TE Bvwg Beschluss 2026/3/4 W161 2307596-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2026
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Entscheidungsdatum

04.03.2026

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W161 2307596-1/28E

W161 2307599-1/25E

W161 2307598-1/25E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 2.) – 3.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Amman vom 16.10.2024 GZ XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) – 3.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. Syrien, alle vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Amman vom 16.10.2024 GZ römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2)und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (in Folge: BF3). Alle sind syrische Staatsangehörige. Am 24.05.2023 und am 20.08.2023 stellten die Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Amman unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF1 bzw. der Vater der BF2 und des BF3. XXXX , geb. XXXX , syrischer Staatsangehöriger angeführt. Diesem sei mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. 1. Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2)und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (in Folge: BF3). Alle sind syrische Staatsangehörige. Am 24.05.2023 und am 20.08.2023 stellten die Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Amman unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF1 bzw. der Vater der BF2 und des BF3. römisch 40 , geb. römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger angeführt. Diesem sei mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 15.12.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) zunächst aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. 2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 15.12.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) zunächst aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

In der Stellungnahme vom 15.12.2023 führte das BFA insbesondere aus, zwischen der rechtskräftigen Statuszuerkennung und der Einreiseantragstellung würden über drei Monate liegen. Aus diesem Grund erschiene eine Prüfung nach § 60 AsylG geboten. Diesbezüglich seien von den Antragstellern keine Unterlagen vorgelegt worden. Auch die Familieneigenschaft habe nicht einwandfrei festgestellt werden können. Die Bezugsperson habe bei der Asylantragstellung erklärt ledig zu sein und bei der weiteren Einvernahme lediglich eine Kopie über die nunmehr behauptete Eheschließung und eine Kopie vom Auszug aus dem Familienregister vorgelegt. Laut Dokumentenberater der ÖB Amman würden die Geburtsbescheinigungen der Antragsteller fehlen und habe bei den weiteren vorgelegten Dokumenten die Echtheit der vorgelegten Schriftstücke aufgrund fehlender Authentifizierungsaufkleber nicht verifiziert werden können. Die Bezugsperson könne keine geeignete – ortsübliche Unterkunft nachweisen, verfüge über kein entsprechendes Einkommen um seine vierköpfige Familie in Österreich zu erhalten und könne diese auch nicht versichern. Die Dokumentenüberprüfung vor Ort habe eine mangelhafte Verifizierung ergeben und die Interessenabwägung habe das Ergebnis gebracht, dass die Führung des Familienlebens in Österreich nicht mit dringender Notwendigkeit geboten sei.In der Stellungnahme vom 15.12.2023 führte das BFA insbesondere aus, zwischen der rechtskräftigen Statuszuerkennung und der Einreiseantragstellung würden über drei Monate liegen. Aus diesem Grund erschiene eine Prüfung nach Paragraph 60, AsylG geboten. Diesbezüglich seien von den Antragstellern keine Unterlagen vorgelegt worden. Auch die Familieneigenschaft habe nicht einwandfrei festgestellt werden können. Die Bezugsperson habe bei der Asylantragstellung erklärt ledig zu sein und bei der weiteren Einvernahme lediglich eine Kopie über die nunmehr behauptete Eheschließung und eine Kopie vom Auszug aus dem Familienregister vorgelegt. Laut Dokumentenberater der ÖB Amman würden die Geburtsbescheinigungen der Antragsteller fehlen und habe bei den weiteren vorgelegten Dokumenten die Echtheit der vorgelegten Schriftstücke aufgrund fehlender Authentifizierungsaufkleber nicht verifiziert werden können. Die Bezugsperson könne keine geeignete – ortsübliche Unterkunft nachweisen, verfüge über kein entsprechendes Einkommen um seine vierköpfige Familie in Österreich zu erhalten und könne diese auch nicht versichern. Die Dokumentenüberprüfung vor Ort habe eine mangelhafte Verifizierung ergeben und die Interessenabwägung habe das Ergebnis gebracht, dass die Führung des Familienlebens in Österreich nicht mit dringender Notwendigkeit geboten sei.

3. Mit Schreiben vom 21.12.2023, zugestellt am 17.04.2023 wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Die Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 15.12.2023 wurde angeschlossen.

