TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/26 W251 2126272-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2026
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Entscheidungsdatum

26.02.2026

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W251 2126272-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. und II., des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei., des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 01.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesamts vom 21.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 16.01.2019 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach §§ 27 Abs 2a, Abs 3 und Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 3. Der Beschwerdeführer wurde am 16.01.2019 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraphen 27, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2022 wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Weiters wurde der Beschwerde gegen Spruchpunk II. gemäß § 8 Abs 1 AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status als subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.04.2023 erteilt. 4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2022 wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Weiters wurde der Beschwerde gegen Spruchpunk römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status als subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.04.2023 erteilt.

5. Mit Bescheid vom 12.04.2023 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs 4 AsylG für zwei Jahre verlängert. 5. Mit Bescheid vom 12.04.2023 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für zwei Jahre verlängert.

6. Am 05.09.2024 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Suchtgifthandels (§§ 28a Abs 1 fünfter Fall iVm Abs 3 erster Fall SMG) und des Vergehens des Diebstahls (§ 127 StGB) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift (§§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 6. Am 05.09.2024 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Suchtgifthandels (Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall in Verbindung mit Absatz 3, erster Fall SMG) und des Vergehens des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

7. Am 24.02.2025 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG ein. Am 03.04.2025 wurde der Beschwerdeführer dazu vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. 7. Am 24.02.2025 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein. Am 03.04.2025 wurde der Beschwerdeführer dazu vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Mit 30.05.2025 leitete das Bundesamt das Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs 2 Z 2 AsylG gegen den Beschwerdeführer ein. Mit 30.05.2025 leitete das Bundesamt das Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG gegen den Beschwerdeführer ein.

8. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 03.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 Z 2 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß 8 Abs 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 Abs 3a AsylG iVm § 9 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).8. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 03.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß 8 Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesamt führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zwei Mal aufgrund von Verstößen gegen das SMG sowie einmal aufgrund des Vergehens des Diebstahls verurteilt wurde. Insbesondere aufgrund der Verurteilung nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG würde im Fall des Beschwerdeführers ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß vorliegen, der den Rückschluss zulasse, dieser sei eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei in höchstem Maße schädlich, da eine Gesundheitsgefährdung anderer Personen in großem Ausmaß entstehen könne und ein Ende der von ihm ausgehenden Gefährdung sei aktuell nicht zu prognostizieren. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Da der Beschwerdeführer jedoch in Afghanistan über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk verfüge, welches ihm finanzielle Hilfe leiste oder ihn mit Wohnraum, Nahrungsmittel oder Medikamenten versorge, bedeute eine Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Art 2 und Art 3 EMRK gewährten Rechte. Das Bundesamt führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zwei Mal aufgrund von Verstößen gegen das SMG sowie einmal aufgrund des Vergehens des Diebstahls verurteilt wurde. Insbesondere aufgrund der Verurteilung nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG würde im Fall des Beschwerdeführers ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß vorliegen, der den Rückschluss zulasse, dieser sei eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei in höchstem Maße schädlich, da eine Gesundheitsgefährdung anderer Personen in großem Ausmaß entstehen könne und ein Ende der von ihm ausgehenden Gefährdung sei aktuell nicht zu prognostizieren. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Da der Beschwerdeführer jedoch in Afghanistan über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk verfüge, welches ihm finanzielle Hilfe leiste oder ihn mit Wohnraum, Nahrungsmittel oder Medikamenten versorge, bedeute eine Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährten Rechte.

15. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er sei zwar zwei Mal in Österreich verurteilt worden, jedoch handle es sich um Vergehen und keine Verbrechen. Zudem sei die erste Verurteilung bereits vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfolgt. Zur letzten Straftat sei es gekommen, weil der Beschwerdeführer selbst suchtgiftabhängig war und seine Abhängigkeit durch den Verkauf von Suchtgift finanziert habe. Er sei seit ca. einem Jahr nicht mehr suchtgiftabhängig und besuche eine Substitutionstherapie. Er sei in Österreich integriert, lebe in seiner eigenen Mietwohnung und habe derzeit Bewerbungsverfahren im Laufen. Er bereue seine Taten und wolle nie wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Er habe in Afghanistan kein familiäres oder soziales Netzwerk und sei im Iran geboren worden. Er sei nicht in der Lage, in seinem Herkunftsland für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da seine wirtschaftliche Lage dies nicht ermöglichen würde. Er würde sich daher bei einer Rückkehr in einer ausweglosen Situation befinden und könne seine notwendigsten Grundbedürfnisse dort nicht decken. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vor. 15. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er sei zwar zwei Mal in Österreich verurteilt worden, jedoch handle es sich um Vergehen und keine Verbrechen. Zudem sei die erste Verurteilung bereits vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfolgt. Zur letzten Straftat sei es gekommen, weil der Beschwerdeführer selbst suchtgiftabhängig war und seine Abhängigkeit durch den Verkauf von Suchtgift finanziert habe. Er sei seit ca. einem Jahr nicht mehr suchtgiftabhängig und besuche eine Substitutionstherapie. Er sei in Österreich integriert, lebe in seiner eigenen Mietwohnung und habe derzeit Bewerbungsverfahren im Laufen. Er bereue seine Taten und wolle nie wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Er habe in Afghanistan kein familiäres oder soziales Netzwerk und sei im Iran geboren worden. Er sei nicht in der Lage, in seinem Herkunftsland für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da seine wirtschaftliche Lage dies nicht ermöglichen würde. Er würde sich daher bei einer Rückkehr in einer ausweglosen Situation befinden und könne seine notwendigsten Grundbedürfnisse dort nicht decken. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vor.

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

17. Den Parteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt vom 07.11.2025 übermittelt und die Möglichkeit für eine Stellungnahme bis 24.11.2025 eingeräumt.

18. In der Stellungnahme vom 18.11.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Länderberichte davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan – insbesondere aufgrund des Fehlens eines tragfähigen Unterstützungsnetzwerkes – in seinen Rechten nach Art 2 und 3 EMRK verletzt werde.18. In der Stellungnahme vom 18.11.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Länderberichte davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan – insbesondere aufgrund des Fehlens eines tragfähigen Unterstützungsnetzwerkes – in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (Verhandlungsprotokoll vom 27.10.2025 = VP S. 6). Er spricht Dari als Muttersprache sowie Paschtu, Farsi, Baluchi, Sabuli und ein wenig Deutsch (AS 18; VP S. 6f). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (Verhandlungsprotokoll vom 27.10.2025 = VP Sitzung 6). Er spricht Dari als Muttersprache sowie Paschtu, Farsi, Baluchi, Sabuli und ein wenig Deutsch (AS 18; VP Sitzung 6f).

Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und ist im Iran aufgewachsen (VP S. 6f). Er wurde mehrmals aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben, hielt sich jeweils ein paar Tage in Afghanistan auf und flüchtete dann wieder in den Iran (Erkenntnis vom 29.04.2022, 2126272-2, OZ 28; AS 20; VP S. 11). 2016 ist der Beschwerdeführer nach Österreich gereist.Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und ist im Iran aufgewachsen (VP Sitzung 6f). Er wurde mehrmals aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben, hielt sich jeweils ein paar Tage in Afghanistan auf und flüchtete dann wieder in den Iran (Erkenntnis vom 29.04.2022, 2126272-2, OZ 28; AS 20; VP Sitzung 11). 2016 ist der Beschwerdeführer nach Österreich gereist.

Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten Afghanistans und Irans vertraut (AS 21; VP S. 8f, S. 20). Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten Afghanistans und Irans vertraut (AS 21; VP Sitzung 8f, Sitzung 20).

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (VP S. 5, S. 13f). Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (VP Sitzung 5, Sitzung 13f).

1.2. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:

1.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2022 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage sowie dem fehlenden Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan zuerkannt (Erkenntnis vom 29.04.2022, 2126272-2, OZ 28).

Aufgrund eines Verlängerungsantrages wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid bis zum 29.04.2025 verlängert (AS 3-8). Am 24.02.2025 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Das Bundesamt leitete das hier gegenständliche Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs 2 Z 2 AsylG ein (AS 37). Mit Bescheid vom 03.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 Z 2 AsylG aberkannt (AS 17ff). Aufgrund eines Verlängerungsantrages wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid bis zum 29.04.2025 verlängert (AS 3-8). Am 24.02.2025 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Das Bundesamt leitete das hier gegenständliche Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ein (AS 37). Mit Bescheid vom 03.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG aberkannt (AS 17ff).

