TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/26 W232 2331339-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2026
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Entscheidungsdatum

26.02.2026

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W232 2331339-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zl. 1340263710/251442493, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zl. 1340263710/251442493, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Lettland (Asylantragstellung am 11.08.2025).

Der Abgleich der Identität der Beschwerdeführerin mit der VIS-Datenbank ergab, dass ihr von den österreichischen (zwei Mal) sowie den italienischen Behörden eine Visumsausstellung verweigert wurde.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Fluchtroute an, die letzten Jahre in Pakistan gelebt zu haben; Anfang 2025 habe sie Pakistan Richtung Iran verlassen, wo sie sich ungefähr acht Monate lang aufgehalten habe. Anschließend sei sie über Dubai, Riga (nach zwei monatigem Aufenthalt) sowie Polen nach Österreich gereist. Zu Lettland befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, nicht zurück zu wollen, da ihre ganze Familie (Eltern sowie zwei Brüder) in Österreich aufhältig seien. Zum Fluchtgrund führte sie aus, dass sie nach der Übernahme durch die Taliban mit ihrer Mutter sowie den Brüdern Afghanistan verlassen habe, da diese ihr unterstellt hätten, über das Christentum zu unterrichten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.11.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Lettland. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.11.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Lettland.

Mit Schreiben vom 03.12.2025 stimmte Lettland gemäß Art 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu. Mit Schreiben vom 03.12.2025 stimmte Lettland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu.

Am 18.12.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Zu Lettland befragt, gab sie an, nicht zurück zu wollen; ihre Familie sei in Österreich aufhältig, in Lettland wäre sie alleine und sie kenne die Sprache nicht. Konkrete Vorfälle hätte es während ihres Aufenthaltes in Lettland nicht gegeben, allerdings sei die lettische Behörde sehr unfreundlich. Zu ihren Familienangehörigen führte sie aus, dass zuletzt vor eineinhalb Jahren ein gemeinsamer Haushalt (mit der Mutter sowie den Brüdern) bestanden habe. Derzeit bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Lettland wurden in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Lettland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Lettland wurden in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

„Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (UNHCR o.D., vgl. USDOS 20.3.2023) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (UNHCR o.D.).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (UNHCR o.D., vergleiche USDOS 20.3.2023) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (UNHCR o.D.).

Seit dem 24. Februar 2022 haben mehr als 5,9 Millionen Menschen aus der Ukraine in ganz Europa Zuflucht gesucht. Ende 2023 hatte Lettland 46.000 Anträge auf vorübergehenden Schutz von ukrainischen Bürgern erhalten. In Lettland wird die Unterstützung für Flüchtlinge aus der Ukraine auf der Grundlage des Gesetzes über die Hilfe für ukrainische Zivilisten gewährt, das erstmals im März 2022 verabschiedet und seitdem mehrmals verlängert wurde. Für 2024 wird eine Unterstützung in gleicher Höhe wie im Jahr 2023 erwartet (UNHCR 14.2.2024).

Quellen:

?        UNHCR – Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (14.2.2024): Latvia Report of activities and achievements in 2023, https://data.unhcr.org/en/documents/download/106639, Zugriff 21.3.2024

?        UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): Help Latvia - What happens after I apply for asylum?, https://help.unhcr.org/latvia/how-to-apply-for-asylum-in-latvia/what-happens-after-i-apply-for-asylum/, Zugriff 11.3.2024? UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): Help Latvia - What happens after römisch eins apply for asylum?, https://help.unhcr.org/latvia/how-to-apply-for-asylum-in-latvia/what-happens-after-i-apply-for-asylum/, Zugriff 11.3.2024

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089497.html, Zugriff 11.3.2024

Dublin-Rückkehrer

Asylwerber, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Lettland geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren (EUAA 14.4.2023).

Wenn das Asylverfahren eines Rückkehrers noch nicht eingestellt ist, kann es wieder eröffnet oder fortgesetzt werden. Bei Einstellung hingegen ist eine neuerliche Asylantragsstellung erforderlich (EASO 24.10.2017).

Quellen:

?        EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail

?        EUAA – European Union Agency for Asylum (14.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Latvia, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_lv.pdf, Zugriff 11.3.2024

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Im Jahr 2022 beantragten fünf unbegleitete Minderjährige (UMA) in Lettland Asyl (EMN 5.2023, TE 3.2024).

