Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W600 2326251-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2025, 14:48 Uhr, bis XXXX .2025, 11:30 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2025, 14:48 Uhr, bis römisch 40 .2025, 11:30 Uhr, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten und unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2025 wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Artikel 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Besagter Bescheid wurde der BF am XXXX 2025, 14:48 Uhr zugestellt. 1. Mit dem oben im Spruch angeführten und unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2025 wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Artikel 28 Absatz eins und Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Besagter Bescheid wurde der BF am römisch 40 2025, 14:48 Uhr zugestellt.
2. Am 13.11.2025 brachte die BF über ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) eine Beschwerde gegen den unter Punkt I.1. – und oben im Spruchkopf genannten – Mandatsbescheid des BFA, sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft ein. 2. Am 13.11.2025 brachte die BF über ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage eine Beschwerde gegen den unter Punkt römisch eins.1. – und oben im Spruchkopf genannten – Mandatsbescheid des BFA, sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft ein.
3. Am XXXX .2025, 11:30 Uhr, wurde die BF aus der Schubhaft entlassen. 3. Am römisch 40 .2025, 11:30 Uhr, wurde die BF aus der Schubhaft entlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die BF nahm am XXXX .2025 Kontakt mit Polizisten in Österreich auf und stellte dabei einen Antrag auf internationalen Schutz. (SIM-Akt, Anhalteprotokoll der LPD XXXX vom XXXX .2025, AS 13f) Die BF nahm am römisch 40 .2025 Kontakt mit Polizisten in Österreich auf und stellte dabei einen Antrag auf internationalen Schutz. (SIM-Akt, Anhalteprotokoll der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2025, AS 13f)
Am XXXX .2025 fand die Erstbefragung der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zum Grund ihrer Antragstellung befragt gab die BF an, Angst vor ihrem Mann in China zu haben, da dieser sie geschlagen habe und aufgrund ihrer Anzeige inhaftiert worden, jedoch seine Entlassung kurz bevorgestanden sei. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie sich vor ihrem Mann. Ferner würde sie den gegenständlichen Antrag stellen, da sie aktuell über kein Geld mehr verfüge. Auf ihre Aufenthalte in den von ihr genannten EU-Mitgliedsstaaten (Spanien, Deutschland, Italien und Österreich) befragt, antwortete die BF, in diesen versucht zu haben, Arbeit zu finden, jedoch nichts Besonderes anzugeben sei. iAUf (SIM-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom XXXX .2025, AS 33ff)Am römisch 40 .2025 fand die Erstbefragung der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zum Grund ihrer Antragstellung befragt gab die BF an, Angst vor ihrem Mann in China zu haben, da dieser sie geschlagen habe und aufgrund ihrer Anzeige inhaftiert worden, jedoch seine Entlassung kurz bevorgestanden sei. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie sich vor ihrem Mann. Ferner würde sie den gegenständlichen Antrag stellen, da sie aktuell über kein Geld mehr verfüge. Auf ihre Aufenthalte in den von ihr genannten EU-Mitgliedsstaaten (Spanien, Deutschland, Italien und Österreich) befragt, antwortete die BF, in diesen versucht zu haben, Arbeit zu finden, jedoch nichts Besonderes anzugeben sei. iAUf (SIM-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom römisch 40 .2025, AS 33ff)
Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom XXXX .2025, wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, zumal Spanien für das Verfahren zuständig sei. Unter einem wurde ausgeführt, dass die BF einer Meldeverpflichtung unterliege und die Zwanzigtagefrist im Zulassungsverfahren nicht mehr gelte. (SIM-Akt, Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX .2025, AS 45f) Besagte Verfahrensanordnung wurde der BF am XXXX .2025 persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX .2025, AS 46)Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom römisch 40 .2025, wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, zumal Spanien für das Verfahren zuständig sei. Unter einem wurde ausgeführt, dass die BF einer Meldeverpflichtung unterliege und die Zwanzigtagefrist im Zulassungsverfahren nicht mehr gelte. (SIM-Akt, Verfahrensanordnung des BFA vom römisch 40 .2025, AS 45f) Besagte Verfahrensanordnung wurde der BF am römisch 40 .2025 persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 .2025, AS 46)
