Entscheidungsdatum
02.03.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W239 2329373-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 11.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person lag kein EURODAC-Treffer vor; auch eine VIS-Abfrage ergab keinen Treffer.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (11.11.2025) legte der Beschwerdeführer zwei iranische Reisepässe und seinen iranischen Führerschein vor. Zudem legte er zwei ungarische Aufenthaltstitel und eine befristete ungarische Aufenthaltsberechtigung vor. Die Dokumente wurden in Kopie zum Akt genommen.
Zu seinen persönlichen Daten gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus Rasht/Iran, gehöre zur Volksgruppe der Perser, sei ledig und habe einen Bachelor in Sportwissenschaften. Zuletzt habe er als Verkaufsleiter gearbeitet. Seine Eltern und seine Schwester würden alle in Iran leben. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Angehörigen mit Status. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, an keinen schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können.
Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer im Jahr 2023 gefasst. Sein Reiseziel sei Ungarn gewesen, da er dort studieren habe wollen. Am 17.12.2023 sei er legal mit einem ungarischen Visum nach Ungarn gereist, wo er sich bis zum 10.11.2025 aufgehalten habe.
Im Protokoll wurde konkret vermerkt: „Visum: 12.11.2023-31.08.2024, Aufenthaltstitel: 15.11.2023-29.08.2024, Aufenthaltstitel: 24.10.2024-05.08.2025, Vorläufiger Aufenthaltstitel: 21.10.2025-19.01.2026“
Zu seinem Voraufenthalt in Ungarn schilderte der Beschwerdeführer, dass er seit 17.12.2023 in Ungarn gewesen sei und dort einen Aufenthaltstitel gehabt habe. Er habe in Ungarn immer Stress gehabt, da er nicht gewusst habe, ob sein Aufenthaltstitel verlängert werde oder nicht. Er habe Ungarn am 10.11.2025 verlassen und sei am selben Tag bei der versuchten Einreise nach Deutschland von den deutschen Behörden an der Grenze in Freilassing festgenommen worden. Einige Stunden nach der Festnahme sei er noch am selben Tag nach Österreich zurückverbracht worden.
Bei den deutschen Behörden habe der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt. Er habe auch sonst in keinem anderen Staat um internationalen Schutz angesucht.
Abschließend machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Fluchtgründen. Zudem erklärte er, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, da er befürchte, von dort in den Iran abgeschoben zu werden.
3. Am 12.11.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines vorläufigen gültigen ungarischen Aufenthaltstitels gewesen sei (Gültigkeit von 21.10.2025 bis 19.01.2026). Zudem wurde auf die durch die ungarischen Behörden verlängerten und bereits abgelaufenen Aufenthaltstitel hingewiesen. Die entsprechenden Dokumente wurden in Kopie mitgesendet.3. Am 12.11.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines vorläufigen gültigen ungarischen Aufenthaltstitels gewesen sei (Gültigkeit von 21.10.2025 bis 19.01.2026). Zudem wurde auf die durch die ungarischen Behörden verlängerten und bereits abgelaufenen Aufenthaltstitel hingewiesen. Die entsprechenden Dokumente wurden in Kopie mitgesendet.
Mit Schreiben vom 19.11.2025 teilte Ungarn mit, dass dem Beschwerdeführer erstmals im November 2023 eine ungarische Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, welche verlängert worden sei. Die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung sei bis 05.08.2025 gültig gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung beantragt, welche jedoch von den ungarischen Behörden am 10.10.2025 abgelehnt worden sei. Das Verfahren zur dagegen erhobenen Beschwerde sei noch anhängig. Zudem erklärte Ungarn ausdrücklich seine Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO.Mit Schreiben vom 19.11.2025 teilte Ungarn mit, dass dem Beschwerdeführer erstmals im November 2023 eine ungarische Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, welche verlängert worden sei. Die zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung sei bis 05.08.2025 gültig gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung beantragt, welche jedoch von den ungarischen Behörden am 10.10.2025 abgelehnt worden sei. Das Verfahren zur dagegen erhobenen Beschwerde sei noch anhängig. Zudem erklärte Ungarn ausdrücklich seine Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin-III-VO.
