TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/25 G314 2336066-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2026
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Entscheidungsdatum

25.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G314 2336066-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Polens, wurde im Bundesgebiet zuletzt am XXXX .2025 festgenommen. Seither wird er in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Polens, wurde im Bundesgebiet zuletzt am römisch 40 .2025 festgenommen. Seither wird er in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er reagierte darauf nicht. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er rechtskräftig zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom römisch 40 .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er reagierte darauf nicht. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er rechtskräftig zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und dem Fehlen privater bzw. familiärer Anknüpfungen begründet. Gegen den BF sei schon Ende XXXX ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden; danach sei er mehrmals nach Polen abgeschoben worden. Er habe kein geregeltes Einkommen, sei zuletzt nicht krankenversichert gewesen und habe keinen festen Wohnsitz in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und dem Fehlen privater bzw. familiärer Anknüpfungen begründet. Gegen den BF sei schon Ende römisch 40 ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden; danach sei er mehrmals nach Polen abgeschoben worden. Er habe kein geregeltes Einkommen, sei zuletzt nicht krankenversichert gewesen und habe keinen festen Wohnsitz in Österreich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) primär die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbots, in eventu die Reduktion der Dauer, anstrebt. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund der Unterlassung seiner persönlichen Einvernahme mangelhaft geblieben sei. Da er sprach- und rechtsunkundig sei, sei es nicht ausreichend, ihm eine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Das BFA habe seinen Gesundheitszustand nicht berücksichtigt, obwohl aktenkundig sei, dass er in der Sonderkrankenanstalt XXXX angehalten werde. Ohne Berücksichtigung seiner Erkrankung könne weder seine tatsächliche Gefährlichkeit noch die Zumutbarkeit der Aufenthaltsbeendigung verlässlich beurteilt werden. Das BFA habe auch keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erstellt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) primär die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbots, in eventu die Reduktion der Dauer, anstrebt. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund der Unterlassung seiner persönlichen Einvernahme mangelhaft geblieben sei. Da er sprach- und rechtsunkundig sei, sei es nicht ausreichend, ihm eine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Das BFA habe seinen Gesundheitszustand nicht berücksichtigt, obwohl aktenkundig sei, dass er in der Sonderkrankenanstalt römisch 40 angehalten werde. Ohne Berücksichtigung seiner Erkrankung könne weder seine tatsächliche Gefährlichkeit noch die Zumutbarkeit der Aufenthaltsbeendigung verlässlich beurteilt werden. Das BFA habe auch keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erstellt.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, erstere als unbegründet abzuweisen.

In der Folge wurden dem BVwG zwei frühere gegen den BF ergangene Strafurteile übermittelt. Die Außenstelle XXXX der Justizanstalt XXXX teilte am XXXX .2026 mit, dass er mittlerweile im Normalvollzug angehalten werde, keine offene TBC-Erkrankung aufweise und nicht mehr ansteckend sei. In der Folge wurden dem BVwG zwei frühere gegen den BF ergangene Strafurteile übermittelt. Die Außenstelle römisch 40 der Justizanstalt römisch 40 teilte am römisch 40 .2026 mit, dass er mittlerweile im Normalvollzug angehalten werde, keine offene TBC-Erkrankung aufweise und nicht mehr ansteckend sei.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX in der polnischen Stadt XXXX zur Welt. Er ist Staatsangehöriger Polens und beherrscht die polnische Sprache in Wort und Schrift, nicht jedoch die deutsche. Er hat keine Sorgepflichten.Der BF kam am römisch 40 in der polnischen Stadt römisch 40 zur Welt. Er ist Staatsangehöriger Polens und beherrscht die polnische Sprache in Wort und Schrift, nicht jedoch die deutsche. Er hat keine Sorgepflichten.