Die BF verließ ihre zugewiesene Unterkunft am 16.08.2025 unerlaubt, ohne eine neue Wohnadresse bekanntzugeben. (SIM-Akt, Meldung der BBU vom 17.08.2025, AS 47ff)
Mit E-Mail vom 03.09.2025 wurde das BFA von XXXX darüber in Kenntnis gesetzt, dass die BF in XXXX , XXXX , seit 02.09.2025 gemeldet sei und Behördenschriftsätze ebenfalls an besagte Adresse der BF zugestellt werden könnten. (SIM-Akt, E-Mail von XXXX vom 03.09.2025, AS 55) Mit E-Mail vom 03.09.2025 wurde das BFA von römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die BF in römisch 40 , römisch 40 , seit 02.09.2025 gemeldet sei und Behördenschriftsätze ebenfalls an besagte Adresse der BF zugestellt werden könnten. (SIM-Akt, E-Mail von römisch 40 vom 03.09.2025, AS 55)
Am 15.09.2025 stellte das BFA eine Anfrage auf Rückübernahme der BF gemäß der Dublin III-VO an den Staat Spanien. (SIM-Akt, Rückübernahmeanfrage an Spanien vom 15.09.2025, AS 57ff)
Am 18.09.2025 stimmte der Staat Spanien der Rückübernahme der BF gemäß Art 12 Abs. 2 Dublin III-VO zu. (SIM-Akt, Antwortschreiben „Dublin Unit Spain“ vom 18.09.2025, AS 65)Am 18.09.2025 stimmte der Staat Spanien der Rückübernahme der BF gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zu. (SIM-Akt, Antwortschreiben „Dublin Unit Spain“ vom 18.09.2025, AS 65)
Mit E-Mail vom 20.09.2025 teilte XXXX dem BFA mit, dass die BF ab Montag, den 22.09.2025, von der Meldeadresse XXXX , XXXX abgemeldet werde und damit auch die Zustelladresse für Behördenbriefe für die BF hinfällig werde. (SIM-Akt, E-Mail des XXXX vom 20.09.2025, AS 73)Mit E-Mail vom 20.09.2025 teilte römisch 40 dem BFA mit, dass die BF ab Montag, den 22.09.2025, von der Meldeadresse römisch 40 , römisch 40 abgemeldet werde und damit auch die Zustelladresse für Behördenbriefe für die BF hinfällig werde. (SIM-Akt, E-Mail des römisch 40 vom 20.09.2025, AS 73)
Am 26.09.2025 teilte das BFA dem Staat Spanien mit, dass die BF unbekannten Aufenthalts ist und demzufolge die Überstellungsfrist gemäß Art 29 Abs. 2 Dublin III-VO 18 Monate betrage. (SIM-Akt, Schreiben des BFA an Spanien vom 26.09.2025, AS 67)Am 26.09.2025 teilte das BFA dem Staat Spanien mit, dass die BF unbekannten Aufenthalts ist und demzufolge die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO 18 Monate betrage. (SIM-Akt, Schreiben des BFA an Spanien vom 26.09.2025, AS 67)
Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom XXXX .2025 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Art 12 (2) oder (3) Dublin III-VO Spanien zuständig sei. Ferner wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei. (SIM-Akt, Bescheid des BFA vom 29.09.2025, AS 77ff) Besagter Bescheid wurde am 29.09.2025 unter Bezugnahme auf §§ 8 Abs. 2 iVm. 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch beim BFA hinterlegt. (SIM-Akt, Beurkundung des BFA über die Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 2 ZustG vom 29.09.2025, AS 113; Aktenvermerk des BFA vom 29.09.2025, AS 115)Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2025 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Artikel 12, (2) oder (3) Dublin III-VO Spanien zuständig sei. Ferner wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei. (SIM-Akt, Bescheid des BFA vom 29.09.2025, AS 77ff) Besagter Bescheid wurde am 29.09.2025 unter Bezugnahme auf Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch beim BFA hinterlegt. (SIM-Akt, Beurkundung des BFA über die Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG vom 29.09.2025, AS 113; Aktenvermerk des BFA vom 29.09.2025, AS 115)
Am 17.10.2025 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag für die BF wonach diese am XXXX .2025 per Flugzeug nach Spanien überstellt werden solle. (SIM-Akt, Abschiebeauftrag des BFA vom 17.10.2025, AS 134ff) Am selben Tag erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen die BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung der BF. (SIM-Akt, Festnahmeauftrag des BFA vom 17.10.2025, AS 135f)Am 17.10.2025 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag für die BF wonach diese am römisch 40 .2025 per Flugzeug nach Spanien überstellt werden solle. (SIM-Akt, Abschiebeauftrag des BFA vom 17.10.2025, AS 134ff) Am selben Tag erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen die BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung der BF. (SIM-Akt, Festnahmeauftrag des BFA vom 17.10.2025, AS 135f)
