TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/26 W153 2321162-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2026
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Entscheidungsdatum

26.02.2026

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W1532321162-1/5E
W1532321163-1/5E
W153 2321164-1/5E
W1532321162-1/5E, W1532321163-1/5E, W153 2321164-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2025, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3 XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2025, 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3 römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer (BF), eine Mutter (BF1) und ihre minderjährigen Tochter (BF2), beide afghanische Staatsangehörige, stellten am 21.07.2025 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab 07.04.2025, dass die BF am 07.04.2025 in Frankreich erkennungsdienstlich behandelt wurden und einen Asylantrag gestellt haben.

In der Erstbefragung vor der Polizei gab die BF1 an, dass sie das Sorgerecht für ihre Tochter habe. Sie hätten im Februar 2025 Afghanistan verlassen und wären über die Türkei nach Frankreich gereist, wo sie sich bis 20.07.2025 aufgehalten hätten. Ihr Mann hätte sie nach Frankreich geholt. Dort wäre die B1 von ihrem Mann geschlagen worden. Er hätte auch die BF2 nicht in die Schule gehen lassen. Sie hätte versucht, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, aber ihr Mann hätte ihr nicht erlaubt, außer Haus zu gehen. Er hätte ihr gedroht. Sie wolle daher nicht zurück nach Frankreich. Ihr Zielland wäre Österreich gewesen und sie würde gerne hierbleiben. Sie habe hier einen Cousin bei dem sie wohnen könnte.

Die BF1 kam bereits hochschwanger nach Österreich und am XXXX .07.2025 wurde der BF3 geboren und für ihn am 12.08.2025 ein Asylantrag gestellt.Die BF1 kam bereits hochschwanger nach Österreich und am römisch 40 .07.2025 wurde der BF3 geboren und für ihn am 12.08.2025 ein Asylantrag gestellt.

Am 02.08.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) an Frankreich gestellt und mit Schreiben vom 14.08.2025 stimmten die französischen Behörden der Rückübernahme der BF1 und der BF2 gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu.Am 02.08.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18 Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) an Frankreich gestellt und mit Schreiben vom 14.08.2025 stimmten die französischen Behörden der Rückübernahme der BF1 und der BF2 gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu.

Am 18.08.2025 wurde gem. Artikel 20 Abs. 3 der Dublin-III Verordnung eine Nachmeldung bezüglich der Geburt des BF3 an die französischen Behörden übermittelt.Am 18.08.2025 wurde gem. Artikel 20 Absatz 3, der Dublin-III Verordnung eine Nachmeldung bezüglich der Geburt des BF3 an die französischen Behörden übermittelt.

Am 03.09.2025 wurde die BF1 beim BFA niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass sie in Österreich einen Cousin habe. Vor ihrer Einreise nach Österreich hätte sie keinen Kontakt zu diesem gehabt. Erst hier in Österreich habe sie ihn wieder gesehen. Er hätte sie lediglich zum Camp gebracht, danach hätte sie ihn nicht mehr gesehen. Die BF1 gab auch an, dass sie nicht wolle, dass der Cousin vom neugeborenen Sohn erfahre. Zum Aufenthalt in Frankreich sagte die BF1, dass sie dort 4 Monate lang mit ihrem Ehemann in einer Wohnung in einer kleinen Stadt gelebt habe. Sie sei von diesem immer misshandelt worden. In Afghanistan hätte er ihr die Hand und den Fuß gebrochen. In Afghanistan hätte sie sich nicht scheiden lassen dürfen. Hier in Österreich würden sie sich vom Gatten trennen wollen. Ihr Gatte hätte auch die Tochter, die BF2 geschlagen. In Frankreich hätte sie nirgends hingekonnt, da ihr Gatte sie nicht aus dem Haus gelassen habe. Sie hätte nur einen Kurs besuchen dürfen. Er habe sie jedoch selbst hingebracht und wieder abgeholt. Auch beim Einkaufen hätte ihr Mann sie begleitet. Eines Tages, als ihr Gatte in der Arbeit gewesen sei, hätte sie die Wohnung verlassen und hätte Hilfe in einem Geschäft gesucht. Personen aus diesem Geschäft hätten sie dann zum Bahnhof gebracht und ihr und ihrer Tochter ein Ticket gekauft. Ihr in Österreich aufhältiger Cousin hätte mit diesen Personen über Telefon vereinbart, dass diese sie bei Ihrer Reise unterstützen sollen. Befragt, gab sie an, dass sie in Frankreich keine Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, da sie zu große Angst gehabt hätte, denn sie wäre nach einer Anzeige trotzdem noch in Frankreich aufhältig gewesen. Sie hätte dort auch keine Hilfs- oder Menschenrechtsorganisation aufgesucht.