4. Am 23.04.2024 brachten die Beschwerdeführer, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, eine Stellungnahme ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, bei den Antragstellern handle es sich um die Ehefrau von XXXX , geb. XXXX , dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sowie um dessen minderjährige ledige Kinder. Für die Antragsteller sei nicht nachvollziehbar warum das BFA in seiner Stellungnahme anführe, dass keine Geburtsbescheinigungen vorgelegt worden wären und bei den weiteren Dokumenten die Echtheit aufgrund fehlender Authentifizierungsaufkleber angezweifelt werde. Sämtliche Dokumente wären durch einen bevollmächtigten Anwalt bzw. die Antragstellerin persönlich auf offiziellen Weg in Syrien beantragt und ausgestellt worden. Entgegen des Vorhalts des BFA seien auch die Geburtsurkunden vorgelegt worden, diese befänden sich nochmals in der Beilage. Aus sämtlichen Dokumenten sei ersichtlich, dass die Antragstellerin und die Bezugsperson seit dem XXXX verheiratet seien und dass die Kinder die leiblichen Kinder der Antragstellerin und der Bezugsperson seien. Die Antragsteller würden somit der Definition der Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG entsprechen. Selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, wäre dies für sich kein tauglicher Grund den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen, etwa eine Einvernahme der Bezugsperson oder die Durchführung einer DNA-Analyse. Die Antragsteller hätten mit E-Mail vom 02.01.2024 bereits ausdrücklich bekannt gegeben, dass sie mit der Durchführung einer DNA-Analyse einverstanden seien und wäre um Einleitung der konkreten Schritte ersucht worden. Für die Gewährung der Einreise § 35 AslyG sei irrelevant, ob ein gemeinsames Familienleben auch im Libanon möglich wäre, da die entsprechende Gesetzesstelle, die dies berücksichtigt hatte, aufgehoben worden wäre. Darüber hinaus würden die Antragsteller selbst seit langem nicht mehr im Libanon leben. Da die Lebensbedingung für sie als syrische Geflüchtete zunehmend untragbar geworden wären, hätten sie sich gezwungen gesehen, nach Syrien zurückzukehren, wo sie derzeit unter prekären Bedingungen in der Umgebung von XXXX leben würden. Eine Fortführung des Familienlebens in Syrien komme schon aufgrund der Schutzgewährung an die Bezugsperson nicht in Betracht. 4. Am 23.04.2024 brachten die Beschwerdeführer, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, eine Stellungnahme ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, bei den Antragstellern handle es sich um die Ehefrau von römisch 40 , geb. römisch 40 , dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sowie um dessen minderjährige ledige Kinder. Für die Antragsteller sei nicht nachvollziehbar warum das BFA in seiner Stellungnahme anführe, dass keine Geburtsbescheinigungen vorgelegt worden wären und bei den weiteren Dokumenten die Echtheit aufgrund fehlender Authentifizierungsaufkleber angezweifelt werde. Sämtliche Dokumente wären durch einen bevollmächtigten Anwalt bzw. die Antragstellerin persönlich auf offiziellen Weg in Syrien beantragt und ausgestellt worden. Entgegen des Vorhalts des BFA seien auch die Geburtsurkunden vorgelegt worden, diese befänden sich nochmals in der Beilage. Aus sämtlichen Dokumenten sei ersichtlich, dass die Antragstellerin und die Bezugsperson seit dem römisch 40 verheiratet seien und dass die Kinder die leiblichen Kinder der Antragstellerin und der Bezugsperson seien. Die Antragsteller würden somit der Definition der Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG entsprechen. Selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, wäre dies für sich kein tauglicher Grund den Antrag abzuweisen, sondern wären sonstige Beweismittel zu prüfen, etwa eine Einvernahme der Bezugsperson oder die Durchführung einer DNA-Analyse. Die Antragsteller hätten mit E-Mail vom 02.01.2024 bereits ausdrücklich bekannt gegeben, dass sie mit der Durchführung einer DNA-Analyse einverstanden seien und wäre um Einleitung der konkreten Schritte ersucht worden. Für die Gewährung der Einreise Paragraph 35, AslyG sei irrelevant, ob ein gemeinsames Familienleben auch im Libanon möglich wäre, da die entsprechende Gesetzesstelle, die dies berücksichtigt hatte, aufgehoben worden wäre. Darüber hinaus würden die Antragsteller selbst seit langem nicht mehr im Libanon leben. Da die Lebensbedingung für sie als syrische Geflüchtete zunehmend untragbar geworden wären, hätten sie sich gezwungen gesehen, nach Syrien zurückzukehren, wo sie derzeit unter prekären Bedingungen in der Umgebung von römisch 40 leben würden. Eine Fortführung des Familienlebens in Syrien komme schon aufgrund der Schutzgewährung an die Bezugsperson nicht in Betracht.

