TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/4 W235 2335019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.03.2026

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art12
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W235 2335024-1/4E

W235 2335022-1/4E

W235 2335019-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , diese gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026, Zl. 1453681110-251418266 (ad 1.), Zl. 1453683202-251418304 (ad 2.) und Zl. 1453678006-251418355 (ad 3.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , diese gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026, Zl. 1453681110-251418266 (ad 1.), Zl. 1453683202-251418304 (ad 2.) und Zl. 1453678006-251418355 (ad 3.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des im Antragszeitpunkt noch minderjährigen, im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Zugehörige der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Sie reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 27.10.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Zweitbeschwerdeführer von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, ein Schengen-Visum für acht Tage im Zeitraum XXXX .06.2025 bis XXXX .07.2025 erteilt worden war (vgl. AS 9 im Akt des Zweitbeschwerdeführers). Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Zweitbeschwerdeführer von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, ein Schengen-Visum für acht Tage im Zeitraum römisch 40 .06.2025 bis römisch 40 .07.2025 erteilt worden war vergleiche AS 9 im Akt des Zweitbeschwerdeführers).

1.2. Am Tag der Antragstellungen wurden die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie übereinstimmend angaben, Staatsangehörige von Afghanistan sowie Zugehörige der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs zu sein. Sie seien gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter bzw. Schwester (= Drittbeschwerdeführerin) gereist und würden an keinen Krankheiten leiden.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihrer eigenen Erstbefragung vor, dass ihre Angaben auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gelten würden, die sich seit ihrer Geburt in der Obhut der Erstbeschwerdeführerin befinde. In Österreich würden ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam am XXXX .10.2025 mit dem Flugzeug in ein der Erstbeschwerdeführerin unbekanntes Land gereist und hätten sich von dort aus weiter nach Österreich begeben, wo sie am 27.10.2025 angekommen seien. Um Asyl habe die Erstbeschwerdeführerin nirgends angesucht. Sie habe auch von keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten und sie als Minderheit verfolgt und als Ungläubige beschimpft werden würden. Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihrer eigenen Erstbefragung vor, dass ihre Angaben auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gelten würden, die sich seit ihrer Geburt in der Obhut der Erstbeschwerdeführerin befinde. In Österreich würden ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam am römisch 40 .10.2025 mit dem Flugzeug in ein der Erstbeschwerdeführerin unbekanntes Land gereist und hätten sich von dort aus weiter nach Österreich begeben, wo sie am 27.10.2025 angekommen seien. Um Asyl habe die Erstbeschwerdeführerin nirgends angesucht. Sie habe auch von keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten und sie als Minderheit verfolgt und als Ungläubige beschimpft werden würden.

In seiner eigenen Erstbefragung gab der Zweitbeschwerdeführer ergänzend an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe den Entschluss zur Ausreise gefasst. Sie seien am XXXX .10.2025 in ein ihm unbekanntes Land gereist und hätten sich von dort aus weiter nach Österreich begeben. Hier seien sie seit 27.10.2025 aufhältig. Um Asyl habe er in keinem anderen Land angesucht und der Zweitbeschwerdeführer habe auch kein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Zu seinem Fluchtgrund sagte er aus, dass die Erstbeschwerdeführerin Näheres wisse und er in die Geschichte nicht involviert gewesen sei. In seiner eigenen Erstbefragung gab der Zweitbeschwerdeführer ergänzend an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe den Entschluss zur Ausreise gefasst. Sie seien am römisch 40 .10.2025 in ein ihm unbekanntes Land gereist und hätten sich von dort aus weiter nach Österreich begeben. Hier seien sie seit 27.10.2025 aufhältig. Um Asyl habe er in keinem anderen Land angesucht und der Zweitbeschwerdeführer habe auch kein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Zu seinem Fluchtgrund sagte er aus, dass die Erstbeschwerdeführerin Näheres wisse und er in die Geschichte nicht involviert gewesen sei.