Am XXXX .2025 wurde die BF an ihrer nunmehrigen Meldeadresse ( XXXX ) um 06:05 Uhr von Polizisten in Vollziehung des Festnahmeauftrages des BFA vom 17.10.2025 festgenommen und in ein PAZ verbracht. (SIM-Akt, Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2025, AS 139ff)Am römisch 40 .2025 wurde die BF an ihrer nunmehrigen Meldeadresse ( römisch 40 ) um 06:05 Uhr von Polizisten in Vollziehung des Festnahmeauftrages des BFA vom 17.10.2025 festgenommen und in ein PAZ verbracht. (SIM-Akt, Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, AS 139ff)
Am XXXX .2025 wurde die BF von Polizisten um 05:00 Uhr zum Zwecke ihrer Abschiebung nach Spanien zum Flughafen transportiert. Als die BF am Flughafenterminal angekommen und aus dem Transportfahrzeug stieg, ließ sie sich zu Boden fallen. Am Boden wälzte sie sich schreiend umher, zog sich selbst an ihren Haaren und zerrte an ihrem Pullover. Da Kommunikationsversuche mit der BF sich als wirkungslos erwiesen, musste der Abschiebeversuch der BF um 05:20 Uhr abgebrochen werden. Die BF wurde daraufhin auf Anordnung des BFA in das PAZ zurückverbracht. (SIM-Akt, Meldung der LPD XXXX über den Abschiebeversuch der BF vom XXXX .2025, AS 147) Am römisch 40 .2025 wurde die BF von Polizisten um 05:00 Uhr zum Zwecke ihrer Abschiebung nach Spanien zum Flughafen transportiert. Als die BF am Flughafenterminal angekommen und aus dem Transportfahrzeug stieg, ließ sie sich zu Boden fallen. Am Boden wälzte sie sich schreiend umher, zog sich selbst an ihren Haaren und zerrte an ihrem Pullover. Da Kommunikationsversuche mit der BF sich als wirkungslos erwiesen, musste der Abschiebeversuch der BF um 05:20 Uhr abgebrochen werden. Die BF wurde daraufhin auf Anordnung des BFA in das PAZ zurückverbracht. (SIM-Akt, Meldung der LPD römisch 40 über den Abschiebeversuch der BF vom römisch 40 .2025, AS 147)
Am XXXX .2025 wurde um 06:15 Uhr eine 72-stündige Disziplinierungsmaßnahme gemäß §§ 5, 24 AnhO über die BF wegen der Vereitelung ihrer Abschiebung ausgesprochen und vollzogen. (SIM-Akt, Meldung der LPD XXXX vom XXXX .2025, AS 173f; Maßnahmendokumentation der LPD XXXX vom XXXX 2025, AS 175)Am römisch 40 .2025 wurde um 06:15 Uhr eine 72-stündige Disziplinierungsmaßnahme gemäß Paragraphen 5, 24, AnhO über die BF wegen der Vereitelung ihrer Abschiebung ausgesprochen und vollzogen. (SIM-Akt, Meldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2025, AS 173f; Maßnahmendokumentation der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, AS 175)
Am XXXX .2025 teilte das BFA dem Staat Spanien mit, dass die Überstellung der BF storniert wurde. (SIM-Akt, Schriftsatz des BFA an die „Dublin Unit Spain“ vom XXXX .2025, AS 177)Am römisch 40 .2025 teilte das BFA dem Staat Spanien mit, dass die Überstellung der BF storniert wurde. (SIM-Akt, Schriftsatz des BFA an die „Dublin Unit Spain“ vom römisch 40 .2025, AS 177)
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025, wurde über die BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. (SIM-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025, AS 185ff) Besagter Bescheid wurde der BF gemeinsam mit einem Informationsschreiben über die Rechtsberatung bei Anordnung der Schubhaft am XXXX .2025, 14:48 Uhr, persönlich ausgefolgt. Die BF verweigerte jedoch die Übernahme der genannten Schreiben mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. (SIM-Akt, Informationsschreiben über die Rechtsberatung bei der Anordnung von Schubhaft, AS 209f; Übernahmebestätigung vom XXXX .2025, AS 219)Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025, wurde über die BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. (SIM-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025, AS 185ff) Besagter Bescheid wurde der BF gemeinsam mit einem Informationsschreiben über die Rechtsberatung bei Anordnung der Schubhaft am römisch 40 .2025, 14:48 Uhr, persönlich ausgefolgt. Die BF verweigerte jedoch die Übernahme der genannten Schreiben mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. (SIM-Akt, Informationsschreiben über die Rechtsberatung bei der Anordnung von Schubhaft, AS 209f; Übernahmebestätigung vom römisch 40 .2025, AS 219)