5. Jeweils mit Bescheid vom 16.10.2024 verweigerte die ÖB Amman die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF jeweils mit der Begründung, in dem den Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels zugrundeliegenden Fällen sei die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich. Näheres ergäbe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA.5. Jeweils mit Bescheid vom 16.10.2024 verweigerte die ÖB Amman die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF in Verbindung mit §35 AsylG 2005 idgF jeweils mit der Begründung, in dem den Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels zugrundeliegenden Fällen sei die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich. Näheres ergäbe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA.

Daraus habe sich ergeben, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wären. Die Antragsteller hätten mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Amman vom 17.04.2024 Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den angeführten Ablehnungsgründen zu wiedersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Sie hätten zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 23.04.2024 Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei dem BFA zugeleitet worden, welches nach Prüfung mitgeteilt habe, das trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Daraus habe sich ergeben, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wären. Die Antragsteller hätten mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Amman vom 17.04.2024 Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den angeführten Ablehnungsgründen zu wiedersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Sie hätten zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 23.04.2024 Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei dem BFA zugeleitet worden, welches nach Prüfung mitgeteilt habe, das trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.

6. Dagegen wurde fristgerecht im Namen aller Antragsteller Beschwerde eingebracht. Darin wird zunächst der Verfahrensgang und das Vorbringen der Stellungnahme vom 23.04.2024 wiederholt und in rechtlicher Hinsicht insbesondere ausgeführt, die Annahme des BFA, dass die gegenständlichen Anträge außerhalb der dreimonatigen Frist zur Antragstellung eingebracht worden wären, sei aktenwidrig. Tatsächlich wären die Anträge schriftlich durch das ÖRK am 24.05.2023 eingebracht worden. Zwischen der Asylgewährung an die Bezugsperson am 13.03.2023 und dem Einreiseantrag wäre somit ein Zeitraum von weniger als drei Monaten gelegen, weshalb die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht nachzuweisen seien. Es ergehe der Antrag, den Beschwerdeführern die Einreise zu gewähren. 6. Dagegen wurde fristgerecht im Namen aller Antragsteller Beschwerde eingebracht. Darin wird zunächst der Verfahrensgang und das Vorbringen der Stellungnahme vom 23.04.2024 wiederholt und in rechtlicher Hinsicht insbesondere ausgeführt, die Annahme des BFA, dass die gegenständlichen Anträge außerhalb der dreimonatigen Frist zur Antragstellung eingebracht worden wären, sei aktenwidrig. Tatsächlich wären die Anträge schriftlich durch das ÖRK am 24.05.2023 eingebracht worden. Zwischen der Asylgewährung an die Bezugsperson am 13.03.2023 und dem Einreiseantrag wäre somit ein Zeitraum von weniger als drei Monaten gelegen, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht nachzuweisen seien. Es ergehe der Antrag, den Beschwerdeführern die Einreise zu gewähren.

7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.02.2025, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten übermittelt.

8. Im Zuge der Bearbeitung der gegenständlichen Akten wurde dem BVwG am 03.03.2025 vom BFA, XXXX , mitgeteilt, dass gegen die Bezugsperson am 27.02.2025 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.8. Im Zuge der Bearbeitung der gegenständlichen Akten wurde dem BVwG am 03.03.2025 vom BFA, römisch 40 , mitgeteilt, dass gegen die Bezugsperson am 27.02.2025 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.

9. Jeweils mit Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2025 wurden die Beschwerden gem. § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.9. Jeweils mit Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2025 wurden die Beschwerden gem. Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

10. Mit Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2025 aufgehoben und ausgesprochen, dass die beschwerdeführenden Parteien durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt worden seien. 10. Mit Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 11.03.2025 aufgehoben und ausgesprochen, dass die beschwerdeführenden Parteien durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK verletzt worden seien.

Mit Beschluss des VwGH vom 22.01.2026 wurde die Revision als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof eingestellt.

