TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/9 W235 2335977-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2026
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Entscheidungsdatum

09.03.2026

Norm

AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W235 2335977-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2026, Zl. 1446314008-251084708, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2026, Zl. 1446314008-251084708, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a und 57 AsylG sowie § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a und 57 AsylG sowie Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2025 – ebenso wie ihr mitgereister Sohn - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .03.2025 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .03.2025 einen Asylantrag stellte (vgl. AS 55). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .03.2025 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am römisch 40 .03.2025 einen Asylantrag stellte vergleiche AS 55).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, abgesehen von ihrem mitgereisten Sohn keine Familienangehörigen in Österreich zu haben und an keinen Krankheiten zu leiden. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrem Sohn vor ca. fünf Monaten (sohin im März 2025) zu Fuß in den Iran gelangt und von dort aus weiter in die Türkei gereist. Nach einem Aufenthalt von 15 Tagen in der Türkei habe sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland begeben, wo sie vier Monate geblieben sei. Danach sei sie über ihr unbekannte Länder mit dem Zug weiter nach Österreich gereist. In Griechenland hätten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Dokumente erhalten. Ob sie um Asyl angesucht habe, könne sie nicht sagen, da sich ihr Sohn um alles gekümmert habe. Auch über den Aufenthalt in Griechenland könne die Beschwerdeführerin nichts angeben.

Im Zuge der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin ihren afghanischen Reisepass und ihre Tazkira vor.

Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 18.08.2025 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Griechenland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 18.08.2025 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Griechenland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.

1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.09.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland.1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.09.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Griechenland.

Mit Schreiben vom 04.09.2025 gab die griechische Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführerin am XXXX 06.2025 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Sie habe eine von XXXX 06.2025 bis XXXX .06.2028 gültige „Residence Permit“ ausgestellt bekommen (vgl. AS 69).Mit Schreiben vom 04.09.2025 gab die griechische Dublinbehörde bekannt, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 06.2025 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Sie habe eine von römisch 40 06.2025 bis römisch 40 .06.2028 gültige „Residence Permit“ ausgestellt bekommen vergleiche AS 69).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass ihr Griechenland internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 02.01.2026 zugestellt (vgl. AS 93).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass ihr Griechenland internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 02.01.2026 zugestellt vergleiche AS 93).