Der BF hielt sich zunächst ab XXXX im Bundesgebiet auf. Er ging hier von XXXX .2014 bis XXXX .2014 und von XXXX .2014 bis XXXX .2014 einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. Am XXXX .2015 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Von XXXX 2025 bis XXXX .2015 bezog er Mindestsicherung. Der BF hielt sich zunächst ab römisch 40 im Bundesgebiet auf. Er ging hier von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 und von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. Am römisch 40 .2015 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Von römisch 40 2025 bis römisch 40 .2015 bezog er Mindestsicherung.

Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Vergehen der Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB), der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) und der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer dreimonatigen, zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, die XXXX endgültig nachgesehen wurde, nachdem die Probezeit XXXX auf fünf Jahre verlängert worden war. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX versucht hatte, eine Frau durch eine gefährliche Drohung zum Öffnen der Wohnungstüre und zur Unterlassung von Kontakt mit anderen Männern zu nötigen. In der Nacht zum XXXX hatte er ihr Mobiltelefon durch einen Wurf auf den Boden beschädigt. Am XXXX hatte er sie gefährlich mit einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die Schadensgutmachung in Bezug auf die Sachbeschädigung sowie der Versuch bei der Nötigung gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen der Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB), der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) und der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer dreimonatigen, zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, die römisch 40 endgültig nachgesehen wurde, nachdem die Probezeit römisch 40 auf fünf Jahre verlängert worden war. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 versucht hatte, eine Frau durch eine gefährliche Drohung zum Öffnen der Wohnungstüre und zur Unterlassung von Kontakt mit anderen Männern zu nötigen. In der Nacht zum römisch 40 hatte er ihr Mobiltelefon durch einen Wurf auf den Boden beschädigt. Am römisch 40 hatte er sie gefährlich mit einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, die Schadensgutmachung in Bezug auf die Sachbeschädigung sowie der Versuch bei der Nötigung gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen.

In der Folge war der BF von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als Arbeiter im Bundesgebiet erwerbstätig. In der Folge war der BF von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter im Bundesgebiet erwerbstätig.

Am XXXX wurde er festgenommen und bis XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am XXXX einen anderen mit einer Verletzung am Körper bedroht hatte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wurden keine besonderen Milderungsgründe berücksichtigt; erschwerend wirkten sich drei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall innerhalb der Probezeit aus. Am römisch 40 wurde er festgenommen und bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am römisch 40 einen anderen mit einer Verletzung am Körper bedroht hatte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafbemessung wurden keine besonderen Milderungsgründe berücksichtigt; erschwerend wirkten sich drei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall innerhalb der Probezeit aus.

Nach der Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft wurde der BF am XXXX in Schubhaft genommen. Mit dem Bescheid vom XXXX .2017 erließ das BFA gegen ihn aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Nach der Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft wurde der BF am römisch 40 in Schubhaft genommen. Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2017 erließ das BFA gegen ihn aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Am XXXX .2017 wurde der BF nach Polen abgeschoben. Er kehrte trotz des Aufenthaltsverbots mehrfach nach Österreich zurück, sodass am XXXX .2018, am XXXX .2018, am XXXX .2018 und am XXXX .2019 jeweils weitere Abschiebungen nach Polen durchgeführt werden mussten. Am römisch 40 .2017 wurde der BF nach Polen abgeschoben. Er kehrte trotz des Aufenthaltsverbots mehrfach nach Österreich zurück, sodass am römisch 40 .2018, am römisch 40 .2018, am römisch 40 .2018 und am römisch 40 .2019 jeweils weitere Abschiebungen nach Polen durchgeführt werden mussten.

Am XXXX wurde der BF in XXXX verhaftet und bis XXXX in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Von XXXX bis XXXX von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX war er – teilweise noch während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots – mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Am XXXX , von XXXX bis XXXX , am XXXX , von XXXX bis XXXX , am XXXX und von XXXX bis XXXX war er im Bundesgebiet als Arbeiter erwerbstätig. Am römisch 40 wurde der BF in römisch 40 verhaftet und bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Von römisch 40 bis römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 war er – teilweise noch während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots – mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Am römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , am römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , am römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 war er im Bundesgebiet als Arbeiter erwerbstätig.