1.2.2. Der Beschwerdeführer verfügt kaum über Deutschkenntnisse, er kann ein wenig sprechen und nicht lesen und schreiben. Er hat keine Deutschprüfung abgelegt (VP S. 7, S. 11f).1.2.2. Der Beschwerdeführer verfügt kaum über Deutschkenntnisse, er kann ein wenig sprechen und nicht lesen und schreiben. Er hat keine Deutschprüfung abgelegt (VP Sitzung 7, Sitzung 11f).

Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Beschäftigung in Österreich nach. Er erbrachte für eine Gemeinde einige Monate Reinigungsarbeiten (VP S. 19). Abgesehen davon war er arbeitslos und bezog soziale Unterstützungsleistungen, diese wurden jedoch im Mitte 2025 eingestellt (VP S. 7, S. 12; AS 19). Im Iran war er als Mechaniker tätig (VP S. 9; AS 20). Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Beschäftigung in Österreich nach. Er erbrachte für eine Gemeinde einige Monate Reinigungsarbeiten (VP Sitzung 19). Abgesehen davon war er arbeitslos und bezog soziale Unterstützungsleistungen, diese wurden jedoch im Mitte 2025 eingestellt (VP Sitzung 7, Sitzung 12; AS 19). Im Iran war er als Mechaniker tätig (VP Sitzung 9; AS 20).

Der Beschwerdeführer geht keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Er ist kein Mitglied in einem Verein (AS 19).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte (AS 19). Er hat in Österreich eine Freundin, diese ist seine einzige Bezugsperson. Der Beschwerdeführer und seine Freundin leben nicht im selben Haushalt, die Freundin lebt noch bei ihren Eltern (VP S. 12f). Der Beschwerdeführer bekommt derzeit, abgesehen von Kleidung, keine finanzielle Unterstützung von seiner Freundin, er unterstützt seine Freundin derzeit finanziell auch nicht (VP S. 20).Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte (AS 19). Er hat in Österreich eine Freundin, diese ist seine einzige Bezugsperson. Der Beschwerdeführer und seine Freundin leben nicht im selben Haushalt, die Freundin lebt noch bei ihren Eltern (VP Sitzung 12f). Der Beschwerdeführer bekommt derzeit, abgesehen von Kleidung, keine finanzielle Unterstützung von seiner Freundin, er unterstützt seine Freundin derzeit finanziell auch nicht (VP Sitzung 20).

1.2.3. Der Beschwerdeführer hat bereits im Iran seit seinem 15 oder 16 Lebensjahr Suchtgift konsumiert. In Österreich begann er nach seiner Einreise erneut mit dem Konsum von Suchtgift, nämlich Cannabiskraut und Heroin (VP S. 14f). Um sich seine Suchtgiftabhängigkeit finanzieren zu können, verkaufte der Beschwerdeführer seit 2016 zwischen 70 und 80 Gramm Cannabiskraut im Monat. Von diesem Ertrag kaufte er wiederrum Heroin um es selbst zu konsumieren. Er konsumierte ungefähr 10 bis 15 Gramm Heroin pro Woche (VP S. 15-18). 1.2.3. Der Beschwerdeführer hat bereits im Iran seit seinem 15 oder 16 Lebensjahr Suchtgift konsumiert. In Österreich begann er nach seiner Einreise erneut mit dem Konsum von Suchtgift, nämlich Cannabiskraut und Heroin (VP Sitzung 14f). Um sich seine Suchtgiftabhängigkeit finanzieren zu können, verkaufte der Beschwerdeführer seit 2016 zwischen 70 und 80 Gramm Cannabiskraut im Monat. Von diesem Ertrag kaufte er wiederrum Heroin um es selbst zu konsumieren. Er konsumierte ungefähr 10 bis 15 Gramm Heroin pro Woche (VP Sitzung 15-18).

Beim Beschwerdeführer besteht nach wie vor eine psychische Abhängigkeit von Suchtgift (VP S. 18f).Beim Beschwerdeführer besteht nach wie vor eine psychische Abhängigkeit von Suchtgift (VP Sitzung 18f).

Im Rahmen des ersten Ermittlungsverfahrens befand sich der Beschwerdeführer für den Zeitraum 03.12.2018 bis 16.01.2019 in Untersuchungshaft. Im Zuge des zweiten Ermittlungsverfahrens befand er sich von 28.04.2024 bis 05.09.2024 in Untersuchungshaft (Urteil vom 16.01.2019, OZ 4, ON 7.2; Urteil vom 05.09.2024, OZ 4, ON 72.2).

