Entscheidungsdatum
06.03.2026Norm
AVG §68 Abs1Spruch
,
W610 2312446-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Syrien alias staatenlos, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx/Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2025, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien alias staatenlos, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx/Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2025, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.01.2025 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu dem er am gleichen Tag vor der Polizei erstbefragt wurde. Eine Treffermeldung in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuvor am 09.08.2024 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
1.2. Mit Schreiben vom 26.02.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 06.03.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zu.1.2. Mit Schreiben vom 26.02.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 06.03.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zu.
1.3. Am 10.04.2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
1.4. Mit Bescheid vom 22.04.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. 1.4. Mit Bescheid vom 22.04.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Kroatiens ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien keinen systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe dies auch im Fall einer Rückkehr nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte und es könne nicht festgestellt werden, dass eine Integrationsverfestigung vorliege. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben.Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Kroatiens ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien keinen systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe dies auch im Fall einer Rückkehr nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte und es könne nicht festgestellt werden, dass eine Integrationsverfestigung vorliege. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.
1.5. Mit Erkenntnis vom 23.05.2025, Zl. W240 2312446-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab.
Jenes Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2025 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
1.6. Eine für den 27.08.2025 geplante Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien unterblieb, nachdem er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte und Erhebungsersuchen seitens der Polizei ergebnislos verlaufen waren. Eine behördliche Abmeldung des Beschwerdeführers wurde daraufhin veranlasst.
1.7. Mit Schreiben vom 31.08.2025 teilte das Bundesamt der kroatischen Behörde mit, dass sich die Überstellungsfrist infolge Untertauchens des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängere.
2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz
2.1. Am 09.09.2025 wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Mit Bescheid vom gleichen Datum verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin III-Verordnung.
2.2. Am 15.09.2025 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In seiner am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab er an, dass er Österreich nicht verlassen habe und seine ursprünglichen Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien.
2.3. Mit Aktenvermerk vom 18.09.2025 hielt das Bundesamt fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Dies brachte das Bundesamt dem Beschwerdeführer und seinem bevollmächtigten Vertreter am 22.09.2025 schriftlich zur Kenntnis und informierte den Beschwerdeführer darüber, dass er sich eines Zustellbevollmächtigten bedienen könne und seinen Aufenthaltsort auch vom Ausland aus bekannt zu geben habe. 2.3. Mit Aktenvermerk vom 18.09.2025 hielt das Bundesamt fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Dies brachte das Bundesamt dem Beschwerdeführer und seinem bevollmächtigten Vertreter am 22.09.2025 schriftlich zur Kenntnis und informierte den Beschwerdeführer darüber, dass er sich eines Zustellbevollmächtigten bedienen könne und seinen Aufenthaltsort auch vom Ausland aus bekannt zu geben habe.
2.4. Am 03.10.2025 wurde der Beschwerdeführer nach Kroatien überstellt.
2.5. Mit Bescheid vom 15.12.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.). 2.5. Mit Bescheid vom 15.12.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden sei und der entscheidungsrelevante Sachverhalt sowie die anzuwendende Rechtslage gegenüber dem Vorverfahren keine maßgebliche Änderung erfahren hätten.
2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter am 29.12.2025 Beschwerde. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Kroatien enthalte, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht konkret eingegangen werde. Die verabsäumte Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers begründe eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
2.7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 05.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Drittstaatsangehöriger, dessen genaue Identität und Staatsangehörigkeit nicht feststehen, stellte am 28.01.2025 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er zuvor am 09.08.2024 im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden war. Von Kroatien reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig nach Österreich. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht wieder verlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete mit Schreiben vom 26.02.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 06.03.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete mit Schreiben vom 26.02.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 06.03.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zu.
