Entscheidungsdatum
02.03.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W232 2294557-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.05.2025, Zl. ÖB Damaskus-2025-0.365.378, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.02.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/1997/2023:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.05.2025, Zl. ÖB Damaskus-2025-0.365.378, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.02.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/1997/2023:
A) Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.05.2025, Zl. ÖB Damaskus-2025-0.365.378, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.02.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/1997/2023:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.05.2025, Zl. ÖB Damaskus-2025-0.365.378, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.02.2025, Zl. Damaskus-OB/KONS/1997/2023:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Vertretungsbehörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Vertretungsbehörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.02.2022 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Dabei brachte sie vor, die Ehefrau von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden sei, zu sein.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.02.2022 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Dabei brachte sie vor, die Ehefrau von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden sei, zu sein.
Im Befragungsformular vom 23.06.2023 wurde vermerkt, dass die Eheleute am XXXX 2019 geheiratet hätten. Es habe im Herkunftsland oder in einem Drittstaat ein gemeinsames „sehr gutes“ Familienleben existiert. Das Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin und werde „sehr gut“ aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.Im Befragungsformular vom 23.06.2023 wurde vermerkt, dass die Eheleute am römisch 40 2019 geheiratet hätten. Es habe im Herkunftsland oder in einem Drittstaat ein gemeinsames „sehr gutes“ Familienleben existiert. Das Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin und werde „sehr gut“ aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.
Die Beschwerdeführerin gab am 23.06.2023 zudem an, dass sie am XXXX 2019 in Daraa geheiratet und dabei nur ihre beiden Familien eingeladen hätten. Die Bezugsperson sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. Als Trauzeugen nannte die Beschwerdeführerin ihren Vater sowie ihren Onkel. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten vor der Ausreise der Bezugsperson ein Jahr und fünf Monate lang im Haus des Schwiegervaters zusammengelebt. Sie habe die Bezugsperson zuletzt am im August 2020 gesehen. Der Schwiegervater habe der Beschwerdeführerin geholfen, die mit dem Antrag benötigten Dokumente vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin gab am 23.06.2023 zudem an, dass sie am römisch 40 2019 in Daraa geheiratet und dabei nur ihre beiden Familien eingeladen hätten. Die Bezugsperson sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. Als Trauzeugen nannte die Beschwerdeführerin ihren Vater sowie ihren Onkel. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten vor der Ausreise der Bezugsperson ein Jahr und fünf Monate lang im Haus des Schwiegervaters zusammengelebt. Sie habe die Bezugsperson zuletzt am im August 2020 gesehen. Der Schwiegervater habe der Beschwerdeführerin geholfen, die mit dem Antrag benötigten Dokumente vorzubereiten.
Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:
- „Beschluss, gefasst vom Scharia-Gericht in XXXX “ vom XXXX 2021 (verkündet), der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als Datum der außergerichtlichen Eheschließung den XXXX 2019 anführt.- „Beschluss, gefasst vom Scharia-Gericht in römisch 40 “ vom römisch 40 2021 (verkündet), der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als Datum der außergerichtlichen Eheschließung den römisch 40 2019 anführt.
- Heiratsurkunde vom 18.06.2023, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als „Datum der Eheschließung“ den XXXX 2019 anführt. Als zuständige Behörde wird ein Scharia-Gericht „zu XXXX “ genannt („Datum der Urkunde: XXXX 2021“). Die Eheschließung sei am XXXX 2022 eingetragen worden.- Heiratsurkunde vom 18.06.2023, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als „Datum der Eheschließung“ den römisch 40 2019 anführt. Als zuständige Behörde wird ein Scharia-Gericht „zu römisch 40 “ genannt („Datum der Urkunde: römisch 40 2021“). Die Eheschließung sei am römisch 40 2022 eingetragen worden.
- Auszug aus dem syrischen Familienregister vom 18.06.2023, der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt – bei beiden scheint der Familienstand „Verheiratet“ auf.
- Auszug aus dem syrischen Zivilregister vom 18.06.2023 betreffend die Beschwerdeführerin, der den Familienstand der Beschwerdeführerin als „Verheiratet“ ausweist.
- Fotos, die die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson bei der Eheschließung darstellen sollen.
