TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/9 W239 2330060-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2026
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Entscheidungsdatum

09.03.2026

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W239 2330060-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 03.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person lag kein EURODAC-Treffer vor. Der durchgeführten VIS-Abfrage lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von der ungarischen Botschaft in Doha/Qatar ein Schengen-Visum Typ C, gültig von 21.10.2025 bis 30.10.2025, ausgestellt worden war.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (03.11.2025) legte der Beschwerdeführer weder ein Reisedokument noch sonstige Identitätsnachweise vor. Er gab an, er habe seinen Reisepass verloren, wo genau, wisse er aber nicht.

Zu seinen persönlichen Daten erklärte der Beschwerdeführer, er stamme aus Karari/Sudan, gehöre zur Volksgruppe der Araber und sei ledig. Er habe zwölf Jahre die Grundschule sowie anschließend drei Jahre die Universität besucht und zuletzt als Buchhalter gearbeitet. Seine Eltern und seine Geschwister würden alle in Ägypten leben. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Angehörigen mit Status. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, an keinen schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können.

Den Entschluss zur Ausreise habe der Beschwerdeführer im Mai 2023 gefasst. Er sei legal mit seinem sudanesischen Reisepass nach Ägypten gereist, habe sich dort eineinhalb Jahre aufgehalten und sei dann nach Qatar gereist. In Qatar habe er in der ungarischen Botschaft ein ungarisches Visum erhalten. Er sei von Qatar über die Türkei (Transit) nach Ungarn gelangt und sei am 01.11.2025 mit dem Zug nach Österreich weitergereist.

Zu seinem Voraufenthalt in Ungarn schilderte der Beschwerdeführer, er habe sich dort von 27.10.2025 bis 01.11.2025 aufgehalten. Er habe bei den ungarischen Behörden keinen Asylantrag gestellt. Er habe zuvor auch sonst nirgends um Asyl angesucht.

Abschließend machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Fluchtgründen.

3. Am 05.11.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer in Besitz eines ungarischen Visums gewesen sei (Gültigkeit von 21.10.2025 bis 30.10.2025). Zudem wurde die Reiseroute des Beschwerdeführers ins Treffen geführt und bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, seinen Reisepass verloren zu haben.3. Am 05.11.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer in Besitz eines ungarischen Visums gewesen sei (Gültigkeit von 21.10.2025 bis 30.10.2025). Zudem wurde die Reiseroute des Beschwerdeführers ins Treffen geführt und bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, seinen Reisepass verloren zu haben.

Mit Schreiben vom 07.11.2025 stimmte Ungarn der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass dem Beschwerdeführer seitens Ungarns ein Schengen-Visum Typ C zu touristischen Zwecken ausgestellt worden war (Gültigkeit von 21.10.2025 bis 30.10.2025).Mit Schreiben vom 07.11.2025 stimmte Ungarn der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass dem Beschwerdeführer seitens Ungarns ein Schengen-Visum Typ C zu touristischen Zwecken ausgestellt worden war (Gültigkeit von 21.10.2025 bis 30.10.2025).

4. Am 25.11.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Beginn an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei gut. Er sei im Verfahren nicht vertreten. Er habe Dokumente mit, die er als Beweismittel vorlegen wolle, und zwar eine Kopie seines sudanesischen Reisepasses und seine sudanesische ID-Card im Original; beides wurde in Kopie zum Akt genommen. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei über Qatar nach Ungarn geflogen. Ihm sei geraten worden, zum Reiseweg falsche Angaben zu machen, weshalb er in der Erstbefragung ursprünglich auch andere Angaben gemacht habe.

Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm gut und er stehe nicht in ärztlicher Behandlung.

Zu etwaigen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich bzw. im Bereich der EU erklärte der Beschwerdeführer, er habe hier niemanden. Er lebe in Österreich mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er gehe keiner Beschäftigung nach und besuche auch keine Deutschkurse. Ebenso wenig sei er Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation.

Zur geplanten Vorgehensweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn aufgrund der Zustimmung Ungarns dorthin außer Landes zu bringen, entgegnete der Beschwerdeführer, er könne nicht nach Ungarn zurück, da man ihn wieder in den Sudan abschieben werde. Er habe sich in Ungarn nicht sicher und nicht wohl gefühlt. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er sich viel sicherer gefühlt.

