Entscheidungsdatum
24.02.2026Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
,
W142 2300950-4/5E
W142 2300950-4/5E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zl. 140366004-251489915, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend des XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zl. 140366004-251489915, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß §§ 12a Abs. 2, 22 Abs. 10 AsylG iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 2, 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Erstes Verfahren:römisch eins.1. Erstes Verfahren:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 15.07.2024 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.09.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 15.07.2024 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.09.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
2. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.10.2024, Zl. W222 2300950-1/4E, als verspätet zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dieser wurde mit Beschluss vom 19.03.2025, E 4756/2024-13, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.06.2025, E 4756/2024-21, die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2025, Zl. Ra 2024/14/0825-10, wurde die Revision zurückgewiesen.
3. Das Verfahren über den ersten Asylantrag erwuchs am 14.10.2024 in Rechtskraft.
I.2. Zweites Verfahren:römisch eins.2. Zweites Verfahren:
Am 24.10.2024 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welchem mit Beschluss des Bundesverwaltungegrichtes vom 16.12.2024, Zl. W222 2300950-2/2E, nicht stattgegeben wurde.
I.3. Drittes Verfahren:römisch eins.3. Drittes Verfahren:
1. Am 28.02.2025 wurde der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle der LPD Wien aufgegriffen und stellte er während seiner Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 01.03.2025 erstbefragt wurde. 1. Am 28.02.2025 wurde der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle der LPD Wien aufgegriffen und stellte er während seiner Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 01.03.2025 erstbefragt wurde.
2. Mit Verfahrensanordnung vom 03.03.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die Zwanzigtagesfrist im Zulassungsverfahren nicht gilt, er einer regelmäßigen Meldepflicht unterliegt und er verpflichtet ist, sich einem Rückkehrberatungsgespräch zu unterziehen.
3. Am 05.05.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt, wo der Beschwerdeführer zur Begründung seines Folgeantrags auf seine bisherigen politischen Fluchtgründe verwies. Außerdem erklärte er, dass sein Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten ermordet worden sei und würde ihm, im Fall seiner Rückkehr nach Indien, das gleiche Schicksal drohen.
4. In der Folge wies das Bundesamt den Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 23.05.2025 zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erklärte die Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Indien für zulässig (Spruchpunkte IV. und V.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). 4. In der Folge wies das Bundesamt den Folgeantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 23.05.2025 zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erklärte die Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Indien für zulässig (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Am 09.07.2025 wurde dieser Bescheid dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und erhob dieser mit E-mail vom 21.07.2025 dagegen Beschwerde.
6. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2025, Zl. W602 2300950-3/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen. In diesem wurde wie folgt festgestellt:6. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2025, Zl. W602 2300950-3/5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. In diesem wurde wie folgt festgestellt:
„1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Anträgen auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsbürger und stammt aus dem Punjab. Er gehört der Volksgruppe der Jat an und bekennt sich zum Sikhismus. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verbrachte sein bisheriges Leben in seiner Heimatstadt Batala, wo auch seine Eltern und seine Schwestern leben. Seine Erstsprache ist Punjabi. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte in Indien zwölf Jahre die Schule und war in einer Werkstatt als KFZ-Mechaniker tätig. Seine Familie besitzt eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er bezog nur wenige Tage, von 16.07.2024 bis 20.07.2024, Leistungen aus der Grundversorgung und verdient stattdessen seinen Lebensunterhalt als Zeitungskolporteur, ohne für diese Tätigkeit Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Er ist strafrechtlich unbescholten. Er spricht kein Deutsch und hat keine maßgeblichen privaten Beziehungen in Österreich aufgebaut. Eine Aufenthaltsberechtigung außerhalb seiner Asylverfahren kam dem Beschwerdeführer in Österreich bisher nicht zu. Der Beschwerdeführer ist aufrecht gemeldet und verfügte in der Zeit von 21.07.2024 bis 30.07.2024 über keinen Wohnsitz und keine Zustelladresse in Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2024 einen ersten Asylantrag in Österreich, den das Bundesamt mit Bescheid vom 09.09.2024, zugestellt am 13.09.2024, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies (Spruchpunkte I. und II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilte (Spruchpunkt III.) und feststellte, dass die Rückkehr gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und die Abschiebung nach Indien gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 zulässig sind (Spruchpunkte IV. und V.