Mit Bescheiden des BFA vom 07.09.2025 wurden I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen die BF eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.Mit Bescheiden des BFA vom 07.09.2025 wurden römisch eins. die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die BF eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Stand April 2024):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.).

Schematische Darstellung des Asylverfahrens:

(Quelle: FR/ECRE 5.2023)

Im Jahr 2022 wurden insgesamt 156.455 Asylwerber registriert. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan (23.755), Türkei (11.420) und Bangladesch (11.295). 2021 waren es 120.685 Anträge gewesen. Die Gesamtanerkennungsquote in erster Instanz lag bei 27% (22,6% Flüchtlingsstatus, 4,8% subsidiärer Schutz). Der Nationale Asylgerichtshof gewährte darüber hinaus in 14.450 Fällen Schutz, 21% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben. Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Verfahren liegt bei 158 Tagen (FR/ECRE 5.2023).

Dublin-Rückkehrer

Zugang zum Asylverfahren

Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023).

Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023).

Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023).

Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023).

Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023).

Zugang zu Versorgung

Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023).

Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anm.) (FR/ECRE 5.2023).Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anmerkung (FR/ECRE 5.2023).

Die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind die gleichen wir für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe (ADA). Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (MoI/EUAA 17.4.2023).

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Als vulnerabel gelten insbesondere (unbegleitete) Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, mental Kranke und Opfer von Folter, Vergewaltigung u.a. Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt wie etwa Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM). Sexuelle Orientierung oder Geschlechteridentität gilt nicht als Vulnerabilität. Die Vulnerabilität ist vom Büro für Immigration und Integration (OFII) festzustellen, um die geeignete Unterbringung zu gewährleisten. Vulnerabilität wird nach Antragsregistrierung im Zuge eines Interviews erhoben und an die Asylbehörde OFPRA weitergeleitet. Berichten zufolge finden diese Interviews nicht immer statt bzw. dauern nicht lange. Auch ein Mangel an Übersetzern wird berichtet (FR/ECRE 5.2023).

Der im Mai 2021 verabschiedete "Vulnerabilitätsplan" der französischen Asylbehörden enthält mehrere Maßnahmen für eine bessere und schnellere Identifizierung von Vulnerabilität bei Asylwerbern, einschließlich der Schulung aller institutionellen Akteure, die an diesem Prozess beteiligt sind, sowie u.a. eine Ausweitung von speziellen Unterbringungsmöglichkeiten, eine stärkere Sensibilisierung der medizinischen Fachkräfte für Psychotraumata, eine bessere Nachsorge und besondere Aufmerksamkeit für unbegleitete Minderjährige (MoI/EUAA 17.4.2023).

Vulnerable können in Ausnahmefällen von Psychiater, Psychologen oder Psychotherapeuten auch während des Interviews unterstützt werden (OFPRA o.D.c).

Unbegleitete Minderjährige

Die Bezeichnung „unbegleiteter Minderjähriger“ ist im französische Recht nicht eindeutig definiert. Betroffene werden daher nach den gesetzlichen Vorgaben zum Kinderschutz behandelt, die ohne Ansicht der Nationalität oder des Rechtsstatus zur Anwendung kommen. Der Staatsanwalt ordnet eine Altersfeststellung an. Diese wird in jedem Departement von der Jugendwohlfahrt lokal vorgenommen und ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen. Die Altersfeststellung ist laut Gesetz seit 2016 als „soziale Evaluierung“ in einem multidisziplinären Ansatz durchzuführen. In der Praxis kommen Knochenuntersuchungen zur Altersbestimmung weiterhin vor, allerdings in abnehmendem Umfang. Trotz eines einheitlichen Leitfadens sind die derzeitigen Praktiken der sozialen Evaluierung weiterhin je nach Gebiet unterschiedlich, mancherorts wird gar von erheblichen Mängeln berichtet. Bei der Altersfeststellung ist im Zweifel die Minderjährigkeit anzunehmen, dies soll in der Praxis jedoch kaum der Fall sein. Gegen das Ergebnis der Altersfeststellung ist ein Rechtsmittel vor dem Jugendrichter möglich, aber während die Beschwerde läuft, haben Betroffene keinen Zugang zu spezialisierter Unterbringung für Minderjährige (FR/ECRE 5.2023).