4. Am 26.11.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Beginn an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Seine Muttersprache sei Farsi, er spreche auch Englisch und könne ein klein wenig Ungarisch; die Verständigung mit dem Dolmetscher sei gut.
Bis dato habe der Beschwerdeführer im Verfahren die Wahrheit gesagt. Er sei im Verfahren nicht vertreten. Er habe alle Dokumente, die als Beweismittel dienen könnten, bereits bei der polizeilichen Erstbefragung vorgelegt.
Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm gut.
Zu etwaigen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich bzw. im Bereich der EU erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Schweden eine Tante, zu der jedoch kein Kontakt bestehe.
Auf Nachfrage, ob er bereits in einem anderen Staat um internationalen Schutz angesucht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass man ihm in Deutschland seine Fingerabdrücke abgenommen habe. Er habe auch einen Zettel unterschrieben, er wisse jedoch nicht, ob das ein Asylantrag gewesen sei.
Hinsichtlich etwaiger Visa erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2023 ein Studentenvisum für Ungarn beantragt und erhalten. Derzeit verfüge er über eine vorläufige ungarische Aufenthaltsgenehmigung; er schätze, dass sie noch etwa 20 Tage gültig sei.
Zur Frage, weshalb er Ungarn verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass Ungarn kein Rechtsstaat sei, da es dort nicht möglich sei, einen Asylantrag zu stellen. Darüber hinaus sei ihm in Ungarn einmal etwas gestohlen worden. Das sei den ungarischen Behörden egal gewesen. Als Ausländer habe man dort keine Rechte.
Nachgefragt, was konkret passiert sei, schilderte der Beschwerdeführer: „Ich hatte ein Motorrad gekauft, um auf die Uni fahren zu können und dann zur Arbeit. Zehn Tage nach dem Kauf wurde mein Motorrad gestohlen. Das Motorrad war in einem kameraüberwachten Gebäude abgestellt. Als die Polizei kam, hat sie sich die Videos nicht angesehen. Sie meinten nur, dass es normal wäre, dass die Zigeuner etwas stehlen. Es kam dann keinerlei Rückmeldung von der Polizei. Ich habe dadurch meinen Arbeitsplatz verloren und musste in einem Restaurant arbeiten, nur um den Schaden zu ersetzen.“
Der Beschwerdeführer sei danach noch zwei Mal bei der Polizei gewesen, aber man habe sich nicht verständigen können. Die Polizei habe auch kein Interesse an der Sache gehabt.
Nachgefragt, weshalb er sich am 01.10.2025 einen neuen iranischen Reisepass ausstellen habe lassen, erklärte der Beschwerdeführer: „Mein Studentenvisum war abgelaufen, ich hatte ein Arbeitsvisum, dieses wollte ich um zwei Jahre verlängern. Dieser Antrag wurde aber grundlos abgelehnt. Es stand im Bescheid, dass ich als Ausländer das Durchschnittseinkommen um das 24fache überschreiten muss und dass ich keine Angaben zu meinem Einkommen gemacht habe. Mein Anwalt hat dann geantwortet, auf welcher Basis der ungarische Staat bei mir Einkommenssteuer erhebt, trotzdem bekam ich einen negativen Bescheid. Ich denke, einige dieser Unterlagen habe ich hier angegeben.“
Zur geplanten Vorgehensweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn aufgrund der Zustimmung Ungarns dorthin außer Landes zu bringen, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei überzeugt davon, im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn von dort in den Iran abgeschoben zu werden, da Ungarn keine Asylwerber akzeptiere. Er sei sich sicher, dass Ungarn seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht ordnungsgemäß prüfen werde, sondern den Antrag voreingenommen abweisen und ihn in den Iran abschieben werde. Man lese das überall. Es sei allgemein bekannt, dass die Ungarn ausschließlich den Ukrainern Asyl gewähren würden.