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI. und VII.). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid eine verspätete Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.10.2024, W222 2300950-174E, zugestellt am selben Tag, zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dieser erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 19.03.2025, E 4756/2024-13 zu, lehnte in der Folge die Behandlung der Beschwerde aber mit Beschluss vom 25.06.2025, E 4756/2024-21 ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Am 28.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf Asyl. Verfahrensgegenständlich ist der Bescheid vom 23.05.2025 über die Zurückweisung dieses Folgeantrags sowohl hinsichtlich des Asylstatus als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte I. und II.). In einem wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs.2 Z 2 FPG erlassen und seine Abschiebung nach Indien gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkte IV. und V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise war gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht einzuräumen (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde vom Amtsorgan unterschrieben und am 27.06.2025 persönlich durch Hinterlegung an den Beschwerdeführer zugestellt. Unter Berufung auf die bereits am 20.08.2024 erteilte Vollmacht wurde daraufhin das Bundesamt am 08.07.2025 vom Verein LegalFocus kontaktiert und um Aushändigung der Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers ersucht, da dieser andernfalls das Schriftstück nicht beheben könne, woraufhin das Bundesamt den verfahrensgegenständlichen Bescheid am 09.07.2025 dem Verein LegalFocus zustellte, der daraufhin am 21.07.2025 Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid einbrachte. Den persönlich an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid holte der Beschwerdeführer nicht ab. Der Beschwerdeführer wurde bereits im ersten Asylverfahren vom Verein LegalFocus vertreten. Im Folgeverfahren übermittelte auch Rechtsanwältin XXXX am 25.03.2025 eine Vollmachtsbekanntgabe und beantragte die Rückgabe der Asylkarte. Beide Vollmachten sind weiterhin aufrecht. Im ersten Asylverfahren stellte das Bundesamt fest, dass es in Indien gegenüber dem Beschwerdeführer zu keiner Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung gekommen ist und ihm im Fall seiner Rückkehr keine, den Art. 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen wird und auch keine willkürliche Gewalt in seinem Herkunftsgebiet in einem Ausmaß herrscht, wegen der der Beschwerdeführer einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, jung, männlich und gesund. Für ihn besteht keine Gefährdungslage, in der ihm die Befriedigung seiner grundlegenden Lebensbedürfnisse nicht gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer behauptete im Folgeverfahren, wegen der, im ersten Asylverfahren für nicht glaubhaft erachteten politischen Gründe, Verfolgung in Indien zu erleiden, ohne einen diesbezüglich neuen Sachverhalt vorzubringen. Damit machte er eine Änderung des bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes nicht geltend. Im Folgeverfahren behauptete er auch eine Verfolgung wegen eines Grundstücksstreits, der aber kein glaubhafter Kern zu entnehmen ist. Daraus ergibt sich, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Beurteilung des Asylantrags im Wesentlichen gleichgeblieben ist. Auch in der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers sind seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens weder rechtlich, noch in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt, Änderungen festzustellen. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderinformationen der Staatendokumentation zu Indien, die seit 14.05.2025 in einer aktualisierten Fassung vorliegen und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, enthalten ebenfalls keine Hinweise auf wesentliche Veränderungen in Indien, die für die gegenständliche Entscheidung relevant sein könnten.“„1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Anträgen auf internationalen Schutz: Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsbürger und stammt aus dem Punjab. Er gehört der Volksgruppe der Jat an und bekennt sich zum Sikhismus. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verbrachte sein bisheriges Leben in seiner Heimatstadt Batala, wo auch seine Eltern und seine Schwestern leben. Seine Erstsprache ist Punjabi. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte in Indien zwölf Jahre die Schule und war in einer Werkstatt als KFZ-Mechaniker tätig. Seine Familie besitzt eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er bezog nur wenige Tage, von 16.07.2024 bis 20.07.2024, Leistungen aus der Grundversorgung und verdient stattdessen seinen Lebensunterhalt als Zeitungskolporteur, ohne für diese Tätigkeit Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Er ist strafrechtlich unbescholten. Er spricht kein Deutsch und hat keine maßgeblichen privaten Beziehungen in Österreich aufgebaut. Eine Aufenthaltsberechtigung außerhalb seiner Asylverfahren kam dem Beschwerdeführer in Österreich bisher nicht zu. Der Beschwerdeführer ist aufrecht gemeldet und verfügte in der Zeit von 21.07.2024 bis 30.07.2024 über keinen Wohnsitz und keine Zustelladresse in Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am 15.07.2024 einen ersten Asylantrag in Österreich, den das Bundesamt mit Bescheid vom 09.09.2024, zugestellt am 13.09.2024, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilte (Spruchpunkt römisch drei.) und feststellte, dass die Rückkehr gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und die Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, zulässig sind (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben.). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid eine verspätete Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.10.2024, W222 2300950-174E, zugestellt am selben Tag, zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dieser erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 19.03.2025, E 4756/2024-13 zu, lehnte in der Folge die Behandlung der Beschwerde aber mit Beschluss vom 25.06.2025, E 4756/2024-21 ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Am 28.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf Asyl. Verfahrensgegenständlich ist der Bescheid vom 23.05.2025 über die Zurückweisung dieses Folgeantrags sowohl hinsichtlich des Asylstatus als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). In einem wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise war gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht einzuräumen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde vom Amtsorgan unterschrieben und am 27.06.2025 persönlich durch Hinterlegung an den Beschwerdeführer zugestellt. Unter Berufung auf die bereits am 20.08.2024 erteilte Vollmacht wurde daraufhin das Bundesamt am 08.07.2025 vom Verein LegalFocus kontaktiert und um Aushändigung der Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers ersucht, da dieser andernfalls das Schriftstück nicht beheben könne, woraufhin das Bundesamt den verfahrensgegenständlichen Bescheid am 09.07.2025 dem Verein LegalFocus zustellte, der daraufhin am 21.07.2025 Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid einbrachte. Den persönlich an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid holte der Beschwerdeführer nicht ab. Der Beschwerdeführer wurde bereits im ersten Asylverfahren vom Verein LegalFocus vertreten. Im Folgeverfahren übermittelte auch Rechtsanwältin römisch 40 am 25.03.2025 eine Vollmachtsbekanntgabe und beantragte die Rückgabe der Asylkarte. Beide Vollmachten sind weiterhin aufrecht. Im ersten Asylverfahren stellte das Bundesamt fest, dass es in Indien gegenüber dem Beschwerdeführer zu keiner Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung gekommen ist und ihm im Fall seiner Rückkehr keine, den Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen wird und auch keine willkürliche Gewalt in seinem Herkunftsgebiet in einem Ausmaß herrscht, wegen der der Beschwerdeführer einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, jung, männlich und gesund. Für ihn besteht keine Gefährdungslage, in der ihm die Befriedigung seiner grundlegenden Lebensbedürfnisse nicht gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer behauptete im Folgeverfahren, wegen der, im ersten Asylverfahren für nicht glaubhaft erachteten politischen Gründe, Verfolgung in Indien zu erleiden, ohne einen diesbezüglich neuen Sachverhalt vorzubringen. Damit machte er eine Änderung des bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes nicht geltend. Im Folgeverfahren behauptete er auch eine Verfolgung wegen eines Grundstücksstreits, der aber kein glaubhafter Kern zu entnehmen ist. Daraus ergibt sich, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Beurteilung des Asylantrags im Wesentlichen gleichgeblieben ist. Auch in der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers sind seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens weder rechtlich, noch in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt, Änderungen festzustellen. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderinformationen der Staatendokumentation zu Indien, die seit 14.05.2025 in einer aktualisierten Fassung vorliegen und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, enthalten ebenfalls keine Hinweise auf wesentliche Veränderungen in Indien, die für die gegenständliche Entscheidung relevant sein könnten.“
7. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2025, Zl. W602 2300950-3/5E, erlangte am 31.07.2025 Rechtskraft.