Schüler aus einem anderen Land, die zuvor keine Ausbildung in Lettland erhalten haben, sind berechtigt, ihre Ausbildung dort abzuschließen. Kinder mit Gewalterfahrungen haben gesetzlich das Recht auf soziale Rehabilitation. Auch andere Kinder können diese Unterstützung bei Bedarf in Anspruch nehmen. In Fällen, in denen minderjährige Kinder zusammen mit einem in Gewahrsam genommenen erwachsenen Asylwerber eingetroffen sind, werden diese gemeinsam in den Unterkünften des Staatlichen Grenzschutzes für Asylwerber untergebracht, sofern eine unterzeichnete Bestätigung über das Fehlen von Einwänden gegen ihre gemeinsame Unterbringung vorliegt und nachdem das Wohl des Kindes geprüft wurde (EMN 5.2023).

Dem Gesetz nach werden UMA gesetzliche Vormunde zur Seite gestellt. Ein Vormund hat folgende Pflichten: Er vertritt das unbegleitete Kind bei der Wahrung seiner persönlichen, rechtlichen und vermögensrechtlichen Interessen im Hoheitsgebiet der Republik Lettland. Er arbeitet mit dem Staat und den örtlichen Behörden bei der Wahrung der persönlichen und rechtlichen Interessen des unbegleiteten Kindes zusammen. Er ist u.a. verpflichtet, dem unbegleiteten Kind eine seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechende Unterbringung und Versorgung (Gesundheitsfürsorge, Erziehung und Bildung) zu gewähren (Eurochild 5.2022).

Im Rahmen des vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Alfa-Projekts wurden im Zentrum Mucenieki behindertengerechte Räumlichkeiten (Rampen, Toiletten, Duschen) eingerichtet (PMLP 13.10.2024).

Quellen:

?        EMN – Euopean Migration Network (5.2023): Report on migration and asylum in Latvia, reference year 2022, https://home-affairs.ec.europa.eu/document/download/aeb0576d-f882-41ff-a700-a7f4f4381b35_en?filename=arm2022_Latvia_Part%20II_final_en.pdf, Zugriff 12.3.2024

?        Eurochild (5.2022): Policy & Legal review for children in alternative care & unaccompanied and separated children from Ukraine arriving in: LATVIA, https://eurochild.org/uploads/2022/05/Latvia-LV-country-profile-for-Alt-Care-and-UASC-for-Ukrainian-children.pdf, Zugriff 12.3.2024

?        PMLP – Pillson?bas un migr?cijas lietu p?rvalde (13.10.2020): Asylum seeker centre, https://www.pmlp.gov.lv/en/asylum-seeker-centre, Zugriff 12.3.2024

?        TE – Trading Economics (2.2024): Latvia - Asylum applicants considered to be unaccompanied minors, https://tradingeconomics.com/latvia/asylum-applicants-considered-to-be-unaccompanied-minors-eurostat-data.html, Zugriff 12.3.2024

Non-Refoulement

Im Mai 2023 wurde der seit August 2021 bestehende Ausnahmezustand in verschiedenen Regionen nahe der Grenze zu Weißrussland um weitere drei Monate verlängert. Die Regierung hat mehrfach angekündigt, den Ausnahmezustand durch feste Anlagen zur Verhinderung illegaler Grenzübertritte ersetzen zu wollen (ORF 2.5.2023) und erließ Mitte März 2024 für die Dauer von sechs Monaten weitergehende Befugnisse zum Schutz der Grenze, wobei auch Polizei und Militär die Grenzschutzbehörden in diesem Zeitraum unterstützen sollen (DF 13.3.2024).

Der staatliche Grenzschutz nahm im Jahr 2022 189 Personen in Gewahrsam, die die Grenze von Weißrussland aus unrechtmäßig überschritten hatten, 233 Personen wurde von den Behörden Asyl gewährt (USDOS 20.3.2023). Lettland nahm im Laufe des Jahres 2022 200 Personen aus humanitären Gründen auf und meldete mehr als 5.000 "vereitelte" Grenzübertritte, was in der Praxis bedeutete, dass die Menschen massenhaft nach Belarus zurückgeschoben wurden. Diejenigen, die man von der Grenze abtransportierte, kamen zumeist willkürlich in Haft, darunter auch Minderjährige (AI 28.3.2023). Im Jahr 2023 wurden fast 14.000 Versuche der illegalen Einreise aus Weißrussland nach Lettland verhindert (Eng.ssm.lv 20.1.2024).