1.3. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich:

1.3.1. Der Beschwerdeführer wurde am 16.01.2019 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach §§ 27 Abs 2a, Abs 3 und Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die erlittene Vorhaft vom 03.12.2018 bis 16.01.2019 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (OZ 4, ON 7.2).1.3.1. Der Beschwerdeführer wurde am 16.01.2019 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraphen 27, Absatz 2 a,, Absatz 3 und Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die erlittene Vorhaft vom 03.12.2018 bis 16.01.2019 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (OZ 4, ON 7.2).

Der Beschwerdeführer hat zumindest im Zeitraum zwischen September 2018 und 03.12.2018 an einem allgemein zugänglichen öffentlichen und stark frequentierten Raum in der Nähe eines Spielplatzes in einer Stadt, gegen Entgelt zumindest 400 Gramm Cannabiskraut an drei Personen gewinnbringend verkauft. Zudem hat er am 03.12.2018 einem Polizeibeamten Cannabiskraut angeboten, wobei er den Verkauf mit gewerbsmäßigen Absichten ausführte. Der Beschwerdeführer hat damit ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 03.12.2018 wiederholt Cannabiskraut erworben und besessen.

Als mildernd wurde das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Tatwiederholung gewertet (OZ 4, ON 7.2). Das Urteil erwuchs mit 22.01.2019 in Rechtskraft und war mit 22.01.2024 getilgt (OZ 4, ON 2.2, 2).

Der Beschwerdeführer besuchte nach der Verurteilung 6 Einheiten Therapie und brach die Therapie dann ab (VP S. 16).Der Beschwerdeführer besuchte nach der Verurteilung 6 Einheiten Therapie und brach die Therapie dann ab (VP Sitzung 16).

1.3.2. Am 05.09.2024 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs 1 fünfter Fall iVm Abs 3 erster Fall SMG und des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Ein Betrag von EUR 5.350,00 wurde zudem für verfallen erklärt. Die Vorhaft von 28.04.2024 bis 05.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer auf die verhängte Strafe angerechnet (OZ 4, ON 72.2). 1.3.2. Am 05.09.2024 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall in Verbindung mit Absatz 3, erster Fall SMG und des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Ein Betrag von EUR 5.350,00 wurde zudem für verfallen erklärt. Die Vorhaft von 28.04.2024 bis 05.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer auf die verhängte Strafe angerechnet (OZ 4, ON 72.2).

Im Zuge einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts eines Raubes wurden beim Beschwerdeführer 1,7 Gramm Heroin, 0,4 Gramm Kokain und 39,7 Gramm Cannabiskraut, bereits in kleine Päckchen verpackt, in der Wohnung gefunden (OZ 4, ON 26.8; OZ 4, ON 49.2, 2). Mit Beschluss des Landesgerichts wurde über den Beschwerdeführer daraufhin am 03.04.2024 Untersuchungshaft aufgrund von Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr verhängt (OZ 4, ON 23.1).

Der Beschwerdeführer hat von 2016 bis 23.04.2024 in Wiener Neustadt vorschriftswidrig Cannabiskraut nachweislich zumindest 7 Personen überlassen, wobei er diese Taten vorwiegend begangen hat, weil er an Suchtgift gewöhnt war und um sich für seinen Gebrauch erneut Suchtmittel verschaffen zu können. Das Cannabiskraut verkaufte der Beschwerdeführer bereits abgepackt in einer Menge von 2 Gramm. Zudem hat er am 23.04.2024 einer anderen Person Cannabiskraut, zwei Gramm Heroin, ein Gramm Kokain und eine Waage gestohlen. Hinzu kommt der Besitz von Cannabiskraut, Heroin und Kokain ab einem nicht feststellbaren Zeitraum im Jahr 2024 bis 24.04.2024 und der Besitz von Heroin und Cannabiskraut im Zeitraum vom 04.12.2018 bis 24.04.2024 in einer nicht mehr feststellbaren Menge. Die beiden letztgenannten Taten beging der Beschwerdeführer ausschließlich zum persönlichen Gebrauch.

Als mildernd wurde das teilweise abgelegte Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von vier Vergehen, der lange Tatzeittraum und die teilweise öffentliche Begehung gewertet (OZ 4, ON 72.2).

Für die Dauer der Probezeit von drei Jahren wurde dem Beschwerdeführer mittels Beschlusses aufgetragen, eine Suchtgiftentwöhnungstherapie zu absolvieren und dem Gericht Nachweise über die Therapie zu übermitteln.