Im Zuge der Erstbefragungen legten die Beschwerdeführer ihre afghanischen Tazkira vor.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG vom 28.10.2025 ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Norwegen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 10.11.2025 übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 51 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 28.10.2025 ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Norwegen die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 10.11.2025 übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 51 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.10.2025 ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Norwegen. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.10.2025 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Norwegen.

Aufgrund einer Nachfrage der norwegischen Dublinbehörde übermittelte ihr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.11.2025 die Informationen des Bundesministeriums für Inneres über die Erteilung des Schengen-Visums an den Zweitbeschwerdeführer, was von der norwegischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 07.11.2025 letztlich bestätigt wurde.

In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.12.2025 ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO betreffend den Zweitbeschwerdeführer sowie ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 11 Dublin III-VO betreffend die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen an Norwegen. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.12.2025 ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO betreffend den Zweitbeschwerdeführer sowie ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 11, Dublin III-VO betreffend die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen an Norwegen.

Mit Schreiben vom 06.01.2026 stimmte die norwegische Dublinbehörde der Übernahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu und ergänzte dahingehend, dass die norwegische Botschaft in Neu Delhi kontaktiert wurde und bestätigt hat, dass auch für die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen wie für den Zweitbeschwerdeführer Visa ausgestellt worden waren. Mit Schreiben vom 06.01.2026 stimmte die norwegische Dublinbehörde der Übernahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu und ergänzte dahingehend, dass die norwegische Botschaft in Neu Delhi kontaktiert wurde und bestätigt hat, dass auch für die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen wie für den Zweitbeschwerdeführer Visa ausgestellt worden waren.

Da die Beschwerdeführer seit 19.11.2025 nicht mehr an der Betreuungsstelle anwesend waren, wurde den norwegischen Behörden am 13.01.2026 die Aussetzung des Verfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate bekannt gegeben.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Norwegen zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Norwegen zulässig ist.

Da die Beschwerdeführer seit 20.11.2025 untergetaucht sind und auch in der Folge vom Bundesamt keine Meldeadresse ermittelt werden konnte, wurden die Bescheide gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG mittels Hinterlegung im Akt per 20.01.2026 zugestellt. Da die Beschwerdeführer seit 20.11.2025 untergetaucht sind und auch in der Folge vom Bundesamt keine Meldeadresse ermittelt werden konnte, wurden die Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG mittels Hinterlegung im Akt per 20.01.2026 zugestellt.

3.1. Am 29.01.2026 gab die nunmehrige Vertretung der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung vom 28.01.2026 bekannt und ersuchte um Informationen betreffend den Verfahrenstand.

3.2. Gegen die Bescheide vom 19.01.2026 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 02.02.2026 Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt auf die massiven Mängel im norwegischen Asylverfahren und die konkret von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und auf ihre persönliche Situation in Österreich nicht eingehe. Die Begründung des Bundesamtes, warum keine Einvernahme durchgeführt worden sei, sei nicht verständlich angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer über ihre Rechtsvertretung den Bescheid problemlos erhalten hätten, dass dem Bundesamt das Vollmachtverhältnis bekannt gewesen sei und, dass das Bundesamt keinen Versuch unternommen habe, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer festzustellen und eine Ladung zuzustellen. Die Beschwerdeführer hätten ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung ihrer Asylverfahren in Österreich. Sie seien nicht untergetaucht, seien zur Mitwirkung bereit und wünschten ihre Fluchtgründe persönlich erklären zu dürfen. Die Vorgehensweise der Behörde, die Asylanträge der Beschwerdeführer ohne eine Einvernahme abzuweisen, obwohl sie erreichbar gewesen wären, sei rechtswidrig und die Verfahren seien daher mangelhaft.

