Entscheidungsdatum
03.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W213 2317161-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/DG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz, Generaldirektion, vom 07.07.2025, GZ. 2025-0.328.857, betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/DG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz, Generaldirektion, vom 07.07.2025, GZ. 2025-0.328.857, betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 a Abs. 1 GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, a Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (Verwendungsgruppe E1) in der Justizanstalt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (Verwendungsgruppe E1) in der Justizanstalt römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Schreiben von 04.06.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass ihm mit Bescheid vom 14. März 2025, aufgrund seines Antrags vom 28. April 2023, für die Dauer seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“, S 30013874, mit der Bewertung A1/5, von 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 eine Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß §§ 75 und 77a GehG 1956 zuerkannt worden sei.römisch eins.2. Mit Schreiben von 04.06.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass ihm mit Bescheid vom 14. März 2025, aufgrund seines Antrags vom 28. April 2023, für die Dauer seiner vorübergehenden höherwertigen Verwendung auf dem Arbeitsplatz „Anstaltsleiter:in“, S 30013874, mit der Bewertung A1/5, von 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 eine Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß Paragraphen 75 und 77 a GehG 1956 zuerkannt worden sei.
In diesem Bescheid sei er darauf hingewiesen worden, dass mit Zuerkennung einer Ergänzungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 Funktionsgruppe 5 gemäß §§ 77a Abs. 3 iVm § 36b Abs. 3 GehG 1956 alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Ihm wurde angekündigt, dass diese Mehrleistungen nach Anweisung der zuerkannten Ergänzungszulage zurückgefordert würden.In diesem Bescheid sei er darauf hingewiesen worden, dass mit Zuerkennung einer Ergänzungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 Funktionsgruppe 5 gemäß Paragraphen 77 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 36 b, Absatz 3, GehG 1956 alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Ihm wurde angekündigt, dass diese Mehrleistungen nach Anweisung der zuerkannten Ergänzungszulage zurückgefordert würden.
Gemäß § 82a Abs. 1 GehG 1956 gebühre dem Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung. Im Zeitraum vom von 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 haben Sie Erschwerniszulagen in der Höhe von gesamt EUR 68,64 erhalten,Gemäß Paragraph 82 a, Absatz eins, GehG 1956 gebühre dem Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den Paragraphen 19 a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 1,025 Promille des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung. Im Zeitraum vom von 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 haben Sie Erschwerniszulagen in der Höhe von gesamt EUR 68,64 erhalten,
Gemäß § 16 Abs. 1 GehG 1956 gebühre Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit oder die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Dies gelte nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage abgegolten gelten. Diese kann keinen zusätzlichen Anspruch auf Überstundenvergütung. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Zeitraum Überstundenvergütungen iHv EUR 17.289,77 bezogen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GehG 1956 gebühre Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit oder die gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Dies gelte nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage abgegolten gelten. Diese kann keinen zusätzlichen Anspruch auf Überstundenvergütung. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Zeitraum Überstundenvergütungen iHv EUR 17.289,77 bezogen.
Gemäß § 82 GehG 1956 gebühre dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt sei. Die Vergütung nach Abs. 1 erhöhe sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.Gemäß Paragraph 82, GehG 1956 gebühre dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt sei. Die Vergütung nach Absatz eins, erhöhe sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1 % des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
Im Zeitraum vom von 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer eine Gefahrenzulage (Gefahrenstunden im Sinne des § 82 Abs. 2 GehG 1956) in der Höhe von gesamt EUR 404,69 erhalten.Im Zeitraum vom von 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer eine Gefahrenzulage (Gefahrenstunden im Sinne des Paragraph 82, Absatz 2, GehG 1956) in der Höhe von gesamt EUR 404,69 erhalten.
