Entscheidungsdatum
04.03.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W261 2191156-1/31E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über das Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2025 auf Wiederaufnahme des mit mündlich am 26.05.2020 und schriftlich am 03.06.2020 ausgefertigten Erkenntnisses, Zl. W261 2191156-1/22E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend den Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über das Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2025 auf Wiederaufnahme des mit mündlich am 26.05.2020 und schriftlich am 03.06.2020 ausgefertigten Erkenntnisses, Zl. W261 2191156-1/22E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend den Beschwerdeführer römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan:
A)
Das Ersuchen wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Emailnachricht vom 13.11.2025 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf den Tatbestand des § 69 AVG – „neue Tatsache“ - einen näher begründeten Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ein, das mit mündlich am 26.05.2020 verkündetem und schriftlich am 03.06.2020 ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. W261 2191156-1/22E, abgeschlossen worden war. Mit Emailnachricht vom 13.11.2025 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf den Tatbestand des Paragraph 69, AVG – „neue Tatsache“ - einen näher begründeten Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ein, das mit mündlich am 26.05.2020 verkündetem und schriftlich am 03.06.2020 ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. W261 2191156-1/22E, abgeschlossen worden war.
Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge diverse Auszüge und die Gerichtsakten betreffend das wiederaufzunehmende Verfahren ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Herr XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste im Jahr 2015 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste im Jahr 2015 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich am 26.05.2020 verkündetem und schriftlich über Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgendem: belangte Behörde) schriftlich am 03.06.2020 ausgefertigtem Erkenntnis im Beschwerdeweg den Status des Asylberechtigten zu und stellte seine Flüchtlingseigenschaft fest.
Diese Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem glaubhaften Vorbringen darlegen konnte, dass er zum christlichen Glauben konvertierte und am XXXX 2019 in der katholischen Kirche in XXXX getauft wurde. Der Beschwerdeführer wollte seinen Glauben offen ausleben, daher befürchtete er auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum von anderen Personen in seinem Herkunftsstaat getötet zu werden. Da nach Lage des Falles keine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kam und keine Asylausschlussgründe vorlagen, war ihm der Status des Asylberechtigten zu erteilen. Diese Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem glaubhaften Vorbringen darlegen konnte, dass er zum christlichen Glauben konvertierte und am römisch 40 2019 in der katholischen Kirche in römisch 40 getauft wurde. Der Beschwerdeführer wollte seinen Glauben offen ausleben, daher befürchtete er auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum von anderen Personen in seinem Herkunftsstaat getötet zu werden. Da nach Lage des Falles keine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kam und keine Asylausschlussgründe vorlagen, war ihm der Status des Asylberechtigten zu erteilen.
Der Beschwerdeführer lebt seither als Asylberechtigter in Österreich.
Die belangte Behörde stellte mit Emailnachricht vom 13.11.2025 Bundesverwaltungsgericht einen „Ersuchen um Prüfung gem. § 69 AVG – neue Tatsache“ des mit genanntem Erkenntnis abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, weil die belangte Behörde durch eine Anfrage der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.10.2025 darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019, quasi während seines Österreich-Aufenthaltes während der Erlassung seines negativen Bescheides vom 21.02.2018 und seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2020 eine Ehe nach islamischen Recht eingegangen wäre, obwohl dieser vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet habe, vom Islam zum Christentum gewechselt zu sein. Diese Begebenheit sei eine „neue Tatsache“, welche eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nach § 69 AVG rechtfertigen würde.Die belangte Behörde stellte mit Emailnachricht vom 13.11.2025 Bundesverwaltungsgericht einen „Ersuchen um Prüfung