Mit am 13.11.2025 per ERV beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre RV Beschwerde gegen den oben im Spruchkopf genannten, die Schubhaft über die BF aussprechenden, Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2025, jedoch jedenfalls seit Bekanntwerden der Betroffenheit der BF von Menschenhandel. Unter einem wurde Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Bargeldauslagen einschließlich der Eingabegebühr beantragt. (Beschwerdeschriftsatz der BF vom 13.11.2025 samt ERV-Eingangsbestätigung, OZ 1)Mit am 13.11.2025 per ERV beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruchkopf genannten, die Schubhaft über die BF aussprechenden, Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2025, jedoch jedenfalls seit Bekanntwerden der Betroffenheit der BF von Menschenhandel. Unter einem wurde Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Bargeldauslagen einschließlich der Eingabegebühr beantragt. (Beschwerdeschriftsatz der BF vom 13.11.2025 samt ERV-Eingangsbestätigung, OZ 1)
Das BFA legte am 14.11.2025 die zugehörigen Akten dem BVwG vor und langte am selben Tag ein amtsärztliches Gutachten der BF sowie eine Anfragenbeantwortung des BFA beim BVwG ein. (Amtsärztliches Gutachten vom 14.11.2025, OZ 6; Anfragenbeantwortung vom 14.11.2025, OZ 8)
Am 14.11.2025 nahm das BFA Kontakt mit dem Verein LEFÖ-IBF bezugnehmend auf dessen abgegebene Stellungnahme auf, und wurde vom BFA dabei auf bestehende Divergenzen zwischen den Angaben der BF im Rahmen ihrer Erstbefragung und jenen in der vorliegenden Stellungnahme vom Verein LEFÖ-IBF hingewiesen. Von Seiten des Vereins LEFÖ-IBF wurde eine Anzeigenerstattung zum damaligen Zeitpunkt verneint und festgehalten, dass eine solche erst nach einem weiteren Gespräch erfolgen könnte, jedoch bereits identifizierte Indikatoren, die auf eine vermeintliche Opferschaft von Menschenhandel bei der BF hinweisen, vorliegen würden. Zum Zwecke des Informationsaustausches sowie zur Bekanntgabe weiterer Entwicklungen seitens des Vereins LEFÖ-IBF gab der mit dem gegenständlichen Sicherungsverfahren befasste Referent des BFA seine Kontaktdaten an den Verein LEFÖ-IBF weiter. (Aktenvermerk des BFA vom 17.11.2025, OZ 10)
Am 17.11.2025 gab das BFA eine Stellungnahme ab und stellte dieses unter einem einen Antrag auf Kostenersatz im Umfang des Schriftsatz-, Vorlage- und allenfalls Verhandlungsaufwandes. (Stellungnahme des BFA vom 17.11.2025, OZ 10)
Der BF wurde die Stellungnahme des BFA, das amtsärztliche Gutachten sowie die Anfragenbeantwortung BFA am 17.11.2025 zum Parteiengehör übermittelt. (Parteiengehör vom 17.11.2025 samt ERV-Zustellbestätigung vom 17.11.2025, OZ 11)
Mit am XXXX .2025 per ERV beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab die BF durch ihre RV eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme der BF vom XXXX .2025, OZ 12)Mit am römisch 40 .2025 per ERV beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab die BF durch ihre Regierungsvorlage eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme der BF vom römisch 40 .2025, OZ 12)
Die BF wurde am XXXX .2025 von Organen des Bundeskriminalamtes als Opfer von Menschenhandel identifiziert, was dem BFA am selben Tag um 10:40 Uhr telefonisch mitgeteilt wurde. Noch am selben Tag um 11:30 Uhr wurde die BF aus der Schubhaft entlassen. (Aktenvermerk des BFA vom XXXX .2025, OZ 13; Entlassungsschein vom XXXX .2025, 11:30 Uhr, OZ 13)Die BF wurde am römisch 40 .2025 von Organen des Bundeskriminalamtes als Opfer von Menschenhandel identifiziert, was dem BFA am selben Tag um 10:40 Uhr telefonisch mitgeteilt wurde. Noch am selben Tag um 11:30 Uhr wurde die BF aus der Schubhaft entlassen. (Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 .2025, OZ 13; Entlassungsschein vom römisch 40 .2025, 11:30 Uhr, OZ 13)
1.2. Weitere Feststellungen:
Die volljährige BF ist Staatsangehörige von China. Ihre Identität stand nicht fest. Es handelte sich daher um eine Verfahrensidentität.
Sie besaß weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Sie war weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte und verfügte weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel.
Die BF ließ sich am XXXX .2025 ein von XXXX .2025 bis XXXX .2025 gültiges spanisches Touristenvisum von der spanischen Botschaft in XXXX ausstellen. Die BF beabsichtigte jedoch nicht als Touristin nach Europa zu reisen, sondern vielmehr in Europa zu verbleiben. Die BF ließ sich am römisch 40 .2025 ein von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 gültiges spanisches Touristenvisum von der spanischen Botschaft in römisch 40 ausstellen. Die BF beabsichtigte jedoch nicht als Touristin nach Europa zu reisen, sondern vielmehr in Europa zu verbleiben.