1.4. Am 21.01.2026 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie Schmerzen in den Knien habe und operiert werden müsse. Weiters habe sie Probleme mit den Bandscheiben, wodurch auch die Schmerzen in den Knien kämen. Sie habe auch Probleme beim Gehen und beim Sitzen habe sie Schmerzen. Die Beschwerdeführerin habe auch etwas mit der Gallenblase, aber sie wisse nicht, was. Sie sei beim Arzt und beim Röntgen gewesen. Es gebe weitere Termine und auch schon einen Operationstermin für ihre Knie. Die Beschwerdeführerin nehme Schmerztabletten, halte Diät und mache Übungen für die Wirbelsäule und die Knie. Damit gehe es ihr besser. Sie müsse abnehmen, weil sie zu schwer sei. In Griechenland sei die Beschwerdeführerin zwei- oder dreimal in Behandlung gewesen. Sie habe jedoch keine Medikamente bekommen. Als sie dort gewesen sei, sei dort auch ein Dolmetscher gewesen. Sie habe gesagt, dass sie Schmerzen habe, aber sie hätten gemeint, da die Beschwerdeführerin keine Versicherung habe, werde man ihr nicht helfen. Das sei im Camp beim Arzt gewesen. Der Arzt habe ihr nur eine Tablette gegen die Kopfschmerzen gegeben. Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung gesagt habe, dass sie gesund sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe angenommen, dass es ihr gut gehe. Einer ihrer Söhne lebe in Österreich und ein weiterer Sohn sei mit ihr mitgereist. Auch in Deutschland und in der Schweiz würden noch Kinder der Beschwerdeführerin leben. Ihr Sohn in Österreich habe Asylstatus und lebe seit ca. zehn Jahren hier. Die Beschwerdeführerin wohne nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Aber er besuche sie in der Betreuungsstelle. Vor ihrer Einreise nach Österreich habe die Beschwerdeführerin diesen Sohn zuletzt vor seiner Ausreise persönlich gesehen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin lebe mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Die Beschwerdeführerin sei verwitwet und habe zwölf Kinder. Sie habe keine Schul- oder Berufsausbildung und sei noch nie einer Beschäftigung nachgegangen. Sie sei Hausfrau gewesen. Es stimme, dass sie und ihr Sohn in Griechenland von der Polizei angehalten und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Ob sie Asylanträge gestellt hätten, wisse die Beschwerdeführerin nicht, da sich ihr Sohn um alles gekümmert habe. Von den griechischen Behörden habe sie eine ID-Karte und einen Pass bekommen. Diese Dokumente habe sie auf der Reise verloren. Sie sei ca. fünfeinhalb Monate in Griechenland gewesen, und zwar in einem Camp auf einer Insel. Wann sie aus Griechenland ausgereist sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Sie seien mit dem Schiff nach Athen gereist und dort ein paar Tage geblieben. Die Beschwerdeführerin habe mit anderen Frauen in einem Zelt geschlafen. Dann hätten sie ihre Pässe bekommen. Danach seien die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mit zwei verschiedenen Zügen nach Österreich gereist. Sie habe Griechenland verlassen, weil ihr Zielland von Anfang an Österreich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in ein Land gewollt, in dem sie eine gute medizinische Behandlung bekomme. Ihre anderen Kinder würden sich nicht um sie kümmern, aber ihr mitgereister Sohn tue dies. Sie hätten das Camp verlassen müssen. Es habe keine Unterstützung und keine Unterkunft gegeben. Ihr Sohn habe versucht Arbeit zu finden, aber niemand habe ihm Arbeit geben wollen. Die Beschwerdeführerin habe keine medizinische Versorgung bekommen. Sie hätten dort niemanden gehabt und würden auch die Sprache nicht können. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Griechenland zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auf keinen Fall nach Griechenland könne. Sie sei krank. In die Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Griechenland wollte die Beschwerdeführerin nicht Einsicht nehmen und diese auch nicht übersetzt bekommen.

Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin nachstehende medizinische Unterlagen vor:

?        eJournal eines Krankenhauses vom XXXX 12.2025, dem zu entnehmen ist, dass bei einem Röntgen vom XXXX 12.2025 eine deutliche Goarthrose (= Kniearthrose, d.i. Erkrankung des Kniegelenks, verursacht durch Verschleiß des Knorpels zwischen Ober- und Unterschenkel) beiderseits festgestellt und angeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin eine operative Behandlung wünscht;? eJournal eines Krankenhauses vom römisch 40 12.2025, dem zu entnehmen ist, dass bei einem Röntgen vom römisch 40 12.2025 eine deutliche Goarthrose (= Kniearthrose, d.i. Erkrankung des Kniegelenks, verursacht durch Verschleiß des Knorpels zwischen Ober- und Unterschenkel) beiderseits festgestellt und angeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin eine operative Behandlung wünscht;

?        Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX .11.2025 zu einer Gastroskopie und? Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 .11.2025 zu einer Gastroskopie und

?        Schreiben eines Röntgeninstituts an die Ärztestation in der Betreuungsstelle vom XXXX .10.2025 mit dem Ergebnis Cholecystolithiasis (= Vorhandensein von Gallensteinen in der Gallenblase) ohne weitere Auffälligkeiten? Schreiben eines Röntgeninstituts an die Ärztestation in der Betreuungsstelle vom römisch 40 .10.2025 mit dem Ergebnis Cholecystolithiasis (= Vorhandensein von Gallensteinen in der Gallenblase) ohne weitere Auffälligkeiten