Nachgefragt, warum er denke, von Ungarn in den Sudan abgeschoben zu werden, gab er an: „Das habe ich von Freunden und Verwandten gehört und in sozialen Medien.“

Zur Frage der Dauer seines Aufenthalts in Ungarn gab der Beschwerdeführer an, er sei am 27.10.2025 in Ungarn angekommen. Er habe sich dort nicht ausgekannt und sei daher mit verschiedenen Zügen umhergeirrt bis er schließlich am 01.11.2025 nach Österreich gelangt sei. In Ungarn habe es keine konkreten Vorfälle gegeben; er habe sich nur nicht ausgekannt, bis ihm ein Araber in Budapest den Weg nach Österreich erklärt habe. In Ungarn fühle er sich deshalb nicht sicher, weil ihm in den Zügen niemand geholfen habe, er sich mit den Personen vor Ort nicht auf Englisch verständigen habe können und die Menschen allgemein unfreundlich gewesen seien.

Zu den aktuellen Länderberichten zu Ungarn gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst nach Ungarn zu reisen. Er habe in Ungarn bisher keinen Asylantrag gestellt und habe insgesamt keinen Kontakt zu den dortigen Behörden gehabt

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zur Lage in Ungarn traf das BFA folgende Feststellungen anhand der Länderinformationen zu Ungarn aus dem COI-CMS (Version 4, Datum der Veröffentlichung: 16.10.2024):

Allgemeines zum Asylverfahren

Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vgl. HHC/ECRE 7.2024).Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vergleiche HHC/ECRE 7.2024).

In Ungarn gibt es ein Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

(…) (Quelle: HHC/ECRE 7.2024)

Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte „Krisensituation wegen Massenmigration“. Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der „Krisensituation wegen Massenmigration“ gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), zuletzt bis 7. März 2025 (VB Budapest 3.9.2024).Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte „Krisensituation wegen Massenmigration“. Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der „Krisensituation wegen Massenmigration“ gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), zuletzt bis 7. März 2025 (VB Budapest 3.9.2024).

Seit Mai/Juni 2020 ist das sogenannte „Botschaftsverfahren“ in Kraft (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaften leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die OIF in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylwerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er binnen 30 Tagen nach Ungarn reisen und dort den Asylantrag stellen kann (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältige Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die ungarische Regierung hat die Maßnahme mittlerweile mehrmals verlängert, zuletzt bis 31. Dezember 2024. Am 30. Oktober 2020 beschloss die Europäische Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, das fünfte im Zusammenhang mit der Asylpolitik seit 2015. Das Urteil erging am 22. Juni 2023 (Rechtssache C-823/21) und besagt, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstößt, indem es die Möglichkeit zur Asylantragstellung von der vorherigen Einreichung einer Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittland abhängig macht. 2023 wurden zwei Absichtserklärungen im Rahmen des Botschaftsverfahrens abgegeben (2022: 17 Absichtserklärungen). 2023 erhielten im Botschaftsverfahren fünf Personen (Iraner) eine Empfehlung zur Einreise nach Ungarn, 29 weitere Personen erhielten im Botschaftsverfahren eine Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024).Seit Mai/Juni 2020 ist das sogenannte „Botschaftsverfahren“ in Kraft (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaften leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die OIF in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylwerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er binnen 30 Tagen nach Ungarn reisen und dort den Asylantrag stellen kann (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältige Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die ungarische Regierung hat die Maßnahme mittlerweile mehrmals verlängert, zuletzt bis 31. Dezember 2024. Am 30. Oktober 2020 beschloss die Europäische Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, das fünfte im Zusammenhang mit der Asylpolitik seit 2015. Das Urteil erging am 22. Juni 2023 (Rechtssache C-823/21) und besagt, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstößt, indem es die Möglichkeit zur Asylantragstellung von der vorherigen Einreichung einer Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittland abhängig macht. 2023 wurden zwei Absichtserklärungen im Rahmen des Botschaftsverfahrens abgegeben (2022: 17 Absichtserklärungen). 2023 erhielten im Botschaftsverfahren fünf Personen (Iraner) eine Empfehlung zur Einreise nach Ungarn, 29 weitere Personen erhielten im Botschaftsverfahren eine Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024).

Der russisch-ukrainische Krieg hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften betreffend das sogenannte „Botschaftsverfahren“ in Ungarn. Es ist weiterhin möglich, eine Absichtserklärung zur Stellung eines Asylantrags an der ungarischen Vertretungsbehörde in Belgrad und auch in Kiew abzugeben (VB Budapest 19.7.2023).

