Entscheidungsdatum
06.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
,
W278 2316665-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch RAe XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch RAe römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass das Einreiseverbot mit sieben Jahren befristet wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach positiver Entscheidung über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 AsylG 2005 (Botschaftsantrag) am 04.02.2019 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren zu seinem Vater, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 29.12.2017, Gz. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach positiver Entscheidung über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (Botschaftsantrag) am 04.02.2019 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren zu seinem Vater, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 29.12.2017, Gz. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 18.03.2019 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom 18.03.2019 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Gegenständliches Verfahren:
Aus dem Abschlussbericht des zuständigen Stadtpolizeikommandos an die Staatsanwaltschaft vom XXXX 2023 geht hervor, dass der BF beschuldigt werde, gemeinsam mit einem anderen afghanischen Staatsangehörigen eine namentlich genannte junge Frau vergewaltigt zu haben.Aus dem Abschlussbericht des zuständigen Stadtpolizeikommandos an die Staatsanwaltschaft vom römisch 40 2023 geht hervor, dass der BF beschuldigt werde, gemeinsam mit einem anderen afghanischen Staatsangehörigen eine namentlich genannte junge Frau vergewaltigt zu haben.
Mit Schreiben vom 12.02.2024 wurde das Bundesamt über die Anklageerhebung gegen den BF wegen § 201 Abs. 1 und § 125 StGB informiert.Mit Schreiben vom 12.02.2024 wurde das Bundesamt über die Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraph 201, Absatz eins und Paragraph 125, StGB informiert.
Am 27.01.2025 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Aberkennung des dem BF zuerkannten Status des Asylberechtigten ein und informierte den BF mit Schreiben vom selben Tag schriftlich darüber. Gleichzeitig wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, binnen drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen, unter Vorlage näher bezeichneter Dokumente, einzubringen. Die Stellungnahme langte samt Beilagen per E-Mail am 16.04.2025 ein.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024, rechtskräftig am XXXX 2025, Gz. XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 12 dritter Fall StGB, 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, sowie zur Zahlung von Teilschmerzengeld in der Höhe von 1.000 Euro an das Opfer verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2024, rechtskräftig am römisch 40 2025, Gz. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 201 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, sowie zur Zahlung von Teilschmerzengeld in der Höhe von 1.000 Euro an das Opfer verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Das Oberlandesgericht XXXX gab der Berufung des BF mit Urteil vom XXXX 2025, Gz. XXXX , nicht Folge; der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde teilweise Folge gegeben und der Strafausspruch dahin abgeändert, dass der für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe auf 16 Monate reduziert wurde. Das Oberlandesgericht römisch 40 gab der Berufung des BF mit Urteil vom römisch 40 2025, Gz. römisch 40 , nicht Folge; der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde teilweise Folge gegeben und der Strafausspruch dahin abgeändert, dass der für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe auf 16 Monate reduziert wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2025 erkannte das Bundesamt dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt (Spruchpunkt VII.). Der Bescheid wurde am 04.07.2025 rechtswirksam zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2025 erkannte das Bundesamt dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den BF wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid wurde am 04.07.2025 rechtswirksam zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass der BF als Beitragstäter rechtskräftig verurteilt worden sei, jedoch werde eine Wiederaufnahme beantragt, da stichhaltige Beweise zu Tage getreten seien, die den BF entlasten würden. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung ausschließlich auf diese strafrechtliche Verurteilung gestützt und zudem unrichtigerweise von „mehrmaligen Verstößen und grober Missachtung der österreichischen Rechtsordnung“ gesprochen, obwohl der BF bis zu dieser Verurteilung unbescholten gewesen sei und keine Verwaltungsübertretungen vorliegen würden. Zudem sei der Tatbeitrag des BF als gering zu werten, da seine Rolle äußerst untergeordnet gewesen sei, wie bereits das Strafgericht festgehalten habe. Die getroffene negative Zukunftsprognose sei daher nicht nachvollziehbar. Der BF sei ein Gegner der Taliban und drohe ihm auch aufgrund der familiären Verbindung zu seinem Vater Folter und unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK. Der Rückkehrentscheidung stehe zudem das Privat- und Familienleben des BF in Österreich entgegen, da seine gesamte Familie im Bundesgebiet lebe und er ein gutes und inniges Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern pflege.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass der BF als Beitragstäter rechtskräftig verurteilt worden sei, jedoch werde eine Wiederaufnahme beantragt, da stichhaltige Beweise zu Tage getreten seien, die den BF entlasten würden. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung ausschließlich auf diese strafrechtliche Verurteilung gestützt und zudem unrichtigerweise von „mehrmaligen Verstößen und grober Missachtung der österreichischen Rechtsordnung“ gesprochen, obwohl der BF bis zu dieser Verurteilung unbescholten gewesen sei und keine Verwaltungsübertretungen vorliegen würden. Zudem sei der Tatbeitrag des BF als gering zu werten, da seine Rolle äußerst untergeordnet gewesen sei, wie bereits das Strafgericht festgehalten habe. Die getroffene negative Zukunftsprognose sei daher nicht nachvollziehbar. Der BF sei ein Gegner der Taliban und drohe ihm auch aufgrund der familiären Verbindung zu seinem Vater Folter und unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK. Der Rückkehrentscheidung stehe zudem das Privat- und Familienleben des BF in Österreich entgegen, da seine gesamte Familie im Bundesgebiet lebe und er ein gutes und inniges Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern pflege.
Der Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX 2025 wurde vom Landesgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX 2025, Gz. XXXX , abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX 2025, Gz. XXXX , nicht Folge gegeben.