Darüber hinaus sei ihm eine Bereitschaftsentschädigung iSd § 17b GehG 1956 (Lohnart 4345 Rufbereitschaft) im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 iHv EUR 616,53 ausbezahlt worden.Darüber hinaus sei ihm eine Bereitschaftsentschädigung iSd Paragraph 17 b, GehG 1956 (Lohnart 4345 Rufbereitschaft) im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2023 iHv EUR 616,53 ausbezahlt worden.
Insgesamt betrage der Übergenuss im gegenständlichen Zeitraum sohin EUR 18.379,63.
Gemäß § 13a GehG 1956 seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre gemäß § 13b Abs. 2 GehG 1956 nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.Gemäß Paragraph 13 a, GehG 1956 seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG 1956 nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
Dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht erhaltene Leistung im guten Glauben empfangen und verbraucht habe, sei hinsichtlich seiner damaligen Funktion als Anstaltsleiter sowie der damit einhergehenden notwendigen Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen, zumal der gute Glaube bereits bei leichter Fahrlässigkeit entfalle und selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des (Über-)Bezugs ihn verpflichten würden Nachforschungen anzustellen.
I.3. Mit Stellungnahme vom 01.07.2025 wandte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein, dass der in der Mitteilung behauptete Übergenuss schon deshalb nicht gegeben sei, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) vorlägen und im Übrigen auch von Empfang im guten Glauben iSd § 13a GehG auszugehen sei.römisch eins.3. Mit Stellungnahme vom 01.07.2025 wandte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein, dass der in der Mitteilung behauptete Übergenuss schon deshalb nicht gegeben sei, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse) vorlägen und im Übrigen auch von Empfang im guten Glauben iSd Paragraph 13 a, GehG auszugehen sei.
Richtig sei, dass ihm mit Bescheid der Behörde vom 14.3.2025, GZ: 2023-0.323.974, für den Zeitraum 1.10.2022 bis 30.6.2023 eine Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß §§ 75, 77a GehG 1956 auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe Al, Funktionsgruppe 5, zuerkannt und mit der Monatsabrechnung Juni 2025 auch nachbezahlt worden sei.Richtig sei, dass ihm mit Bescheid der Behörde vom 14.3.2025, GZ: 2023-0.323.974, für den Zeitraum 1.10.2022 bis 30.6.2023 eine Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß Paragraphen 75, 77 a, GehG 1956 auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe Al, Funktionsgruppe 5, zuerkannt und mit der Monatsabrechnung Juni 2025 auch nachbezahlt worden sei.
Im selben Zeitraum habe er bereits zuvor (laufend) Inspektionsdienste und Überstunden geleistet, welche ihm entsprechend seiner Einstufung in E1/4 auch abgegolten worden seien. Der von der Behörde herangezogene § 36b GehG 1956 sei auf ihn als Exekutivbediensteter nicht anwendbar. Vielmehr sei ihm eine Ergänzungszulage gemaß § 77a GehG zuerkannt worden. Diesem Paragrafen sei nicht zu entnehmen, dass sämtliche von ihm erbrachten Mehrleistungen im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als interimistischer Anstaltsleiter in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten sind. Im Ergebnis lägen somit keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenuss) vor.Im selben Zeitraum habe er bereits zuvor (laufend) Inspektionsdienste und Überstunden geleistet, welche ihm entsprechend seiner Einstufung in E1/4 auch abgegolten worden seien. Der von der Behörde herangezogene Paragraph 36 b, GehG 1956 sei auf ihn als Exekutivbediensteter nicht anwendbar. Vielmehr sei ihm eine Ergänzungszulage gemaß Paragraph 77 a, GehG zuerkannt worden. Diesem Paragrafen sei nicht zu entnehmen, dass sämtliche von ihm erbrachten Mehrleistungen im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als interimistischer Anstaltsleiter in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten sind. Im Ergebnis lägen somit keine zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenuss) vor.