Ferner scheine das Bundesamt auf die aktuellen Ereignisse zur Behandlung von Asylwerbern in Norwegen nicht eingegangen zu sein. Die Situation von Flüchtlingen in Norwegen lasse eine Abschiebung der Beschwerdeführer nicht zu. Die Beschwerdeführer hätten konkrete Gründe angegeben, die sie an ihrer Sicherheit in Norwegen zweifeln ließen und sie wären gefährdet, in Norwegen menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführer seien eine höchst vulnerable Familie, die in Norwegen keinerlei Unterstützung oder Hilfe zu erwarten habe. Hingegen fänden sie in Österreich bereits ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren auch vorgebracht, dass sie in Norwegen einer existenziellen Notlage ausgesetzt wären. Ein bloß allgemeiner Verweis auf „die Länderberichte“ könne eine Ermittlung der Behörde nicht ersetzen, insbesondere wenn auf das individuelle Vorbringen nicht eingegangen werde, obwohl die Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte geliefert hätten, die an einer menschenrechtskonformen Behandlung zweifeln ließen. Aus aktuellen Berichten ergebe sich, dass die Versorgung von Asylwerbern in Norwegen äußerst mangelhaft sei. Die Beschwerdeführer hätten besondere Gründe glaubhaft gemacht, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprächen und auch für ihre bereits erfolgte Verwurzelung in Österreich. Festzustellen wäre gewesen, dass die Beschwerdeführer nach den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen hätten. Den Beschwerdeführern sei es, abgesehen vom eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache, bereits gelungen ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, das ihnen bei ihrer weiteren Integration in Österreich behilflich sein werde, zumal sie auch konkrete familiäre Anknüpfungspunkte besitzen würden, was vom Bundesamt aber nicht untersucht worden sei. Ein Verweis auf die ohnehin nicht geringfügige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer könne diese Tatsachen nicht entkräften und könne daher allein kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des im Antragszeitpunkt minderjährigen, im Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsbürger von Afghanistan und gehören der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Sie verließen Afghanistan und begaben sich nach Indien, wo ihnen von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi Schengen-Visa für acht Tage im Zeitraum XXXX .06.2025 bis XXXX .07.2025 erteilt worden waren. In der Folge gelangten die Beschwerdeführer gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 27.10.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellungen in Österreich in Besitz von norwegischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des im Antragszeitpunkt minderjährigen, im Entscheidungszeitpunkt volljährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsbürger von Afghanistan und gehören der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Sie verließen Afghanistan und begaben sich nach Indien, wo ihnen von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi Schengen-Visa für acht Tage im Zeitraum römisch 40 .06.2025 bis römisch 40 .07.2025 erteilt worden waren. In der Folge gelangten die Beschwerdeführer gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 27.10.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellungen in Österreich in Besitz von norwegischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.12.2025 Aufnahmegesuche an Norwegen, welche von der norwegischen Dublinbehörde am 06.01.2026 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Norwegens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der norwegischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 13.01.2026 mitgeteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.12.2025 Aufnahmegesuche an Norwegen, welche von der norwegischen Dublinbehörde am 06.01.2026 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Norwegens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist in den gegenständlichen Fällen auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführer untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der norwegischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 13.01.2026 mitgeteilt.

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Norwegen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Norwegen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

In Österreich leben die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet bestand zwischen den Beschwerdeführern und den genannten Angehörigen weder ein gemeinsamer Haushalt noch werden wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur festgestellt. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer seit 20.11.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügen.

1.2. Zum norwegischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Norwegen.

Zum norwegischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Norwegen wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

Die Norwegische Direktion für Einwanderung (Utlendingsdirektoratet, UDI) ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen und somit auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig (UDI o.D.a). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o.D.b; vgl. NOAS o.D). Die Norwegische Direktion für Einwanderung (Utlendingsdirektoratet, UDI) ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen und somit auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig (UDI o.D.a). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o.D.b; vergleiche NOAS o.D).

b). Dublin-Rückkehrer:

Wenn ein Rückkehrer zuvor noch keinen Asylantrag in Norwegen gestellt hat, wird er bei seiner Ankunft zur Registrierung eines Asylantrags weitergeleitet. Die Überstellung nach Norwegen hat keine nachteiligen Auswirkungen, und der Fall wird wie gewohnt weiterbearbeitet. Wenn der Antrag bereits von der Rechtsmittelinstanz (Immigration Appeals Board, UNE) abgelehnt wurde, leitet die norwegische Polizei das Verfahren zur Rückführung ins Heimatland bzw. ein sicheres Drittland ein (EUAA 25.4.2023).