Zu den aktuellen Länderberichten zu Ungarn gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Abschließend betonte er abermals, nicht nach Ungarn zurückzuwollen, da er fürchte, von dort in den Iran abgeschoben zu werden.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 (gültiger Aufenthaltstitel) Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, (gültiger Aufenthaltstitel) Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Lage in Ungarn traf das BFA folgende Feststellungen anhand der Länderinformationen zu Ungarn aus dem COI-CMS (Version 4, Datum der Veröffentlichung: 16.10.2024):
Allgemeines zum Asylverfahren
Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vgl. HHC/ECRE 7.2024).Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vergleiche HHC/ECRE 7.2024).
In Ungarn gibt es ein Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
(…) (Quelle: HHC/ECRE 7.2024)
Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte „Krisensituation wegen Massenmigration“. Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der „Krisensituation wegen Massenmigration“ gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), zuletzt bis 7. März 2025 (VB Budapest 3.9.2024).Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte „Krisensituation wegen Massenmigration“. Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der „Krisensituation wegen Massenmigration“ gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), zuletzt bis 7. März 2025 (VB Budapest 3.9.2024).
Seit Mai/Juni 2020 ist das sogenannte „Botschaftsverfahren“ in Kraft (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaften leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die OIF in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylwerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er binnen 30 Tagen nach Ungarn reisen und dort den Asylantrag stellen kann (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältige Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die ungarische Regierung hat die Maßnahme mittlerweile mehrmals verlängert, zuletzt bis 31. Dezember 2024. Am 30. Oktober 2020 beschloss die Europäische Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, das fünfte im Zusammenhang mit der Asylpolitik seit 2015. Das Urteil erging am 22. Juni 2023 (Rechtssache C-823/21) und besagt, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstößt, indem es die Möglichkeit zur Asylantragstellung von der vorherigen Einreichung einer Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittland abhängig macht. 2023 wurden zwei Absichtserklärungen im Rahmen des Botschaftsverfahrens abgegeben (2022: 17 Absichtserklärungen). 2023 erhielten im Botschaftsverfahren fünf Personen (Iraner) eine Empfehlung zur Einreise nach Ungarn, 29 weitere Personen erhielten im Botschaftsverfahren eine Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024).Seit Mai/Juni 2020 ist das sogenannte „Botschaftsverfahren“ in Kraft (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaften leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die OIF in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylwerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er binnen 30 Tagen nach Ungarn reisen und dort den Asylantrag stellen kann (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältige Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die ungarische Regierung hat die Maßnahme mittlerweile mehrmals verlängert, zuletzt bis 31. Dezember 2024. Am 30. Oktober 2020 beschloss die Europäische Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, das fünfte im Zusammenhang mit der Asylpolitik seit 2015. Das Urteil erging am 22. Juni 2023 (Rechtssache C-823/21) und besagt, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstößt, indem es die Möglichkeit zur Asylantragstellung von der vorherigen Einreichung einer Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittland abhängig macht. 2023 wurden zwei Absichtserklärungen im Rahmen des Botschaftsverfahrens abgegeben (2022: 17 Absichtserklärungen). 2023 erhielten im Botschaftsverfahren fünf Personen (Iraner) eine Empfehlung zur Einreise nach Ungarn, 29 weitere Personen erhielten im Botschaftsverfahren eine Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024).
Der russisch-ukrainische Krieg hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften betreffend das sogenannte „Botschaftsverfahren“ in Ungarn. Es ist weiterhin möglich, eine Absichtserklärung zur Stellung eines Asylantrags an der ungarischen Vertretungsbehörde in Belgrad und auch in Kiew abzugeben (VB Budapest 19.7.2023).
Ein Asylantrag ist in Ungarn generell unzulässig, wenn der Antragsteller (a) EU-Bürger ist; (b) einen Schutzstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt; (c) einen Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat besitzt und dieses Land bereit ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen; (d) einen Folgeantrag ohne neue Elemente gestellt hat; (e) durch ein sicheres Drittland gereist ist; und (f) aus einem Land eingereist ist, in dem er keiner Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist und in dem ein angemessenes Schutzniveau verfügbar ist (HHC/ECRE 7.2024).
2023 beantragten 28 Personen internationalen Schutz, elf erhielten einen Flüchtlingsstatus, elf einen subsidiären Schutz, vier einen humanitären Schutz und neun eine inhaltliche Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024). 2024 wurden bis Mitte September 19 Asylanträge gestellt (VB Budapest 18.9.2024).