Die BF gab am XXXX .2025 vor der Polizei an, am 24.03.2025 im Besitz eines gültigen Reisepasses von China nach Spanien gereist zu sein, wo sie sich zwei Monate lang aufgehalten habe. Im Anschluss daran sei sie weiter nach Deutschland und zwei Wochen später nach Italien gereist, wo sie sich eine Woche lang aufgehalten habe. Von Italien sei sie letztlich über Deutschland nach Österreich gereist, wo sie am 14.06.2025 einreiste und sich seither durchgehend aufhalte. Sie habe in keinen der angegebenen Staaten Kontakt zu Behörden gehabt. Die BF gab am römisch 40 .2025 vor der Polizei an, am 24.03.2025 im Besitz eines gültigen Reisepasses von China nach Spanien gereist zu sein, wo sie sich zwei Monate lang aufgehalten habe. Im Anschluss daran sei sie weiter nach Deutschland und zwei Wochen später nach Italien gereist, wo sie sich eine Woche lang aufgehalten habe. Von Italien sei sie letztlich über Deutschland nach Österreich gereist, wo sie am 14.06.2025 einreiste und sich seither durchgehend aufhalte. Sie habe in keinen der angegebenen Staaten Kontakt zu Behörden gehabt.
Die BF brachte erstmals in ihrer Beschwerdeschrift vom 13.11.2025 vor, Opfer von Menschenhandel gewesen zu sein. Dazu wird in der der Beschwerdeschrift angefügten Stellungnahme des Vereins LEFÖ-IBF näher wie folgt ausgeführt:
„Frau XXXX stammt aus der Volksrepublik China und reiste im März 2025 nach Europa ein, nachdem ihr über eine Kontaktperson auf der Plattform WeChat eine legale Arbeitsmöglichkeit in der Gastronomie oder als Masseurin zugesichert worden war.„Frau römisch 40 stammt aus der Volksrepublik China und reiste im März 2025 nach Europa ein, nachdem ihr über eine Kontaktperson auf der Plattform WeChat eine legale Arbeitsmöglichkeit in der Gastronomie oder als Masseurin zugesichert worden war.
Nach ihrer Ankunft in Spanien wurde sie durch Täuschung, Kontrolle und wirtschaftliche Abhängigkeit in sexuelle Ausbeutung gedrängt. Ihre Bewegungsfreiheit war eingeschränkt, sie stand unter Aufsicht und hatte keine tatsächliche Entscheidungsfreiheit über ihre Arbeitsbedingungen.
In der Folge wurde sie durch dieselben Netzwerke nach Deutschland und Tschechien weitervermittelt, wo sie unter ähnlichen Umständen tätig war.
Im Mai 2025 reiste sie nach Italien, wo sie zunächst erneut in der Sexarbeit tätig war und später kurzzeitig in einem Restaurant arbeitete. Nachdem sie dort Anzeichen von Ausbeutung anderer Frauen beobachtet hatte, wandte sie sich an die Polizei und erstattete Anzeige.
Im Juli 2025 begab sich Frau XXXX nach Österreich, wo ihr von einer anderen Person eine angebliche Möglichkeit zur Verlängerung Ihres Visums angeboten wurde. Nach ihrer Ankunft im Raum XXXX wurden ihr Pass und ihr Mobiltelefon abgenommen. Sie wurde isoliert, überwacht und unter psychischen Druck gesetzt. Drohungen wurden ausgesprochen, falls sie nachfragte oder sich weigerte, die geforderten Zahlungen zu leisten.Im Juli 2025 begab sich Frau römisch 40 nach Österreich, wo ihr von einer anderen Person eine angebliche Möglichkeit zur Verlängerung Ihres Visums angeboten wurde. Nach ihrer Ankunft im Raum römisch 40 wurden ihr Pass und ihr Mobiltelefon abgenommen. Sie wurde isoliert, überwacht und unter psychischen Druck gesetzt. Drohungen wurden ausgesprochen, falls sie nachfragte oder sich weigerte, die geforderten Zahlungen zu leisten.
Am XXXX 2025 gelang ihr die Flucht, woraufhin sie sich an die Polizei wandte und Asyl beantragte. Trotz der deutlichen Hinweise auf Menschenhandel wurde Frau XXXX am XXXX 2025 in XXXX festgenommen und in Schubhaft überstellt.“Am römisch 40 2025 gelang ihr die Flucht, woraufhin sie sich an die Polizei wandte und Asyl beantragte. Trotz der deutlichen Hinweise auf Menschenhandel wurde Frau römisch 40 am römisch 40 2025 in römisch 40 festgenommen und in Schubhaft überstellt.“
Konkrete Anhaltspunkte, dass die BF Opfer von Menschenhandel wurde waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben.
