Entscheidungsdatum
27.02.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W226 2334783-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2025, Zl. 740591104-211073979:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2025, Zl. 740591104-211073979:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im April 2004 gemeinsam mit seinen Eltern unter Umgehung der österreichischen Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte gemeinsam mit den Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im April 2004 gemeinsam mit seinen Eltern unter Umgehung der österreichischen Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte gemeinsam mit den Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt. römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt.
I.3. Am 29.07.2021 langte beim BFA eine Anklageschrift gegen den BF beim Landesgericht XXXX ein, wonach der BF eine Körperverletzung nach § 83 StGB begangen habe. römisch eins.3. Am 29.07.2021 langte beim BFA eine Anklageschrift gegen den BF beim Landesgericht römisch 40 ein, wonach der BF eine Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB begangen habe.
I.4. Am 24.08.2021 wurde ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet.römisch eins.4. Am 24.08.2021 wurde ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet.
I.5. Dem Verwaltungsakt lassen sich weitere Verfahrensschritte der belangten Behörde bis zum 18.11.2025 nicht entnehmen. römisch eins.5. Dem Verwaltungsakt lassen sich weitere Verfahrensschritte der belangten Behörde bis zum 18.11.2025 nicht entnehmen.
An diesem Tag wurde nunmehr dem BF ein umfangreicher Fragenkatalog übermittelt und erging die Aufforderung, zu diesem binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde verwies auf 2 strafrechtliche Verurteilungen des BF in der Vergangenheit, nämlich LG XXXX vom XXXX wegen § 50 (1) Z2 WaffG und §§ 107 (1), 107 (2) StGB zu einer Geldstrafe vom 360 Tags. zu je 4,00 Euro sowie LG XXXX vom 17.03.2022 wegen § 15 StGB, § 83 (1) StGB, § 84 (4) StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitstrafe von 4 Monaten bedingt. Die Aberkennung erfolge wegen des Wegfallens der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten. An diesem Tag wurde nunmehr dem BF ein umfangreicher Fragenkatalog übermittelt und erging die Aufforderung, zu diesem binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde verwies auf 2 strafrechtliche Verurteilungen des BF in der Vergangenheit, nämlich LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 50, (1) Z2 WaffG und Paragraphen 107, (1), 107 (2) StGB zu einer Geldstrafe vom 360 Tags. zu je 4,00 Euro sowie LG römisch 40 vom 17.03.2022 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 83, (1) StGB, Paragraph 84, (4) StGB, Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitstrafe von 4 Monaten bedingt. Die Aberkennung erfolge wegen des Wegfallens der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten.
Der BF nahm zu diesem – über Polizeiorgane an der Wohnanschrift zugestellten – Parteiengehör fristgerecht Stellung, er verwies auf „uneingeschränkte” Deutschkenntnisse, er habe hier die Volksschule/Hauptschule/Polytechnikum/Landesberufsschule besucht, er gehe einer Arbeit nach und sei „seit klein auf” in Österreich. Seine Familie lebe in der Diaspora, er habe nur bis zum 5. Lebensjahr im Russland gelebt.
Im Fall der Rückkehr befürchte er eine „Zwangsrekrutierung”. Diese Ausführungen belegte der BF mit zahlreichen Dokumenten und öffentlichen Urkunden.
I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.12.2025 wurde der dem BF mit Bescheid vom 29.04.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). römisch eins.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.12.2025 wurde der dem BF mit Bescheid vom 29.04.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde dahingehend begründet, dass der Sachverhalt der Zuerkennung des Asylberechtigten nun nicht mehr vorliege. Eine Verfolgung im Herkunftsland sowie eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Eine asylrelevante Gefährdung aufgrund der Einberufung zum Grundwehrdienst habe nicht festgestellt werden können.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Identität des BF durch die Angaben seiner Eltern, ergänzt durch das Erkenntnis des Ermittlungsverfahrens, habe festgestellt werden können. Dass für den BF keine eigenen Fluchtgründe bestehen und er das Heimatland bereits im Kindesalter verlassen habe, könne anhand des Akteninhalts festgestellt werden. Seine strafrechtliche Vorbelastung würde sich aus dem Strafregisterauszug ergeben.