gem. Paragraph 69, AVG – neue Tatsache“ des mit genanntem Erkenntnis abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, weil die belangte Behörde durch eine Anfrage der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 16.10.2025 darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019, quasi während seines Österreich-Aufenthaltes während der Erlassung seines negativen Bescheides vom 21.02.2018 und seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2020 eine Ehe nach islamischen Recht eingegangen wäre, obwohl dieser vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet habe, vom Islam zum Christentum gewechselt zu sein. Diese Begebenheit sei eine „neue Tatsache“, welche eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 69, AVG rechtfertigen würde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die maßgebliche Rechtsgrundlage des in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lautet wie folgt:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn Paragraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
3.2. Die belangte Behörde war Partei im Beschwerdeverfahren, dessen Wiederaufnahme von dieser angeregt wird. Eine Partei kann gemäß § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG einen Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr stellen (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 32 VwGVG, K 24 und 26). Aufgrund der Erlassung des das Beschwerdeverfahren abschließenden, mündlich am 26.05.2020 verkündeten und über Antrag der belangten Behörde schriftlich am 03.06.2020 ausgefertigten Erkenntnisses ist diese Frist am 26.05.2023 abgelaufen. 3.2. Die belangte Behörde war Partei im Beschwerdeverfahren, dessen Wiederaufnahme von dieser angeregt wird. Eine Partei kann gemäß Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz VwGVG einen Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr stellen vergleiche auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 32, VwGVG, K 24 und 26). Aufgrund der Erlassung des das Beschwerdeverfahren abschließenden, mündlich am 26.05.2020 verkündeten und über Antrag der belangten Behörde schriftlich am 03.06.2020 ausgefertigten Erkenntnisses ist diese Frist am 26.05.2023 abgelaufen.
Das am 13.11.2025 gestellte Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist daher zurückzuweisen.
3.3. Soweit der Antrag als Anregung verstanden wird, das in Rede stehende Beschwerdeverfahren im Sinne des § 32 Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufzunehmen, ist festzuhalten, dass kein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme besteht (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0103). 3.3. Soweit der Antrag als Anregung verstanden wird, das in Rede stehende Beschwerdeverfahren im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufzunehmen, ist festzuhalten, dass kein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme besteht vergleiche VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0103).
3.4. Die von der belangten Behörde angeführte Begründung, dass das Vorliegen der oben genannten islamischen Heiratsurkunde des Beschwerdeführers eine neue Tatsache sei, welche eine Wiederaufnahme von Amts wegen rechtfertigen würde, stützt sich demnach auf den Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG. § 32 Abs. 3 VwGVG bestimmt jedoch, dass eine Wiederaufnahme von Amts wegen nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nur aus Gründen des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG, sohin wenn der Beschwerdeführer seinen Asylstatus erschlichen hätte, erfolgen kann. Sohin war dem Ersuchen der belangten Behörde vom 13.11.2025 schon aus diesem Grund nicht zu folgen, zumal die belangte Behörde gar nicht ausdrücklich behauptete, dass der Beschwerdeführer seinen Asylstatus erschlichen hätte. 3.4. Die von der belangten Behörde angeführte Begründung, dass das Vorliegen der oben genannten islamischen Heiratsurkunde des Beschwerdeführers eine neue Tatsache sei, welche eine Wiederaufnahme von Amts wegen rechtfertigen würde, stützt sich demnach auf den Tatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG bestimmt jedoch, dass eine Wiederaufnahme von Amts wegen nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nur aus Gründen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG, sohin wenn der Beschwerdeführer seinen Asylstatus erschlichen hätte, erfolgen kann. Sohin war dem Ersuchen der belangten Behörde vom 13.11.2025 schon aus diesem Grund nicht zu folgen, zumal die belangte Behörde gar nicht ausdrücklich behauptete, dass der Beschwerdeführer seinen Asylstatus erschlichen hätte.