Am XXXX wurde der BF erneut in Wien festgenommen und in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er eine Frau, mit der er eine durch Gewalt und Alkoholismus geprägte Beziehung geführt hatte, in XXXX zwischen XXXX und XXXX durch häufige Schläge gegen den Körper, am XXXX durch Zu-Boden-Werfen sowie Schläge und Tritte sowie am XXXX durch Faustschläge verletzt hatte (Hämatome, Prellungen, Nasenbluten). Bei der Strafbemessung wurden keine besonderen Milderungsgründe berücksichtigt; erschwerend wirkten sich zwei Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und der rasche Rückfall aus. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis zum Strafende am XXXX in den Justizanstalten XXXX bzw. XXXX . Am römisch 40 wurde der BF erneut in Wien festgenommen und in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er eine Frau, mit der er eine durch Gewalt und Alkoholismus geprägte Beziehung geführt hatte, in römisch 40 zwischen römisch 40 und römisch 40 durch häufige Schläge gegen den Körper, am römisch 40 durch Zu-Boden-Werfen sowie Schläge und Tritte sowie am römisch 40 durch Faustschläge verletzt hatte (Hämatome, Prellungen, Nasenbluten). Bei der Strafbemessung wurden keine besonderen Milderungsgründe berücksichtigt; erschwerend wirkten sich zwei Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und der rasche Rückfall aus. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis zum Strafende am römisch 40 in den Justizanstalten römisch 40 bzw. römisch 40 .

Nach der Haftentlassung war der BF von XXXX bis XXXX XXXX owie von XXXX bis XXXX an der Adresse einer Frau mit Hauptwohnsitz gemeldet, zu deren Schutz gegen ihn am XXXX ein Betretungsverbot wegen häuslicher Gewalt ausgesprochen wurde. Nach der Haftentlassung war der BF von römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 owie von römisch 40 bis römisch 40 an der Adresse einer Frau mit Hauptwohnsitz gemeldet, zu deren Schutz gegen ihn am römisch 40 ein Betretungsverbot wegen häuslicher Gewalt ausgesprochen wurde.

Zwischen XXXX und XXXX war der BF im Inland in der Krankenversicherung selbst versichert (unterbrochen durch eine unselbständige Erwerbstätigkeit am XXXX 2022), wobei der Leistungsanspruch aufgrund der Wartezeit erst am XXXX .2023 begann. Von XXXX .2025 bis XXXX .2025 war er im Bundesgebiet zuletzt als Arbeiter erwerbstätig. Zwischen römisch 40 und römisch 40 war der BF im Inland in der Krankenversicherung selbst versichert (unterbrochen durch eine unselbständige Erwerbstätigkeit am römisch 40 2022), wobei der Leistungsanspruch aufgrund der Wartezeit erst am römisch 40 .2023 begann. Von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 war er im Bundesgebiet zuletzt als Arbeiter erwerbstätig.

Am XXXX wurde der BF verhaftet und in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB) und der schweren Körperverletzung (§§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB) rechtskräftig zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX in erheblich alkoholisiertem Zustand versucht hatte, zwei Polizisten mit Gewalt an einer Amtshandlung (Anordnung und Vollziehung eines Betretungsverbots) zu hindern und sie während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen, indem er ein Feuerzeug in Richtung des Kopfs eines Polizisten geworfen und wild in die Richtung des anderen getreten hatte. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd, drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von drei Vergehen dagegen als erschwerend berücksichtigt. Am römisch 40 wurde der BF verhaftet und in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB) und der schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB) rechtskräftig zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 in erheblich alkoholisiertem Zustand versucht hatte, zwei Polizisten mit Gewalt an einer Amtshandlung (Anordnung und Vollziehung eines Betretungsverbots) zu hindern und sie während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen, indem er ein Feuerzeug in Richtung des Kopfs eines Polizisten geworfen und wild in die Richtung des anderen getreten hatte. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd, drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen von drei Vergehen dagegen als erschwerend berücksichtigt.

Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt XXXX . Ab XXXX 2025 wurde er zur Behandlung einer offenen TBC-Erkrankung in der Sonderkrankenanstalt XXXX , einer Außenstelle der Justizanstalt XXXX angehalten. Mittlerweile weist er keine offene TBC-Erkrankung mehr auf und ist nicht mehr ansteckend, sodass er im Normalvollzug angehalten wird. Das urteilsmäßige Strafende ist (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich. Der BF verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Ab römisch 40 2025 wurde er zur Behandlung einer offenen TBC-Erkrankung in der Sonderkrankenanstalt römisch 40 , einer Außenstelle der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Mittlerweile weist er keine offene TBC-Erkrankung mehr auf und ist nicht mehr ansteckend, sodass er im Normalvollzug angehalten wird. Das urteilsmäßige Strafende ist (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) am römisch 40 ; eine bedingte Entlassung ist frühestens ab römisch 40 möglich.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.

Die Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, aus den Strafurteilen, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus übereinstimmenden Eintragungen in ZMR, IZR und Strafregister hervor. Polnischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft naheliegend, zumal in den Strafverfahren eine Verständigung mit den beigezogenen Dolmetschern für diese Sprache offenbar problemlos möglich war. Das Fehlen von Deutschkenntnissen folgt aus dem Beschwerdevorbringen, wonach er „sprachunkundig“ ist. Laut Strafurteil treffen den BF keine Sorgepflichten. Zwar ist er laut ZMR verheiratet; es gibt jedoch keine aktenkundigen Anhaltspunkte für im Inland lebende familiäre Bezugspersonen. Solche werden insbesondere in der Beschwerde nicht behauptet, sodass Feststellungen zu seinem Familienstand als nicht entscheidungserheblich unterbleiben.

Inlandsaufenthalte des BF ab XXXX sind aufgrund von Wohnsitzmeldungen laut ZMR sowie aufgrund der sporadischen Erwerbstätigkeit im Inland laut den Sozialversicherungsdaten nachvollziehbar. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung XXXX ist im IZR dokumentiert; diese hat ihre Gültigkeit mit Erlassung des Aufenthaltsverbots am XXXX verloren. Inlandsaufenthalte des BF ab römisch 40 sind aufgrund von Wohnsitzmeldungen laut ZMR sowie aufgrund der sporadischen Erwerbstätigkeit im Inland laut den Sozialversicherungsdaten nachvollziehbar. Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung römisch 40 ist im IZR dokumentiert; diese hat ihre Gültigkeit mit Erlassung des Aufenthaltsverbots am römisch 40 verloren.

Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten, die Verurteilungen und die Strafbemessungsgründe werden anhand der Strafurteile und des Strafregisters festgestellt. Aus letzterem geht auch die endgültige Nachsicht der XXXX ausgesprochenen Freiheitsstrafe hervor. Die Festnahmen des BF und seine Anhaltungen in Justizanstalten ergibt sich aus den entsprechenden Wohnsitzmeldungen laut ZMR und den damit korrespondierenden Vorhaftanrechnungen laut den Strafurteilen. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten, die Verurteilungen und die Strafbemessungsgründe werden anhand der Strafurteile und des Strafregisters festgestellt. Aus letzterem geht auch die endgültige Nachsicht der römisch 40 ausgesprochenen Freiheitsstrafe hervor. Die Festnahmen des BF und seine Anhaltungen in Justizanstalten ergibt sich aus den entsprechenden Wohnsitzmeldungen laut ZMR und den damit korrespondierenden Vorhaftanrechnungen laut den Strafurteilen.