I.4. Viertes (Gegenständliches) Verfahren:römisch eins.4. Viertes (Gegenständliches) Verfahren:
1. Am 11.11.2025 brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein.1. Am 11.11.2025 brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein.
2. Bei der am 11.11.2025 durchgeführten Erstbefragung gab der BF wie folgt an:
„Meine Probleme vom ersten Verfahren gelten noch immer. Die Situation hat sich verschlechtert. Meine gesamte Familie und ich sind für die Khalistan-Bewegung. Wir haben an verschiedenen Demos teilgenommen und werden aufgrund unserer Mitgliedschaft der Khalistan-Bewegung bedroht und verfolgt. Mein Großvater und Vater wurden aus diesem Grund bereits ermordet. Die Anhänger der Khalistan-Bewegung werden teilweise grundlos von der Polizei inhaftiert oder getötet. Es gibt dort keine Gerechtigkeit.“
3. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 21.01.2026 gab der BF an, dass sein Vater von unbekannten Personen getötet worden sei, sonst wären die Fluchtgründe weiterhin aufrecht. Dem BF wurde mitgeteilt, dass aus der allgemeinen Lage der herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen selbst ebenso wie aus seinen persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten sei, dass auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe. Die von ihm in den Raum gestellte Gefährdungslage weise keine hinreichende Begründung auf, um den Sachverhalt neu zu beurteilen. Der vorgetragene Sachverhalt sei daher von der Rechtskraft aus dem Vorverfahren erfasst. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass sein neuer Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und der faktische Abschiebeschutz aufzuheben ist.
Der mündliche Bescheid wurde gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG verkündet.Der mündliche Bescheid wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkündet.
4. Mit im Spruch angeführten mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Der BF erklärte gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben zu wollen. 4. Mit im Spruch angeführten mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Der BF erklärte gegen diesen Bescheid Beschwerde erheben zu wollen.
5. Der diesbezügliche Verwaltungsakt langte am 20.02.2026 beim BVwG ein. Die Beschwerde gilt mit 20.02.2026 in der zuständigen Gerichtsabteilung, Abteilung W142 als eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsbürger und stammt aus dem Punjab. Er gehört der Volksgruppe der Jat an und bekennt sich zum Sikhismus. Der Beschwerdeführer verbrachte sein bisheriges Leben in seiner Heimatstadt Batala, wo auch seine Eltern und seine Schwestern leben. Seine Erstsprache ist Punjabi. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte in Indien zwölf Jahre die Schule und war in einer Werkstatt als KFZ-Mechaniker tätig. Seine Familie besitzt eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er bezog nur wenige Tage, vom 16.07.2024 bis 20.07.2024 und vom 11.11.2025 bis 13.11.2025, Leistungen aus der Grundversorgung. Im AJ-WEB Auskunftsverfahren scheint kein Dienstgeber auf. Er ist strafrechtlich unbescholten. Er behauptet über Deutschkenntnisse zu verfügen, indem er den A1 Kurs bestanden habe. Er hat keine maßgeblichen privaten Beziehungen in Österreich aufgebaut. Eine Aufenthaltsberechtigung außerhalb seiner Asylverfahren kam dem Beschwerdeführer in Österreich bisher nicht zu. Der Beschwerdeführer ist aufrecht gemeldet und verfügte er in der Zeit von 21.07.2024 bis 30.07.2024 über keinen Wohnsitz und keine Zustelladresse in Österreich. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Sowohl seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2024 als auch seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Antrages auf internationalen Schutz (Folgeantrag) mit Erkenntnis des BVwG vom 31.07.2025, Zl. W602 2300950-3/5E, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.