3.5. Ungeachtet dessen kommt das Bundesverwaltungsgericht aus den nachstehenden Erwägungen zum Ergebnis, das Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufnehmen: 3.5. Ungeachtet dessen kommt das Bundesverwaltungsgericht aus den nachstehenden Erwägungen zum Ergebnis, das Beschwerdeverfahren nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufnehmen:
3.5.1. Gemäß der Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG ist eine amtswegige Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nur dann möglich, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (§ 32 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Erfüllung dieses Tatbestands prima vista, jedoch ohne genaue Prüfung des Sachverhaltes im vorliegenden Fall – in welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten wegen der angenommenen Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus Gründen seiner als glaubhaft gemachten Konversion vom Islam zum Christentum zuerkannt wurde, und er laut der von der belangten Behörde vorgelegten islamischen Heiratsurkunde der Botschaft der Iranischen Republik Afghanistan – Teheran vom XXXX 2021 am XXXX 2019 eine Ehe nach islamischen Ritus geschlossen hat – im Raum stehen könnte (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2021/19/0044; 15.10.2020, Ra 2020/18/0300). 3.5.1. Gemäß der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG ist eine amtswegige Wiederaufnahme nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nur dann möglich, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Paragraph 32, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Erfüllung dieses Tatbestands prima vista, jedoch ohne genaue Prüfung des Sachverhaltes im vorliegenden Fall – in welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten wegen der angenommenen Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus Gründen seiner als glaubhaft gemachten Konversion vom Islam zum Christentum zuerkannt wurde, und er laut der von der belangten Behörde vorgelegten islamischen Heiratsurkunde der Botschaft der Iranischen Republik Afghanistan – Teheran vom römisch 40 2021 am römisch 40 2019 eine Ehe nach islamischen Ritus geschlossen hat – im Raum stehen könnte vergleiche VwGH 05.09.2024, Ra 2021/19/0044; 15.10.2020, Ra 2020/18/0300).
3.5.2. Zu beachten ist allerdings, dass die nationale Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG im asylrechtlichen Zusammenhang einen Tatbestand abbildet, den die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) in ihrem Art. 14 Abs. 3 lit. b unionsrechtlich für die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft vorsieht. Konkret erkennen dieser Bestimmung zufolge die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass „eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war“ (vgl. die englische Sprachfassung: „… misrepresentation or omission of facts …“, sowie die französische Sprachfassung: „… des altérations ou omissions de faits …“). 3.5.2. Zu beachten ist allerdings, dass die nationale Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG im asylrechtlichen Zusammenhang einen Tatbestand abbildet, den die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) in ihrem Artikel 14, Absatz 3, Litera b, unionsrechtlich für die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft vorsieht. Konkret erkennen dieser Bestimmung zufolge die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass „eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war“ vergleiche die englische Sprachfassung: „… misrepresentation or omission of facts …“, sowie die französische Sprachfassung: „… des altérations ou omissions de faits …“).
Die das (materielle) Asylrecht in den Mitgliedstaaten präformierende Statusrichtlinie sieht diesbezüglich also einen Tatbestand für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor, den der nationale Gesetzgeber lediglich im Rahmen der Bestimmungen über die Wiederaufnahme umsetzt.
3.5.3. Dies ist für sich genommen insofern unionsrechtlich unproblematisch, als die Erfüllung dieses Tatbestands die Wiederaufnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens ermöglicht, das in der Folge zu einer Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führen kann. Im Ergebnis ist dadurch die von der Statusrichtlinie vorgesehene „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft“ auch bei einer falschen Darstellung oder dem Verschweigen von für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ursprünglich ausschlaggebenden Tatsachen gewährleistet (ohne dass es einer nationalen Umsetzung des Art. 14 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie in Form eines Aberkennungsgrundes – wie in den Tatbeständen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 – in dieser Hinsicht zwingend bedürfte). 3.5.3. Dies ist für sich genommen insofern unionsrechtlich unproblematisch, als die Erfüllung dieses Tatbestands die Wiederaufnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens ermöglicht, das in der Folge zu einer Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führen kann. Im Ergebnis ist dadurch die von der Statusrichtlinie vorgesehene „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft“ auch bei einer falschen Darstellung oder dem Verschweigen von für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ursprünglich ausschlaggebenden Tatsachen gewährleistet (ohne dass es einer nationalen Umsetzung des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie in Form eines Aberkennungsgrundes – wie in den Tatbeständen nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 – in dieser Hinsicht zwingend bedürfte).