Die BF brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage.
Die BF wurde von XXXX .2025, 14:48 Uhr, bis XXXX .2025, 11:30 Uhr durchgehend in Schubhaft angehalten.Die BF wurde von römisch 40 .2025, 14:48 Uhr, bis römisch 40 .2025, 11:30 Uhr durchgehend in Schubhaft angehalten.
In Österreich war die BF strafgerichtlich unbescholten.
Die BF war gesund und haftfähig.
Die BF wies in den Zeiträumen XXXX .2025 bis 22.09.2025 sowie seit 02.10.2025 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Im Zeitraum 23.09.2025 bis 01.10.2025 war die BF in Österreich nicht gemeldet und hielt sich im Verborgenen auf. Die BF wies in den Zeiträumen römisch 40 .2025 bis 22.09.2025 sowie seit 02.10.2025 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Im Zeitraum 23.09.2025 bis 01.10.2025 war die BF in Österreich nicht gemeldet und hielt sich im Verborgenen auf.
Die BF stellte nur in Österreich einen Asylantrag und hatte in keinem weiteren EU-Mitgliedsstaat Kontakt zu Behörden.
Die BF war nicht gewillt nach Spanien zurückzukehren.
Die BF achtete die österreichische und europäische Rechtsordnung nicht und war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig.
Die BF ist verheiratet und Mutter eines 16-jährigen Sohns. Der Vater, der Sohn, der Ehemann sowie ein Bruder der BF lebten in China.
Die BF verfügte über keine familiären und/oder tiefgreifende soziale Bezüge in Österreich. Die BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und erwies sich als mittellos. Die BF verfügte über eine gesicherte Unterkunft.
Die BF hätte am XXXX .2025 nach Spanien überstellt werden sollen, was sie jedoch bewusst vereitelte. Die BF hätte am römisch 40 .2025 nach Spanien überstellt werden sollen, was sie jedoch bewusst vereitelte.
Abschiebungen nach Spanien fanden statt. Im Jahr 2024 fanden 50 und im Jahr 2025 bereits 21 Abschiebungen statt. Abschiebungen nach Spanien konnten in der Regel innerhalb einer Woche bewerkstelligt werden und war die neuerliche Überstellung der BF nach Spanien für den XXXX .2025 geplant. Abschiebungen nach Spanien fanden statt. Im Jahr 2024 fanden 50 und im Jahr 2025 bereits 21 Abschiebungen statt. Abschiebungen nach Spanien konnten in der Regel innerhalb einer Woche bewerkstelligt werden und war die neuerliche Überstellung der BF nach Spanien für den römisch 40 .2025 geplant.
Eine zeitnahe Überstellung der BF nach Spanien, jedenfalls jedoch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, war hinreichend wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA betreffend das verfahrensgegenständliche Sicherungsverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) und des gegenständlichen Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA betreffend das verfahrensgegenständliche Sicherungsverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) und des gegenständlichen Gerichtsaktes des BVwG.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen nicht entgegengetreten wurde, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich neben dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 17.11.2025, denen seitens der BF nicht – substanziiert – entgegengetreten wurde.
Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei), in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakt schlüssig zu entnehmen. Ein abweichender Sachverhalt bzw. Verfahrensverlauf wurde von der BF nicht substanziiert dargelegt, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF und ihrer Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben der BF in ihrer Erstbefragung (vgl. 33f), welche mit den Daten in der Visa-Datenbank CVIS (vgl. SIM-Akt, AS 63) übereinstimmen. Zudem brachte die BF ihre gegenständliche Beschwerde ebenfalls unter der oben im Spruchkopf genannten Identität (Name und Geburtsdatum) und Angabe, Staatsbürgerin von China zu sein, ein. (vgl. OZ 1) Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF und ihrer Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben der BF in ihrer Erstbefragung vergleiche 33f), welche mit den Daten in der Visa-Datenbank CVIS vergleiche SIM-Akt, AS 63) übereinstimmen. Zudem brachte die BF ihre gegenständliche Beschwerde ebenfalls unter der oben im Spruchkopf genannten Identität (Name und Geburtsdatum) und Angabe, Staatsbürgerin von China zu sein, ein. vergleiche OZ 1)
Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments konnte jedoch die Identität der BF nicht abschließend festgestellt werden.
Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die BF hat zudem vor der Polizei angegeben, chinesische Staatsbürgerin zu sein (vgl. SIM-Akt, AS 33f) und brachte bis dato nicht vor, darüber hinaus eine weitere Staatsbürgerschaft besessen zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die BF hat zudem vor der Polizei angegeben, chinesische Staatsbürgerin zu sein vergleiche SIM-Akt, AS 33f) und brachte bis dato nicht vor, darüber hinaus eine weitere Staatsbürgerschaft besessen zu haben.