Ein Asylantrag ist in Ungarn generell unzulässig, wenn der Antragsteller (a) EU-Bürger ist; (b) einen Schutzstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt; (c) einen Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat besitzt und dieses Land bereit ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen; (d) einen Folgeantrag ohne neue Elemente gestellt hat; (e) durch ein sicheres Drittland gereist ist; und (f) aus einem Land eingereist ist, in dem er keiner Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist und in dem ein angemessenes Schutzniveau verfügbar ist (HHC/ECRE 7.2024).

2023 beantragten 28 Personen internationalen Schutz, elf erhielten einen Flüchtlingsstatus, elf einen subsidiären Schutz, vier einen humanitären Schutz und neun eine inhaltliche Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024). 2024 wurden bis Mitte September 19 Asylanträge gestellt (VB Budapest 18.9.2024).

Quellen:

- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024

- OIF - Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság (Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion) [Ungarn] (1.7.2019): Präsentation des OIF

- USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024

- VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (18.9.2024): Auskunft des VB

- VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (3.9.2024): Auskunft des VB

- VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (19.7.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Die Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn richtet sich nach dem Stand ihres Verfahrens im Land:

•Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen, da Dublin-Rückkehrer nicht zu den Ausnahmen gehören, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Infos zu Gesetz LVIII (Transitional Act) und Botschaftsverfahren] (HHC/ECRE 7.2024). Die ungarischen Behörden stellen jedoch die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage und wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will, führt Ungarn das Verfahren und für den Asylwerber gelten alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Die Unterbringung und Unterkunft wird immer auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Umstände des Falles erfolgen (VB Budapest 10.9.2024). Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen (EUAA 3.5.2023; vgl. VB Budapest 19.7.2023).•Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen, da Dublin-Rückkehrer nicht zu den Ausnahmen gehören, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Infos zu Gesetz LVIII (Transitional Act) und Botschaftsverfahren] (HHC/ECRE 7.2024). Die ungarischen Behörden stellen jedoch die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage und wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will, führt Ungarn das Verfahren und für den Asylwerber gelten alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Die Unterbringung und Unterkunft wird immer auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Umstände des Falles erfolgen (VB Budapest 10.9.2024). Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen (EUAA 3.5.2023; vergleiche VB Budapest 19.7.2023).

•Wenn der Erstantrag des Rückkehrers (entweder ausdrücklich oder stillschweigend) zurückgezogen wurde, kann die Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt werden. Der Rückkehrer müsste also einen Folgeantrag stellen, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet. Auch haben Folgeantragsteller keinen Zugang zu Aufnahmebedingungen (HHC/ECRE 7.2024).

•Hat der Rückkehrer bereits eine negative Entscheidung erhalten oder wurde diese in Abwesenheit getroffen und der Betreffende hat sich nicht in der Frist dagegen beschwert, wird diese rechtskräftig und es ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Ein Folgeantrag wäre nötig, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet (HHC/ECRE 7.2024).

Quellen:

- EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023

- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024

- VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (10.9.2024): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn]

- VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (19.7.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Non-Refoulement

Aufgrund der immer noch aufrechten, sogenannten „Krisensituation wegen Massenmigration“ kann Ungarn weiterhin illegale Migranten über die Grenze zurückschieben, egal ob diese Asyl suchen oder nicht (HHC/ECRE 7.2024). Grundsätzlich werden alle Drittstaatsangehörigen, die nicht das Recht haben, sich im Land aufzuhalten (z.B. durch ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung), unabhängig vom Aufenthaltsort auf die andere Seite des Zauns entlang der Grenze zu Serbien eskortiert (USDOS 23.4.2024). 2023 wurden 100.138 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns nach Serbien zurückgeschoben. Die meisten Rückschiebungen aus Ungarn erfolgen, ohne dass die ungarischen Behörden die serbischen Behörden kontaktieren, also ohne Anwendung des Rückübernahmeabkommens (HHC/ECRE 7.2024).

Trotz mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), hat Ungarn keine legislativen Änderungen vorgenommen und die Praxis besteht weiterhin (HHC/ECRE 7.2024). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juni 2024 finanzielle Sanktionen gegen Ungarn verhängt, weil es die EU-Asylregeln nicht umgesetzt hat. Ungarn wurde zu einer Strafe von 200 Millionen Euro verurteilt, sowie einer weiteren Million Euro für jeden weiteren Tag, an dem es den Forderungen eines EuGH-Urteils vom Dezember 2020 nicht nachkommt (Tagesschau 13.6.2024).