Seit 2019 wurden mehrere Maßnahmen durchgeführt, um den Zugang zum Asylverfahren für unbegleitete Minderjährige zu erleichtern. Ein unbegleiteter Minderjähriger muss rechtlich vertreten sein, damit sein Asylantrag registriert werden kann. Zu diesem Zweck ist von der Staatsanwaltschaft Sorge zu tragen, dass der unbegleitete Minderjährige vertreten wird und Schritte zu seinem Schutz und seiner Unterstützung gesetzt werden. Zu diesem Zweck wurden Schulungen für Vertreter der Behörde, der Departements, Ad-hoc-Vertreter usw. organisiert (MoI/EUAA 17.4.2023).

Wenn für einen Minderjährigen vom Familiengericht noch kein Vormund bestellt wurde, ist vom Staatsanwalt ein Rechtsvertreter für die Asylantragsstellung und das Verfahren zu bestellen, der sogenannte Administrateur ad hoc. Dieser vertritt den unbegleiteten Minderjährigen nur im Asylverfahren. In der Praxis dauert die Bestellung etwa ein bis drei Monate. Es gibt jedoch Gegenden, in denen der Staatsanwalt aufgrund des Fehlens oder der unzureichenden Anzahl von Ad hoc-Rechtsvertretern nicht in der Lage ist, einen solchen zu ernennen. Diese Minderjährigen sind daher gezwungen zu warten, bis sie 18 Jahre alt werden, um ihren ihren Asylantrag stellen zu können (FR/ECRE 5.2023).

Die Gesetze sehen vor, dass unbegleitete Minderjährige in die Obhut des Kinderschutzsystems genommen werden müssen (USDOS 20.3.2023). Unbegleitete Minderjährige fallen unter die Verantwortung der lokalen Behörden und werden in der Regel in Kinderheimen oder Pflegefamilien untergebracht, auch jene zwischen 16 und 18 Jahren. In der Praxis wurden sie früher wegen Platzmangels oft in Hotels einquartiert. Das ist seit Anfang 2024 nicht mehr erlaubt (FR/ECRE 5.2023). Im August 2023 wies u.a. UNICEF auf eine steigende Zahl von Migrantenkindern hin, die auf der Straße schlafen mussten, und äußerte Sorge über die Schließung von Notunterkünften (HRW 11.1.2024). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen durch manche Departements (UN CESCR 30.10.2023).

Minderjährige zwischen sechs und 16 Jahren unterliegen in Frankreich der Unterrichtspflicht. Es gibt Berichte über anhaltende Mängel bei den Sozialdiensten für unbegleitete Minderjährige, einschließlich aufwändiger Verfahren bei den Präfekturen und Hindernissen beim Zugang zu Bildung (FR/ECRE 5.2023).

Vulnerable

Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anm.) werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Das französische System sieht keinen spezifischen Monitoring-Mechanismus für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse vor, die während der Unterbringung entstehen. Jedoch stehen die Sozialarbeiter in den Unterbringungen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren und eine Verlegung in geeignetere Unterbringung erfragen (FR/ECRE 5.2023).Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anmerkung werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Das französische System sieht keinen spezifischen Monitoring-Mechanismus für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse vor, die während der Unterbringung entstehen. Jedoch stehen die Sozialarbeiter in den Unterbringungen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren und eine Verlegung in geeignetere Unterbringung erfragen (FR/ECRE 5.2023).

Bei der Registrierung des Asylwunsches eines Antragstellers entscheidet ein dort anwesender Mitarbeiter des Büros für Immigration und Integration (OFII) über die geeignete Unterbringung für den Antragsteller, besonders hinsichtlich Vulnerabilität. Wenn Antragsteller spontan gesundheitliche Probleme vorbringen, können sie von einem OFII-Arzt untersucht und ihre Bedürfnisse beurteilt werden, sowie die Betreffenden speziellen Unterkünften mit spezieller Betreuung zugewiesen werden (MoI/EUAA 17.4.2023).