EU-Mitgliedstaaten, darunter auch Lettland, setzten im Jahr 2023 ihre illegalen Push-Backs an den Außengrenzen fort (HRW 11.1.2024).

Quellen:

?        AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Lettland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094455.html, Zugriff 13.3.2024

?        DF – Deutschlandfunk (13.3.2024): Lettland will Grenze zu Belarus erneut stärker schützen, https://www.deutschlandfunk.de/lettland-will-grenze-zu-belarus-erneut-staerker-schuetzen-100.html, Zugriff 5.4.2024

?        HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - European Union, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103209.html, Zugriff 13.3.2024

?        Eng.ssm.lv – Public broadcasting of Latvia (20.1.2024): Keeping watch along Latvia's border with Belarus, https://eng.lsm.lv/article/features/features/20.01.2024-keeping-watch-along-latvias-border-with-belarus.a539307/, Zugriff 5.4.2024

?        ORF – Österreichischer Rundfunk (2.5.2023): Lettland verlängert Ausnahmezustand an Grenze zu Belarus, https://orf.at/stories/3314747/, Zugriff 5.4.2024

?        USDOS – US Department of State (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Latvia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089497.html, Zugriff 13.3.2024

Versorgung

Unterbringung

Das Unterbringungszentrum in Mucenieki, Ropaži Rural Territory, 17 km von Riga entfernt, wurde am 17. Februar 1999 eröffnet. Bis zu 400 Personen können hier untergebracht werden. Die Hauptaufgabe des Zentrums ist die Unterbringung von Asylwerbern während der Zeit, in der ihre Fälle geprüft und die Entscheidungen über die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus getroffen werden. Am 17. März 2017 war das Zentrum um ein weiteres Gebäude erweitert worden. Das Gebäude des neuen Unterbringungszentrums für Asylwerber ist mit Wohnräumen, Gemeinschaftsküchen und Unterrichtsräumen für die Durchführung von sozioökonomischen Eingliederungsmaßnahmen ausgestattet. Die zusätzlichen Räumlichkeiten gewährleisten komfortablere Unterbringungsbedingungen für Asylwerber und berücksichtigen deren Bedürfnisse. Zusätzlich wurde im Dorf Mucenieki ein multifunktionales Zentrum für Anwohner und Asylwerber eröffnet. Den Asylwerbern stehen eine Küche, eine Waschküche, eine Kinderkrippe, ein Fernsehraum, ein Klassenzimmer mit Internetzugang, eine Sporthalle, eine Bibliothek und zusätzliche Wohnräume zur Verfügung. Im Rahmen des vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Alfa-Projekts wurden im Zentrum behindertengerechte Räumlichkeiten (Rampen, Toiletten, Duschen) eingerichtet. (PMLP 13.10.2020).

Anfang 2022 beschloss der Gemeinderat von Aluksne, der staatlichen Agentur für die Bereitstellung von Wohnraum für einen Zeitraum von vier Jahren ein städtisches Grundstück – u.a. das Gebäude und das Nebengebäude eines ehemaligen Internats - zur entschädigungslosen Nutzung zu übertragen. Im Rahmen eines AMIF-finanzierten Projekts wird in Liepna, Gemeinde Aluksne, ein Zentrum für die vorübergehende Unterbringung von Asylwerbern (im Folgenden "ACAS") für 250 Asylwerber geschaffen, inklusive Bereitstellung der erforderlichen Ausstattung und einem entsprechenden Dienstleistungsangebot (EMN 5.2023).

Jeder bedürftige Asylwerber erhält ein Taggeld von 3 EUR pro Tag (PMLP 13.10.2020).

Asylwerber haben nach sechs Monaten, wenn das Verfahren ohne eigenes Verschulden der Asylwerber nicht binnen sechs Monaten abgeschlossen ist, Zugang zum Arbeitsmarkt. Das Recht auf Arbeit gilt bis zu dem Tag, an dem die endgültige Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des alternativen Status oder die Ablehnung der Zuerkennung in Kraft getreten ist, und kann nicht angefochten werden (PDM o.D.a).