Ungarn verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese umfasst die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Kandidatenländer, Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, US-Bundesstaaten ohne Todesstrafe, die Schweiz, Bosnien-Herzegowina, den Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland. Kommt ein Antragsteller aus einem solchen Land, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, binnen drei Tagen darzulegen, warum das Land in seinem Einzelfall nicht sicher ist. Das Prinzip des sicheren Herkunftsstaats wird nicht oft angewendet (HHC/ECRE 7.2024).

In Ungarn gibt es eine Liste sicherer Drittstaaten. Diese ist deckungsgleich mit der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Auf dieser Liste befindet sich auch Serbien, wo Kritiker einen mangelnden Zugang zum Asylverfahren und die Gefahr der Kettenabschiebung orten. Serbien nimmt jedoch seit September 2015 im Allgemeinen keine Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens mehr zurück, mit Ausnahme derjenigen, die über gültige Reise-/Ausweispapiere verfügen und von der serbischen Visumspflicht befreit sind. 2021 und 2022 wurden in Ungarn keine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des sicheren Drittstaates getroffen. Für 2023 fehlen Daten (HHC/ECRE 7.2024).

Quellen:

- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024

- Tagesschau - Tagesschau (13.6.2024): EuGH verurteilt Ungarn wegen Asylpolitik, https://www.tagesschau.de/ausland/eugh-asyl-ungarn-100.html, Zugriff 19.9.2024

- USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024

(…)

Versorgung

Gemäß Asylgesetz haben Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens, inklusive Beschwerdephase, Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Seit Inkrafttreten des „Botschaftsverfahrens“ [siehe Allgemeines zum Asylverfahren] haben außer den im Rahmen des Botschaftsverfahrens zum Zweck der Asylantragstellung eingereisten Fremden nur noch in Ungarn aufhältige subsidiär Schutzberechtigte, in Ungarn aufhältige Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten sowie nicht auf illegale Weise eingereiste Häftlinge im Falle eines Asylantrags das Recht auf materielle Versorgung, solange sie mittellos sind. Folgeantragsteller haben gemäß Asylgesetz kein Recht auf Unterstützung und Unterbringung (HHC/ECRE 7.2024).

Während das Verfahren auf Einreiseerlaubnis nach Ungarn zum Zwecke der Asylantragstellung an den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew läuft, hat der Asylsuchende keinen Anspruch auf Unterbringung oder Versorgung (USDOS 23.4.2024).

Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungen sind während der „Krisensituation“ suspendiert (HHC/ECRE 7.2024).

Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben (HHC/ECRE 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).

Die Behörden gewähren Asylwerbern weder Wohngeld noch Ausbildungsbeihilfen oder monatliche Geldleistungen (USDOS 23.4.2024).

Quellen:

- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024

- USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024

Unterbringung

Es gibt in Ungarn folgende offene Unterbringungszentren für Asylwerber:

•Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze; dient zur Unterbringung von Asylwerbern, Schutzberechtigten, Geduldeten, Personen im Einwanderungsverfahren und Ausländern nach dem Ende von zwölf Monaten fremdenpolizeilicher Haft) (HHC/ECRE 7.2024).

•Das Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze) (HHC/ECRE 7.2024).

•Für unbegleitete Minderjährige (UM) gibt es das Károlyi István Kinderheim in Fót (Kapazität: 34 Plätze; für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren, solche mit Schutzstatus bzw. Duldung, sowie UM im fremdenpolizeilichen Verfahren) (HHC/ECRE 7.2024).

Die offen untergebrachten Asylwerber dürfen sich im Grunde frei im Land bewegen, sie dürfen jedoch die Unterbringung nicht für mehr als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen (HHC/ECRE 7.2024).

Ungarn verfügt über Schubhaftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Gy?r (HHC/ECRE 7.2024).

Quellen:

- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Gesundheitsdienstleistungen, sofern sie nicht sozialversichert sind: medizinische Grundversorgung; dringend erforderliche ambulante Behandlung; dringend erforderliche stationäre Behandlung sowie vom behandelnden Arzt verordnete dringende Behandlung; Nachbehandlung; zahnärztliche Notfallbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen zur Zahnerhaltung, sofern diese in die niedrigste Erstattungskategorie fallen; vorgeburtliche und geburtshilfliche Betreuung sowie Schwangerschaftsabbruch gemäß gesetzlichen Bestimmungen; Medikamente; Krankentransporte; Pflichtimpfungen je nach Alter. Antragsteller haben Anspruch auf medizinische Versorgung durch einen Allgemeinmediziner in der Aufnahmeeinrichtung oder im Asylgewahrsam. Wenn sie in Privatunterkünften wohnen, haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung durch Allgemeinmediziner am Ort der Unterbringung (EUAA 3.5.2023).