Die Zuerkennung des Asylstatus sei durch ein Familienverfahren begründet gewesen. Für den BF seien im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren zu keiner Verfolgung von Kämpfern der Tschetschenien-Kriege durch russische Behörden gekommen sei. Eine Verfolgungsgefahr Angehöriger von Unterstützern der Kriege erscheine nochmals geringer. Der BF sei wegen zwei Vergehen verurteilt worden, er habe „fortgesetzt strafbare Handlungen begangen”. Hinsichtlich seiner Zukunft könne keine positive Prognose erstellt werden. Der BF sei einschlägig vorbestraft, sei zwei Mal straffällig geworden und zeige somit wiederholt keinen Willen, sich der herrschenden Rechtsordnung zu unterwerfen. Da beim BF keine asylrelevante Verfolgung vorliege - sein Status des Asylberechtigten habe sich aufgrund eines Familienverfahrens abgeleitet - müsste er auch im Fall der Rückkehr nicht um sein Leben fürchten.
Sowohl im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Rückkehrentscheidung als auch des Einreiseverbotes verwies die belangte Behörde auf die strafrechtlichen Verurteilungen. Der BF sei seit 2004 im Bundesgebiet aufhältig, somit seit 21 Jahren. Er sei auch berechtigt gewesen, sich in Österreich aufzuhalten, doch habe ihm auch bewusst sein müssen, dass durch seine wiederholten Straftaten der Status eines Asylberechtigten aberkannt werden könne.
Die belangte Behörde führte aus, dass die Eltern und Geschwister des BF in Österreich leben und es auch verständlich sei, dass er den Kontakt zu seiner Familie aufrecht erhalten wolle. Jedoch, der BF sei straffällig geworden und somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der BF beherrsche auch die deutsche Sprache auf gutem Niveau, er sei auch in einem Arbeitsverhältnis.
Die belangte Behörde verwies auf Judikatur des VwGH, wonach selbst bei einem Fremden, der perfekt Deutsch spreche sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert sei, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vorliegen würden.
Der BF habe Teile seiner Kindheit in der Russischen Föderation verbracht, spreche auch die Muttersprache und deutete nichts darauf hin, dass es ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
1.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass der BF im Alter von sieben Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich eingereist sei und sich seit 22 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Er verstehe kein Russisch, verstehe Tschetschenisch lediglich passiv und verfüge über keinerlei Anknüpfungspunkte mehr in der Russischen Föderation. Der BF verwies darauf, dass angesichts des langjährigen Aufenthaltes sowohl die Rückkehrentscheidung, als auch das Einreiseverbot rechtlich unzulässig seien, zudem habe sich die belangte Behörde nicht mit den Umständen befasst, aufgrund welcher die Bezugsperson (Vater) als Flüchtling anerkannt worden sei. Die belangte Behörde habe diesbezüglich die höchstgerichtliche Judikatur verkannt, zudem sei der BF trotz langjährigen Aufenthaltes nicht persönlich einvernommen worden. Gerade bei einem Verfahren, welches einen massiven Eingriff in eine seit nahezu einem Vierteljahrhundert bestehenden Rechtsposition darstelle, sei eine Einvernahme zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsfeststellung unerlässlich. Darüber hinaus führte der BF zu den Umständen seiner strafrechtlichen Verurteilungen aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der BF reiste als Kleinkind Anfang 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.12.2025 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt.
Durch das geschilderte Verfahren hat die Behörde notwendige Ermittlungsschritte unterlassen und somit ihre Ermittlungspflicht verletzt.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
Hinsichtlich der Einreise des BF in das Bundesgebiet und seiner Asylzuerkennung ist auf den Bescheid des Bundesasylamtes zu verweisen. Dem Verwaltungsakt lassen sich die ursprünglichen Angaben der Eltern, die zur Asylgewährung geführt haben, nicht entnehmen.