Mit Bescheid vom 22.04.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurück und sprach aus, dass seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2025, Zl. W240 2312446-1/4E, als unbegründet ab.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass nach der Dublin III-Verordnung eine Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bestehe. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, lägen nicht vor. Ein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer in Kroatien ohne inhaltliche Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz nach Syrien bzw. in einen anderen Staat abgeschoben werden würde, bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung und der Antragstellung in Kroatien dazu entschieden, illegal weiterzureisen, den dortigen Verfahrensausgang nicht abzuwarten und die in Kroatien zur Verfügung stehenden Versorgungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden. In Österreich würden die Eltern und drei volljährige Geschwister des Beschwerdeführers leben; ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen bestehe jedoch nicht und es liege auch darüber hinaus kein schützenswertes Familien- oder Privatleben vor.
Jenes Erkenntnis erwuchs infolge seiner ordnungsgemäßen Zustellung am 27.05.2025 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge im Bundesgebiet, war jedoch unbekannten Aufenthaltes, weshalb eine Überstellung nach Kroatien nicht erfolgen konnte. Aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers verständigte das Bundesamt Kroatien am 31.08.2025 gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung von der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge im Bundesgebiet, war jedoch unbekannten Aufenthaltes, weshalb eine Überstellung nach Kroatien nicht erfolgen konnte. Aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers verständigte das Bundesamt Kroatien am 31.08.2025 gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung von der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.
Am 09.09.2025 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und es wurde die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens über ihn verhängt.
Am 15.09.2025 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2025, Zl. W240 2312446-1/4E, ist weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer im Mitgliedstaat Kroatien eingetreten noch haben sich in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände – insbesondere sein Gesundheitszustand und seine familiäre und private Situation – maßgeblich geändert.
Konkrete Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen weiterhin nicht vor. Der Beschwerdeführer hat in Kroatien als Dublin-Rückkehrer weiterhin Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und materiellen Versorgungsleistungen. Ein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in einen Drittstaat abgeschoben werden würde, besteht nicht. Er unterliegt im Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schwerwiegenden körperlichen noch an einer psychischen Krankheit. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet.
1.3. Am 03.10.2025 wurde der Beschwerdeführer – dem im Verfahren kein faktischer Abschiebeschutz zukam – nach Kroatien überstellt. Seither hält er sich nicht in Österreich auf.
1.4. Zur Lage in Kroatien wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 14.04.2023):
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 14.04.2023
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

(AIDA 22.4.2022)
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
? Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
? Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
? HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
? MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem
Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023? MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem, Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023
? VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 13.04.2023
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
? IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 13.04.2023
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
? DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023
? FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023
? HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023
? ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023
? SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und
Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023? SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und, Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023
? VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
? IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
? JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023
? UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023
a. Unterbringung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
? UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023
? VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
b. Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).
Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).
Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).
Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
? MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023
? SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023
? EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die im Erkenntniskopf angeführten Personalien des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben; da der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente vorlegte und unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit machte, steht seine genaue Identität nicht fest (Verfahrensidentität).
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kroatien und in Österreich sowie zum Verfahrensverlauf und dem durchgeführten Konsultationsverfahren beruhen auf der eindeutigen Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahren über seinen vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz und dessen rechtskräftigen Abschluss beruhen darüber hinaus auf der Einsichtnahme in das verfahrensabschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2025, Zl. W240 2312446-1/4E, dessen Zustellung im Verwaltungsakt und in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes dokumentiert ist.
Einsicht genommen wurde zudem in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2025, W150 2319682-1/15E, mit dem die über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-Verordnung verhängte Schubhaft als rechtmäßig erkannt wurde. Einsicht genommen wurde zudem in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2025, W150 2319682-1/15E, mit dem die über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin III-Verordnung verhängte Schubhaft als rechtmäßig erkannt wurde.
2.2. Die Feststellung, dass die relevante Lage in Kroatien seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens im Mai 2025 keine maßgebliche Änderung erfahren hat, beruht auf der Einsichtnahme in die dem Erkenntnis vom 23.05.2025, Zl. W240 2312446-1/4E, zugrunde gelegte Berichtslage (Länderinformation der Staatendokumentation zu Kroatien vom 14.04.2023), bei der es sich (weiterhin) um die aktuellste verfügbare Version des Länderinformationsblattes handelt. Die darin enthaltenen Informationen zur Situation von Asylwerbern bzw. Dublin-Rückkehrern in Kroatien sind nach wie vor aktuell. Jüngeren Berichten ist insbesondere unverändert zu entnehmen, dass Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, keine Probleme beim Zugang zum dortigen Asylverfahren haben und sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Asylwerber im Wesentlichen unverändert darstellen (vgl. HPC – Croatian Law Centre, ECRE: Country Report: Croatia; 2024 Update, 55 f [60]; abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-HR_2024-Update.pdf). 2.2. Die Feststellung, dass die relevante Lage in Kroatien seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens im Mai 2025 keine maßgebliche Änderung erfahren hat, beruht auf der Einsichtnahme in die dem Erkenntnis vom 23.05.2025, Zl. W240 2312446-1/4E, zugrunde gelegte Berichtslage (Länderinformation der Staatendokumentation zu Kroatien vom 14.04.2023), bei der es sich (weiterhin) um die aktuellste verfügbare Version des Länderinformationsblattes handelt. Die darin enthaltenen Informationen zur Situation von Asylwerbern bzw. Dublin-Rückkehrern in Kroatien sind nach wie vor aktuell. Jüngeren Berichten ist insbesondere unverändert zu entnehmen, dass Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, keine Probleme beim Zugang zum dortigen Asylverfahren haben und sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Asylwerber im Wesentlichen unverändert darstellen vergleiche HPC – Croatian Law Centre, ECRE: Country Report: Croatia; 2024 Update, 55 f [60]; abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-HR_2024-Update.pdf).
Dass die Situation in Kroatien nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens im Mai 2025 eine im Allgemeinen oder speziell für die Situation des Beschwerdeführers relevante Änderung erfahren habe, wurde im Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Ebensowenig wurde behauptet, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Verfahrens geändert hat. Der Beschwerdeführer hat Österreich infolge des Abschlusses des ersten Verfahrens nicht verlassen, sodass er keine (neuen) Wahrnehmungen zur Situation in Kroatien erlangt hat. Eine Änderung seines Gesundheitszustandes wurde weder behauptet noch ergab sich eine solche während seiner Anhaltung in Schubhaft (vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2025, W150 2319682-1/15E, 11 f). Ebensowenig wurde eine Änderung seiner familiären und privaten Situation behauptet. Seine in Österreich vorhandenen verwandtschaftlichen Bindungen wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2025, Zl. W240 2312446-1/4E, gewürdigt. Eine maßgebliche Vertiefung seiner Bindungen im Bundesgebiet war auch angesichts seiner im Zeitpunkt seiner Festnahme nur wenige Monate längeren Aufenthaltsdauer in Österreich nicht anzunehmen. Ebensowenig wurde behauptet, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Verfahrens geändert hat. Der Beschwerdeführer hat Österreich infolge des Abschlusses des ersten Verfahrens nicht verlassen, sodass er keine (neuen) Wahrnehmungen zur Situation in Kroatien erlangt hat. Eine Änderung seines Gesundheitszustandes wurde weder behauptet noch ergab sich eine solche während seiner Anhaltung in Schubhaft vergleiche dazu die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2025, W150 2319682-1/15E, 11 f). Ebensowenig wurde eine Änderung seiner familiären und privaten Situation behauptet. Seine in Österreich vorhandenen verwandtschaftlichen Bindungen wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2025, Zl. W240 2312446-1/4E, gewürdigt. Eine maßgebliche Vertiefung seiner Bindungen im Bundesgebiet war auch angesichts seiner im Zeitpunkt seiner Festnahme nur wenige Monate längeren Aufenthaltsdauer in Österreich nicht anzunehmen.