Weibliche Gewaltopfer, Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und Opfer von Folter werden prioritär behandelt (USDOS 20.3.2023).

Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen begrüßt die Verabschiedung einer nationalen Strategie für die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen, deren dritte Säule die Unterstützung von vulnerablen Flüchtlingsfrauen vorsieht. In diesem Zusammenhang bemerkenswert sind die Schulung von Vollstreckungsbeamten zur frühzeitigen Erkennung geschlechtsspezifischer Vulnerabilität in Asylverfahren; die Verfügbarkeit von Spezialunterkünften für vulnerable Asylwerberinnen; die Veröffentlichung eines Leitfadens zum Thema Asyl für unbegleitete Minderjährige und die Informationen über weibliche Genitalverstümmelung als Asylgrund. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen zeigte sich besorgt über einen Mangel an Maßnahmen zur Integration speziell von Asylwerberinnen (UN CEDAW 14.11.2023).

Non-Refoulement

Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen an den Grenzen zu Italien und Spanien (FR/ECRE 5.2023).

Frankreich verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, Pläne zu einer Liste sicherer Drittstaaten wurden jedoch aufgegeben. Anträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren behandelt (FR/ECRE 5.2023)

Versorgung

Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).

Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023).

Unterbringung

Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:

CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .

CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .

HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023).

Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023).

Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023).

Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023).

Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023).

Medizinische Versorgung

Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern (FR/ECRE 5.2023). Für Minderjährige besteht der Zugang zur vollständigen Gesundheitsversorgung sofort (MoI/EUAA 17.4.2023). Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Bedürftige Personen und solche die (noch) ohne Krankenversicherung sind, somit auch Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-OUT-Verfahren, haben Zugang zu den Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS), welche alle öffentlichen Krankenhäuser per Gesetz anbieten müssen (FR/ECRE 5.2023). Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen (SAMU Social, Croix Rouge Française, Médecins du Monde) zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (MoI/EUAA 17.4.2023).

Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon und Clermont Ferrand, Parole Sans Frontière in Straßburg oder Comede im Departement Loire. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert. Das allgemeine Gesundheitssystem ist derzeit nicht in der Lage, die spezialisierte Versorgung von Opfern von Folter und politischer Gewalt zu bewältigen. Den regulären Strukturen fehlt es an Zeit für Konsultationen, an Mitteln für Dolmetscher und an Schulungen für Fachkräfte (FR/ECRE 5.2023).

Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung (MoI/EUAA 17.4.2023).

Zur Aktualität der Quellen werde angefügt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass Hinsichtlich Ihrer Angaben, dass sich aus den Aussagen der BF1 und der Aktenlage für die Behörde keine Gründe ergeben würden, welche einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden. Es wurde festgehalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Weiters wurde angemerkt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die BF1 sich trotz der angeblichen Misshandlungen durch den Gatten, welche laut Ihren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA auch bereits in Afghanistan stattgefunden hätten, dennoch zu diesem nach Frankreich wollte, um dort mit ihm und der minderjährigen Tochter zu leben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie aufgrund der Misshandlungen von ihr und ihrer Tochter die Wohnung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe, um Hilfe bei der Polizei oder einer Hilfs- oder Menschenrechtsorganisation zu suchen – was die BF1 laut ihrer Angaben jedoch nie getan habe. Stattdessen habe sie Frankreich hochschwanger verlassen und sei nach Österreich gereist. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben hinsichtlich des Missbrauchs, stehe für die Behörde fest, dass die französischen Behörden willens und in der Lage sind, sie vor Bedrohungen durch Privatpersonen zu schützen (vgl. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, Zahl: S4 402.630-1/2008/3E). Sollten die BF1 und die BF2 in Frankreich tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sein, so stehe es der BF1 für sich und ihre minderjährige Tochter offen, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Es wurde auch anzuführt, dass die allgemeine Lage, für nach Frankreich überstellte Antragsteller auf internationalen Schutz aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstelle. Insbesondere sei die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage gesamtbetrachtend unbedenklich und würden den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass Hinsichtlich Ihrer Angaben, dass sich aus den Aussagen der BF1 und der Aktenlage für die Behörde keine Gründe ergeben würden, welche einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden. Es wurde festgehalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Weiters wurde angemerkt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die BF1 sich trotz der angeblichen Misshandlungen durch den Gatten, welche laut Ihren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA auch bereits in Afghanistan stattgefunden hätten, dennoch zu diesem nach Frankreich wollte, um dort mit ihm und der minderjährigen Tochter zu leben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie aufgrund der Misshandlungen von ihr und ihrer Tochter die Wohnung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe, um Hilfe bei der Polizei oder einer Hilfs- oder Menschenrechtsorganisation zu suchen – was die BF1 laut ihrer Angaben jedoch nie getan habe. Stattdessen habe sie Frankreich hochschwanger verlassen und sei nach Österreich gereist. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben hinsichtlich des Missbrauchs, stehe für die Behörde fest, dass die französischen Behörden willens und in der Lage sind, sie vor Bedrohungen durch Privatpersonen zu schützen vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2008, Zahl: S4 402.630-1/2008/3E). Sollten die BF1 und die BF2 in Frankreich tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sein, so stehe es der BF1 für sich und ihre minderjährige Tochter offen, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Es wurde auch anzuführt, dass die allgemeine Lage, für nach Frankreich überstellte Antragsteller auf internationalen Schutz aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstelle. Insbesondere sei die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage gesamtbetrachtend unbedenklich und würden den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Gegen die Bescheide richtet sich die am 01.10.2025 eingebrachte, im Namen der BF1, der BF2 und des BF3 verfasste Beschwerde, in welcher vorab moniert wurde, dass die BF1 und die BF2 Opfer von häuslicher Gewalt, sohin Opfer von Gewalt geworden seien und den BF gem. §57 AsylG daher Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz zu erteilen wären. In Frankreich sei die BF 1 von ihrem Ehemann bedroht, geschlagen und eingesperrt, weshalb sie mit ihren Kindern aus Frankreich ausgereist sei, um in Österreich Schutz zu suchen. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Frankreich wären die BF bei einer Rückkehr von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art.3 EMRK verstoßen würde. Die BF seien als besonders vulnerable Personen anzusehen, da die BF1 als alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern in einem noch verheerenderen Ausmaß von diesen unzulänglichen Lebensumständen für Asylsuchende und Migranten in Frankreich betroffen seien bzw. bereits betroffen gewesen seien. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die BF im Fall der Überstellung nach Frankreich eine adäquate Unterkunft sowie angemessene Versorgung erhalten würden. Die Einholung einer derartigen individuellen Zusicherung sei im gegenständlichen Fall durch die belangte Behörde verabsäumt worden. Es sei auch keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden, ob den BF in Frankreich eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Im französischen Aufnahmesystem gäbe es systemische Mängel und im Fall einer Überstellung der BF nach Frankreich sei eine Verletzung der durch Art 3 EMRK und Art 4 GRC gewährleisteten Rechte sehr wahrscheinlich.Gegen die Bescheide richtet sich die am 01.10.2025 eingebrachte, im Namen der BF1, der BF2 und des BF3 verfasste Beschwerde, in welcher vorab moniert wurde, dass die BF1 und die BF2 Opfer von häuslicher Gewalt, sohin Opfer von Gewalt geworden seien und den BF gem. §57 AsylG daher Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz zu erteilen wären. In Frankreich sei die BF 1 von ihrem Ehemann bedroht, geschlagen und eingesperrt, weshalb sie mit ihren Kindern aus Frankreich ausgereist sei, um in Österreich Schutz zu suchen. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Frankreich wären die BF bei einer Rückkehr von unzulänglichen Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Die BF seien als besonders vulnerable Personen anzusehen, da die BF1 als alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern in einem noch verheerenderen Ausmaß von diesen unzulänglichen Lebensumständen für Asylsuchende und Migranten in Frankreich betroffen seien bzw. bereits betroffen gewesen seien. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob die BF im Fall der Überstellung nach Frankreich eine adäquate Unterkunft sowie angemessene Versorgung erhalten würden. Die Einholung einer derartigen individuellen Zusicherung sei im gegenständlichen Fall durch die belangte Behörde verabsäumt worden. Es sei auch keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden, ob den BF in Frankreich eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Im französischen Aufnahmesystem gäbe es systemische Mängel und im Fall einer Überstellung der BF nach Frankreich sei eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte sehr wahrscheinlich.