Ein Rückkehrer wird in das Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die Registrierung seines Asylantrags erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird (EUAA 25.4.2023).

c). Non-Refoulement:

Niemand darf in ein Land zurückgeschickt werden, in dem ihm Folter oder Misshandlung drohen, auch nicht Personen, denen kein internationaler Schutz gewährt wird. Dieser Schutz vor Refoulement ist ein grundlegendes Prinzip des norwegischen und internationalen Rechts und wird stets beachtet (UNE 26.2.2025).

Norwegen hält am Grundsatz des Non-Refoulement fest und stellt sicher, dass Asylanträge individuell geprüft werden. Schutzbedürftige Personen erhalten Asyl, während andere zur freiwilligen Ausreise oder zur Ausreise mit Unterstützung aufgefordert werden. Personen, die dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden abgeschoben und gegebenenfalls in der Immigrationshafteinrichtung der Polizei untergebracht, wo die Haftbedingungen durch Lockerung der Beschränkungen verbessert worden sind (UNHRC 20.12.2024).

d). Versorgung:

In Norwegen ist allen Asylwerbern bei ihrer Ankunft eine kostenlose Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung anzubieten (EUAA 25.4.2023; vgl. UDI o.D.c). Antragsteller werden in das Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die Registrierung eines Asylantrags erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird (EUAA 25.4.2023). In Norwegen ist allen Asylwerbern bei ihrer Ankunft eine kostenlose Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung anzubieten (EUAA 25.4.2023; vergleiche UDI o.D.c). Antragsteller werden in das Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die Registrierung eines Asylantrags erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird (EUAA 25.4.2023).

Das norwegische Aufnahmesystem umfasst zwei Bereiche: zum einen überwacht die Einwanderungsbehörde (UDI) die Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringungsmöglichkeiten, der finanziellen Unterstützung und der Informationsprogramme. Der zweite Akteur ist das reguläre Gesundheits- und Sozialsystem. Schutzsuchende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Gesundheits- und Sozialleistungen (EUAA 25.4.2023).

Auf der Netzseite von UDI sind nach Regionen unterteilt, Adressen der Unterbringungszentren zu finden (UDI o.D.g).

Je nach Art der Unterkunft, umfasst das Angebot das Recht auf Sachleistungen und/oder eine Beihilfe zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Medikamente, Transport usw. Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Bewohner nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse durch ein Gehalt, andere Einkünfte oder Ersparnisse zu decken. Weiters kann beispielsweise eine Beihilfe für Fahrtkosten, etc. gewährt werden. Antragsteller müssen in einem Unterbringungszentrum leben, um Zugang zu den Unterstützungsleistungen zu haben (EUAA 25.4.2023; vgl. UDI o.D.d). Je nach Art der Unterkunft, umfasst das Angebot das Recht auf Sachleistungen und/oder eine Beihilfe zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Medikamente, Transport usw. Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Bewohner nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse durch ein Gehalt, andere Einkünfte oder Ersparnisse zu decken. Weiters kann beispielsweise eine Beihilfe für Fahrtkosten, etc. gewährt werden. Antragsteller müssen in einem Unterbringungszentrum leben, um Zugang zu den Unterstützungsleistungen zu haben (EUAA 25.4.2023; vergleiche UDI o.D.d).

Materielle Aufnahmebedingungen werden während des gesamten Asylverfahrens und darüber hinaus bis zur Übersiedlung in eine Gemeinde, bis zur freiwilligen Ausreise oder bis zur Rückführung (einschließlich Dublin-Überstellungen) gewährt. Abgelehnte Antragsteller (endgültige Ablehnung) erhalten bis zu ihrer Rückführung Leistungen, die um 25 bis 40 % gekürzt werden (EUAA 25.4.2023).