2. Der BF stellte am 15.07.2024 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.10.2024, Zl. W222 2300950-1/4E, als verspätet zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dieser wurde mit Beschluss vom 19.03.2025, E 4756/2024-13, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.06.2025, E 4756/2024-21, die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2025, Zl. Ra 2024/14/0825-10, wurde die Revision zurückgewiesen. Das Verfahren über den ersten Asylantrag erwuchs am 14.10.2024 in Rechtskraft.2. Der BF stellte am 15.07.2024 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.10.2024, Zl. W222 2300950-1/4E, als verspätet zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dieser wurde mit Beschluss vom 19.03.2025, E 4756/2024-13, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.06.2025, E 4756/2024-21, die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2025, Zl. Ra 2024/14/0825-10, wurde die Revision zurückgewiesen. Das Verfahren über den ersten Asylantrag erwuchs am 14.10.2024 in Rechtskraft.
3. Am 24.10.2024 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch seine Rechtsvertretung per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht ein, welchem mit Beschluss des Bundesverwaltungegrichtes vom 16.12.2024, Zl. W222 2300950-2/2E, nicht stattgegeben wurde.
4. Der BF stellte am 28.02.2025 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2025 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Indien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.4. Der BF stellte am 28.02.2025 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2025 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, nach Indien zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2025, Zl. W602 2300950-3/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 23.09.2024 in Rechtskraft.Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2025, Zl. W602 2300950-3/5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 23.09.2024 in Rechtskraft.
5. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass eine Rückkehr nach Indien aufgrund schwerwiegender Erkrankungen nicht möglich sei.
6. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. 6. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
7. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat ist seit den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren nicht eingetreten.
8. Der BF war zum Zeitpunkt der Einvernahme einvernahmefähig.
9. Der BF hält sich seit seiner Einreise im Jahr 2024 durchgehend in Österreich auf.
10. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
2. Beweiswürdigung:
1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG.
2. Die Feststellungen zur Person des BF, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit und zu seinen Sprachkenntnissen gründen sich auf seine Angaben vor der belangten Behörde. Dass der BF arbeitsfähig ist und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.01.2026. Der BF gab selbst an, gesund zu sein.
Dass der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme am 21.01.2026 einvernahmefähig war, ergibt sich aus den Angaben des BF zu Beginn der Einvernahme, indem er sagte, dass er gesund sei und er psychisch und physisch in der Lage sei, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten.
3. Es ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dass der erste Asylantrag des BF mit Bescheid des BFA abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes 24.10.2024, Zl. W222 2300950-1/4E, als verspätet zurückgewiesen. Das Verfahren über den ersten Asylantrag erwuchs am 14.10.2024 in Rechtskraft.
Weiters ist unstrittig, dass der BF am 24.10.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte, welchem mit Beschluss des Bundesverwaltungegrichtes vom 16.12.2024, Zl. W222 2300950-2/2E, nicht stattgegeben wurde. Ferner ist unstrittig, dass der BF am 28.02.2025 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 23.05.2025 den (Folge-) Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.07.2025, Zl. W602 2300950-3/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des BVwG ist mit 31.07.2025 in Rechtskraft erwachsen.Weiters ist unstrittig, dass der BF am 24.10.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte, welchem mit Beschluss des Bundesverwaltungegrichtes vom 16.12.2024, Zl. W222 2300950-2/2E, nicht stattgegeben wurde. Ferner ist unstrittig, dass der BF am 28.02.2025 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 23.05.2025 den (Folge-) Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.07.2025, Zl. W602 2300950-3/5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des BVwG ist mit 31.07.2025 in Rechtskraft erwachsen.
4. Weiters ist unstrittig, dass der BF am 11.11.2025 den dritten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Der mündliche Bescheid wurde gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG im Rahmen der Niederschrift am 21.01.2026 verkündet. Der BF hält sich durchgehend im Bundesgebiet auf. 4. Weiters ist unstrittig, dass der BF am 11.11.2025 den dritten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Der mündliche Bescheid wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG im Rahmen der Niederschrift am 21.01.2026 verkündet. Der BF hält sich durchgehend im Bundesgebiet auf.
5. Aus folgenden Erwägungen war festzustellen, dass der BF im gegenständlichen Verfahren kein neues Fluchtvorbringen mit glaubwürdigem Kern erstattete:
Als Grund für seinen ersten Asylantrag führte der BF zusammengefasst aus, Indien verlassen zu haben, weil er falsch angezeigt worden sei und Indien für Sikhs nicht sicher sei, er und viele andere haben die Khalistan-Bewegung unterstützt. Außerdem hätten „Hindus“ versucht, ihn zu schlagen und ihn beschimpft. Er habe versucht, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, die habe ihn aber aufgefordert, die Polizeistation zu verlassen und ihn beleidigt.
lm zweiten Verfahren verwies der BF zur Begründung seines Folgeantrags auf seine bisherigen politischen Fluchtgründe. Außerdem sei sein Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten ermordet worden und ihm würde, im Fall seiner Rückkehr nach Indien, das gleiche Schicksal drohen. Diesbezüglich behauptete er, dass diese Streitigkeiten schon vor dem Tod seines Vaters und vor seiner Ausreise aus Indien bestanden hätten.
Im gegenständlichen dritten Verfahren teilte der BF mit, dass er sich auf dieselben Gründe wie auch schon im letzten Verfahren berufe. Die Situation habe sich verschlechtert. Seine gesamte Familie und er seien für die Khalistan-Bewegung. Sie hätten an verschiedenen Demos teilgenommen und würden aufgrund ihrer Mitgliedschaft der Khalistan-Bewegung bedroht und verfolgt. Sein Großvater und Vater seien aus diesem Grund bereits ermordet worden. Bei seinem Vobringen, wonach auch sein Großvater ermordet worden sei, ist davon auszugehen, dass dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist, zumal es auf das bereits als unglaubwürdig qualifizierte Vorbringen im vorigen Asylverfahren aufbaut. Anhaltspunkte, dass er das österreichische Bundesgebiet nach der Rückkehrentscheidung verlassen hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist darin zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur eine solche Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme, wobei eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorhinein ausgeschlossen sein darf, was im konkreten Fall jedoch nicht gegeben ist, sodass der neuerliche Antrag vom 11.11.2025 voraussichtlich hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzuweisen ist.
Die belangte Behörde ging demnach bei Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zutreffenderweise davon aus, dass sein dritter Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen ist.
6. Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom BF auch nicht substantiiert behauptet. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich auch unter Berücksichtigung seiner Behauptung den A1 Kurs bestanden zu haben (eine Bestätigung legte er nicht vor), in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet weder Familienangehörige noch sonstige nahe Angehörige; er verfügt auch sonst über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Er geht laut AJ-WEB Auskunftsverfahren keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
7. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidungen im Vorverfahren in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Es liegen dem erkennenden Gericht auch keine aktuellen Informationen vor, welche eine für den vorliegenden Sachverhalt relevante Veränderung bzw. Verschlechterung der allgemeinen Situation in Indien aufzeigen würden.
Es wurde bereits im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt, dass nicht anzunehmen ist, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe, dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehle oder dass in seine gemäß Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen werde und hat sich diesbezüglich weder in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des BF noch bezüglich der allgemeinen Lage in Indien eine entscheidungsrelevante Lageänderung ergeben. Es wurde bereits im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt, dass nicht anzunehmen ist, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe, dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehle oder dass in seine gemäß Artikel 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen werde und hat sich diesbezüglich weder in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des BF noch bezüglich der allgemeinen Lage in Indien eine entscheidungsrelevante Lageänderung ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Anzuwendendes Recht:
Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG in der geltenden Fassung lautet:
"§ 12a.
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1.gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1.gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2.kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2.kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3.im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3.im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4.eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4.eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2.der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und