Asylwerber haben im Rahmen der Aufnahmebedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Diese umfasst grundlegende medizinische Leistungen wie für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt. Dies umfasst Behandlungen durch Allgemeinmediziner und fachärztliche Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern, kostenlos jedoch nur in Notfällen und bei Überweisung durch einen Allgemeinmediziner (HHC/ECRE 7.2024).

Das Gesetz besagt, dass Asylwerber, die in Privatunterkünften untergebracht sind, medizinische Gesundheitsdienste beim Allgemeinmediziner der zuständigen Gemeindeverwaltung am Wohnort in Anspruch nehmen können. In der Praxis haben diese Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Leistungen, da Ärzte die Registrierung und Behandlung von Asylwerbern systematisch mit der Begründung ablehnen, dass sie keine Krankenversicherungskarte haben. Nach Angaben der Behörde können Asylwerber mit der Nummer ihrer humanitären Aufenthaltskarte registriert werden und müssen nach dem Gesetz behandelt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Gesundheitszentren bekannt. Die NGO Menedék und die Rechtsberater der NGO HHC geben den Asylwerbern oft eine entsprechende schriftliche Erläuterung in ungarischer Sprache mit, welche sie zu den Untersuchungen mitnehmen können, um Missverständnissen und Komplikationen vorzubeugen, oder die NGO-Mitarbeiter rufen den Arzt an und erklären die Rechtslage am Telefon (HHC/ECRE 7.2024).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

- EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023

- EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI

- HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren oder Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen) Ungarn für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Ungarn habe sich mit Schreiben vom 07.11.2025 auch ausdrücklich zur Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO (Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren oder Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen) Ungarn für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Ungarn habe sich mit Schreiben vom 07.11.2025 auch ausdrücklich zur Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden.

Hinsichtlich Art. 3 EMRK hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer gesund sei; eine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit liege gegenständlich nicht vor. Aufgrund der Länderinformationen stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung haben werde. Ferner habe Ungarn erklärt, die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Daher stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn in keine ausweglose Lage geraten werde. Ein substantiiertes Vorbringen außergewöhnlicher Umstände, das eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC im Falle einer Überstellung begründen könnte, sei nicht erfolgt.Hinsichtlich Artikel 3, EMRK hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer gesund sei; eine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit liege gegenständlich nicht vor. Aufgrund der Länderinformationen stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung haben werde. Ferner habe Ungarn erklärt, die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Daher stehe fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn in keine ausweglose Lage geraten werde. Ein substantiiertes Vorbringen außergewöhnlicher Umstände, das eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC im Falle einer Überstellung begründen könnte, sei nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen, zu denen eine enge Bindung oder Abhängigkeit bestehe. Ebenso wenig bestehe in Österreich eine besondere Integrationsverfestigung. Von daher könne auch nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle.Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen, zu denen eine enge Bindung oder Abhängigkeit bestehe. Ebenso wenig bestehe in Österreich eine besondere Integrationsverfestigung. Von daher könne auch nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle.

6. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmbH, rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang und machte die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängeln geltend. Gleichzeitig wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Inhaltlich wurde zur Situation in Ungarn zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführer werde dort kein rechtskonformes Asylverfahren erhalten. Aus aktuellen Berichten gehe hervor, dass das ungarische Asylsystem systemische Mängel aufweise. In Ungarn gelte das sog. „Botschaftsverfahren“, dessen Zweck darin bestehe, den Zugang zum Asylverfahren zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei hiervon betroffen, da er in Ungarn bislang keinen Asylantrag gestellt habe. Überdies bestehe im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn die Gefahr einer Kettenabschiebung in ein Land, in dem eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 4 GRC drohe. Ferner sei der Zugang zu Unterbringung, Verpflegung und medizinischer Versorgung für den Beschwerdeführer unmöglich. Der Beschwerdeführer würde somit in eine ausweglose Lage geraten. Es bestehe daher aufgrund der gegenständlichen Situation die rechtliche Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.Inhaltlich wurde zur Situation in Ungarn zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführer werde dort kein rechtskonformes Asylverfahren erhalten. Aus aktuellen Berichten gehe hervor, dass das ungarische Asylsystem systemische Mängel aufweise. In Ungarn gelte das sog. „Botschaftsverfahren“, dessen Zweck darin bestehe, den Zugang zum Asylverfahren zu verhindern. Der Beschwerdeführer sei hiervon betroffen, da er in Ungarn bislang keinen Asylantrag gestellt habe. Überdies bestehe im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn die Gefahr einer Kettenabschiebung in ein Land, in dem eine Verletzung von Artikel 3, EMRK sowie Artikel 4, GRC drohe. Ferner sei der Zugang zu Unterbringung, Verpflegung und medizinischer Versorgung für den Beschwerdeführer unmöglich. Der Beschwerdeführer würde somit in eine ausweglose Lage geraten. Es bestehe daher aufgrund der gegenständlichen Situation die rechtliche Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.

