbe auch keine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsbehörden in Rumänien grundsätzlich nicht gewillt oder in der Lage wären, Asylwerber gegen Übergriffe – auch aus den eigenen Reihen – zu schützen. Dies gelte auch für sein Vorbringen, er sei von Privatpersonen misshandelt worden. Bezüglich seiner Angabe, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien abgewiesen worden wäre, würden keine Hinweise vorliegen, dass die rumänischen Behörden kein ordentliches Verfahren in seinem Fall geführt hätten. Weiters werde angemerkt, dass Rumänien über ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit verfüge. Es stehe dem BF daher offen, eine Beschwerde gegen eine negative Asylentscheidung einzubringen, was er laut seinen eigenen Angaben auch getan habe. Jedoch hätte er die Entscheidung danach nicht abgewartet. Zusammenfassend seien aus den Angaben des BF somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich in konkrete Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 15.09.2025 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich der Wiederaufnahme des BF zugestimmt haben und bereit seien diesen nach Rumänien einreisen zu lassen und die diesem gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Rumänien gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sei der BF im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle seiner Überstellung nach Rumänien Hinweise auf eine mögliche Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände gehe das BFA daher zweifelsfrei davon aus, dass für den BF in Rumänien ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Zu seinen Angaben Opfer von polizeilicher Gewalt geworden zu sein, sei vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) entscheidend. Es liege kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass dem BF im Fall einer Überstellung nach Rumänien vor dem Hintergrund seines Vorbringens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung bzw. neuerliche körperliche Misshandlung drohen würde, zumal eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolge. Es gäbe auch keine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsbehörden in Rumänien grundsätzlich nicht gewillt oder in der Lage wären, Asylwerber gegen Übergriffe – auch aus den eigenen Reihen – zu schützen. Dies gelte auch für sein Vorbringen, er sei von Privatpersonen misshandelt worden. Bezüglich seiner Angabe, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien abgewiesen worden wäre, würden keine Hinweise vorliegen, dass die rumänischen Behörden kein ordentliches Verfahren in seinem Fall geführt hätten. Weiters werde angemerkt, dass Rumänien über ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit verfüge. Es stehe dem BF daher offen, eine Beschwerde gegen eine negative Asylentscheidung einzubringen, was er laut seinen eigenen Angaben auch getan habe. Jedoch hätte er die Entscheidung danach nicht abgewartet. Zusammenfassend seien aus den Angaben des BF somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich in konkrete Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
In der Folge erhob der BF gegen diesen Bescheid am 08.10.2025 Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen seine Angaben vor dem BFA wiederholt. Die Behörde habe sich mangelhaft mit dem Vorbringen des BF beschäftigt. Er sei von der Polizei nicht vor Gewalt geschützt, von der Polizei selbst misshandelt worden und er habe keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren erhalten. Daher habe er Rumänien verlassen. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass der BF keine Arbeit in Rumänien finden würde und sich nicht über Wasser halten könne. Pro Asyl habe Berichte veröffentlicht, dass die humanitären Bedingungen in den Transitcamps fürchterlich seien, es gebe nicht genug Essen und es sei die Rede von Zwangsarbeit, um einen Platz im Camp zu erhalten. Auch wenn Rumänien der Rückübernahme des BF zugestimmt habe, seien die schlechten Verhältnisse für Asylwerber in Rumänien notorisch bekannt. Es würden Berichte zur tatsächlichen Situation in den Anhaltezentren in Rumänien fehlen, sowie zu genauen Berichten zu Kettenabschiebungen. Somit habe sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als grob mangelhaft gestaltet.
Mit Schreiben des BFA vom 07.11.2025 wurde mitgeteilt, dass der BF am 07.11.2025 nach Rumänien überstellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 10.09.2025 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF bereits am 13.11.2024 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
In der Folge wurde am 10.09.2025 ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet und mit Schreiben vom 15.09.2025 stimmten die rumänischen Behörden der Wiederaufnahme gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zu. Festgestellt wird somit, dass der BF in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser abgewiesen wurde.In der Folge wurde am 10.09.2025 ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet und mit Schreiben vom 15.09.2025 stimmten die rumänischen Behörden der Wiederaufnahme gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zu. Festgestellt wird somit, dass der BF in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser abgewiesen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor.
Tödliche bzw. akut lebensbedrohliche Erkrankungen hat der BF keine geltend gemacht, vielmehr leidet der BF laut eigenen Angaben derzeit an keinen medizinischen Beschwerden und benötigt laut eigener Aussage keine Medikamente. Es wird daher festgestellt, dass der BF weder an körperlichen noch psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden.
Der BF verfügt über keine schützenswerten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet.
Der BF wurde vor Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist am 07.11.2025 nach Rumänien rücküberstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise sowie seines Asylverfahrens in Rumänien ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme in Zusammenschau mit dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere der EURODAC-Daten.
Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung seitens Rumäniens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der rumänischen Dublin-Behörde (vgl AS 47).Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung seitens Rumäniens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der rumänischen Dublin-Behörde vergleiche AS 47).
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF und seinem Reiseweg ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht substantiiert und glaubhaft vorgebracht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den Angaben des BF. Es ist somit davon auszugehen, dass eine Überstellung des BF keine unzumutbare, Art. 3 EMRK-verletzende Auswirkung hat. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den Angaben des BF. Es ist somit davon auszugehen, dass eine Überstellung des BF keine unzumutbare, Artikel 3, EMRK-verletzende Auswirkung hat.
Dass der BF am 07.11.2025 nach Rumänien überstellt wurde, ergibt sich aus einem Bericht