In Norwegen gibt es auch die Integrationsaufnahmeeinrichtung Kristiansand. Diese bietet ein Vollzeit-Ausbildungsprogramm für Personen, denen eine Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen erteilt wurde oder die voraussichtlich eine solche erhalten werden. Das Ziel des Vollzeit-Ausbildungsprogramms ist es, ihnen zu ermöglichen, eine Beschäftigung zu finden und ihnen den Übergang in die norwegische Gesellschaft zu erleichtern. Die Beantragung einer Unterkunft in einer Integrationsaufnahmeeinrichtung und die Teilnahme am Vollzeit-Ausbildungsprogramm sind freiwillig. Man erhält dort die gleiche finanzielle Unterstützung wie in einer normalen Aufnahmeeinrichtung und einen individuellen Plan mit klar definierten Zielen und Aktivitäten (UDI o.D.h).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Norwegen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das norwegische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Norwegen den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu ihrer gemeinsamen Ausreise aus Afghanistan, zur Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung, die vom Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen bestätigt wurden, sowie aus den Akteninhalten.

Dass die Beschwerdeführer in Besitz von norwegischen Schengen-Visa waren, die für acht Tage im Zeitraum XXXX .06.2025 bis XXXX .07.2025 gültig waren, sie sohin im Zeitpunkt der Antragstellungen in Österreich in Besitz von norwegischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere betreffend den Zweitbeschwerdeführer aus der unbedenklichen VIS-Abfrage bzw. VIS-Auskunft des Bundesministeriums für Inneres, sowie betreffend alle drei Beschwerdeführer aus dem Schreiben der norwegischen Dublinbehörde vom 06.01.2026, in welchem diese bestätigte, dass für die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen ebensolche Visa wie für den Zweitbeschwerdeführer ausgestellt wurden (vgl. AS 77 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Demgegenüber sind die Angaben der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers in ihren jeweiligen Erstbefragungen, sie hätten keine Visa erhalten, tatsachenwidrig. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer von Afghanistan nach Indien begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass den Beschwerdeführern von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi diese Visa erteilt wurden und sich kein Hinweis dahin ergibt, dass die Beschwerdeführer nicht nach Indien gereist sind, um zu diesen Visa zu gelangen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin angab, über ein ihr unbekanntes Land gereist zu sein (und dies vom Zweitbeschwerdeführer bestätigt wurde), was jedoch nicht bedeutet, dass die Beschwerdeführer nicht in Indien waren, sondern lediglich, dass sie nicht wissen, in welchem Land sie sich vor der Weiterreise nach Österreich aufgehalten haben. Dies ist vor dem Hintergrund ihrer mangelnden Schulbildung durchaus nachvollziehbar. Aufgrund der von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi erteilten Visa geht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls von einem Aufenthalt in Indien aus. Dass die Beschwerdeführer in Besitz von norwegischen Schengen-Visa waren, die für acht Tage im Zeitraum römisch 40 .06.2025 bis römisch 40 .07.2025 gültig waren, sie sohin im Zeitpunkt der Antragstellungen in Österreich in Besitz von norwegischen Visa waren, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere betreffend den Zweitbeschwerdeführer aus der unbedenklichen VIS-Abfrage bzw. VIS-Auskunft des Bundesministeriums für Inneres, sowie betreffend alle drei Beschwerdeführer aus dem Schreiben der norwegischen Dublinbehörde vom 06.01.2026, in welchem diese bestätigte, dass für die Erst- und die Drittbeschwerdeführerinnen ebensolche Visa wie für den Zweitbeschwerdeführer ausgestellt wurden vergleiche AS 77 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Demgegenüber sind die Angaben der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers in ihren jeweiligen Erstbefragungen, sie hätten keine Visa erhalten, tatsachenwidrig. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer von Afghanistan nach Indien begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass den Beschwerdeführern von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi diese Visa erteilt wurden und sich kein Hinweis dahin ergibt, dass die Beschwerdeführer nicht nach Indien gereist sind, um zu diesen Visa zu gelangen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin angab, über ein ihr unbekanntes Land gereist zu sein (und dies vom Zweitbeschwerdeführer bestätigt wurde), was jedoch nicht bedeutet, dass die Beschwerdeführer nicht in Indien waren, sondern lediglich, dass sie nicht wissen, in welchem Land sie sich vor der Weiterreise nach Österreich aufgehalten haben. Dies ist vor dem Hintergrund ihrer mangelnden Schulbildung durchaus nachvollziehbar. Aufgrund der von der Königlich norwegischen Botschaft in Neu Delhi erteilten Visa geht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls von einem Aufenthalt in Indien aus.