Überhaupt nicht nachvollziehbar sei für ihn, aus welchem Rechtsgrund eine Rückerstattungspflicht puncto Erschwerniszulage und Gefahrenzulage gegeben sein solle. Durch die Verwendungs- und Ergänzungszulage werde keine volle Gleichwertigkeit mit einer Verwendungsgruppeneinstufung in A1 hergestellt und daher bestehe auch keine Rechtfertigung dafür, dass diese Zulagen entfallen.
Ungeachtet der vorangegangenen Überlegungen sei er im Zeitpunkt des Empfangs der gegenständlichen Vergütungen und Zulagen jedenfalls gutgläubig gewesen. Zum jeweiligen Empfangszeitpunkt habe er nicht wissen können, dass seine Tätigkeit als interimistischer Anstaltsleiter über sechs Monate andauern werde und ihm (am Ende des Tages) eine Ergänzungszulage gemäB S 77a sowie eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG 1956 zuerkannt würde. Die Behörde habe ihm die besagten Zulagen auch nicht von sich aus ausbezahlt, sondern erst auf einen dementsprechenden Antrag seinerseits.Ungeachtet der vorangegangenen Überlegungen sei er im Zeitpunkt des Empfangs der gegenständlichen Vergütungen und Zulagen jedenfalls gutgläubig gewesen. Zum jeweiligen Empfangszeitpunkt habe er nicht wissen können, dass seine Tätigkeit als interimistischer Anstaltsleiter über sechs Monate andauern werde und ihm (am Ende des Tages) eine Ergänzungszulage gemäB S 77a sowie eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG 1956 zuerkannt würde. Die Behörde habe ihm die besagten Zulagen auch nicht von sich aus ausbezahlt, sondern erst auf einen dementsprechenden Antrag seinerseits.
Er habe daher die Beträge weit vor dem zitierten Bescheid in gutem Glauben empfangen und habe auch objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Beträge haben müssen (vgl. VwGH Zt. 1278/63 uvm).Er habe daher die Beträge weit vor dem zitierten Bescheid in gutem Glauben empfangen und habe auch objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Beträge haben müssen vergleiche VwGH Zt. 1278/63 uvm).
Ungeachtet seiner obigen Rechtsansicht müsse ihm in der gegenständlichen Fallkonstellation die Möglichkeit offenstehen, rückwirkend von der Opting-out Möglichkeit Gebrach zu machen und damit den Anspruch auf Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen für den neunmonatigen Zeitraum aufrecht zu erhalten, wenn rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass es sich — wider Erwarten — um einen Übergenuss handelt.
Einen solchen Antrag iSd S 74 Abs. 4a GehG habe er zu keinem früheren Zeitpunkt stellen können. Für die Behörde müsse klar sein, dass er sich nicht selbst schädigen wollte. Vielmehr hätte er unter diesen Umständen wesentlich weniger Überstunden geleistet (auch wenn dies in jener Situation zum Wohle der Dienststelle gewesen sein) bzw. überlegt aus dem Überstundenpauschale zu optieren, wenn dies für ihn finanziell von Vorteil gewesen wäre (wie das von einigen Anstaltsleitern auch praktiziert werde).Einen solchen Antrag iSd S 74 Absatz 4 a, GehG habe er zu keinem früheren Zeitpunkt stellen können. Für die Behörde müsse klar sein, dass er sich nicht selbst schädigen wollte. Vielmehr hätte er unter diesen Umständen wesentlich weniger Überstunden geleistet (auch wenn dies in jener Situation zum Wohle der Dienststelle gewesen sein) bzw. überlegt aus dem Überstundenpauschale zu optieren, wenn dies für ihn finanziell von Vorteil gewesen wäre (wie das von einigen Anstaltsleitern auch praktiziert werde).