Quellen:
- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024
- OIF - Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság (Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion) [Ungarn] (1.7.2019): Präsentation des OIF
- USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024
- VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (18.9.2024): Auskunft des VB
- VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (3.9.2024): Auskunft des VB
- VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (19.7.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Die Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn richtet sich nach dem Stand ihres Verfahrens im Land:
•Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen, da Dublin-Rückkehrer nicht zu den Ausnahmen gehören, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Infos zu Gesetz LVIII (Transitional Act) und Botschaftsverfahren] (HHC/ECRE 7.2024). Die ungarischen Behörden stellen jedoch die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage und wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will, führt Ungarn das Verfahren und für den Asylwerber gelten alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Die Unterbringung und Unterkunft wird immer auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Umstände des Falles erfolgen (VB Budapest 10.9.2024). Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen (EUAA 3.5.2023; vgl. VB Budapest 19.7.2023).•Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen, da Dublin-Rückkehrer nicht zu den Ausnahmen gehören, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Infos zu Gesetz LVIII (Transitional Act) und Botschaftsverfahren] (HHC/ECRE 7.2024). Die ungarischen Behörden stellen jedoch die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage und wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will, führt Ungarn das Verfahren und für den Asylwerber gelten alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Die Unterbringung und Unterkunft wird immer auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Umstände des Falles erfolgen (VB Budapest 10.9.2024). Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen (EUAA 3.5.2023; vergleiche VB Budapest 19.7.2023).
•Wenn der Erstantrag des Rückkehrers (entweder ausdrücklich oder stillschweigend) zurückgezogen wurde, kann die Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt werden. Der Rückkehrer müsste also einen Folgeantrag stellen, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet. Auch haben Folgeantragsteller keinen Zugang zu Aufnahmebedingungen (HHC/ECRE 7.2024).
•Hat der Rückkehrer bereits eine negative Entscheidung erhalten oder wurde diese in Abwesenheit getroffen und der Betreffende hat sich nicht in der Frist dagegen beschwert, wird diese rechtskräftig und es ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Ein Folgeantrag wäre nötig, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet (HHC/ECRE 7.2024).
Quellen:
- EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023
- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024
- VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (10.9.2024): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn]
- VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (19.7.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Non-Refoulement
Aufgrund der immer noch aufrechten, sogenannten „Krisensituation wegen Massenmigration“ kann Ungarn weiterhin illegale Migranten über die Grenze zurückschieben, egal ob diese Asyl suchen oder nicht (HHC/ECRE 7.2024). Grundsätzlich werden alle Drittstaatsangehörigen, die nicht das Recht haben, sich im Land aufzuhalten (z.B. durch ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung), unabhängig vom Aufenthaltsort auf die andere Seite des Zauns entlang der Grenze zu Serbien eskortiert (USDOS 23.4.2024). 2023 wurden 100.138 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns nach Serbien zurückgeschoben. Die meisten Rückschiebungen aus Ungarn erfolgen, ohne dass die ungarischen Behörden die serbischen Behörden kontaktieren, also ohne Anwendung des Rückübernahmeabkommens (HHC/ECRE 7.2024).
Trotz mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), hat Ungarn keine legislativen Änderungen vorgenommen und die Praxis besteht weiterhin (HHC/ECRE 7.2024). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juni 2024 finanzielle Sanktionen gegen Ungarn verhängt, weil es die EU-Asylregeln nicht umgesetzt hat. Ungarn wurde zu einer Strafe von 200 Millionen Euro verurteilt, sowie einer weiteren Million Euro für jeden weiteren Tag, an dem es den Forderungen eines EuGH-Urteils vom Dezember 2020 nicht nachkommt (Tagesschau 13.6.2024).
Ungarn verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese umfasst die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Kandidatenländer, Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, US-Bundesstaaten ohne Todesstrafe, die Schweiz, Bosnien-Herzegowina, den Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland. Kommt ein Antragsteller aus einem solchen Land, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, binnen drei Tagen darzulegen, warum das Land in seinem Einzelfall nicht sicher ist. Das Prinzip des sicheren Herkunftsstaats wird nicht oft angewendet (HHC/ECRE 7.2024).