Mit Schreiben des BFA vom 31.10.2025 wurde mitgeteilt, dass die BF am 30.10.2025 auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF1 und ihre minderjährigen Tochter, die BF2, beide afghanische Staatsangehörige, stellten am 21.07.2025 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab 07.04.2025, dass die BF am 07.04.2025 in Frankreich erkennungsdienstlich behandelt wurden und einen Asylantrag gestellt haben.

Im Zuge des Konsultationsverfahrens mit Frankreich stimmten die französischen Behörden mit mit Schreiben vom 14.08.2025 der Rückübernahme der BF1 und der BF2 gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu.Im Zuge des Konsultationsverfahrens mit Frankreich stimmten die französischen Behörden mit mit Schreiben vom 14.08.2025 der Rückübernahme der BF1 und der BF2 gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu.

Der BF3 wurde am XXXX .07.2025 in Österreich geboren und für ihn wurde am 12.08.2025 ein Asylantrag gestellt.Der BF3 wurde am römisch 40 .07.2025 in Österreich geboren und für ihn wurde am 12.08.2025 ein Asylantrag gestellt.

Frankreich wurde mit Schreiben vom 18.08.2025 gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO von der Geburt des BF3 in Kenntnis gesetzt. Frankreich wurde mit Schreiben vom 18.08.2025 gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO von der Geburt des BF3 in Kenntnis gesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an.

In Hinblick auf die BF liegt ein Familienverfahren vor. Die BF1 ist leibliche Mutter der BF2 und des BF3 und ist deren gesetzliche Vertreterin.

Anhaltspunkte darauf, dass die mj. BF in Frankreich in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Frankreich Zugang zu materieller Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die Mutter (BF1) dieselbe Ausweisungsentscheidung. Eine gemeinsame Überstellung der BF nach Frankreich stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohles dar.Anhaltspunkte darauf, dass die mj. BF in Frankreich in eine ausweglose Lage geraten würden und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Frankreich Zugang zu materieller Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die Mutter (BF1) dieselbe Ausweisungsentscheidung. Eine gemeinsame Überstellung der BF nach Frankreich stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohles dar.

Konkrete, in den Personen der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Bei den BF liegen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor.

Besondere schützenswerte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Zum in Österreich lebenden Cousin der BF1 besteht weder ein besonderes Naheverhältnis noch ein Abhängigkeitsverhältnis.

Der BF wurde vor Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist am 30.10.2025 nach Frankreich rücküberstellt bzw. überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aus den Angaben der BF und den Verwaltungsakten.

Die Feststellung bezüglich der Aufnahme der BF durch Frankreich ergibt sich aus den durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der französischen Dublin-Behörde.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF und ihrem Reiseweg ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1. Für die BF wurden keine Krankheiten angegeben und keinerlei ärztliche Befunde vorgelegt. Eine lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Überstellung nach Frankreich, wo es ausreichende ärztliche Versorgung auch für Asylwerber gibt, unzulässig machen würde, kann den Akten nicht entnommen werden.

Aus den Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Frankreich, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Bei den Länderfeststellungen zu Frankreich handelt es sich um die aktuellste verfügbare Version. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die BF nicht dargetan. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht substantiiert und glaubhaft vorgebracht.

Die Feststellung zur Geburt des BF3 in Österreich ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. In Bezug auf die BF1 wurde die Mutterschutzfrist vor deren Abschiebung eingehalten.

Die Feststellung des Nichtbestehens schützenswerter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der BF in Österreich basiert auf den eigenen Angaben der BF1 und dem Akteninhalt.

Dass die BF am 30.10.2025 nach Frankreich überstellt wurden, ergibt sich aus einem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 31.10.2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Rücküberstellung innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist erfolgte und rechtmäßig war.

Da die BF1 nicht Opfer von Gewalt in Österreich geworden ist und auch keinerlei Anzeigen und Erhebungen in Österreich stattfinden, kommt ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht zur Anwendung.Da die BF1 nicht Opfer von Gewalt in Österreich geworden ist und auch keinerlei Anzeigen und Erhebungen in Österreich stattfinden, kommt ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht zur Anwendung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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