1.3.3. Der Beschwerdeführer hat der gerichtlichen Weisung entsprechend am 08.10.2024 mit der Absolvierung einer ambulanten Psychotherapie bei der Einrichtung Schweizer Haus Hadersdorf begonnen (OZ 4, ON 85, 1). Er befand sich von 08.10.2024 bis zumindest 27.10.2025 in ambulanter Einzeltherapie (OZ 4, ON 99.2, 1; VP S. 14). Dabei hielt er die wöchentlichen Termine zuletzt weitgehend ein und arbeitete mit (OZ 4, ON 99.2, 1). 1.3.3. Der Beschwerdeführer hat der gerichtlichen Weisung entsprechend am 08.10.2024 mit der Absolvierung einer ambulanten Psychotherapie bei der Einrichtung Schweizer Haus Hadersdorf begonnen (OZ 4, ON 85, 1). Er befand sich von 08.10.2024 bis zumindest 27.10.2025 in ambulanter Einzeltherapie (OZ 4, ON 99.2, 1; VP Sitzung 14). Dabei hielt er die wöchentlichen Termine zuletzt weitgehend ein und arbeitete mit (OZ 4, ON 99.2, 1).

1.3.4. Aus der Gesamtschau der beiden Urteile ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2016 bis 23.04.2024 insgesamt zumindest 925 Gramm Cannabiskraut an andere Personen verkauft hat:

-        Aus dem Urteil vom 16.01.2019 ergibt sich der gewinnbringende Verkauf von zumindest 400 Gramm Cannabiskraut (OZ 4, ON 7.2),

-        aus dem Urteil vom 05.09.2024 ergibt sich eine Gesamtmenge von zumindest 525 Gramm Cannabiskraut (OZ 4, ON 72.2).

Die tatsächlich vom Beschwerdeführer in den Verkehr gebrachte Menge Cannabiskraut lag allerdings bei ca. 70 bis 80 Gramm Cannabiskraut pro Monat zwischen den Jahren 2016 und 23.04.2024, sohin weit höher als für die Verurteilungen herangezogen. Der Beschwerdeführer legte beim Verkauf von Cannabiskraut eine professionelle Vorgehensweise an den Tag und verkaufte damit eine über die Strafurteile hinausgehende Menge (VP S. 17 – 18). Die tatsächlich vom Beschwerdeführer in den Verkehr gebrachte Menge Cannabiskraut lag allerdings bei ca. 70 bis 80 Gramm Cannabiskraut pro Monat zwischen den Jahren 2016 und 23.04.2024, sohin weit höher als für die Verurteilungen herangezogen. Der Beschwerdeführer legte beim Verkauf von Cannabiskraut eine professionelle Vorgehensweise an den Tag und verkaufte damit eine über die Strafurteile hinausgehende Menge (VP Sitzung 17 – 18).

1.3.6. Aufgrund der Verurteilung wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Vergehens des Diebstahls, liegt im Lichte der Suchterkrankung des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines bereits vor Einreise ins Bundesgebiet bestehenden Suchtverhaltens, dem langjährigen Suchtgiftkonsum nach seiner Einreise ins Bundesgebiet, dem raschen Rückfall in die Drogensucht seiner teilweise mangelnden Schuld- und Tateinsicht und der bestehenden Schwierigkeiten bei der Arbeitsmarktvermittlung und der sich daraus ergebenden finanziellen schlechten Lage, eine besonders hohe Wiederholungsgefahr vor. Beim Beschwerdeführer ist weder ein positives Nachtatverhalten noch ein Gesinnungswandel zu erkennen. Der Beschwerdeführer wird auch in Zukunft strafbare Handlungen begehen, die eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit, wie Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellt.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Afghanistan ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und dort aufgewachsen und befand sich nie für einen länger andauernden Zeitraum in Afghanistan (VP S. 6, 11). Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und dort aufgewachsen und befand sich nie für einen länger andauernden Zeitraum in Afghanistan (VP Sitzung 6, 11).

Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Aufenthaltsort seiner Mutter ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt und er steht mit dieser nicht in Kontakt. Der Bruder lebt mit seiner Frau und seinen Kindern im Iran. Der Beschwerdeführer und sein Bruder haben regelmäßig Kontakt (AS 20; VP S. 8f). Der Beschwerdeführer und seine Kernfamilie haben in Afghanistan weder ein Haus, noch Grundstücke oder etwas Anderes von Wert (VP S. 10). Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Der Aufenthaltsort seiner Mutter ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt und er steht mit dieser nicht in Kontakt. Der Bruder lebt mit seiner Frau und seinen Kindern im Iran. Der Beschwerdeführer und sein Bruder haben regelmäßig Kontakt (AS 20; VP Sitzung 8f). Der Beschwerdeführer und seine Kernfamilie haben in Afghanistan weder ein Haus, noch Grundstücke oder etwas Anderes von Wert (VP Sitzung 10).

In Afghanistan hat der Beschwerdeführer drei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits. Sie leben in der Provinz Kandahar. Der Beschwerdefrüher steht nicht in Kontakt zu seinen im Heimatland aufhältigen Verwandten (VP S. 9; AS 20f).In Afghanistan hat der Beschwerdeführer drei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits. Sie leben in der Provinz Kandahar. Der Beschwerdefrüher steht nicht in Kontakt zu seinen im Heimatland aufhältigen Verwandten (VP Sitzung 9; AS 20f).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Ersparnisse. Er hat in Österreich Schulden resultierend aus dem Urteil vom 05.09.2024, in welchem ein Betrag von EUR 5.350,00 für verfallen erklärt wurde. Der Beschwerdeführer begleicht diese Schulden aufgrund einer Ratenvereinbarung monatlich (OZ 4, ON 81.1). Zudem hat der Beschwerdeführer Schulden bei der ÖBB sowie bei Bekannten (VP S. 11). Eine Unterstützung durch seinen Bruder oder seine Freundin ist bei einer Rückkehr nicht möglich (VP S. 20).Der Beschwerdeführer verfügt über keine Ersparnisse. Er hat in Österreich Schulden resultierend aus dem Urteil vom 05.09.2024, in welchem ein Betrag von EUR 5.350,00 für verfallen erklärt wurde. Der Beschwerdeführer begleicht diese Schulden aufgrund einer Ratenvereinbarung monatlich (OZ 4, ON 81.1). Zudem hat der Beschwerdeführer Schulden bei der ÖBB sowie bei Bekannten (VP Sitzung 11). Eine Unterstützung durch seinen Bruder oder seine Freundin ist bei einer Rückkehr nicht möglich (VP Sitzung 20).

Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Suchterkrankung, der derzeitigen Versorgungslage und dem Fehlen eines tragfähigen familiären und sozialen Netzwerks, sowie von ausreichend finanziellen Mitteln nicht möglich in Afghanistan Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),

-        IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)

1.5.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

1.5.3. Sicherheitslage:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.

Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)

Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)

In der Herkunftsprovinz der Familie des Beschwerdeführers Kandahar, mit ca. 1,5 Millionen Einwohnern, gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 4 Kämpfe. In 12 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)

1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:

In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.

Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.

1.5.5. Zentrale Akteure:

Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)

Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt. (LIB, Kap. 6.3)

1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage:

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.

Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)

1.5.7. Folter und unmenschliche Behandlung:

Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)

1.5.8. Religionsfreiheit:

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.

Schiiten: Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen. Es gibt Fälle, in denen Schiiten unter Todesdrohungen gezwungen werden, zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten werden systematisch angegriffen und Minderheiten sind Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten. Das Taliban-Ministerium für höhere Bildung ordnete gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen.

Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des „Islamischen Emirats Afghanistan“, Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen. (LIB, Kap. 18.1)

1.5.9. Ethnische Gruppen:

Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.

Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus. Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „Land der Hazara“), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 km2 umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar e Sharif und Herat.

Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Dennoch gibt es regelmäßige Übergriffe durch die Taliban gegen Angehörige der Hazara. Kommandanten und Soldaten der Taliban hegen teilweise starke Abneigungen gegen die Hazara. Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kam es zu Tötungen, Vertreibungen, Folter sowie Verhaftungen von Hazara durch Mitglieder der Taliban.

Angehörige der Taliban werden beschuldigt, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Aus Pakistan und den Iran zurückkehrende afghanische Paschtunen werden auch in Gebieten angesiedelt, die bisher mehrheitlich von anderen ethnischen Gruppen bewohnt wurden. Es bestehen Vorwürfe, dass dies eine explizite Verdrängungspolitik darstelle.

Die Taliban haben Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen, Kutschis eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Der Viehbestand der Kutschis ist vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen. Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. Es kommt immer wieder zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt sind. (LIB, Kap. 19.3)

1.5.10. Grundversorgung und Wirtschaft:

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klima

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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