Die Feststellungen zu den Aufnahmegesuchen der österreichischen Dublinbehörde sowie zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer durch Norwegen und zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate sowie zur diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an die norwegische Dublinbehörde ergeben sich ferner aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen der Konsultationsverfahren. Darauf, dass die Zuständigkeit Norwegens beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Norwegen wurde nicht substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses). Wenn in der Beschwerde auf die „konkreten von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung“ verwiesen sowie ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer „konkrete Gründe“ angegeben hätten, die sie an ihrer Sicherheit in Norwegen zweifeln ließen und weiters vorgebracht hätten, dass sie in Norwegen „einer existenziellen Notlage“ ausgesetzt wären, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer selbst ein derartiges Vorbringen nicht einmal im Ansatz erstattet haben. Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen, die Beschwerdeführer hätten „konkrete Anhaltspunkte“ geliefert, die an einer menschenrechtskonformen Behandlung [in Norwegen] zweifeln ließen sowie die Beschwerdeführer hätten „besondere Gründe glaubhaft gemacht“, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprächen. Tatsächlich erstatteten die Beschwerdeführer kein Vorbringen zu Norwegen, bestritten auch die Tatsache, dass sie norwegische Visa erhalten hätten und sind bereits seit mehr als drei Monaten untergetaucht, sodass keine Rede davon sein kann, dass sie konkrete Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung angeführt und/oder vorgebracht hätten, sie wären in Norwegen einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Das Beschwerdevorbringen betreffend behauptete Äußerung der Beschwerdeführer in Bezug auf Norwegen lässt sich mit den Akteninhalten nicht in Einklang bringen und geht sohin ins Leere. Allerdings ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschließt, dass es diesbezüglich von Seiten der Vertretung zu einer Verwechslung von Beschwerdeführern gekommen sein könnte. Hierfür spricht auch das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführer hätten nach den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen. Die Beschwerdeführer sind – ihren eigenen Angaben zufolge – mit dem Flugzeug am XXXX .10.2025 aus Afghanistan ausgereist, sodass von einer strapaziösen Flucht wohl nicht gesprochen werden kann. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer seit mehr als drei Monaten untergetaucht sind, geht auch das Vorbringen, sie hätten in Österreich Ruhe gefunden und große Anstrengungen hinsichtlich ihrer Integration unternommen, ins Leere. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Norwegen wurde nicht substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Erkenntnisses). Wenn in der Beschwerde auf die „konkreten von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung“ verwiesen sowie ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer „konkrete Gründe“ angegeben hätten, die sie an ihrer Sicherheit in Norwegen zweifeln ließen und weiters vorgebracht hätten, dass sie in Norwegen „einer existenziellen Notlage“ ausgesetzt wären, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer selbst ein derartiges Vorbringen nicht einmal im Ansatz erstattet haben. Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen, die Beschwerdeführer hätten „konkrete Anhaltspunkte“ geliefert, die an einer menschenrechtskonformen Behandlung [in Norwegen] zweifeln ließen sowie die Beschwerdeführer hätten „besondere Gründe glaubhaft gemacht“, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Norwegen sprächen. Tatsächlich erstatteten die Beschwerdeführer kein Vorbringen zu Norwegen, bestritten auch die Tatsache, dass sie norwegische Visa erhalten hätten und sind bereits seit mehr als drei Monaten untergetaucht, sodass keine Rede davon sein kann, dass sie konkrete Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung angeführt und/oder vorgebracht hätten, sie wären in Norwegen einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Das Beschwerdevorbringen betreffend behauptete Äußerung der Beschwerdeführer in Bezug auf Norwegen lässt sich mit den Akteninhalten nicht in Einklang bringen und geht sohin ins Leere. Allerdings ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschließt, dass es diesbezüglich von Seiten der Vertretung zu einer Verwechslung von Beschwerdeführern gekommen sein könnte. Hierfür spricht auch das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführer hätten nach den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen. Die Beschwerdeführer sind – ihren eigenen Angaben zufolge – mit dem Flugzeug am römisch 40 .10.2025 aus Afghanistan ausgereist, sodass von einer strapaziösen Flucht wohl nicht gesprochen werden kann. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer seit mehr als drei Monaten untergetaucht sind, geht auch das Vorbringen, sie hätten in Österreich Ruhe gefunden und große Anstrengungen hinsichtlich ihrer Integration unternommen, ins Leere.