11. Mit Schreiben des BVwG vom 17.02.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – wie nachstehend – aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson Stellung zu nehmen:

„Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. „Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in „verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs4 Z1 AsylG“ – so die weiteren Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (wörtlich:) „zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in „verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Abs4 Z1 AsylG“ – so die weiteren Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (wörtlich:) „zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.

Im Hinblick auf diese im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, aufgestellten Ermittlungserfordernisse ergeht somit das Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zu folgenden Fragen betreffend das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien abzugeben: Im Hinblick auf diese im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, aufgestellten Ermittlungserfordernisse ergeht somit das Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zu folgenden Fragen betreffend das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien abzugeben:

1. Ist das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson noch anhängig?

Falls dies der Fall ist:

Aus welchem Grund wurde Asyl zuerkannt?

Wann ist mit einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens von behördlicher Seite zu rechnen?

2. Wann und aus welchem Grund wurde das Aberkennungsverfahren eingeleitet?

3. Welche konkreten Verfahrensschritte wurden bislang und gegebenenfalls wann gesetzt (wie beispielsweise: Einvernahmen, Parteiengehör, Ermittlungen zur Lage in Syrien, etc.)?

4. Gibt es sonstige Besonderheiten dieses Verfahrens (zB besondere Gründe für eine Verfahrensverzögerung)?

12. Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 nahm das BFA wie folgt Stellung:

S T E L LU N G N A H M E

des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Entsprechend der Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2026, zugestellt am

17.02.2026, betreffend das Verfahren zur GZ W161 2307596-1/26Z, erstattet das Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl (BFA) binnen offener Frist von 2 Wochen die nachstehende Stellungnahme

an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

1. Sachverhalt

Herrn XXXX , geb. XXXX wurde mit mündlicher Verkündung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2023, GZ: XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 27.02.2025 wurde seitens der ho. Behörde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und eine betreffende Mitteilung an die Partei übermittelt. Das Schriftstück wurde durch Hinterlegung am 04.03.2025 zugestellt und von der Partei am 05.03.2025 abgeholt.Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 wurde mit mündlicher Verkündung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2023, GZ: römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 27.02.2025 wurde seitens der ho. Behörde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und eine betreffende Mitteilung an die Partei übermittelt. Das Schriftstück wurde durch Hinterlegung am 04.03.2025 zugestellt und von der Partei am 05.03.2025 abgeholt.

2. Stellungnahme zum Aberkennungsverfahren

Ausgehend von Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Insbesondere bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ist ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich (vgl VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032; UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3, Rz 13 ff). Entscheidend ist weiters, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08, Abdulla; 20.01.2021, Rs C-255/19, OA).Ausgehend von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Insbesondere bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ist ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032; UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3, Rz 13 ff). Entscheidend ist weiters, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen kann vergleiche EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08, Abdulla; 20.01.2021, Rs C-255/19, OA).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann bei maßgeblichen politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ein Endigungsgrund nach Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten ist das BFA verpflichtet, von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach § 7 Abs 1 Z 2 AsylG stellt daher bei Vorliegen von Anhaltspunkten keine Ermessensentscheidung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson XXXX , IFA: XXXX , für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen, hat das BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eingeleitet.Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann bei maßgeblichen politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ein Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten ist das BFA verpflichtet, von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG stellt daher bei Vorliegen von Anhaltspunkten keine Ermessensentscheidung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson römisch 40 , IFA: römisch 40 , für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen, hat das BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eingeleitet.

Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Aberkennung gemäß § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der Voraussetzungen für die Zuerkennung (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262, 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Nach Art 16 Abs 1 der Statusrichtlinie (Status-RL) hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (vgl VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art 19 Abs 1 in Verbindung mit Art 16 Abs 2 der Status-RL dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anlehnung an das EuGHUrteil vom 23.05.2019, Rs C-720/17, Bilali, ausgesprochen, dass sich der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Gründe für den Verlust des subsidiären Schutzstatus an den für Flüchtlinge geltenden Regeln orientiert hat. Der Wortlaut und die Struktur von Art 19 der Status-RL betreffend den Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten weisen nämlich Ähnlichkeiten mit Art 14 der Status-RL betreffend den Verlust der Flüchtlingseigenschaft auf, der sich wiederum an Art 1 Abschnitt C der GFK orientiert. Folglich sind die sich aus der GFK ergebenden Anforderungen bei der Auslegung von Art 19 der Status-RL zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die GFK übertragen worden ist, besonders relevant (vgl VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; in diesem Sinn auch EuGH 23.05.2019, Rs C-720/17, Bilali).Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der Voraussetzungen für die Zuerkennung (die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262, 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Nach Artikel 16, Absatz eins, der Statusrichtlinie (Status-RL) hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Status-RL dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anlehnung an das EuGHUrteil vom 23.05.2019, Rs C-720/17, Bilali, ausgesprochen, dass sich der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung der Gründe für den Verlust des subsidiären Schutzstatus an den für Flüchtlinge geltenden Regeln orientiert hat. Der Wortlaut und die Struktur von Artikel 19, der Status-RL betreffend den Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten weisen nämlich Ähnlichkeiten mit Artikel 14, der Status-RL betreffend den Verlust der Flüchtlingseigenschaft auf, der sich wiederum an Artikel eins, Abschnitt C der GFK orientiert. Folglich sind die sich aus der GFK ergebenden Anforderungen bei der Auslegung von Artikel 19, der Status-RL zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die GFK übertragen worden ist, besonders relevant vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; in diesem Sinn auch EuGH 23.05.2019, Rs C-720/17, Bilali).

Die Prüfung des Endigungsgrundes nach Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK beschränkt sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordert eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien ist allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet sind. Daher kann in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK trägt.Die Prüfung des Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK beschränkt sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordert eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien ist allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet sind. Daher kann in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK trägt.

Das BFA geht grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten ist und wird nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im 1. Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Insbesondere wird dabei festgestellt, dass das BFA mit 23.01.2025 aufgrund des notorischen Regimewechsels im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson im Februar 2025 eingeleitet hat, wobei ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien als Sachverhaltsgrundlage für die allfällige Aberkennung eines Schutzstatus erst im Mai 2025 veröffentlicht wurde.

In der Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, dass die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre. Eine Einvernahme der Bezugsperson im Rahmen des Aberkennungsverfahren ist bisher nicht erfolgt, einen konkreten Einvernahmetermin gibt es hingegen offensichtlich noch nicht.

Die Bezugsperson hat in ihrem Asylverfahren Furcht vor Verfolgung durch das vormalige Assad-Regime wegen drohender Zwangsrekrutierung und wegen der Teilnahme am Bürgerkrieg geltend gemacht und auch aus diesen Gründen im Bundesgebiet mit Erkenntnis des BVwG vom 13.03.2023 Asyl erhalten.

Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson wurden seitens der belangten Behörde nicht getroffen.

Die Anträge der BF wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erfolgt ist.Die Anträge der BF wurden seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfolgt ist.

Das BFA beabsichtigt, erst nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob die mit dem Machtwechsel von Dezember 2024 erfolgte grundlegende Änderung der Lage in Syrien von dauerhafter Natur ist.

Wann in der Folge mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Asylaberkennungsverfahren), ist somit derzeit nicht absehbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahrens jedenfalls noch mehrere Monate in Anspruch nehmen wird.

2.) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB und dem ho. Gerichtsakt, insbesondere aus der Stellungnahme des BFA zum konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson.

Die Feststellung, dass die Bezugsperson der BF in ihrem Asylverfahren Furcht vor Zwangsrekrutierung und Teilnahme am Bürgerkrieg geltend gemacht und auch aus diesem Grunde Asyl erhalten hat, ergibt sich aus seiner amtswegigen Einsichtnahme in deren Gerichts-Asylakt im Wege des ho. Kanzleisystems.

Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich aus dem Akteninhalt, es sind insbesondere auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson Verfahrensschritte etwa vereitelt hätte.

Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson zu rechnen ist, ergibt sich daraus, dass das BFA in seiner Stellungnahme vom 18.02.2026 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass erst nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im ersten Quartal 2026 geprüft werden könne, ob die grundlegende Lageänderung in Syrien auch von dauerhafter Natur sei. Vor dem Hintergrund, dass diesbezügliche Informationen auch dem Parteiengehör zu unterziehen sind, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens - aller Voraussicht nach - noch mehrere Monate dauern wird und eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, derzeit nicht abgegeben werden kann.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokument

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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