3.5.4. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass – neben Verfahren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes – auch Verfahren zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft, sohin auch ein solches nach Art. 14 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie, den in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) für diese Verfahren vorgesehenen Garantien genügen müssen. 3.5.4. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass – neben Verfahren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes – auch Verfahren zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft, sohin auch ein solches nach Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie, den in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) für diese Verfahren vorgesehenen Garantien genügen müssen.
In diesem Zusammenhang hegt das Bundesverwaltungsgericht Zweifel, dass ein Verfahren in den Grenzen der Wiederaufnahme nach § 32 VwGVG den zwingenden Vorschriften der Verfahrensrichtlinie vollinhaltlich entsprechen würde: In diesem Zusammenhang hegt das Bundesverwaltungsgericht Zweifel, dass ein Verfahren in den Grenzen der Wiederaufnahme nach Paragraph 32, VwGVG den zwingenden Vorschriften der Verfahrensrichtlinie vollinhaltlich entsprechen würde:
3.5.4.1. So sieht Art. 46 Abs. 1 lit. c Verfahrensrichtlinie (auch) für Entscheidungen über die Aberkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Art. 14 oder 19 der Statusrichtlinie einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht vor, der eine umfassende Ex-nunc-Prüfung gewährleisten muss, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt (Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie). 3.5.4.1. So sieht Artikel 46, Absatz eins, Litera c, Verfahrensrichtlinie (auch) für Entscheidungen über die Aberkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Artikel 14, oder 19 der Statusrichtlinie einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht vor, der eine umfassende Ex-nunc-Prüfung gewährleisten muss, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt (Artikel 46, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie).
Die Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG eröffnet aber lediglich wieder das Beschwerdeverfahren vor dem (hier: Bundes-)Verwaltungsgericht, das mit einem – prinzipiell die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigenden – Erkenntnis oder Beschluss endet. Gegen eine solche Entscheidung steht nur mehr eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG offen. Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, VwGVG eröffnet aber lediglich wieder das Beschwerdeverfahren vor dem (hier: Bundes-)Verwaltungsgericht, das mit einem – prinzipiell die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigenden – Erkenntnis oder Beschluss endet. Gegen eine solche Entscheidung steht nur mehr eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG offen.
Eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG genügt den Anforderungen nach Art. 46 Abs. 1 iVm Abs. 3 Verfahrensrichtlinie schon dem Grunde nach nicht, weil der Verfassungsgerichtshof über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur soweit erkennt, als ein:e Beschwerdeführer:in behauptet, durch diese in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt zu sein. Überdies entscheidet der Verfassungsgerichtshof lediglich kassatorisch ex tunc (vgl. Eberhard in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek [Hrsg.], VfGG, § 87, Rz 9 mwH). Eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG genügt den Anforderungen nach Artikel 46, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Verfahrensrichtlinie schon dem Grunde nach nicht, weil der Verfassungsgerichtshof über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur soweit erkennt, als ein:e Beschwerdeführer:in behauptet, durch diese in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt zu sein. Überdies entscheidet der Verfassungsgerichtshof lediglich kassatorisch ex tunc vergleiche Eberhard in Eberhard/Fuchs/Kneihs/Vašek [Hrsg.], VfGG, Paragraph 87,, Rz 9 mwH).
Der Rechtsbehelf der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist wiederum nur zulässig, wenn die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3.5.4.2. Selbst unter der Annahme, dass eine Revision unter den genannten Einschränkungen mit Blick auf ihre Zulässigkeit einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 46 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie dem Grunde nach darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 und 3 VwGG einen Beschluss oder ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufhebend primär ex tunc entscheidet, was den Anforderungen des Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie entgegensteht. 3.5.4.2. Selbst unter der Annahme, dass eine Revision unter den genannten Einschränkungen mit Blick auf ihre Zulässigkeit einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Artikel 46, Absatz eins, Verfahrensrichtlinie dem Grunde nach darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 2 und 3 VwGG einen Beschluss oder ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufhebend primär ex tunc entscheidet, was den Anforderungen des Artikel 46, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie entgegensteht.