7. Am 22.01.2026 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 03.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er unter Verwendung eines ungarischen Schengen-Visums Typ C, gültig von 21.10.2025 bis 30.10.2025, aus Qatar kommend nach Ungarn eingereist. Anschließend reiste er mit dem Zug nach Österreich weiter. Somit war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung (in Österreich) in Besitz eines seit weniger als sechs Monate zuvor abgelaufenen ungarischen Visums. Der Beschwerdeführer stellte bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn.

Das BFA richtete am 05.11.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn stimmte der Aufnahme des Beschwerdeführers am 07.11.2025 ausdrücklich gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu.Das BFA richtete am 05.11.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn stimmte der Aufnahme des Beschwerdeführers am 07.11.2025 ausdrücklich gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO zu.

Am 22.01.2026 wurde der Beschwerdeführer innerhalb noch offener Überstellungsfrist auf dem Landweg nach Ungarn überstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat Ungarn an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über Familienmitglieder noch über sonstige nahe Angehörige. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Ungarn unter Verwendung eines ungarischen Visums ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von den ungarischen Behörden ein Schengen-Visum Typ C zu touristischen Zwecken erteilt worden war, welches im Zeitraum von 21.10.2025 bis 30.10.2025 gültig war, ergibt sich aus dem vorliegenden VIS-Treffer in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Schreiben der ungarischen Dublin-Behörde vom 07.11.2025. Dass der Beschwerdeführer weder in Ungarn noch in einem anderen Mitgliedstaat der EU bislang einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich eindeutig aus seinen Angaben; damit im Einklang steht das Fehlen eines EURODAC-Treffers.

Die Feststellungen bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Ungarns basieren auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der ungarischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes.

Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn am 22.01.2026 gründet sich auf einen entsprechenden Bericht (OZ 4), der eindeutig eine Überstellung am 22.01.2026 belegt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich klar, dass diese innerhalb noch offener Überstellungsfrist erfolgte (vgl. dazu die Zustimmung Ungarns vom 07.11.2025, mit der die in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO normierte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist zu laufen beginnt).Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn am 22.01.2026 gründet sich auf einen entsprechenden Bericht (OZ 4), der eindeutig eine Überstellung am 22.01.2026 belegt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich klar, dass diese innerhalb noch offener Überstellungsfrist erfolgte vergleiche dazu die Zustimmung Ungarns vom 07.11.2025, mit der die in Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-VO normierte grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist zu laufen beginnt).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Ungarn aus dem COI-CMS (Version 4, Datum der Veröffentlichung: 16.10.2024), die dem Beschwerdeführer ausgefolgt wurden. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung durch einen Beirat.

Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das ungarische Asylwesen - in der hier zugrundeliegenden speziellen Konstellation, in der der Beschwerdeführer über ein ungarisches Visum verfügte, unter Verwendung dessen er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreiste, sich dann in Ungarn aufhielt und er in weiterer Folge in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den er nun in Ungarn aufrecht erhalten kann - grobe systemische Mängel aufweisen würde.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer vor dem BFA selbst an, dass es bei seinem Voraufenthalt in Ungarn keinerlei Vorfälle gab. Die überaus vage Behauptung, dass ihm bei seiner Weiterreise von Ungarn nach Österreich in den ungarischen Zügen keiner geholfen habe, und, dass keiner Englisch sprechen habe können, sowie, dass die Ungarn generell unfreundlich gewesen seien, steht in keinem Zusammenhang mit dem ungarischen Asyl- und Aufnahmesystem.

Hinsichtlich des in den Länderberichten beschriebenen sog. „Botschaftsverfahren“, welches auch in der Beschwerde angeführt wird, ist festzuhalten, dass dieses gegenständlich nicht zur Anwendung gelangt. In den herangezogenen Berichten wird im

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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