Zum Beschwerdevorbringen, die Begründung des Bundesamtes, warum keine Einvernahme durchgeführt worden sei, sei nicht verständlich, da die Beschwerdeführer den Bescheid über ihre Rechtsvertretung problemlos erhalten hätten, und dem Bundesamt das Vollmachtverhältnis bekannt gewesen sei bzw. das Bundesamt keinen Versuch unternommen habe, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer festzustellen und die Ladungen zuzustellen, ist Folgendes auszuführen: Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführer auch aktuell (Einsicht in das Zentrale Melderegister am 03.03.2026) über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügen und auch eine Nachschau betreffend die Mutter der Erstbeschwerdeführerin unter Verwendung der von ihr bekannt gegebenen Daten brachte kein Ergebnis. Dass das Bundesamt die Beschwerdeführer „problemlos“ über ihre Rechtsvertretung hätte erreichen können, entspricht nicht den Tatsachen. Die Beschwerdeführer sind nachweislich spätestens seit 20.11.2025 untergetaucht und sohin für das Bundesamt spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr greifbar. Erst knapp zwei Monate später wurden die angefochtenen Bescheide durch Hinterlegung im Akt zugestellt und ist den Akteninhalten zu entnehmen, dass das Bundesamt mehrfache Versuche unternommen hat, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer zu ermitteln, und zwar nicht nur durch Nachschau in das Zentrale Melderegister, sondern auch durch Einholung aktueller GVS-Auszüge sowie durch Suche in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Wie erwähnt führte auch die Recherche mit den von der Erstbeschwerdeführerin bekannt gegebenen Daten ihrer Mutter zu keinem Ergebnis betreffend den Aufenthaltsort der Mutter der Erstbeschwerdeführerin. Zum Vorbringen, dem Bundesamt sei das Vollmachtverhältnis bekannt gewesen, ist darauf zu verweisen, dass die angefochtenen Bescheide am 20.01.2026 zugestellt wurden, die Vollmacht durch die nunmehrige Vertretung jedoch erst am 29.01.2026 – sohin nach rechtsgültiger Zustellung der Bescheide – dem Bundesamt bekannt gegeben wurde. Daher stellt sich die Frage, wie das Bundesamt die Beschwerdeführer zu einer Einvernahme vor Bescheiderlassung hätte laden sollen, wenn die Vollmacht durch die Vertretung erst mehr als eine Woche nach Erlassung der angefochtenen Bescheide dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht wurde, wobei hinzu kommt, dass das Bundesamt ohnehin einen Zeitraum von zwei Monaten seit dem Untertauchen hat verstreichen lassen, bevor die Bescheide erlassen bzw. durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurden. Nur am Rande wird erwähnt, dass auch in der Beschwerde kein Vorbringen zum aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführer erstattet bzw. nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen die Beschwerdeführer untergetaucht sind sowie, wo sie sich seit 20.11.2025 aufgehalten haben. In einer Gesamtheit ist sohin festzuhalten ist, dass die Gründe für die Nichteinvernahme der Beschwerdeführer in deren Sphäre zu finden sind und nicht etwa in einer Weigerung des Bundesamtes, eine Einvernahme durchzuführen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführer auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Norwegen aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers in ihren jeweiligen Erstbefragungen. Beide Beschwerdeführer führten aus, dass sie an keinen Krankheiten leiden und die Erstbeschwerdeführerin brachte darüber hinaus vor, dass ihre Angaben auch für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin gelten würden. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer bereits seit mehr als drei Monaten untergetaucht sind, was sie wohl nicht getan hätten, würden sie medizinische Hilfe benötigen.