Dabei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden kann und diesfalls den maßgeblichen Sachverhalt (allenfalls unter Beauftragung des Verwaltungsgerichts mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens) festzustellen hat. Diese Möglichkeit steht aber nur offen, wenn die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dabei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheiden kann und diesfalls den maßgeblichen Sachverhalt (allenfalls unter Beauftragung des Verwaltungsgerichts mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens) festzustellen hat. Diese Möglichkeit steht aber nur offen, wenn die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
Ginge man also davon aus, dass eine Revision einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der Verfahrensrichtlinie bildet, wäre im gegenständlichen Zusammenhang die Einschränkung der Sachentscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in § 42 Abs. 4 VwGG auf das Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis mit Blick auf Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie unangewendet zu lassen. Dies hätte zur Folge, dass in Konstellationen, in denen ein bundesverwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren, das ursprünglich mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten endete, wegen einer Handlung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie wiederaufgenommen und in der Folge mit der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgeschlossen wird, im Falle der Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshof stets in der Sache selbst entscheiden müsste, um den Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie zu genügen bzw. der unionsrechtlichen Verfahrensvorschrift zum Durchbruch zu verhelfen. Ginge man also davon aus, dass eine Revision einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der Verfahrensrichtlinie bildet, wäre im gegenständlichen Zusammenhang die Einschränkung der Sachentscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Paragraph 42, Absatz 4, VwGG auf das Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis mit Blick auf Artikel 46, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie unangewendet zu lassen. Dies hätte zur Folge, dass in Konstellationen, in denen ein bundesverwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren, das ursprünglich mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten endete, wegen einer Handlung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie wiederaufgenommen und in der Folge mit der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgeschlossen wird, im Falle der Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshof stets in der Sache selbst entscheiden müsste, um den Voraussetzungen des Artikel 46, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie zu genügen bzw. der unionsrechtlichen Verfahrensvorschrift zum Durchbruch zu verhelfen.
3.5.4.3. Doch selbst unter diesen Maßgaben könnte ein Revisionsverfahren der Anforderung des Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie nicht entsprechen: 3.5.4.3. Doch selbst unter diesen Maßgaben könnte ein Revisionsverfahren der Anforderung des Artikel 46, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie nicht entsprechen:
Nach dieser Bestimmung haben Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwächst hingegen mit ihrer Erlassung in Rechtskraft, wobei für die Frist der Erhebung einer Revision keine aufschiebende Wirkung vorgesehen ist; erst mit einer Revision kann ein Antrag gestellt werden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 30 Abs. 2 VwGG). Für den Fall, dass gegenüber einem Fremden, dem in einem im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie wiederaufgenommenen Verfahren weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, findet Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie also keine innerstaatliche Entsprechung. (Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass auch Fremde, die gemäß Art. 46 Abs. 1 lit. c Verfahrensrichtlinie von einer Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach Art. 45 leg.cit. betroffen sind, „Antragsteller“ im Sinne des Art. 46 Abs. 5 leg.cit. darstellen). Nach dieser Bestimmung haben Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwächst hingegen mit ihrer Erlassung in Rechtskraft, wobei für die Frist der Erhebung einer Revision keine aufschiebende Wirkung vorgesehen ist; erst mit einer Revision kann ein Antrag gestellt werden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG). Für den Fall, dass gegenüber einem Fremden, dem in einem im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie wiederaufgenommenen Verfahren weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, findet Artikel 46, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie also keine innerstaatliche Entsprechung. (Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass auch Fremde, die gemäß Artikel 46, Absatz eins, Litera c, Verfahrensrichtlinie von einer Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach Artikel 45, leg.cit. betroffen sind, „Antragsteller“ im Sinne des Artikel 46, Absatz 5, leg.cit. darstellen).