Lettland verfügt über zwei spezielle Hafteinrichtungen für ausländische Staatsangehörige, nämlich die Anhaltezentren Daugavpils und Mucenieki. Die meisten der in diesen Zentren befragten ausländischen Staatsangehörigen gaben an, dass sie korrekt behandelt wurden, und abgesehen von einigen Berichten über verbale Beschimpfungen in Daugavpils erhielt die prüfende Delegation des „European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” (CPT) keine Vorwürfe über Misshandlungen durch das Personal der beiden Einrichtungen. Allerdings wurden Vorwürfe erhoben, dass inhaftierte ausländische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem starken Zustrom von Migranten zwischen August 2021 und März 2022 schwer misshandelt worden wären. Sowohl in Daugavpils als auch in Mucenieki entsprechen die materiellen Haftbedingungen in den Wohneinheiten im Allgemeinen einem guten Standard. Bemerkenswert ist auch, dass in beiden Einrichtungen für die ausländischen Staatsangehörigen ein System der offenen Tür gilt, d. h. sie können sich innerhalb ihrer Wohneinheit frei bewegen und sich den ganzen Tag über in Gemeinschaftsräumen aufhalten. Die medizinische Versorgung von Ausländern im Mucenieki Immigration Detention Centre ist im Allgemeinen gut, während sie in Daugavpils einige Mängel aufweist (CoE 11.7.2023).

Es gibt eine Reihe von Unterstützungsdiensten aus dem NGO-Bereich, etwa Safe House (Patv?rums Droš? m?ja) zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, Asylwerbern und Schutzberechtigten; das Lettische Rote Kreuz sowie die Caritas. Letztere hilft mit Beratung, Information, Kleidung und Unterkünften (PDM o.D.b).

Quellen:

?        CoE – Council of Europe (11.7.2023): Report to the Latvian Government on the visit to Latvia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 20 May 202, https://rm.coe.int/1680abe944, Zugriff 13.3.2024

?        EMN – Euopean Migration Network (5.2023): Report on migration and asylum in Latvia, reference year 2022, https://home-affairs.ec.europa.eu/document/download/aeb0576d-f882-41ff-a700-a7f4f4381b35_en?filename=arm2022_Latvia_Part%20II_final_en.pdf, Zugriff 12.3.2024

?        PDM – Patv?rums Droš? m?ja (o.D.a): Residence in Latvia, http://www.beglis.lv/en/residence-in-latvia, Zugriff 13.3.2024

?        PDM – Patv?rums Droš? m?ja (o.D.ba): Support, http://www.beglis.lv/en/support-1, Zugriff 13.3.2024

?        PMLP – Pillson?bas un migr?cijas lietu p?rvalde (13.10.2020): Asylum seeker centre, https://www.pmlp.gov.lv/en/asylum-seeker-centre, Zugriff 12.3.2024

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben Anspruch auf ein Mindestmaß an staatlich bezahlter Gesundheitsfürsorge (Integration.lv o.D.).

Außerdem haben sie Anspruch auf:

•        eine medizinische Erstuntersuchung

•        zahnärztliche Hilfe in dringenden Fällen

•        Befreiung von den Patientenzuzahlungen

•        im Falle der Inhaftierung: Überprüfung des Gesundheitszustands, sanitäre Versorgung und notwendige medizinische Betreuung

•        psychiatrische Hilfe bei schweren psychischen Störungen (Cilvektiesibugids.lv o.D.)

Die zentrale Rolle im Gesundheitssystem spielt der Hausarzt, der wesentliche Leistungen der medizinischen Grundversorgung erbringt und die Gesundheitsversorgung insgesamt koordiniert (EK o.D).

Quellen:

?        EK – Europäische Kommission (o.D.): Latvia – healthcare, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1117&intPageId=4633&langId=en, Zugriff 5.4.2024.