Hinsichtlich der Aberkennung des Asylstatus ist auf den Akteninhalt, insbesondere den angefochtenen Bescheid des BFA zu verweisen.
Dass sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Gesamtverhalten des BF auseinandergesetzt hat, ergibt sich aus den Ausführungen im Bescheid sowie dem Akteninhalt.
In Bezug auf die Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen seitens der belangten Behörde wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
II.3.2. Zur Zurückverweisung der Beschwerde:römisch zwei.3.2. Zur Zurückverweisung der Beschwerde:
II.3.2.1. § 28 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.römisch zwei.3.2.1. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor, hat nach § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht vor, hat nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. VwGH 05.10.2023, Ra 2023/22/0105-8; VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.1., mwN).römisch zwei.3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind vergleiche VwGH 05.10.2023, Ra 2023/22/0105-8; VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.1., mwN).
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).
II.3.2.3. Im Fall des BF erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:römisch zwei.3.2.3. Im Fall des BF erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:
Wie dargestellt hat sich im gegenständlichen Fall die belangte Behörde überhaupt nicht mit dem Fluchtvorbringen der Eltern des BF, insbesondere des Vaters auseinandergesetzt, sodass völlig ungeklärt blieb, warum dem Vater wie auch – abgeleitet von diesem – dem Beschwerdeführer selbst der Status des Asylberechtigten durch das Bundesasylamt zuerkannt wurde. Im angefochtenen Bescheid gibt es keinerlei Hinweise darauf, und lässt sich auch dem Verwaltungsakt nichts entnehmen, dass die belangte Behörde die ursprünglichen Angaben des Vaters des BF und die damit zusammenhängenden Asylbescheide aus dem Jahr 2005 eingesehen und in der nunmehrigen Entscheidung verwertet hätte. Für das erkennende Gericht blieb ungeklärt, aufgrund welcher konkreten Bedrohungsszenarien die Familie des BF seinerzeit den Herkunftsstaat verlassen hat. Diese Beurteilung ist jedoch wesentlich, zumal die Aberkennung des Asylstatus konkret von der Frage abhängt, ob jene Umstände, aufgrund deren die Bezugsperson (Vater) als Flüchtling anerkannt wurde, nicht (mehr) bestehen (VwGH vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6).
Diese Frage hätte die belangte Behörde bei der Aberkennung des im Familienverfahren eingeräumten Asylstatus – zumindest theoretisch – zu beurteilen gehabt. Der alleinige Hinweis im Rahmen der Beweiswürdigung darauf, dass es „in den letzten Jahren zu keiner Verfolgung von Kämpfern der Tschetschenien-Kriege durch russische Behörden gekommen” sei, vermag daran nichts zu ändern, da überhaupt nicht geklärt ist, aufgrund welchen konkreten Vorbringens dem Vater des BF seinerzeit der Asylstatus eingeräumt wurde, welche konkreten Gründe dieser für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat genannt hat.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde darüber hinaus – abgesehen davon, dass nach einem Aufenthalt von mehr als zwei Jahrzehnten und einer Einleitung des Aberkennungsverfahrens bereits im Jahre 2021 eine Frist von einer Woche für die Beurteilung eines Fragenkatalogs sehr gering bemessen erscheint – Folgendes zu berücksichtigen haben: Die belangte Behörde stellt bezüglich der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes die beiden Verurteilungen des BF in der Vergangenheit seiner langen Aufenthaltsdauer gegenüber und führt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein besondere Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration nicht dargetan worden sei. Mit dem Hinweis auf Entscheidungen des VwGH etwa aus dem Jahr 2009 (VwGH 06.11.2009, Ra 2008/18/0720 – Seite 103 des angefochtenen Bescheides) ist nicht nur kein ausreichender Bezug zur aktuellen Rechtsprechung der Höchstgerichte dargetan, die belangte Behörde verkennt zudem , dass die dargestellte Entscheidung einen Fremden betrifft, der nach Abweisung seines Asylbegehrens illegal im Bundesgebiet verblieben ist.