2. In einer (ersten) Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 07.12.2023 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public. 2. In einer (ersten) Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 07.12.2023 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die behauptete Ehe widerspreche dem ordre public.
3. Mit Schreiben vom 13.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass dieses nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung des Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
4. Am 15.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung zusammengefasst vor, dass sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, wann eine Kinderehe vorliege, noch nicht auseinandergesetzt habe. Da die Ehe nach syrischem Recht gültig sei, hätten nach den Regeln des internationalen Privatrechtes auch österreichische Behörden von der Gültigkeit der Ehe auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei in der Zwischenzeit volljährig geworden und dieser Mangel daher saniert. Es sei nicht Aufgabe und falle auch nicht in die Kompetenz österreichischer Behörden, zu beurteilen, ob syrische Behörden bei Zulassung der Eheschließung die Formalvorschriften für eine Eheschließung eingehalten hätten oder nicht. Es sei zynisch, Kinderehen zum Schutz von jungen Frauen zu verbieten und für ungültig zu erklären, wenn die Konsequenz darin bestehe, dass betroffene Frauen in Syrien verbleiben müssten, wo sie keinen Schutz durch ihre Familie erhalten würden und Kriminellen ausgesetzt seien. Nach der Judikatur sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die im vorliegenden Fall zweifellos ergebe, dass dem Antrag stattzugeben sei. Es erscheine nicht nur wahrscheinlich, dass das Interesse der beteiligten Personen, aber auch im öffentlichen Interesse, dem Antrag stattzugeben sei, als Voraussetzung, eine Familie im eigentlichen Sinn zu gründen. Die Pflicht des Staates sei es, die Familienzusammenführung positiv zu fördern. Wenn man der Ansicht sei, dass Kinderehen zu vermeiden seien, sei die Gewährung eines Einreisetitels die Voraussetzung, dass die negativen Aspekte einer Kinderehe vermieden werden, die Konsequenz, dass der Einreisetitel gewährt werde und damit die Möglichkeit gegeben sei, sich scheiden zu lassen.
5. Am 21.02.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus in einer (zweiten) Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass an der getroffenen Wahrscheinlichkeitsprognose auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin festgehalten werde. Die behaupte Ehe widerspreche dem ordre public.5. Am 21.02.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus in einer (zweiten) Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass an der getroffenen Wahrscheinlichkeitsprognose auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin festgehalten werde. Die behaupte Ehe widerspreche dem ordre public.
6. Mit Bescheid vom 22.02.2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es sei somit aufgrund der Aktenlage gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 zu entscheiden und der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. 6. Mit Bescheid vom 22.02.2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und nach einer neuerlichen Prüfung mitgeteilt, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Es sei somit aufgrund der Aktenlage gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 zu entscheiden und der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
7. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht, die bei der Österreichischen Botschaft Damaskus am 21.03.2024 einlangte. Es wurde ins Treffen geführt, dass nach den Regeln des internationalen Privatrechtes Österreich eine syrische Ehe anzuerkennen habe, wenn sie nach dem syrischen Recht rechtswirksam geschlossen worden sei. Dies sei gegenständlich der Fall. Es könne nicht Aufgabe der österreichischen Behörden sein, syrisches Recht auszulegen. Eine Verletzung des ordre public liege nicht vor und werde nicht einmal behauptet.
8. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.02.2024 mit Beschluss vom 02.12.2024 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG statt, behob den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichischen Botschaft Damaskus zurück.8. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.02.2024 mit Beschluss vom 02.12.2024 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG statt, behob den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichischen Botschaft Damaskus zurück.
9. In einer (dritten) Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 09.01.2025 und der Stellungnahme gleichen Datums führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei seit 03.01.2025 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig. Aufgrund der Tatsache, dass bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nicht vorliegen würden, sei von der erneuten konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt Abstand genommen worden. Zwar sei die Behörde grundsätzlich im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht – sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sei – gebunden. Bei der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens handle es sich allerdings um eine wesentliche Änderung der Sachlage, die vom Gesetzgeber explizit aufgenommen worden sei.9. In einer (dritten) Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 09.01.2025 und der Stellungnahme gleichen Datums führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei seit 03.01.2025 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig. Aufgrund der Tatsache, dass bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nicht vorliegen würden, sei von der erneuten konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt Abstand genommen worden. Zwar sei die Behörde grundsätzlich im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht – sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sei – gebunden. Bei der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens handle es sich allerdings um eine wesentliche Änderung der Sachlage, die vom Gesetzgeber explizit aufgenommen worden sei.
10. Mit Schreiben vom 24.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und ihr gleichzeitig die negative Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.
11. Am 14.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung zusammengefasst vor, dass eine Ablehnung des Familiennachzugs wegen der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens lediglich pauschal wegen der angeblich veränderten Situation in Syrien – und nicht etwa wegen eines konkreten Fehlverhaltens der Bezugsperson – vollkommen unverständlich und rechtswidrig sei. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl könne nicht präjudiziell das auch „EU-rechtlich verankerte Recht“ auf Familiennachzug und damit das Recht auf ein Privat- und Familienleben „aushebeln“ und weiter verzögern, zumal das Verfahren der Beschwerdeführerin bereits ein Jahr lang unbeantwortet „liegen geblieben“ und die behördliche Entscheidungsfrist bereits abgelaufen sei. Den Mitgliedstaaten der Union werde nach den Erwägungsgründen der Richtlinie 2003/86/EG auferlegt, die materiellen Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung zu schaffen; der Lage von Flüchtlingen solle eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Davon abgesehen werde Syrien gegenwärtig von einer „jihadistischen Terrorgruppierung“ regiert. Die zukünftige staatliche Ausgestaltung Syriens sei ungeklärt – zwar gebe es die Hoffnung, dass der Bürgerkriegszustand endgültig beendet sei, allerdings stehe dies nicht fest. Aktuell regiere ohne die geringste Legitimation die vom IS nur im Detail differenzierbare HTS, und sei eine Asylaberkennung abwegig.
12. Mit E-Mail vom 20.02.2025 wurde der Österreichischen Botschaft Damaskus vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die negative Prognose aufrechterhalten werde; dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschuss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in § 35 AsylG 2005.12. Mit E-Mail vom 20.02.2025 wurde der Österreichischen Botschaft Damaskus vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die negative Prognose aufrechterhalten werde; dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschuss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in Paragraph 35, AsylG 2005.
13. Mit Bescheid vom 26.02.2025 verweigerte die Österreichische Botschaft Damaskus die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.13. Mit Bescheid vom 26.02.2025 verweigerte die Österreichische Botschaft Damaskus die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005.
Der Antrag der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei; Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 möglich sei.Der Antrag der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden, das nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei; Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 möglich sei.
14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 05.03.2025 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus eingelangte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass sämtliche Voraussetzungen für eine positive Erledigung gegeben seien – jedoch sei eingewandt worden, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Die Vorgehensweise der Behörde sei rechtswidrig und die „Verschleppung“ des Verfahrens bis zu Beendigung des Asylaberkennungsverfahrens unzumutbar. Die Situation für syrische Flüchtlinge habe sich nicht geändert, das seit 2024 herrschende Regime unterscheide sich nicht wesentlich vom vorherigen in Bezug auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien.
15. Die Österreichische Botschaft Damaskus erließ eine Beschwerdevorentscheidung, die dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 12.05.2025 zugestellt wurde und zudem die Ausführung enthält, dass die Beschwerde am 05.03.2025 bei der Vertretungsbehörde eingelangt sei.
16. Am 13.05.205 wurde gegen diese Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht.
17. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 20.01.2026 unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E1209/2025-19, E 1210/2025-19, E1211/2025-15, auf, zum Aberkennungsverfahren der Bezugsperson Stellung zu nehmen.