In Ungarn gibt es eine Liste sicherer Drittstaaten. Diese ist deckungsgleich mit der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Auf dieser Liste befindet sich auch Serbien, wo Kritiker einen mangelnden Zugang zum Asylverfahren und die Gefahr der Kettenabschiebung orten. Serbien nimmt jedoch seit September 2015 im Allgemeinen keine Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens mehr zurück, mit Ausnahme derjenigen, die über gültige Reise-/Ausweispapiere verfügen und von der serbischen Visumspflicht befreit sind. 2021 und 2022 wurden in Ungarn keine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des sicheren Drittstaates getroffen. Für 2023 fehlen Daten (HHC/ECRE 7.2024).
Quellen:
- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024
- Tagesschau - Tagesschau (13.6.2024): EuGH verurteilt Ungarn wegen Asylpolitik, https://www.tagesschau.de/ausland/eugh-asyl-ungarn-100.html, Zugriff 19.9.2024
- USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024
(…)
Versorgung
Gemäß Asylgesetz haben Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens, inklusive Beschwerdephase, Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Seit Inkrafttreten des „Botschaftsverfahrens“ [siehe Allgemeines zum Asylverfahren] haben außer den im Rahmen des Botschaftsverfahrens zum Zweck der Asylantragstellung eingereisten Fremden nur noch in Ungarn aufhältige subsidiär Schutzberechtigte, in Ungarn aufhältige Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten sowie nicht auf illegale Weise eingereiste Häftlinge im Falle eines Asylantrags das Recht auf materielle Versorgung, solange sie mittellos sind. Folgeantragsteller haben gemäß Asylgesetz kein Recht auf Unterstützung und Unterbringung (HHC/ECRE 7.2024).
Während das Verfahren auf Einreiseerlaubnis nach Ungarn zum Zwecke der Asylantragstellung an den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew läuft, hat der Asylsuchende keinen Anspruch auf Unterbringung oder Versorgung (USDOS 23.4.2024).
Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungen sind während der „Krisensituation“ suspendiert (HHC/ECRE 7.2024).
Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).
Die Behörden gewähren Asylwerbern weder Wohngeld noch Ausbildungsbeihilfen oder monatliche Geldleistungen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024
- USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024
Unterbringung
Es gibt in Ungarn folgende offene Unterbringungszentren für Asylwerber:
•Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze; dient zur Unterbringung von Asylwerbern, Schutzberechtigten, Geduldeten, Personen im Einwanderungsverfahren und Ausländern nach dem Ende von zwölf Monaten fremdenpolizeilicher Haft) (HHC/ECRE 7.2024).
•Das Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze) (HHC/ECRE 7.2024).
•Für unbegleitete Minderjährige (UM) gibt es das Károlyi István Kinderheim in Fót (Kapazität: 34 Plätze; für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren, solche mit Schutzstatus bzw. Duldung, sowie UM im fremdenpolizeilichen Verfahren) (HHC/ECRE 7.2024).
Die offen untergebrachten Asylwerber dürfen sich im Grunde frei im Land bewegen, sie dürfen jedoch die Unterbringung nicht für mehr als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen (HHC/ECRE 7.2024).
Ungarn verfügt über Schubhaftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Gy?r (HHC/ECRE 7.2024).
Quellen:
- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Gesundheitsdienstleistungen, sofern sie nicht sozialversichert sind: medizinische Grundversorgung; dringend erforderliche ambulante Behandlung; dringend erforderliche stationäre Behandlung sowie vom behandelnden Arzt verordnete dringende Behandlung; Nachbehandlung; zahnärztliche Notfallbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen zur Zahnerhaltung, sofern diese in die niedrigste Erstattungskategorie fallen; vorgeburtliche und geburtshilfliche Betreuung sowie Schwangerschaftsabbruch gemäß gesetzlichen Bestimmungen; Medikamente; Krankentransporte; Pflichtimpfungen je nach Alter. Antragsteller haben Anspruch auf medizinische Versorgung durch einen Allgemeinmediziner in der Aufnahmeeinrichtung oder im Asylgewahrsam. Wenn sie in Privatunterkünften wohnen, haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung durch Allgemeinmediziner am Ort der Unterbringung (EUAA 3.5.2023).