Die Feststellung, dass in Österreich die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin leben, gründet auf ihren Angaben in ihrer Erstbefragung. Nachweise hierzu wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt und – wie erwähnt – war es nicht möglich aufgrund der von der Erstbeschwerdeführerin genannten Daten zur Person ihrer Mutter diese zu finden. Da Gegenteiliges nicht vorgebracht wurde – der Zweitbeschwerdeführer gab sogar an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben – und darüber hinaus die Beschwerdeführer bereits ein Monat nach Antragstellung untergetaucht sind, waren die Feststellungen zum Nichtvorliegen eines gemeinsamen Haushalts und wechselseitiger Abhängigkeiten zu treffen. Wenn in der Beschwerde auf ein „schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich“ sowie auf „konkrete familiäre Anknüpfungspunkte“ und auf „ein starkes Netz sozialer Kontakte“ der Beschwerdeführer in Österreich verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und nicht konkretisiert (z.B. durch Namen und Adressen der Angehörigen) wurde. Der Beschwerdehinweis auf eine „bereits erfolgte Verwurzelung“ der Beschwerdeführer in Österreich erweist sich vor dem Hintergrund, dass diese bereits seit mehr als drei Monaten untergetaucht sind, als nicht nachvollziehbar, wobei auch unter diesem Aspekt nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Beschwerde auf ein anderes Verfahren bezieht. Weitere private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich wurden nicht vorgebracht, sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Dass die Beschwerdeführer seit 20.11.2025 über keine aufrechte Meldung in Österreich (mehr) verfügen, gründet auf der Einsicht des Bundesverwaltungsgerichtes in das Zentrale Melderegister am 03.03.2026.

2.2. Die Feststellungen zum norwegischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Norwegen beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Norwegen ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die in ihrer letzten Überarbeitung vom 25.06.2025 stammen, um ausreichend ausgewogenes und jedenfalls aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Norwegen ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurde nicht dargelegt. Die schriftlichen Beschwerdeausführungen erschöpfen sich in Allgemeinplätzen, die keinen Bezug zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Norwegen aufweisen, sondern offenbar lediglich der Dublinstaat „Norwegen“ in ein allgemein gehaltenes Vorbringen eingefügt wurde. Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen ist diesem Vorbringen sohin nicht zu entnehmen, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Die Beschwerde verweist lediglich auf „massive Mängel“ im norwegischen Asylverfahren sowie auf die „aktuellen Ereignisse zur Behandlung von Asylwerbern“ in Norwegen und, dass sich aus „aktuellen Berichten“ ergebe, dass die Versorgung von Asylwerbern in Norwegen äußerst mangelhaft sei, lässt jedoch jegliche Konkretisierung sowie Begründung vermissen. Diese Beschwerdeausführungen wurden vollkommen unsubstanziiert in den Raum gestellt und wurden insbesondere die von der Beschwerde erwähnten aktuellen Berichte weder vorgelegt noch wurden Quellen angeführt. Ferner wird nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik der Beschwerdeführer richtet und welche Berichte – im Gegensatz zu den von der Behörde in den angefochtenen Bescheiden angeführten – herangezogen hätten werden sollen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere, da den schriftlichen Beschwerdeausführungen eine plausible bzw. nachvollziehbare und durch geeignete Berichte untermauerte Kritik an den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden jedenfalls nicht zu entnehmen ist. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten