TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/2 W150 2267084-2

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Veröffentlicht am 02.03.2026
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Entscheidungsdatum

02.03.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  1. FPG § 76 heute
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  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W150 2267084-2/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit REPUBLIK INDIEN, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX, 1090 Wien, ZVR-Zahl 086506993, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2025, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft zwischen 18.02.2025 und 25.02.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit REPUBLIK INDIEN, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX, 1090 Wien, ZVR-Zahl 086506993, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2025, Zl. römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft zwischen 18.02.2025 und 25.02.2025 zu Recht:

A)       

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 18.02.2025 bis zum 25.02.2025 rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 18.02.2025 bis zum 25.02.2025 rechtmäßig war.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch: „BF“) stellte am 05.08.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tage durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

2. Am 29.09.2020 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“).

3. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ im Sinne des § 57 AsylG 2005 wurde ihm überdies nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegenüber dem BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde außerdem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). § 55 Abs. 1 - Abs. 3 FPG folgend wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ im Sinne des Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm überdies nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegenüber dem BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde außerdem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Paragraph 55, Absatz eins, - Absatz 3, FPG folgend wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung Beschwerde im vollen Umfang.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge auch: „BVwG“) vom 09.04.2021, ausgefertigt am 14.04.2021, GZ W252 2236281-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. XXXX , abgewiesen. 5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge auch: „BVwG“) vom 09.04.2021, ausgefertigt am 14.04.2021, GZ W252 2236281-1/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 , abgewiesen.

Das Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an den BF am 06.05.2021 in Rechtskraft.

6. Am 09.10.2024 erging gegenüber dem BF zum Zwecke der Abschiebung ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, welcher aufgrund von Ortsabwesenheit des BF jedoch nicht durchgesetzt werden konnte. 6. Am 09.10.2024 erging gegenüber dem BF zum Zwecke der Abschiebung ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, welcher aufgrund von Ortsabwesenheit des BF jedoch nicht durchgesetzt werden konnte.

7. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt. 7. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 18.02.2025 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt.

Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tage persönlich ausgehändigt.

8. Die gewillkürte Rechtsvertretung des BF beantragte per E-Mail vom 18.02.2025 an die belangte Behörde die Entlassung des BF aus der Schubhaft bzw. darum, ihn nicht nach Indien abzuschieben, weil er im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels sei. Der BF werde unverzüglich und freiwillig auf eigene Kosten nach Portugal ausreisen, sein Flug sei für 10.03.2025 gebucht. Allenfalls wurde um die Zusendung des erlassenen Schubhaftbescheides ersucht.

9. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 19.02.2025 wurde beantragt, die Schubhaft unverzüglich aufzuheben und allenfalls vom BF zu erbringende Sicherheitsleistungen zu prüfen. Der Beschwerde wurden Kopien des portugiesischen Aufenthaltstitels des BF und seines indischen Reisepasses beigefügt.

10. Mit Aktenvermerk des BFA vom 17.02.2025 wurde festgehalten, dass die gegenüber dem BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar ist und gemäß der in § 46 Abs. 1 Z 1 - Z 4 FPG normierten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. 10. Mit Aktenvermerk des BFA vom 17.02.2025 wurde festgehalten, dass die gegenüber dem BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar ist und gemäß der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, - Ziffer 4, FPG normierten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig ist.

11. Die für den 21.02.2025 geplante Abschiebung wurde aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF während der Sicherheitskontrolle abgebrochen. Er wurde anschließend wieder in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.

12. Die belangte Behörde brachte am 25.02.2025 eine ergänzende Stellungnahme zum Sachverhalt ein.

13. Am 25.02.2025 fand am BVwG zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi teilnahmen.

14. Der BF wurde am 25.02.2025 auf dem Luftwege in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest, womit auch der oben dargelegte Verfahrensgang zur Vermeidung von Wiederholungen zur Feststellung erhoben wird.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum.

1.2.2. Der BF ist volljährig und indischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Weiters ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Über einen Aufenthaltstitel der Portugiesischen Republik verfügt der BF nicht.

1.2.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. 1.2.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen.

Das BVwG bestätigte die behördliche Entscheidung mit Erkenntnis vom 09.04.2021, ausgefertigt am 14.04.2021, GZ W252 2236281-1/9E.

Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 06.05.2021 persönlich zugestellt.

Der BF erbrachte keinen Nachweis darüber, dass der das österreichische Bundesgebiet verlassen hat.

Gegen den BF bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.

1.2.4. Zwischen 18.02.2025 und 25.02.2025 befand sich der BF durchgehend in Schubhaft.

Seine Abschiebung wurde am 25.02.2025 auf dem Luftwege durchgeführt.

1.2.5. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Abschiebung war der BF haft- und prozessfähig. Er hatte in der Schubhaft Zugang zu etwaiger benötigter medizinischer Versorgung. Der BF leidet an keinen lebensgefährlichen Erkrankungen.

1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF kam seiner seit 06.05.2021 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach. Dem gegen ihn am 17.10.2024 erlassene Festnahmeauftrag konnte wegen seiner Ortsabwesenheit an seine Meldeadresse von den Sicherheitsorganen nicht entsprochen werden. Der BF zeigte sich hinsichtlich der Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung unkooperativ und entzog sich dem Zugriff der Behörden.

Nachweise für seine behauptete Ausreisewilligkeit und der Möglichkeit einer legalen Einreise nach Portugal konnte der BF ebenfalls nicht erbringen.

1.3.2. Der BF vereitelte den für 21.02.2025 angesetzten Abschiebeflug in seinen Herkunftsstaat.

1.3.3. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme war der BF im Bundesgebiet nicht aufrecht behördlich gemeldet.

1.3.4. Im österreichischen Bundesgebiet verfügte der BF über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er hatte keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und war auch wirtschaftlich nicht integriert. Insgesamt lag keine maßgebliche Integrationsverfestigung vor.

1.3.5. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten.

1.3.6. Der Gesundheitszustand des BF hat sich während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht verschlechtert. Berücksichtigungswürdige Erkrankungen wurden weder vorgebracht noch sind solche im Verfahren hervorgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, den Akt zum Verfahren zur GZ W289 2267084-1 sowie durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Zentrale Fremdenregister (IZR), das Strafregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (ADVW) sowie in die zum BF bestehenden Daten der Sozialversicherungsträger (SV).

2.1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und dem Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt zudem unbestritten, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Das BFA reichte eine Kopie des laut ADVW-Auszuges vom 03.10.2025 im Original an die Rechtsberatung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) übergebenen indischen Reisepasses des BF nach (OZ 28). Aus diesem gehen sein Vorname und das Geburtsdatum hervor, der Nachname ist nicht angeführt. Die im Reisedokument enthaltenen Daten zum BF stimmen jedoch mit seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren überein, womit seine Identität – wie im Spruch angegeben – festgestellt werden konnte.

2.2.2. Aus dem Reisepass des BF und dem dort vermerkten Geburtsdatum gehen seine Volljährigkeit und indische Staatsangehörigkeit hervor (OZ 28). Der IZR-Auszug vom 03.10.2025 weist zusätzlich aus, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und ihm weder den Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel der Portugiesischen Republik verfügt, obwohl er in seiner Beschwerde Gegenteiliges behauptete, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF diesbezüglich nur eine qualitativ schlechte Kopie aber kein Originaldokument vorzulegen vermochte und eine Nachfrage bei den portugiesischen Behörden ergebnislos verlief. Zudem hatte der BF im Verlaufe des Verfahrens versucht, zu verschleiern, dass er im Besitz eines gültigen indischen Reisedokuments war, daher sind die Angaben des BF insgesamt zu seinen tatsächlichen oder angeblichen Dokumenten als unglaubwürdig anzusehen.

2.2.3. Aus dem Akt zum Verfahren der GZ W289 2267084-1 ist zu entnehmen, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz zunächst mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. XXXX , abgewiesen und ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. 2.2.3. Aus dem Akt zum Verfahren der GZ W289 2267084-1 ist zu entnehmen, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz zunächst mit Bescheid des BFA vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 , abgewiesen und ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

Das BVwG wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.04.2021, ausgefertigt am 14.04.2021, GZ W252 2236281-1/9E vollumfänglich ab. Die persönliche Zustellung des Erkenntnisses an den BF am 06.05.2021 ist durch Zustellnachweis in dem das Asylverfahren betreffenden Akt belegt.

Ein vom BF erbrachter Ausreisenachweis ist der vorhandenen Aktenlage nicht zu entnehmen.

Die belangte Behörde hielt weiters mit Aktenvermerk vom 17.02.2025 fest, dass unter Berücksichtigung der objektiven Lage im Herkunftsland des BF und seiner individuellen Lebensumstände die Abschiebung nach Indien für zulässig erachtet wird.

Daher konnte festgestellt werden, dass gegen den BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme am 18.02.2025 eine weiterhin aufrechte, rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung bestand.

2.2.4. Die Anhaltung in Schubhaft und deren Dauer ist durch den amtswegig eingeholten Auszug aus der ADVW vom 03.10.2025 ausgewiesen.

Der Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.02.2025 dokumentiert des Weiteren die Außerlandesbringung des BF auf dem Luftwege.

2.2.5. Der ADVW-Auszug vom 03.10.2025 weist keine Vermerke zu einer etwaigen Gesundheitsverschlechterung des BF in Haft oder zu bereits vor Inschubhaftnahme bestehender Erkrankungen aus. Außerdem belegt der amtsärztliche Befund vom 24.02.2025 den intakten Gesundheitszustand des BF. Überdies führte er selbst in der Schubhaftverhandlung vor dem BVwG am 25.02.2025 an, gesund zu sein.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Aus dem Inhalt der vorgelegten Akten und dem IZR-Auszug vom 03.10.2025 geht nicht hervor, dass der BF seiner seit 06.05.2021 bestehenden Ausreiseverpflichtung freiwillig nachkam.

Es wurde mit 09.10.2024 ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen, der allerdings wegen der Ortsabwesenheit des BF an seiner Meldeadresse nicht vollzogen werden konnte. Die Sicherheitsorgane trafen laut Bericht vom 17.10.2024 an der Adresse eine dort wohnhafte Person vor, die angab, dass sie den BF nicht persönlich kenne und ihr auch niemand mit diesem Namen bekannt sei.

In der mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 hierzu befragt, führte der BF aus, dass er im Vorjahr an der im Festnahmeauftrag genannten Adresse gemeldet gewesen sei. Im Jahr 2025 sei er nicht gemeldet gewesen, weil er „herumgefahren sei“ und dort nicht dauerhaft wohnen habe wollen. Ein Freund habe ihm zur Meldeverpflichtung gesagt, dass man sich nach drei Tagen unbedingt anzumelden habe, nach dieser Zeit sei er aber schon „weitergewandert“. Falls er entlassen werde, wolle er außerdem zu einem Freund gehen, wo sich auch seine Effekten befinden würden.

Die Angaben des BF zeigen auf, dass er in Österreich keinen festen Wohnsitz hatte und innerhalb des Bundesgebiets offenbar einen maßgeblichen Grad an Mobilität aufwies. Insgesamt entzog er sich durch sein Verhalten dem Zugriff der Behörden und verhinderte eine Durchsetzung der gegen ihn bestehenden Ausreiseverpflichtung.

Zu seiner Ausreisewilligkeit vor dem BVwG befragt, erläuterte der BF, dass er am 12.03.2025 wieder nach Portugal habe ausreisen wollen. Das Flugticket befinde sich allerdings in elektronischer Form auf seinem Mobiltelefon, welches durch die Beamten nicht zur Verhandlung mitgebracht worden sei.

Angesichts des Umstandes, dass der BF über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde vom 19.02.2025 samt einem Dokumentenkonvolut einbrachte und laut ADVW-Auszug zusätzlich zwei Termine mit der Rechtsberatung der BBU wahrnahm, ist es nicht nachvollziehbar, dass ihm die Vorlage von entsprechenden Nachweisen zu seiner geplanten Ausreise nach Portugal nicht möglich gewesen sein soll.

Der BF sagte vor dem BVwG aus, dass ein Bekannter von ihm den indischen Reisepass so schnell wie möglich von XXXX hierher bringen würde. Laut dem Auszug aus der ADVW vom 03.10.2025 hatte der BF jedoch seinen Reisepass schon bei seiner Inschubhaftnahme bei sich, dieser wurde allerdings nicht sichergestellt. In den Vermerken der ADVW wurde weiters festgehalten, dass der Pass des BF am 25.02.2025 um 12:26 Uhr – und damit etwa eine Stunde nach Ende der Schubhaftverhandlung – durch die BBU an ein Sicherheitsorgan im Polizeianhaltezentrum übergeben wurde. Das BFA wurde durch das Sicherheitsorgan hierüber verständigt. Eine Kopie des Reisedokuments wurde dem BVwG mit E-Mail des BFA vom 25.02.2025 nach Ende der Verhandlung nachgereicht. Der BF sagte vor dem BVwG aus, dass ein Bekannter von ihm den indischen Reisepass so schnell wie möglich von römisch 40 hierher bringen würde. Laut dem Auszug aus der ADVW vom 03.10.2025 hatte der BF jedoch seinen Reisepass schon bei seiner Inschubhaftnahme bei sich, dieser wurde allerdings nicht sichergestellt. In den Vermerken der ADVW wurde weiters festgehalten, dass der Pass des BF am 25.02.2025 um 12:26 Uhr – und damit etwa eine Stunde nach Ende der Schubhaftverhandlung – durch die BBU an ein Sicherheitsorgan im Polizeianhaltezentrum übergeben wurde. Das BFA wurde durch das Sicherheitsorgan hierüber verständigt. Eine Kopie des Reisedokuments wurde dem BVwG mit E-Mail des BFA vom 25.02.2025 nach Ende der Verhandlung nachgereicht.