I.4. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.4. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Sie haben die zu Unrecht empfangenen Leistungen („Übergenuss“) gemäß § 13a GehG 1956 iHv EUR 18.379,63 dem Bund zu ersetzen.“„Sie haben die zu Unrecht empfangenen Leistungen („Übergenuss“) gemäß Paragraph 13 a, GehG 1956 iHv EUR 18.379,63 dem Bund zu ersetzen.“
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für jeden Monat im Zeitraum Oktober 2022 bis 2023 dargestellt, welche Beträge aus welchen Nebengebühren (Überstundenvergütung, Gefahren Stunden pauschale und Erschwerniszulagen) jeweils in welcher Höhe (brutto) als zu Unrecht empfangene Leistungen angesehen würden.
In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf § 13 a GehG ausgeführt, dass empfangene Leistungen, soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre gemäß § 13b Abs. 2 GehG 1956 nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf Paragraph 13, a GehG ausgeführt, dass empfangene Leistungen, soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG 1956 nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
Dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht erhaltene Leistung im guten Glauben empfangen und verbraucht habe, sei hinsichtlich seiner Funktion als Anstaltsleiter und sowie der damit einhergehenden notwendigen Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen, zumal der gute Glaube bereits bei leichter Fahrlässigkeit falle und selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des (Über-)Bezugs ihn verpflichteten Nachforschungen anzustellen.
Der Beschwerdeführer wende ein, dass § 36 GehG 1956 auf ihn als Exekutivbediensteter nicht anwendbar sei. Ihm sei eine Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG zuerkannt worden und diesem Paragrafen sei nicht zu entnehmen, dass von ihm erbrachte Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten seien.Der Beschwerdeführer wende ein, dass Paragraph 36, GehG 1956 auf ihn als Exekutivbediensteter nicht anwendbar sei. Ihm sei eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 77 a, GehG zuerkannt worden und diesem Paragrafen sei nicht zu entnehmen, dass von ihm erbrachte Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten seien.
Dem werde entgegnet, dass § 77a GehG 1956 generell die Vergütung von höherwertiger Verwendung von Beamten des Exekutivdienstes normiere. Mit Abs. 3 werde jedoch die Vergütung bei der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E1 bestimmt.Dem werde entgegnet, dass Paragraph 77 a, GehG 1956 generell die Vergütung von höherwertiger Verwendung von Beamten des Exekutivdienstes normiere. Mit Absatz 3, werde jedoch die Vergütung bei der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E1 bestimmt.
Gleichermaßen normiere § 36b GehG 1956 generell die Vergütung von höherwertiger Verwendung von Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes. Jedoch sei dem Abs. 3 die Vergütung bei der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 zu entnehmen.Gleichermaßen normiere Paragraph 36 b, GehG 1956 generell die Vergütung von höherwertiger Verwendung von Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes. Jedoch sei dem Absatz 3, die Vergütung bei der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 bis 9 der Verwendungsgruppe A1 zu entnehmen.
Sowohl § 77a Abs. 3 als auch § 36b Abs. 3 GehG 1956 normierten, dass bei einer Verwendung auf „hoch“ bewerteten Arbeitsplätzen (Funktionsgruppe 5 bis 9 bei der Verwendungsgruppe A1 und Funktionsgruppe 8 bis 12 bei der Verwendungsgruppe E1) alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch die Leistung der Ergänzungszulage abgegolten seien. Es werde dabei darauf hingewiesen, dass ein Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen (entspricht § 30 Abs. 4 bzw. § 74 Abs. 4 GehG 1956) gelte.Sowohl Paragraph 77 a, Absatz 3, als auch Paragraph 36 b, Absatz 3, GehG 1956 normierten, dass bei einer Verwendung auf „hoch“ bewerteten Arbeitsplätzen (Funktionsgruppe 5 bis 9 bei der Verwendungsgruppe A1 und Funktionsgruppe 8 bis 12 bei der Verwendungsgruppe E1) alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch die Leistung der Ergänzungszulage abgegolten seien. Es werde dabei darauf hingewiesen, dass ein Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen (entspricht Paragraph 30, Absatz 4, bzw. Paragraph 74, Absatz 4, GehG 1956) gelte.