Der gegenständliche BF hat jedoch auf einen mehr als zwei Jahrzehnte währenden rechtmäßigen Aufenthalt zu verweisen, sodass die belangte Behörde bei der Prüfung einer eventuellen Rückkehrentscheidung und eines eventuellen Einreiseverbotes die diesbezügliche ergangene Judikatur der Höchstgerichte zu beachten haben wird. Die belangte Behörde stellt den integrativen Aspekten, die der BF unter Hinweis auf seinen jahrzehntelangen Aufenthalt im Rahmen des Parteiengehörs vorgetragen hat, ausschließlich die beiden strafrechtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit gegenüber. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass bei einem Inlandsaufenthalt eines Fremden in der Dauer von mehr als zehn Jahren besondere Maßstäbe anzulegen sind (VwGH vom 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können diesfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen ausnahmsweise noch für verhältnismäßig angesehen werden.
Die „10-Jahres-Grenze“ spielt in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war. Bei strafrechtlichen Verurteilungen ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062, Randnummer 11, mit wichtigem Nachwort). Die „10-Jahres-Grenze“ spielt in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war. Bei strafrechtlichen Verurteilungen ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062, Randnummer 11, mit wichtigem Nachwort).
Die belangte Behörde hat nunmehr die beiden gegen den BF ergangenen Urteile scheinbar weder angefordert, noch im angefochtenen Bescheid näher dargestellt, sodass ausschließlich beurteilbar ist, dass der BF das eine Mal zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 4,00 und das zweite Mal zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Warum die belangte Behörde vor diesem Hintergrund von einer „massiven Straffälligkeit” im Sinne der dargestellten Judikatur ausgegangen ist und warum völlig unberücksichtigt blieb, dass das erste Urteil des LG XXXX mehr als sieben Jahre, die zweite Verurteilung beinahe vier Jahre zurückliegt, blieb im angefochtenen Bescheid unbeantwortet. Die Natur und Schwere der Straftat und ein eventuelles Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen und bleibt zu prüfen, inwieweit der weitere Aufenthalt des BF tatsächlich eine maßgebliche Gefahr öffentlicher Interessen darstellen kann, die seine privaten Interessen nach jahrzehntelangem rechtmäßigen Aufenthalt überwiegen (vgl. hiezu VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).Die belangte Behörde hat nunmehr die beiden gegen den BF ergangenen Urteile scheinbar weder angefordert, noch im angefochtenen Bescheid näher dargestellt, sodass ausschließlich beurteilbar ist, dass der BF das eine Mal zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 4,00 und das zweite Mal zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde. Warum die belangte Behörde vor diesem Hintergrund von einer „massiven Straffälligkeit” im Sinne der dargestellten Judikatur ausgegangen ist und warum völlig unberücksichtigt blieb, dass das erste Urteil des LG römisch 40 mehr als sieben Jahre, die zweite Verurteilung beinahe vier Jahre zurückliegt, blieb im angefochtenen Bescheid unbeantwortet. Die Natur und Schwere der Straftat und ein eventuelles Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen und bleibt zu prüfen, inwieweit der weitere Aufenthalt des BF tatsächlich eine maßgebliche Gefahr öffentlicher Interessen darstellen kann, die seine privaten Interessen nach jahrzehntelangem rechtmäßigen Aufenthalt überwiegen vergleiche hiezu VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
II.3.2.4. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung liegt daher ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor, die eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstbehörde notwendig macht.römisch zwei.3.2.4. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung liegt daher ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor, die eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstbehörde notwendig macht.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich, zumal die belangte Behörde seit dem Jahr 2021 Zeit für Ermittlungen gehabt hätte.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Aspekte, die aus Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Prognose WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W226.2334783.1.00Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026