Asylwerber haben im Rahmen der Aufnahmebedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Diese umfasst grundlegende medizinische Leistungen wie für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt. Dies umfasst Behandlungen durch Allgemeinmediziner und fachärztliche Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern, kostenlos jedoch nur in Notfällen und bei Überweisung durch einen Allgemeinmediziner (HHC/ECRE 7.2024).
Das Gesetz besagt, dass Asylwerber, die in Privatunterkünften untergebracht sind, medizinische Gesundheitsdienste beim Allgemeinmediziner der zuständigen Gemeindeverwaltung am Wohnort in Anspruch nehmen können. In der Praxis haben diese Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Leistungen, da Ärzte die Registrierung und Behandlung von Asylwerbern systematisch mit der Begründung ablehnen, dass sie keine Krankenversicherungskarte haben. Nach Angaben der Behörde können Asylwerber mit der Nummer ihrer humanitären Aufenthaltskarte registriert werden und müssen nach dem Gesetz behandelt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Gesundheitszentren bekannt. Die NGO Menedék und die Rechtsberater der NGO HHC geben den Asylwerbern oft eine entsprechende schriftliche Erläuterung in ungarischer Sprache mit, welche sie zu den Untersuchungen mitnehmen können, um Missverständnissen und Komplikationen vorzubeugen, oder die NGO-Mitarbeiter rufen den Arzt an und erklären die Rechtslage am Telefon (HHC/ECRE 7.2024).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
- EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023
- EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI
- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 12 Dublin-III-VO Ungarn für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Ungarn habe sich mit Schreiben vom 19.11.2025 auch ausdrücklich zur Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 12, Dublin-III-VO Ungarn für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Ungarn habe sich mit Schreiben vom 19.11.2025 auch ausdrücklich zur Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden.
Hinsichtlich Art. 3 EMRK hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer gesund sei; eine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit liege gegenständlich nicht vor. Ferner nehme der Beschwerdeführer keine Medikamente und eine unmittelbare medizinische Behandlung sei nicht erforderlich. Aufgrund der Länderinformationen stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung haben werde. Ferner habe Ungarn erklärt, die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Daher stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn in keine ausweglose Lage geraten werde. Ein substantiiertes Vorbringen außergewöhnlicher Umstände, das eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC im Falle einer Überstellung begründen könnte, sei nicht erfolgt.Hinsichtlich Artikel 3, EMRK hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer gesund sei; eine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit liege gegenständlich nicht vor. Ferner nehme der Beschwerdeführer keine Medikamente und eine unmittelbare medizinische Behandlung sei nicht erforderlich. Aufgrund der Länderinformationen stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung haben werde. Ferner habe Ungarn erklärt, die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Daher stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn in keine ausweglose Lage geraten werde. Ein substantiiertes Vorbringen außergewöhnlicher Umstände, das eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC im Falle einer Überstellung begründen könnte, sei nicht erfolgt.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen, zu denen eine enge Bindung oder Abhängigkeit bestehe. Ebenso wenig bestehe in Österreich eine besondere Integrationsverfestigung. Von daher könne auch nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen, zu denen eine enge Bindung oder Abhängigkeit bestehe. Ebenso wenig bestehe in Österreich eine besondere Integrationsverfestigung. Von daher könne auch nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle.
6. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmbH, rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang und machte die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund von Feststellungs- und Beweiswürdigungsmängeln geltend. Angeregt wurde gleichzeitig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Inhaltlich wurde zur Situation in Ungarn zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführer werde dort kein rechtskonformes Asylverfahren erhalten. Aus aktuellen Berichten gehe hervor, dass das ungarische Asylsystem systemische Mängel aufweise. In Ungarn gelte das sog. „Botschaftsverfahren“, dessen Zweck darin bestehe, den Zugang zum Asylverfahren zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei hiervon betroffen, da er in Ungarn bislang keinen Asylantrag gestellt habe. Überdies bestehe im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn die Gefahr einer Kettenabschiebung in ein Land, in dem eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 4 GRC drohe. Ferner sei der Zugang zu Unterbringung, Verpflegung und medizinischer Versorgung für den Beschwerdeführer unmöglich. Der Beschwerdeführer würde somit in eine ausweglose Lage geraten. Es bestehe daher aufgrund der gegenständlichen Situation die rechtliche Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.Inhaltlich wurde zur Situation in Ungarn zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführer werde dort kein rechtskonformes Asylverfahren erhalten. Aus aktuellen Berichten gehe hervor, dass das ungarische Asylsystem systemische Mängel aufweise. In Ungarn gelte das sog. „Botschaftsverfahren“, dessen Zweck darin bestehe, den Zugang zum Asylverfahren zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei hiervon betroffen, da er in Ungarn bislang keinen Asylantrag gestellt habe. Überdies bestehe im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn die Gefahr einer Kettenabschiebung in ein Land, in dem eine Verletzung von Artikel 3, EMRK sowie Artikel 4, GRC drohe. Ferner sei der Zugang zu Unterbringung, Verpflegung und medizinischer Versorgung für den Beschwerdeführer unmöglich. Der Beschwerdeführer würde somit in eine ausweglose Lage geraten. Es bestehe daher aufgrund der gegenständlichen Situation die rechtliche Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.
7. Am 15.01.2026 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 11.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor lebte der Beschwerdeführer von Dezember 2023 bis November 2025 in Ungarn; er studierte und arbeitete dort und hatte eine Aufenthaltsbewilligung. Die erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde mehrfach verlängert und wies zuletzt eine Gültigkeit bis 19.01.2026 auf. Der letzte Antrag auf weitere Verlängerung wurde am 10.10.2025 von den ungarischen Behörden abgelehnt; das Rechtsmittelverfahren dagegen ist noch anhängig. Der Beschwerdeführer war somit zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung (in Österreich) in Besitz eines gültigen ungarischen Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer stellte bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn.
Das BFA richtete am 12.11.2025 ein auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn stimmte der Aufnahme des Beschwerdeführers am 19.11.2025 ausdrücklich gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zu.Das BFA richtete am 12.11.2025 ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn stimmte der Aufnahme des Beschwerdeführers am 19.11.2025 ausdrücklich gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin-III-VO zu.
Am 15.01.2026 wurde der Beschwerdeführer innerhalb noch offener Überstellungsfrist auf dem Landweg nach Ungarn überstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat Ungarn an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über Familienmitglieder noch über sonstige nahe Angehörige. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum vorherigen Aufenthalt in Ungarn und zur mehrfach verlängerten gültigen ungarischen Aufenthaltsbewilligung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten (vorgelegt wurden zwei iranische Reisepässe, zwei ungarische Aufenthaltstitel, eine befristete ungarische Aufenthaltsberechtigung, vgl. AS 17-34) und der Auskunft der ungarischen Behörde vom 19.11.2025 (AS 65). Daraus ergibt sich der Umstand der mehrfachen Verlängerung der ungarischen Aufenthaltsbewilligung sowie die Gültigkeit der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung bis 19.01.2026. Dass zuletzt keiner Verlängerung mehr zugestimmt wurde und der Beschwerdeführer dagegen ein Rechtsmittel erhob, wobei das Verfahren noch anhängig ist, teilte die ungarische Behörde so mit. Dass der Beschwerdeführer weder in Ungarn noch in einem anderen Mitgliedstaat der EU bislang einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus seinen Angaben; damit im Einklang steht das Fehlen eines EURODAC-Treffers.Die Feststellungen zum vorherigen Aufenthalt in Ungarn und zur mehrfach verlängerten gültigen ungarischen Aufenthaltsbewilligung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten (vorgelegt wurden zwei iranische Reisepässe, zwei ungarische Aufenthaltstitel, eine befristete ungarische Aufenthaltsberechtigung, vergleiche AS 17-34) und der Auskunft der ungarischen Behörde vom 19.11.2025 (AS 65). Daraus ergibt sich der Umstand der mehrfachen Verlängerung der ungarischen Aufenthaltsbewilligung sowie die Gültigkeit der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung bis