?        Cilvektiesibugids.lv (o.D.): Right to health and Migrants, https://www.cilvektiesibugids.lv/en/themes/health/right-to-health/right-to-health-and-specific-groups/right-to-health-and-migrants, Zugriff 21.3.2024

?        Integration.lv (o.D.): Health, https://www.integration.lv/en/health#:~:text=Foreigners%20issued%20a%20permanent%20residence,spouse%20of%20a%20Latvian%20citizen, Zugriff 21.3.2024“

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18 (1) lit. c Dublin III-VO formell erfüllt sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta, bzw. von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es sei ebenfalls davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18 (1) Litera c, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta, bzw. von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es sei ebenfalls davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30.12.2025, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die belangte Behörde es unterlassen hätte die Beschwerdeführerin zur Unterbringungssituation in Lettland sowie zu ihren familiären Bindungen im Bundesgebiet zu befragen. In Lettland sei die Beschwerdeführerin von den lettischen Behörden schlecht behandelt worden. Hinzukommen würde die schlechte medizinische Versorgung in Lettland. In Österreich wohne die Beschwerdeführerin aktuell zwar nicht mir ihrer Familie zusammen, dies allerdings nur deshalb, da es ihr aufgrund der geltenden Gebietsbeschränkungen nicht erlaubt sei zu ihrer Familie zu ziehen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan immer bei ihrer Familie gelebt und sei auf diese angewiesen. Es bestehe jedenfalls ein enges Familienband zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin auf weitere Berichte hinsichtlich Pushbacks sowie Menschenrechtslage in Fällen von Misshandlungen in Polizeigewahrsam, Gefängnissen und bei Migranten in Haft.

Mit Schreiben vom 19.01.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin bis zum 24.05.2024 stets im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern bzw. mit ihrer Mutter und ihren Brüdern gelebt habe. Darüber hinaus sei sie immer finanziell durch ihren Vater, der bereits seit rund 10 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und anerkannter Flüchtig sei, unterstützt worden. Während ihres Aufenthaltes im Iran habe die Beschwerdeführerin einen B1-Deutschkurs besucht und habe sich bewusst auf ein zukünftiges Leben mit ihrer Familie in Österreich vorbereitet. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Eltern hätten einen Antrag auf Verlegung der Beschwerdeführerin nach Vorarlberg zum gemeinsamen Familienwohnsitz gestellt; bislang sei über diesen Antrag nicht entschieden worden. Aus organisatorischen und beruflichen Gründen sei es den Eltern bis zum 10.01.2026 nicht möglich gewesen, die Beschwerdeführerin in Salzburg zu besuchen. Ungeachtet dessen stehe die Beschwerdeführerin in ständigen Kontakt mit ihren Eltern, insbesondere der Mutter.

Mit Schreiben vom 21.01.2026 legte die Beschwerdeführerin eine Meldebestätigung vor, wonach sie zu ihrer Familie nach Dornbirn gezogen sei.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 27.01.2026 wurde bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin festgenommen wurde.

Die Beschwerdeführerin wurde am 29.01.2026 nach Lettland überstellt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister der Beschwerdeführerin werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.       Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 11.08.2025 in Lettland einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach etwa zweimonatigem Aufenthalt reiste sie in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.11.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Lettland. Mit Schreiben vom 03.12.2025 stimmte Lettland der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die Beschwerdeführerin wurde am 29.01.2026 nach Lettland überstellt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.11.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Lettland. Mit Schreiben vom 03.12.2025 stimmte Lettland der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die Beschwerdeführerin wurde am 29.01.2026 nach Lettland überstellt.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Lettland an.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Lettland entgegenstehen würden.

Die Eltern sowie zwei Brüder der Beschwerdeführerin sind im Bundesgebiet aufhältig. Darüber hinaus bestehen keine ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben dar.

2.       Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise sowie über die Asylantragstellungen der Beschwerdeführerin in Lettland sowie im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung und der Konsultation mit der lettischen Dublin-Behörde.

Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung seitens Lettland ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der lettischen Dublin-Behörde. Die Überstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Überstellungsbericht vom 29.01.2026.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Lettland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Darüber hinaus wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Diesbezüglich wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Darüber hinaus wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Diesbezüglich wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, der Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten. Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Art. 8 EMRK verwiesen.Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, der Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten. Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Artikel 8, EMRK verwiesen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.Gemäß Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“

„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“ und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 lautet: Paragraph 61, FPG 2005 lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“ (4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Abs. 1: Artikel 3, Absatz eins :,

„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“ „(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.“

Art. 7 Abs. 1 und 2: Artikel 7, Absatz eins und 2 :

„(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“

Art. 13: Artikel 13 :,

„Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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