18. Mit Schreiben vom 21.01.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten im Dezember 2021 zuerkannt worden sei, da bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr gegeben gewesen sei, als Mann im wehrfähigen Alter, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 03.01.2025 sei gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 erfolgt, da sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung Ihres Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. „Bis dato“ habe aufgrund der Fülle an eingeleiteten und täglich neu hinzukommenden Einleitungen noch keine Ermittlungen getätigt werden können. Eine Einvernahme der Bezugsperson sei unabdingbar, ein Termin für eine solche noch nicht absehbar.18. Mit Schreiben vom 21.01.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten im Dezember 2021 zuerkannt worden sei, da bei einer Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr gegeben gewesen sei, als Mann im wehrfähigen Alter, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein. Die Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 03.01.2025 sei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfolgt, da sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung Ihres Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. „Bis dato“ habe aufgrund der Fülle an eingeleiteten und täglich neu hinzukommenden Einleitungen noch keine Ermittlungen getätigt werden können. Eine Einvernahme der Bezugsperson sei unabdingbar, ein Termin für eine solche noch nicht absehbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 04.02.2022 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin stellte am 04.02.2022 einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der Beschwerdeführerin.
Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021 zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 03.01.2025 aufgrund des notorischen Umsturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß § 7 AsylG 2005 ein. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status des Asylberechtigten in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021 zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete am 03.01.2025 aufgrund des notorischen Umsturzes der Assad-Regierung im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 ein. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.
Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26.02.2025 allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist. Die der belangten Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2024 aufgetragenen Ermittlungen wurden nicht durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin brachte am 05.03.2025 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2025 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein. Die Österreichische Botschaft Damaskus erließ daraufhin am 12.05.2025 eine Beschwerdevorentscheidung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung und Bezugsperson gründen auf dem Verfahrensakt bzw. den darin enthaltenen Unterlagen in Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Bezugsperson.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete mit Schreiben vom 21.01.2026 Ausführungen zur Gewährung des Status der Asylberechtigten an die Bezugsperson sowie zu den Umständen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens.
Aus dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026 ergibt sich, dass nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Die Feststellung, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme ausdrücklich und ausschließlich erklärt hat, dass aufgrund der hohen Anzahl an eingeleiteten Verfahren kein weiterer Verfahrensschritt gesetzt worden sei, sowie daraus, dass auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson Verfahrensschritte etwa vereitelt hätte.
Den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026 kann entnommen werden, dass ein Termin zur Einvernahme der Bezugsperson unabdingbar, dieser jedoch nicht absehbar sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte zudem keinen Zeithorizont betreffend den Abschluss des Aberkennungsverfahrens nennen, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass ein Verfahrensabschluss nicht absehbar ist.
Dass der Antrag der Beschwerdeführerin allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurde, ergibt sich aus der (dritten) Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 09.01.2025 und der Stellungnahme gleichen Datums sowie der Nachricht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2025. Dementsprechend wurden die der belangten Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2024 aufgetragenen Ermittlungen nicht durchgeführt und die notwendigen Feststellungen zur Eheschließung sowie dem ordre public nicht getroffen.Dass der Antrag der Beschwerdeführerin allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurde, ergibt sich aus der (dritten) Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 09.01.2025 und der Stellungnahme gleichen Datums sowie der Nachricht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2025. Dementsprechend wurden die der belangten Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2024 aufgetragenen Ermittlungen nicht durchgeführt und die notwendigen Feststellungen zur Eheschließung sowie dem ordre public nicht getroffen.
Die Feststellungen zur Beschwerdeeinbringung und zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt bzw. den darin enthaltenen E-Mail-Nachrichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerdevorentscheidung von der Österreichischen Botschaft Damaskus selbst ausgeführt wird, dass die Beschwerde bei ihnen am 05.03.2025 eingelangt sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Zu I. A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu römisch eins. A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 14 VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist.
Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14 Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 14, Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).
Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, brachte die Beschwerdeführerin am 05.03.2025 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2025 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein und erließ diese daraufhin am 12.05.2025 eine Beschwerdevorentscheidung.
Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 37 [Stand 1.3.2022, rdb.at]).Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG, Rz 37 [Stand 1.3.2022, rdb.at]).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung durch den zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag der Beschwerdeführerin angefochten. Da die Beschwerdevorentscheidung nach Ablauf der zweimonatigen Frist erlassen wurde, stammt diese von einer im Entscheidungszeitpunkt unzuständigen Behörde und ist im Ergebnis sohin zu beheben.
Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu II. A) Zurückverweisung an die belangte Behörde:Zu römisch zwei. A) Zurückverweisung an die belangte Behörde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“ 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthal