TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/6 W144 2319310-1

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Veröffentlicht am 06.03.2026
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Entscheidungsdatum

06.03.2026

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W144 2319315-1/6E

W144 2319313-1/4E

W144 2319310-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die gemeinsame Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. von Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 26.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die gemeinsame Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. von Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 26.02.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die drei Beschwerdeführer (1.-, 2. und 3,-BF) sind die minderjährigen Kinder von XXXX geb., und XXXX geb., alle sind Staatsangehörige von Syrien. Die BF stellten im Wege ihres Vaters als gesetzlicher Vertreter am 09.03.2023 beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul (im Folgenden: GK) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. § 35 Abs. 1 AsylG. römisch eins.1. Die drei Beschwerdeführer (1.-, 2. und 3,-BF) sind die minderjährigen Kinder von römisch 40 geb., und römisch 40 geb., alle sind Staatsangehörige von Syrien. Die BF stellten im Wege ihres Vaters als gesetzlicher Vertreter am 09.03.2023 beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul (im Folgenden: GK) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Begründend führten die BF aus, dass sie die minderjährigen Kinder des XXXX geb. (Bezugsperson im Folgenden: „BP“), ebenfalls StA von Syrien, seien, dem im Bundesgebiet mit Bescheid des BFA vom 12.12.2022, Zl. XXXX , der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Begründend führten die BF aus, dass sie die minderjährigen Kinder des römisch 40 geb. (Bezugsperson im Folgenden: „BP“), ebenfalls StA von Syrien, seien, dem im Bundesgebiet mit Bescheid des BFA vom 12.12.2022, Zl. römisch 40 , der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.

Unter einem brachten die BF diverse eigene Personenstandsurkunden in Vorlage, sowie eine Ehescheidungsurkunde bezüglich ihrer Eltern.

I.2. In der Folge übermittelte das GK die Anträge und den Sachverhalt am 29.12.2023 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine. römisch eins.2. In der Folge übermittelte das GK die Anträge und den Sachverhalt am 29.12.2023 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.

I.3. Mit Schreiben vom 04.03.2024 erstattete das BFA in der Folge eine entsprechende Stellungnahme und Mitteilung an das Generalkonsulat, dass die Gewährung eines Schutzstatus an die minderjährigen Antragsteller wahrscheinlich ist.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 04.03.2024 erstattete das BFA in der Folge eine entsprechende Stellungnahme und Mitteilung an das Generalkonsulat, dass die Gewährung eines Schutzstatus an die minderjährigen Antragsteller wahrscheinlich ist.

In der Folge verzögerte sich seitens der BF die Vorlage von Reisedokumenten, sodass nach Ablauf von sechs Monaten das Generalkonsulat um eine neuerliche Stellungnahme seitens des BFA bezüglich der Wahrscheinlichkeit einer Schutzgewährung ersuchte.

Mit Schreiben vom 18.02.2025 erstattete das BFA nunmehr eine gegenteilige Stellungnahme sowie eine entsprechende Mitteilung an das GK und führte darin aus, dass die Gewährung der Stati von Asylberechtigten (an die BF) aus dem Grund nicht wahrscheinlich sei, da (nunmehr) gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus diesem Grunde nicht vorlägen.Mit Schreiben vom 18.02.2025 erstattete das BFA nunmehr eine gegenteilige Stellungnahme sowie eine entsprechende Mitteilung an das GK und führte darin aus, dass die Gewährung der Stati von Asylberechtigten (an die BF) aus dem Grund nicht wahrscheinlich sei, da (nunmehr) gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig sei, sodass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren aus diesem Grunde nicht vorlägen.

I.4. Nach Wahrung des Parteiengehörs und Stellungnahme der BF ebenfalls vom 18.02.2025 wies das GK aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA die Anträge der BF auf Erteilung der Einreisetitel mit Bescheid vom 26.02.2025 gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG ab.römisch eins.4. Nach Wahrung des Parteiengehörs und Stellungnahme der BF ebenfalls vom 18.02.2025 wies das GK aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA die Anträge der BF auf Erteilung der Einreisetitel mit Bescheid vom 26.02.2025 gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab.

I.5. Gegen diesen am 26.02.2025 zugestellten Bescheid erhoben die BF im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes mit Schriftsatz vom 21.03.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.5. Gegen diesen am 26.02.2025 zugestellten Bescheid erhoben die BF im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes mit Schriftsatz vom 21.03.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.09.2025, eingelangt am 10.09.2025 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten übermittelt.

I.6. Mit Schreiben des BVwG vom 20.02.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – wie nachstehend – aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson Stellung zu nehmen:römisch eins.6. Mit Schreiben des BVwG vom 20.02.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund jüngster Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – wie nachstehend – aufgefordert, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson Stellung zu nehmen:

„Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. „Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in „verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs4 Z1 AsylG“ – so die weiteren Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (wörtlich:) „zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in „verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Abs4 Z1 AsylG“ – so die weiteren Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (wörtlich:) „zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich“ ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.

Im Hinblick auf diese im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, aufgestellten Ermittlungserfordernisse ergeht somit das Ersuchen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, binnen einer

Frist von drei Wochen

ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zu folgenden Fragen betreffend das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien, [ … ] abzugeben:

1. Ist derzeit (noch) ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson anhängig?

Falls dies der Fall ist:

2. Wann und aus welchem Grund wurde dieses Verfahren eingeleitet?

3. Welche konkreten Verfahrensschritte wurden bislang und gegebenenfalls wann gesetzt (wie beispielsweise: Einvernahmen, Parteiengehör, Ermittlungen zur Lage in Syrien, etc.)?

4. Wann ist mit einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens von behördlicher Seite zu rechnen?

5. Gibt es sonstige Besonderheiten dieses Verfahrens (zB besondere Gründe für eine Verfahrensverzögerung)?“

I.7. Mit Schriftsatz vom 26.02.2026 nahm das BFA im Wesentlichen (auszugsweise) wie folgt Stellung (Hervorhebungen im Original z.T. nicht vorhanden):römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 26.02.2026 nahm das BFA im Wesentlichen (auszugsweise) wie folgt Stellung (Hervorhebungen im Original z.T. nicht vorhanden):

„S T E L LU N G N A HME

des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Entsprechend der Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2026, zum Stand des eingeleiteten Aberkennungsverfahren der Bezugsperson im Zusammenhang mit den beschwerdeführenden Parteien, erstattet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) binnen offener Frist von zwei Wochen die nachstehende Stellungnahme.

1. Sachverhalt

Der Bezugsperson wurde mit Bescheid Zahl: XXXX vom 12.12.2022, mit Rechtskraft 20.12.2022, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid Zahl: römisch 40 vom 12.12.2022, mit Rechtskraft 20.12.2022, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Auszugsweise wurde im Aktenvermerk erläuternd angeführt:

(…)

Der AW hat aufgrund allgemeiner Sicherheitslage und auch wegen des Umstandes den

Militärdienst weiter ableisten zu müssen, den Herkunftsstaat verlassen. Er hat seinen

Wehrdienst noch nicht vollständig abgeleistet hat und sich damit einem weiteren Militärdienst,

durch erfolgte Ausreisebewegung und Auslandsaufenthalt entzogen, ist somit desertiert. Im

Falle einer Rückkehr droht dem AW eine Strafe des syrischen Regimes, als auch eine neuerliche

Rekrutierung seitens der syrischen Streitkräfte.

(…)

Am 17.01.2025 wurde ein Aberkennungsverfahrens gem § 7 Abs 1 Z 2 AsylG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert haben.Am 17.01.2025 wurde ein Aberkennungsverfahrens gem Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert haben.

Die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hat die Bezugsperson am 27.01.2025 übernommen.

Die Bezugsperson wurde für den 13.03.2026 zu einer Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen.

Es wird geplant, das Verfahrens im zweiten Quartal 2026 abzuschließen (nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, avisiert im 1. Quartal 2026).

2. Stellungnahme zum Aberkennungsverfahren

Ausgehend von Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen sind (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Insbesondere bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ist ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich (vgl VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032; UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3, Rz 13 ff). Entscheidend ist weiters, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen kann (vgl EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08, Abdulla; 20.01.2021, Rs C-255/19, OA).Ausgehend von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) grundlegende politische Veränderungen im Herkunftsstaat die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 29.06.2020, Ro 2019/01/0014). Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, wobei die konkreten Fluchtgründe zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Insbesondere bei tiefgreifenden politischen Veränderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ist ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032; UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3, Rz 13 ff). Entscheidend ist weiters, ob der Asylberechtigte den Schutz des Herkunftsstaates tatsächlich in Anspruch nehmen kann vergleiche EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08, Abdulla; 20.01.2021, Rs C-255/19, OA).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann bei maßgeblichen politischen Veränderungen im

Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ein Endigungsgrund nach Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten ist das BFA verpflichtet, von Amts wegen einHerkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ein Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten ist das BFA verpflichtet, von Amts wegen ein

Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach § 7 Abs 1 Z 2 AsylG stellt daher beiAberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG stellt daher bei

Vorliegen von Anhaltspunkten keine Ermessensentscheidung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson ALHAJ Isa, IFA 1322619902, für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen, hat das BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eingeleitet.Vorliegen von Anhaltspunkten keine Ermessensentscheidung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde dar. Da sich die Gründe der Bezugsperson ALHAJ Isa, IFA 1322619902, für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime beziehen, hat das BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eingeleitet.

Die Prüfung des Endigungsgrundes nach Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK beschränkt sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordert eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien ist allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet sind. Daher kann in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK trägt. Die Prüfung des Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK beschränkt sich nicht nur auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordert eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien ist allerdings fortlaufenden Änderungen unterworfen, die in aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet sind. Daher kann in Gesamtschau der Länderinformationen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK trägt.

Das BFA geht grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten ist und wird nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im 1. Quartal 2026 prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur ist.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.)      Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass das BFA in seiner ursprünglichen Stellungnahme vom 04.03.2024 ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass die Gewährung eines Schutzstatus an die Antragsteller nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet wahrscheinlich ist. Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson lagen demnach nicht vor.

Weiters wird festgestellt, dass das BFA mit 17.01.2025 aufgrund des notorischen Regimewechsels im Dezember 2024 in Syrien ein Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson eingeleitet hat, wobei ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien als Sachverhaltsgrundlage für die allfällige Aberkennung eines Schutzstatus erst im Mai 2025 veröffentlicht wurde.

In der Folge wurden seitens des BFA - abgesehen von einer jüngst ergangenen Ladung zu einer Einvernahme- keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, dass die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre. Eine Einvernahme der Bezugsperson im Rahmen des Aberkennungsverfahren ist für den 13.03.2026 terminisiert.

Die Bezugsperson hat in ihrem Asylverfahren Furcht vor Verfolgung durch das vormalige Assad-Regime wegen Wehrdienstentziehung durch Ausreise geltend gemacht und auch aus diesen Gründen im Bundesgebiet mit Bescheid des BFA vom 12.12.2022 Asyl erhalten.

Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson wurden weder seitens der belangten Behörde noch des BFA erhoben.

Der Antrag der BF wurde seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erfolgt ist.Der Antrag der BF wurde seitens der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erfolgt ist.

Das BFA wird nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im ersten Quartal 2026 prüfen, ob die mit dem Machtwechsel von Dezember 2024 erfolgte grundlegende Änderung der Lage in Syrien von dauerhafter Natur ist.

Wann in der Folge dieses Prüfung hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Lageänderung abgeschlossen sein wird, sowie wann anschließend mit einer Erledigung des konkreten Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus der Bezugsperson zu rechnen ist (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Asylaberkennungsverfahren), ist somit derzeit noch nicht konkret absehbar.

2.) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des GK und dem ho. Gerichtsakt, insbesondere aus der Stellungnahme des BFA zum konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson.

Die Feststellung, dass die Bezugsperson der BF in ihrem Asylverfahren Furcht vor dem vormaligen Assad Regime geltend gemacht und auch aus diesem Grunde Asyl erhalten hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 26.02.2026.

Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich zum einen insbesondere daraus, dass das BFA in seiner Stellungnahme keine Umstände einer „Verfahrensverzögerung“ dargetan, sondern lediglich ins Treffen geführt hat, dass bei tiefgreifenden politischen Veränderungen ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich sei, sowie zum anderen daraus, dass seit der Veröffentlichung des Länderinformationsblattes im Mai 2025 offensichtlich, wenngleich auch jüngst eine Ladung für den 13.03.2026 an die BP ergangen ist, noch kein konkreter Fortschritt des Verfahrens auf Sachverhaltsebene zu verzeichnen ist, sowie ferner daraus, dass auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Bezugsperson Verfahrensschritte etwa vereitelt hätte.

Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann konkret mit einem Abschluss des konkreten Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson zu rechnen ist, ergibt sich daraus, dass das BFA in seiner Stellungnahme vom 26.02.2026 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass erst geprüft werden wird, ob die grundlegende Lageänderung in Syrien auch von dauerhafter Natur sei. Vor dem Hintergrund, dass diesbezügliche Informationen auch dem Parteiengehör zu unterziehen sind, und sich in einer Einvernahme der BP durchaus auch weitere verfahrensrelevante Aspekte ergeben können, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens - aller Voraussicht nach - noch unbestimmte Zeit dauern wird und eine gesicherte Prognose, bis wann – und in welcher Weise – das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, derzeit nicht abgegeben werden kann.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, Absatz eins, ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

….

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Unzweifelhaft ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG anhängig, sodass die belangte Behörde auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der BF gemäß § 35 Abs. 1 AsylG abzuweisen sind.Unzweifelhaft ist in Bezug auf die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig, sodass die belangte Behörde auch im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der BF gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG abzuweisen sind.

Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren jedoch ein über den Gesetzeswortlaut hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde. Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren jedoch ein über den Gesetzeswortlaut hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt, indem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde.

Vielmehr ist zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Vielmehr ist zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ ist, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.

Damit legt der Verfassungsgerichtshof 4 konkrete Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, damit Anträge gemäß § 35 AsylG wegen der Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson der Antragsteller abzuweisen sind:Damit legt der Verfassungsgerichtshof 4 konkrete Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, damit Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG wegen der Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson der Antragsteller abzuweisen sind:

1. das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein. Positiv formuliert bedeutet dies, dass das Vorliegen eines Asylaberkennungsgrundes letztlich wahrscheinlich sein muss,1. das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG darf nicht „nicht einmal wahrscheinlich“ sein. Positiv formuliert bedeutet dies, dass das Vorliegen eines Asylaberkennungsgrundes letztlich wahrscheinlich sein muss,

2. das Aberkennungsverfahren muss zügig geführt werden,

3. das Aberkennungsverfahren muss innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt werden, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. Der Aspekt der angemessenen Verfahrensdauer kann nur so verstanden werden, dass das Aberkennungsverfahren zunächst von der Behörde innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer (sofern keine der Bezugsperson zurechenbaren Verzögerungen vorliegen) beendet werden muss, sei es durch Aberkennung des Schutzstatus oder durch Einstellung des Aberkennungsverfahrens, und

4. es darf keine im Lichte von Art. 8 EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen.4. es darf keine im Lichte von Artikel 8, EMRK ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegen.

Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts des Zerfalls des vormaligen Regimes in Syrien und der Vertreibung Assads gerade in jenen Fällen, in denen die Bezugsperson, wie in casu, Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat, und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht – im Sinne der Judikatur des VfGH – gesagt werden kann, dass nunmehr eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei.

Im konkreten Fall wurde das Asylaberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson mit 17.01.2025 eingeleitet und ist damit seit über 13 Monaten anhängig, wobei die Verfahrensdauer unstrittig alleine der Behörde zuzurechnen ist.

Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten Judikatur des VfGH überschritten erschiene, ist jedoch jedenfalls auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens über 13 Monate lang kein Verfahrensfortschritt auf Sachverhaltsebene erfolgt ist.

Es wird dabei nicht verkannt, dass das BFA mit der Herausforderung konfrontiert ist, bei grundlegenden Lageveränderungen in einem Herkunftsland eine tragfähige Sachverhaltsbasis zu ermitteln und in Form entsprechender und gesicherter Länderfeststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, was naturgemäß eine gewisse Zeitdauer, die nach menschlichem Ermessen über bloße Wochen hinausgeht, in Anspruch nimmt. Ebenso ist zuzugestehen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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