Dass die BF weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF vor der Polizei (vgl. SIM-Akt, AS 33), welche sie auch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift bestätigte. (vgl. OZ 1) Dass die BF weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF vor der Polizei vergleiche SIM-Akt, AS 33), welche sie auch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift bestätigte. vergleiche OZ 1)
Ferner gab die BF bei ihrer Erstbefragung vor der Polizei an, nicht nur in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt, sondern vielmehr gar keinen Kontakt mit Behörden gehabt zu haben. (vgl. SIM-Akt, AS 33f) Ferner sind auch keine Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass die BF abgesehen von Österreich, Behördenkontakt gehabt und/oder einen weiteren Asylantrag in einem EU-Mitgliedsstaat gestellt hätte, zumal keine EURODAC-Treffer zur BF vorlagen.Ferner gab die BF bei ihrer Erstbefragung vor der Polizei an, nicht nur in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt, sondern vielmehr gar keinen Kontakt mit Behörden gehabt zu haben. vergleiche SIM-Akt, AS 33f) Ferner sind auch keine Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass die BF abgesehen von Österreich, Behördenkontakt gehabt und/oder einen weiteren Asylantrag in einem EU-Mitgliedsstaat gestellt hätte, zumal keine EURODAC-Treffer zur BF vorlagen.
Die BF stellte sohin in Österreich ihren ersten Asylantrag, welcher letztlich mit Bescheid des BFA vom 29.09.2025 wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates zurückgewiesen wurde. (vgl. SIM-Akt, AS 77ff) Dass der BF ein internationaler Schutzstatus zuerkannt worden sei, wurde von der BF nicht behauptet. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass die BF weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte war.Die BF stellte sohin in Österreich ihren ersten Asylantrag, welcher letztlich mit Bescheid des BFA vom 29.09.2025 wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates zurückgewiesen wurde. vergleiche SIM-Akt, AS 77ff) Dass der BF ein internationaler Schutzstatus zuerkannt worden sei, wurde von der BF nicht behauptet. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass die BF weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte war.
Die Mutterschaft und der familiäre Status der BF beruhen, wie auch ihre familiären Bezüge in China, auf ihren Angaben vor der Polizei am XXXX .2025. (vgl. SIM-Akt, AS 33f) In der gegenständlichen Beschwerde (vgl. OZ 1) und Stellungnahme (vgl. OZ 12) der BF, wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die Mutterschaft und der familiäre Status der BF beruhen, wie auch ihre familiären Bezüge in China, auf ihren Angaben vor der Polizei am römisch 40 .2025. vergleiche SIM-Akt, AS 33f) In der gegenständlichen Beschwerde vergleiche OZ 1) und Stellungnahme vergleiche OZ 12) der BF, wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Die Feststellung zur Anhaltung der BF in Schubhaft ergeben sich aus dem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025 samt Übernahmebestätigung (vgl. SIM-Akt, AS 209ff, AS 219), dem Entlassungsschein vom XXXX .2025 (vgl. OZ 13), sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.Die Feststellung zur Anhaltung der BF in Schubhaft ergeben sich aus dem Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025 samt Übernahmebestätigung vergleiche SIM-Akt, AS 209ff, AS 219), dem Entlassungsschein vom römisch 40 .2025 vergleiche OZ 13), sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister.
Hinweise auf eine relevante Erkrankung der BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die BF gab bei ihrer Erstbefragung zu erkennen gesund zu sein und liegen dem BVwG amtsärztliche Unterlagen der BF vor, wonach diese am XXXX .2025 für uneingeschränkt haftfähig erklärt wurde. (vgl. Anhalteprotokoll III, OZ 6) Weder der Patientenkartei noch der Anhaltedatei lassen sich ungewöhnliche Arztbesuche durch die BF entnehmen und wies die BF laut amtsärztlichen Gutachten vom XXXX .2025, abgesehen von leichten Schulterschmerzen ohne Bewegungseinschränkungen und Aphten im Mund, keine physische und/oder psychische Beeinträchtigung auf. Auch die Vitalparameter der BF befanden sich im Normbereich. (vgl. OZ 6) Darüber hinaus wurde seitens der BF nicht behauptet, dass sie krank gewesen sei und/oder an krankheitswerten Beeinträchtigungen gelitten hätte. Dass die BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist anhand der vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen unzweifelhaft.Hinweise auf eine relevante Erkrankung der BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die BF gab bei ihrer Erstbefragung zu erkennen gesund zu sein und liegen dem BVwG amtsärztliche Unterlagen der BF vor, wonach diese am römisch 40 .2025 für uneingeschränkt haftfähig erklärt wurde. vergleiche Anhalteprotokoll römisch drei, OZ 6) Weder der Patientenkartei noch der Anhaltedatei lassen sich ungewöhnliche Arztbesuche durch die BF entnehmen und wies die BF laut amtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 .2025, abgesehen von leichten Schulterschmerzen ohne Bewegungseinschränkungen und Aphten im Mund, keine physische und/oder psychische Beeinträchtigung auf. Auch die Vitalparameter der BF befanden sich im Normbereich. vergleiche OZ 6) Darüber hinaus wurde seitens der BF nicht behauptet, dass sie krank gewesen sei und/oder an krankheitswerten Beeinträchtigungen gelitten hätte. Dass die BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist anhand der vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen unzweifelhaft.
Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister und erschließt sich der Aufenthalt im Verborgenen im oben festgestellten Zeitraum auf dem Fehlen einer Wohnsitzmeldung im besagten Zeitraum.
Dass sich die BF am XXXX .2025 ein Touristenvisum für die oben festgestellte Gültigkeitsdauer im spanischen Generalkonsulat in XXXX ausstellen hat lassen, beruht auf einer Abfrage der Visadatenbank CVIS (vgl. SIM-Akt, AS 63) sowie den dies bestätigenden Angaben der BF in der gegenständlichen Beschwerdeschrift. (vgl. OZ 1) Dass sich die BF am römisch 40 .2025 ein Touristenvisum für die oben festgestellte Gültigkeitsdauer im spanischen Generalkonsulat in römisch 40 ausstellen hat lassen, beruht auf einer Abfrage der Visadatenbank CVIS vergleiche SIM-Akt, AS 63) sowie den dies bestätigenden Angaben der BF in der gegenständlichen Beschwerdeschrift. vergleiche OZ 1)
Die Feststellungen zu den Angaben der BF zu ihrer Ausreise aus China und ihrer Reisebewegungen bei ihrer Erstbefragung vor der Polizei am XXXX .2025 beruhen auf dem im Akt einliegenden und von der BF unterfertigten Erstbefragungsprotokoll vom XXXX .2025, welchem die diesbezüglichen Angaben der BF entnommen werden können. (vgl. SIM-Akt, AS 33f) Ferner finden sich auch keine EURODAC-Treffer zur BF, was die Angaben der BF, in keinen der von ihr durchreisten Länder behördlichen Kontakt gehabt zu haben, bestätigte. Die Feststellungen zu den Angaben der BF zu ihrer Ausreise aus China und ihrer Reisebewegungen bei ihrer Erstbefragung vor der Polizei am römisch 40 .2025 beruhen auf dem im Akt einliegenden und von der BF unterfertigten Erstbefragungsprotokoll vom römisch 40 .2025, welchem die diesbezüglichen Angaben der BF entnommen werden können. vergleiche SIM-Akt, AS 33f) Ferner finden sich auch keine EURODAC-Treffer zur BF, was die Angaben der BF, in keinen der von ihr durchreisten Länder behördlichen Kontakt gehabt zu haben, bestätigte.
Anhaltspunkte dafür, dass die BF vor dem 13.11.2025 vor der Polizei und/oder dem BFA, Angaben zu einer möglichen Betroffenheit von Menschenhandel gemacht hätte, konnten anhand der vorliegenden Akten nicht festgestellt werden. Ferner wird in der gegenständlichen Beschwerde das bis dahin (Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde) unterlassene Vorbringen der BF, Opfer von Menschenhandel gewesen zu sein, bestätigend moniert, dass die BF mangels Einvernahme durch das BFA diesen Umstand nicht vorbringen hätte können. (vgl. OZ 1) Anhaltspunkte dafür, dass die BF vor dem 13.11.2025 vor der Polizei und/oder dem BFA, Angaben zu einer möglichen Betroffenheit von Menschenhandel gemacht hätte, konnten anhand der vorliegenden Akten nicht festgestellt werden. Ferner wird in der gegenständlichen Beschwerde das bis dahin (Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde) unterlassene Vorbringen der BF, Opfer von Menschenhandel gewesen zu sein, bestätigend moniert, dass die BF mangels Einvernahme durch das BFA diesen Umstand nicht vorbringen hätte können. vergleiche OZ 1)
Die oben getroffenen Feststellungen zu den Angaben der BF in ihrer Beschwerde hinsichtlich ihrer Betroffenheit von Menschenhandel und damit zusammenhängender Reisen durch Europa, beruhen auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerdeschrift sowie einer dieser beiliegenden Stellungnahme des Vereins LEFÖ-IBF vom 13.11.2025. (vgl. OZ 1) Die oben getroffenen Feststellungen zu den Angaben der BF in ihrer Beschwerde hinsichtlich ihrer Betroffen