Da der Beschwerdeführer als Exekutivbediensteter auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5 verwendet worden sei, sei diese Regelungen auf ihn anwendbar.
Der Beschwerdeführer bringe ferner vor, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum die Abgeltung für seine geleisteten Inspektionsdienste sowie insbesondere die bezogene Erschwerniszulage sowie Gefahrenzulage rückerstatten werden sollte. Durch die Verwendungs- und Ergänzungszulage sei keine volle Gleichwertigkeit mit einer Verwendungsgruppeneinstufung in A1 hergestellt, daher sollten diese Zulagen nicht entfallen.
Bei den genannten Zulagen handle es sich um die Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst gemäß § 82a GehG 1956 (ausgewiesen als Erschwerniszulage) sowie um Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 2 GehG 1956 (ausgewiesen als Gefahrenzulage).Bei den genannten Zulagen handle es sich um die Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst gemäß Paragraph 82 a, GehG 1956 (ausgewiesen als Erschwerniszulage) sowie um Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, GehG 1956 (ausgewiesen als Gefahrenzulage).
Die gegebene Erschwerniszulage gebühre für tatsächlich geleistete dienstliche Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr). Die angeführte Gefahrenzulage (informell als Gefahrenstunden bezeichnet) stelle die Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für jede außerhalb des Dienstplanes erbrachter Dienstleistung (stundenweise) dar.
Die Verrichtung der Inspektionsdienste des Beschwerdeführers sei mit ebendiesen Zulagen, der Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b GehG 1956 (ausgewiesen als Rufbereitschaft) sowie der Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG 1956 (siehe Lohnarten 3001, 3011, 3021, 3031, 3041) abgegolten worden. Die Leistung von Inspektionsdiensten stelle jedenfalls eine Mehrleistung dar, welche – wie bereits oben erörtert – durch die Zuerkennung einer Ergänzungszulage für die höherwertige Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 bereits abgegolten sein.Die Verrichtung der Inspektionsdienste des Beschwerdeführers sei mit ebendiesen Zulagen, der Bereitschaftsentschädigung gemäß Paragraph 17 b, GehG 1956 (ausgewiesen als Rufbereitschaft) sowie der Überstundenvergütung gemäß Paragraph 16, GehG 1956 (siehe Lohnarten 3001, 3011, 3021, 3031, 3041) abgegolten worden. Die Leistung von Inspektionsdiensten stelle jedenfalls eine Mehrleistung dar, welche – wie bereits oben erörtert – durch die Zuerkennung einer Ergänzungszulage für die höherwertige Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A1 bereits abgegolten sein.
Eine volle Gleichwertigkeit mit dem höherwertigen Arbeitsplatz sei im Zuge der Abgeltung einer höherwertigen Verwendung durch Leistung einer Verwendungszulage gem. §§ 34 und 75 GehG 1956 nie gegeben. Dies sei auch eindeutig nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt.Eine volle Gleichwertigkeit mit dem höherwertigen Arbeitsplatz sei im Zuge der Abgeltung einer höherwertigen Verwendung durch Leistung einer Verwendungszulage gem. Paragraphen 34 und 75 GehG 1956 nie gegeben. Dies sei auch eindeutig nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt.