3.5.4.4. Bei diesen Erwägungen kann bereits dahingestellt bleiben, ob ein Wiederaufnahmeverfahren bzw. ein wiederaufgenommenes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den in Art. 45 Verfahrensrichtlinie umschriebenen Vorschriften für Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes entspricht. Insbesondere Art. 45 Abs. 1 lit. b Verfahrensrichtlinie verweist auf mehrere Garantien des Kapitels II der Richtlinie (Art. 12 Abs. 1 lit. b sowie Art. 14 bis 17), deren vollumfängliche Gewährleistung in einem Wiederaufnahmeverfahren oder wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren in Zweifel steht (so könnte in bestimmten Fällen – mangels diesbezüglicher Entsprechung in der innerstaatlichen Bestimmung des § 20 AsylG 2005 – ein Widerspruch zu Art. 15 Abs. 3 lit. b Verfahrensrichtlinie entstehen; zu ähnlichen Bedenken vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 71). 3.5.4.4. Bei diesen Erwägungen kann bereits dahingestellt bleiben, ob ein Wiederaufnahmeverfahren bzw. ein wiederaufgenommenes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den in Artikel 45, Verfahrensrichtlinie umschriebenen Vorschriften für Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes entspricht. Insbesondere Artikel 45, Absatz eins, Litera b, Verfahrensrichtlinie verweist auf mehrere Garantien des Kapitels römisch zwei der Richtlinie (Artikel 12, Absatz eins, Litera b, sowie Artikel 14 bis 17), deren vollumfängliche Gewährleistung in einem Wiederaufnahmeverfahren oder wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren in Zweifel steht (so könnte in bestimmten Fällen – mangels diesbezüglicher Entsprechung in der innerstaatlichen Bestimmung des Paragraph 20, AsylG 2005 – ein Widerspruch zu Artikel 15, Absatz 3, Litera b, Verfahrensrichtlinie entstehen; zu ähnlichen Bedenken vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, Rz 71).
3.5.5. Es ist sohin nicht zu erkennen, dass es im Weg einer (unionsrechtskonformen) Gesetzesinterpretation möglich wäre, dem eine Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Tatbestand des Art. 14 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie durch eine Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemäß der innerstaatlichen Rechtsvorschrift nach § 32 VwGVG zu entsprechen, weil wesentliche Verfahrensgarantien nach der Verfahrensrichtlinie – insbesondere jene betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 46 – in einem derartigen Verfahren nicht zur Anwendung gelangen (können). 3.5.5. Es ist sohin nicht zu erkennen, dass es im Weg einer (unionsrechtskonformen) Gesetzesinterpretation möglich wäre, dem eine Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Tatbestand des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie durch eine Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemäß der innerstaatlichen Rechtsvorschrift nach Paragraph 32, VwGVG zu entsprechen, weil wesentliche Verfahrensgarantien nach der Verfahrensrichtlinie – insbesondere jene betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46, – in einem derartigen Verfahren nicht zur Anwendung gelangen (können).
Dies hat zur Konsequenz, dass das hier in Rede stehende asylrechtliche Beschwerdeverfahren, das mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer endete, vom Bundesverwaltungsgericht nicht gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG wiederaufgenommen werden kann, weil diese Bestimmung im gegenständlichen Zusammenhang unangewendet zu bleiben hat (vgl. insoweit – zur Unmöglichkeit einer Wiederaufnahme nach nationalem Recht bei einem mit nova reperta begründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz – VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, nach EuGH 09.09.2021, XY, C-18/20). Dies hat zur Konsequenz, dass das hier in Rede stehende asylrechtliche Beschwerdeverfahren, das mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer endete, vom Bundesverwaltungsgericht nicht gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG wiederaufgenommen werden kann, weil diese Bestimmung im gegenständlichen Zusammenhang unangewendet zu bleiben hat vergleiche insoweit – zur Unmöglichkeit einer Wiederaufnahme nach nationalem Recht bei einem mit nova reperta begründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz – VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, nach EuGH 09.09.2021, XY, C-18/20).