Im Vorakt zur GZ W289 2267084-1 liegen zudem an die indische Vertretungsbehörde gerichtete Dokumente vom 02.02.2023 auf, in welchem der BF anführte, seinen Reisepass verloren zu haben. Die Richtigkeit seiner Angaben im Formular bestätigte er mit seiner eigenhändigen Unterschrift (OZ 4, AS 13). Die durch das BFA vorgelegte Kopie des Reisepasses weist als Ausstellungsdatum den XXXX aus, womit sich die Angaben des BF zum angeblichen Verlust des Passes als falsch erweisen. Im Vorakt zur GZ W289 2267084-1 liegen zudem an die indische Vertretungsbehörde gerichtete Dokumente vom 02.02.2023 auf, in welchem der BF anführte, seinen Reisepass verloren zu haben. Die Richtigkeit seiner Angaben im Formular bestätigte er mit seiner eigenhändigen Unterschrift (OZ 4, AS 13). Die durch das BFA vorgelegte Kopie des Reisepasses weist als Ausstellungsdatum den römisch 40 aus, womit sich die Angaben des BF zum angeblichen Verlust des Passes als falsch erweisen.

Der BF versuchte mit seinen Angaben im Verfahren insgesamt zu verschleiern, dass er im Besitz eines gültigen Reisedokuments war.

2.3.2. Im Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 21.02.2025 wurde festgehalten, dass der BF im Zuge der Sicherheitskontrolle angab, er werde nicht in das Flugzeug steigen und sich dagegen „mit Händen und Füßen wehren“. Nach Rücksprache mit der belangten Behörde wurde der BF wieder in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.

2.3.3. Aus dem amtswegig eingeholten ZMR-Auszug vom 03.10.2025 geht hervor, dass der BF zuletzt bis zum 24.10.2024 einen behördlich gemeldeten Hauptwohnsitz hatte. Nachdem er allerdings im Rahmen der versuchten Vollziehung des Festnahmeauftrages am 17.10.2024 nicht an seiner laut ZMR gültigen Wohnadresse angetroffen werden konnte und der dortigen Bewohnerin auch nicht bekannt war, kann davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine Scheinanmeldung gehandelt hat. Der BF führte in der Schubhaftverhandlung außerdem selbst an, im Jahr 2025 keine behördliche Wohnsitzmeldung mehr vorgenommen zu haben. Folglich bestand bei seiner Inschubhaftnahme am 18.02.2025 keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung in Österreich.

2.3.4. Weder im behördlichen Verfahren noch vor dem BVwG haben sich Anhaltspunkte ergeben, die auf eine familiäre oder soziale Verankerung des BF in Österreich schließen lassen. Gestützt wird diese Feststellung auch dadurch, dass er keinen dauerhaften Wohnsitz im Bundesgebiet nachweisen konnte.

Zusätzlich unterlag der BF laut SV-Auszug vom 13.10.2025 zuletzt bis 31.08.2023 einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Selbstständiger. Eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet war daher im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme ebenso wenig vorhanden. Ausgehend davon konnte festgestellt werden, dass der BF bei der Inschubhaftnahme über keine ausreichenden Mittel zum eigenständigen Lebenserhalt verfügte.

Im Übrigen führte der BF in der Beschwerdeverhandlung an, in der portugiesischen Stadt Faro ansässig zu sein, was auch gegen eine kulturelle oder anderweitig berücksichtigungswürdige Integration in Österreich spricht.

2.3.5. Der amtswegig eingeholte Strafregisterauszug vom 03.10.2025 weist die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich aus.

2.3.6. In der ADVW wurden laut Auszug vom 03.10.2025 keine Vermerke zu etwaigen Gesundheitsbeschwerden des BF festgehalten. Die amtsärztliche Untersuchung am 24.02.2025 ergab keine Hinweise auf eine Erkrankung des BF. Er selbst gab außerdem vor dem BVwG an, gesund zu sein.

Insoweit konnte festgestellt werden, dass die Anhaltung des BF zu keinen seine Gesundheit belastenden Folgen geführt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) I.-II.:3.1. Zu Spruchteil A) römisch eins.-II.:

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und Art. 15 der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und Artikel 15, der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

„Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder auf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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