Eine Gleichwertigkeit erfolge lediglich im Zuge der Leistung einer Ergänzungszulage, da hierbei die Funktionszulage an die des höherwertigen Arbeitsplatzes angepasst wird. Wie den §§ 36b und 77a GehG 1956 entnommen werden könne, gelte ein Teil dieser Ergänzungszulage (bei „hoch“ bewerteten Arbeitsplätzen) als Abgeltung für erbrachte Mehrleistungen. Dies sei vorgesehen, da bei einer dauerhaften Betrauung auf diesen Arbeitsplätzen die Mehrleistungen durch den Bezug der gebührenden Funktionszulage (siehe §§ 30 Abs. 4 und 74 Abs. 4 GehG) abgegolten würden.Eine Gleichwertigkeit erfolge lediglich im Zuge der Leistung einer Ergänzungszulage, da hierbei die Funktionszulage an die des höherwertigen Arbeitsplatzes angepasst wird. Wie den Paragraphen 36 b und 77 a GehG 1956 entnommen werden könne, gelte ein Teil dieser Ergänzungszulage (bei „hoch“ bewerteten Arbeitsplätzen) als Abgeltung für erbrachte Mehrleistungen. Dies sei vorgesehen, da bei einer dauerhaften Betrauung auf diesen Arbeitsplätzen die Mehrleistungen durch den Bezug der gebührenden Funktionszulage (siehe Paragraphen 30, Absatz 4 und 74 Absatz 4, GehG) abgegolten würden.
Würden die Mehrleistungen bei einer höherwertigen Verwendung zusätzlich abgegolten werden, würde dies zu einer Ungleichbehandlung durch die Besserstellung des „höherwertig Verwendeten“ gegenüber dem dauerhaft Betrauten führen.
Würde § 36b Abs. 3 GehG 1956 im Fall des Beschwerdeführers keine Anwendung finden, wären seine Mehrleistungen doppelt abgegolten; einerseits durch die Ergänzungszulage andererseits durch die gegenständlichen empfangenen Leistungen. Somit wäre er einem Bediensteten über, welcher innerhalb seiner Besoldungsgruppe höherwertig verwendet wird, bessergestellt.Würde Paragraph 36 b, Absatz 3, GehG 1956 im Fall des Beschwerdeführers keine Anwendung finden, wären seine Mehrleistungen doppelt abgegolten; einerseits durch die Ergänzungszulage andererseits durch die gegenständlichen empfangenen Leistungen. Somit wäre er einem Bediensteten über, welcher innerhalb seiner Besoldungsgruppe höherwertig verwendet wird, bessergestellt.
Zu seiner abschließenden Forderung eines rückwirkenden Opting-Outs nach § 74a Abs. 4a GehG bleibt anzumerken, dass die diesbezügliche Regelung im Sinne des § 74 Abs. 4a GehG lediglich auf Funktionszulagen Bezug nehme. Diese würden jedoch nur bei einer dauerhaften Betrauung zuerkannt. Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdeführer aber eine Verwendungszulage nach § 75 GehG und eine Ergänzungszulage nach § 77a GehG zuerkannt worden. Eine Opting-Out Regelung hinsichtlich einer Verwendungs- oder Ergänzungszulage existiere nicht. Die Frage einer rückwirkenden Möglichkeit stelle sich somit nicht.Zu seiner abschließenden Forderung eines rückwirkenden Opting-Outs nach Paragraph 74 a, Absatz 4 a, GehG bleibt anzumerken, dass die diesbezügliche Regelung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG lediglich auf Funktionszulagen Bezug nehme. Diese würden jedoch nur bei einer dauerhaften Betrauung zuerkannt. Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdeführer aber eine Verwendungszulage nach Paragraph 75, GehG und eine Ergänzungszulage nach Paragraph 77 a, GehG zuerkannt worden. Eine Opting-Out Regelung hinsichtlich einer Verwendungs- oder Ergänzungszulage existiere nicht. Die Frage einer rückwirkenden Möglichkeit stelle sich somit nicht.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen das bisherige Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.04.2025 bekräftigt wurde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen das bisherige Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.04.2025 bekräftigt wurde.
Es werde beantragt,
den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben,
in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit festgestellt werde, dass keine zu Unrecht empfangenen Leistung vorlegen;
in eventu
dem angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit ausgesprochen werde, dass der Übergenuss in gutem Glauben empfangen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (Verwendungsgruppe E1) in der Justizanstalt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (Verwendungsgruppe E1) in der Justizanstalt römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Im nunmehr von der Rückforderung betroffenen Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.