3.6. Damit bleibt festzuhalten, dass der österreichische Gesetzgeber den Tatbestand des Art. 14 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht umgesetzt hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann sich nun auch nicht unmittelbar auf diese Bestimmung stützen, um dem Beschwerdeführer (im Falle eines tatsächlichen, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebenden Vorliegens einer falschen Darstellung oder des Verschweigens von Tatsachen seinerseits) abzuerkennen, weil eine Richtlinie(nbestimmung) nur zugunsten des Einzelnen und zulasten des mit einer Umsetzung säumigen Mitgliedstaats unmittelbar Anwendung finden kann. Eine nicht umgesetzte Richtlinie begründet keine Rechte des Mitgliedstaats zulasten des Rechtsunterworfenen; dieser kann sich bei Ausübung seiner Hoheitsgewalt folglich nicht zulasten des Einzelnen auf eine nicht umgesetzte Richtlinienbestimmung berufen (s. grundlegend EuGH 08.10.1987, Kolpinghuis Nijmegen, C80/86; vgl. auch VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, und 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwH). 3.6. Damit bleibt festzuhalten, dass der österreichische Gesetzgeber den Tatbestand des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht umgesetzt hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann sich nun auch nicht unmittelbar auf diese Bestimmung stützen, um dem Beschwerdeführer (im Falle eines tatsächlichen, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebenden Vorliegens einer falschen Darstellung oder des Verschweigens von Tatsachen seinerseits) abzuerkennen, weil eine Richtlinie(nbestimmung) nur zugunsten des Einzelnen und zulasten des mit einer Umsetzung säumigen Mitgliedstaats unmittelbar Anwendung finden kann. Eine nicht umgesetzte Richtlinie begründet keine Rechte des Mitgliedstaats zulasten des Rechtsunterworfenen; dieser kann sich bei Ausübung seiner Hoheitsgewalt folglich nicht zulasten des Einzelnen auf eine nicht umgesetzte Richtlinienbestimmung berufen (s. grundlegend EuGH 08.10.1987, Kolpinghuis Nijmegen, C80/86; vergleiche auch VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, und 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwH).
Es liegt somit am Gesetzgeber, den nach Art. 14 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie vorgesehenen Tatbestand für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in nationales Recht umzusetzen (vgl. in anderem Zusammenhang zum Erfordernis der richtlinienkonformen Umsetzung des Art. 15 lit. b Statusrichtlinie VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Es liegt somit am Gesetzgeber, den nach Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie vorgesehenen Tatbestand für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in nationales Recht umzusetzen vergleiche in anderem Zusammenhang zum Erfordernis der richtlinienkonformen Umsetzung des Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits am 01.07.2026 die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Statusverordnung) in Geltung treten wird, die in ihrem Art. 14 Abs. 1 lit. c einen zu Art. 14 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie inhaltlich gleichen Tatbestand für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft normiert. Art. 14 Abs. 1 lit. c Statusverordnung wird sodann für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (bzw. im Beschwerdeweg für das Bundesverwaltungsgericht) als unmittelbar anwendbares Unionsrecht heranzuziehen sein. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits am 01.07.2026 die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Statusverordnung) in Geltung treten wird, die in ihrem Artikel 14, Absatz eins, Litera c, einen zu Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie inhaltlich gleichen Tatbestand für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft normiert. Artikel 14, Absatz eins, Litera c, Statusverordnung wird sodann für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (bzw. im Beschwerdeweg für das Bundesverwaltungsgericht) als unmittelbar anwendbares Unionsrecht heranzuziehen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
amtswegige Wiederaufnahme Fristablauf Rechtsanschauung des VwGH Rechtsanspruch Unionsrecht verspäteter Antrag Verspätung Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2191156.1.00Im RIS seit
30.03.2026Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026