Das erste gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot und die anschließenden Abschiebungen nach Polen werden anhand des aktenkundigen Schreibens des BFA vom XXXX sowie entsprechender IZR-Eintragungen festgestellt. Aus Hauptwohnsitzmeldungen im Inland laut ZMR und Tätigkeiten als Arbeiter laut den Sozialversicherungsdaten während der dreijährigen Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots lässt sich ableiten, dass er sich nicht daran gehalten hat. Dazu kommt, dass er laut dem Strafurteil vom XXXX am XXXX (und damit ebenfalls während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots) in XXXX sogar eine Straftat begangen hat.Das erste gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot und die anschließenden Abschiebungen nach Polen werden anhand des aktenkundigen Schreibens des BFA vom römisch 40 sowie entsprechender IZR-Eintragungen festgestellt. Aus Hauptwohnsitzmeldungen im Inland laut ZMR und Tätigkeiten als Arbeiter laut den Sozialversicherungsdaten während der dreijährigen Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots lässt sich ableiten, dass er sich nicht daran gehalten hat. Dazu kommt, dass er laut dem Strafurteil vom römisch 40 am römisch 40 (und damit ebenfalls während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots) in römisch 40 sogar eine Straftat begangen hat.

Die Feststellung, dass gegen den BF zuletzt ein Betretungsverbot zum Schutz vor Gewalt ausgesprochen wurde, ergibt sich daraus, dass er laut Strafurteil vom XXXX gegen die Polizisten gewalttätig geworden war, als diese das gegen ihn bestehende Betretungsverbot zum wiederholten Mal aussprachen bzw. versuchten, es zu vollziehen und ihn mittels Halsklammer aus der Wohnung zu verbringen. Die Feststellung, dass gegen den BF zuletzt ein Betretungsverbot zum Schutz vor Gewalt ausgesprochen wurde, ergibt sich daraus, dass er laut Strafurteil vom römisch 40 gegen die Polizisten gewalttätig geworden war, als diese das gegen ihn bestehende Betretungsverbot zum wiederholten Mal aussprachen bzw. versuchten, es zu vollziehen und ihn mittels Halsklammer aus der Wohnung zu verbringen.

Die (fallweise) Erwerbstätigkeit des BF im Inland, der Bezug von Mindestsicherung XXXX und die Selbstversicherung in der Krankenversicherung XXXX werden anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Die (fallweise) Erwerbstätigkeit des BF im Inland, der Bezug von Mindestsicherung römisch 40 und die Selbstversicherung in der Krankenversicherung römisch 40 werden anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt.

Die Tuberkuloseerkrankung des BF ergibt sich aus dem Strafurteil vom XXXX sowie aus der Anhaltung in der Sonderkrankenanstalt XXXX , wo u.a. an TBC erkrankte Strafgefangene angehalten werden. Die Justizanstalt hat dem BVwG am XXXX mitgeteilt, dass der BF inzwischen keine offene TBC-Erkrankung mehr aufweist, nicht mehr ansteckend ist und im Normalvollzug angehalten wird. Tuberkulose bedarf idR einer mehrmonatigen medikamentösen Behandlung (siehe https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Tuberkulose.html, Zugriff am 24.02.2026), wobei davon auszugehen ist, dass diese allenfalls auch in Polen als Mitgliedstaat der EU durchgeführt bzw. fortgesetzt werden kann, zumal laut WHO die Tuberkulosebehandlung in Polen für polnische Staatsbürger kostenlos (und damit für den BF jedenfalls zugänglich) ist (siehe https://www.who.int/europe/de/news/item/10-05-2023-fighting-drug-resistant-tuberculosis-in-poland-with-a-patient-centred-model-of-care#:~:text=Eine%20weitere%20ist%20die%20Stigmatisierung,%E2%80%9C, Zugriff am 24.02.2026). Die Tuberkuloseerkrankung des BF ergibt sich aus dem Strafurteil vom römisch 40 sowie aus der Anhaltung in der Sonderkrankenanstalt römisch 40 , wo u.a. an TBC erkrankte Strafgefangene angehalten werden. Die Justizanstalt hat dem BVwG am römisch 40 mitgeteilt, dass der BF inzwischen keine offene TBC-Erkrankung mehr aufweist, nicht mehr ansteckend ist und im Normalvollzug angehalten wird. Tuberkulose bedarf idR einer mehrmonatigen medikamentösen Behandlung (siehe https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Tuberkulose.html, Zugriff am 24.02.2026), wobei davon auszugehen ist, dass diese allenfalls auch in Polen als Mitgliedstaat der EU durchgeführt bzw. fortgesetzt werden kann, zumal laut WHO die Tuberkulosebehandlung in Polen für polnische Staatsbürger kostenlos (und damit für den BF jedenfalls zugänglich) ist (siehe https://www.who.int/europe/de/news/item/10-05-2023-fighting-drug-resistant-tuberculosis-in-poland-with-a-patient-centred-model-of-care#:~:text=Eine%20weitere%20ist%20die%20Stigmatisierung,%E2%80%9C, Zugriff am 24.02.2026).

Die festgestellten Strafzeiten ergeben sich aus der Mitteilung der Justizanstalt vom XXXX 2025. Die festgestellten Strafzeiten ergeben sich aus der Mitteilung der Justizanstalt vom römisch 40 2025.

Es gibt keine Hinweise auf über die Feststellungen hinausgehende private oder familiäre Bindungen des BF im Inland. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang nur auf seine TBC-Erkrankung verwiesen und keine (weiteren) konkreten Anknüpfungen im Bundesgebiet behauptet, sodass zu diesem Thema auch keine weiteren Feststellungen getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Die in der Beschwerde kritisierte Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte er die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

Als Staatsangehöriger Polens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sein Inlandsaufenthalt jedenfalls durch die Erlassung eines dreijährigen Aufenthaltsverbots Ende XXXX unterbrochen wurde, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Weder liegt ein zehnjähriger kontinuierlicher Inlandsaufenthalt vor noch hat er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, was gemäß § 53a Abs 1 NAG idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, zumal die Voraussetzungen des § 53a Abs 3 NAG nicht erfüllt sind. Der BF war jedoch im Bundesgebiet nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des XXXX erlassenen Aufenthaltsverbots nur von XXXX .2021 bis XXXX .2021, am XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, am XXXX 2022 und zuletzt von XXXX .2025 bis XXXX .2025 Arbeitnehmer iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG, außerdem bestand von XXXX .2023 bis XXXX 2023 ein Krankenversicherungsschutz iSd § 51 Abs 1 Z 2 NAG. Als Staatsangehöriger Polens ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sein Inlandsaufenthalt jedenfalls durch die Erlassung eines dreijährigen Aufenthaltsverbots Ende römisch 40 unterbrochen wurde, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Weder liegt ein zehnjähriger kontinuierlicher Inlandsaufenthalt vor noch hat er das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, was gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, zumal die Voraussetzungen des Paragraph 53 a, Absatz 3, NAG nicht erfüllt sind. Der BF war jedoch im Bundesgebiet nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des römisch 40 erlassenen Aufenthaltsverbots nur von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, am römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, am römisch 40 2022 und zuletzt von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 Arbeitnehmer iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, außerdem bestand von römisch 40 .2023 bis römisch 40 2023 ein Krankenversicherungsschutz iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG.

Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf sein persönliches Verhalten abzustellen, sodass strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungen. Er hat sich in den letzten Jahren nur selten rechtmäßig in Österreich aufgehalten; überwiegend war sein Aufenthalt aufgrund des Fehlens einer geregelten Erwerbstätigkeit und eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes nicht rechtmäßig, außerdem hat er hier immer wieder Straftaten begangen. Zwar ist davon auszugehen, dass er in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft hat; diese (derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakte kann er aber auch nach der Aufenthaltsbeendigung im Rahmen von Besuchen außerhalb Österreichs und über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet pflegen. Er hat weder Deutschkenntnisse erworben noch ist ihm eine nachhaltige Integration am hiesigen Arbeitsmarkt gelungen. Eine enge Beziehung zu Ärzten oder Therapeuten ist aufgrund der (medikamentösen) TBC-Behandlung während des Strafvollzugs nicht erkennbar. Diese Behandlung ist grundsätzlich auch in Polen möglich; die Erkrankung steht daher einer Rückkehr nicht entgegen. Da der BF schon jetzt diesbezüglich nicht mehr ansteckend ist, ist davon auszugehen, dass er nach dem Strafvollzug auch wieder arbeitsfähig sein wird, sodass eine Rückkehr nach Polen auch aus diesem Gesichtspunkt zumutbar ist. Eine krankheitsbedingte Minderung der vom BF ausgehenden, durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen und die raschen Rückfälle indizierten Gefährlichkeit ist nicht erkennbar, zumal die Erkrankung – offenbar erfolgreich – behandelt wird und keine dauerhaften wesentlichen Einschränkungen der Lebensführung des BF zu erwarten sind.

Zum Nachteil des BF wirken sich sowohl bei der Gefährdungsprognose als auch bei der Interessenabwägung seine strafgerichtlichen Verurteilungen aus, wobei prognostisch besonders schwer ins Gewicht fällt, dass er in Österreich wiederholt (überwiegend gegen seine jeweilige Partnerin gerichtete) Aggressionsdelikte mit zuletzt ansteigender krimineller Energie begangen hat und dieses Verhalten auch fortgesetzt hat, nachdem er bereits mehrmals das Haftübel verspürt hatte. Auch der problematische Alkoholkonsum – der BF war bei den Taten, die den letzten beiden Verurteilungen zugrunde lagen, jeweils alkoholisiert – spricht für eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Da sich der BF aktuell in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum hier (noch) nicht in Betracht. Dieser ist angesichts der einschlägigen Rückfälle (auch innerhalb offener Probezeit) und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen entsprechend lang anzusetzen.

Durch die Missachtung des XXXX erlassenen befristeten Aufenthaltsverbots hat der BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG verstoßen, was sich ebenfalls nachteilig auswirkt, zumal er während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots immer wieder nach Österreich zurückgekehrt ist und hier sogar wieder straffällig wurde.Durch die Missachtung des römisch 40 erlassenen befristeten Aufenthaltsverbots hat der BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizeirechts iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG verstoßen, was sich ebenfalls nachteilig auswirkt, zumal er während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots immer wieder nach Österreich zurückgekehrt ist und hier sogar wieder straffällig wurde.

Vom BF geht somit in der gebotenen Gesamtbetrachtung eine so erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, dass trotz gewisser privater Bindungen in Österreich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unabdingbar ist. Auch die vom BFA mit sieben Jahren ausgemessene Dauer des Aufenthaltsverbots begegnet angesichts der Vorstrafenbelastung und der gänzlichen Missachtung des zuvor erlassenen Aufenthaltsverbots keinen Bedenken.

Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist während des Strafvollzugs in Österreich nicht durchsetzbar (siehe § 70 Abs 1 letzter Satz FPG). Da er hier erneut rückfällig wurde, obwohl gegen ihn schon eine bedingte und zwei unbedingte Freiheitsstrafen verhängt worden waren, ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten. Daher ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu beanstanden; die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind vielmehr ebenfalls als rechtskonform zu bestätigen. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist während des Strafvollzugs in Österreich nicht durchsetzbar (siehe Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz FPG). Da er hier erneut rückfällig wurde, obwohl gegen ihn schon eine bedingte und zwei unbedingte Freiheitsstrafen verhängt worden waren, ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten. Daher ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu beanstanden; die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids sind vielmehr ebenfalls als rechtskonform zu bestätigen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen ein eindeutiger Fall vorliegt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen ein eindeutiger Fall vorliegt.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2336066.1.00

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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