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt III. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung in einem gemeinsamen Schriftsatz mit ihrem volljährigen Sohn am 10.02.2026 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Unrichtigkeit, Rechtswidrigkeit und grober inhaltlicher Mangelhaftigkeit. Begründend wurde bezogen auf die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie vorgebracht habe, an mehreren erheblichen gesundheitlichen Problemen zu leiden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde die vorgelegten medizinischen Unterlagen weder aufliste noch einer inhaltlichen Würdigung unterziehe. Bereits aus der eingeholten Information der Krankenstation XXXX ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin unter ernsten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Sie sei aufgrund der Lebensumstände in Afghanistan deutlich gealtert und wirke körperlich und psychisch älter als es bei einer im Jahr 1961 geborenen Frau zu erwarten wäre. Sie leide an zahlreichen gesundheitlichen Problemen, die auch darauf zurückzuführen seien, dass sie ihr gesamtes Leben in einem Land ohne ausreichende medizinische Versorgung verbringen habe müssen. Die Behörde halte zwar fest, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in ärztlicher Behandlung befinde, führe jedoch aus, dass bei dringendem Behandlungsbedarf entsprechende Termine vereinbart worden wären. Dabei werde jedoch übersehen, dass bereits zukünftige Behandlungstermine, ein medizinischer Eingriff bzw. eine Operation vorgesehen seien. Die entsprechenden Nachweise seien vorhanden. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland keine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung stünde. Der mitgereiste Sohn der Beschwerdeführerin stelle eine zentrale Bezugsperson dar und lebe ein weiterer Sohn der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, der eine entscheidende soziale und unterstützende Rolle übernommen habe. Er besuche die Beschwerdeführerin und ihren Sohn nahezu täglich und leiste umfassende Unterstützung. Zum Beweis werde seine Einvernahme beantragt. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung in einem gemeinsamen Schriftsatz mit ihrem volljährigen Sohn am 10.02.2026 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Unrichtigkeit, Rechtswidrigkeit und grober inhaltlicher Mangelhaftigkeit. Begründend wurde bezogen auf die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie vorgebracht habe, an mehreren erheblichen gesundheitlichen Problemen zu leiden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde die vorgelegten medizinischen Unterlagen weder aufliste noch einer inhaltlichen Würdigung unterziehe. Bereits aus der eingeholten Information der Krankenstation römisch 40 ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin unter ernsten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Sie sei aufgrund der Lebensumstände in Afghanistan deutlich gealtert und wirke körperlich und psychisch älter als es bei einer im Jahr 1961 geborenen Frau zu erwarten wäre. Sie leide an zahlreichen gesundheitlichen Problemen, die auch darauf zurückzuführen seien, dass sie ihr gesamtes Leben in einem Land ohne ausreichende medizinische Versorgung verbringen habe müssen. Die Behörde halte zwar fest, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in ärztlicher Behandlung befinde, führe jedoch aus, dass bei dringendem Behandlungsbedarf entsprechende Termine vereinbart worden wären. Dabei werde jedoch übersehen, dass bereits zukünftige Behandlungstermine, ein medizinischer Eingriff bzw. eine Operation vorgesehen seien. Die entsprechenden Nachweise seien vorhanden. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland keine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung stünde. Der mitgereiste Sohn der Beschwerdeführerin stelle eine zentrale Bezugsperson dar und lebe ein weiterer Sohn der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, der eine entscheidende soziale und unterstützende Rolle übernommen habe. Er besuche die Beschwerdeführerin und ihren Sohn nahezu täglich und leiste umfassende Unterstützung. Zum Beweis werde seine Einvernahme beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reiste gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn ca. im Feber/März 2025 aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran in die Türkei, wo sie ca. 15 Tage blieb. Von der Türkei aus reiste sie – wieder gemeinsam mit ihrem Sohn – nach Griechenland, wo sie am XXXX .03.2025 erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .03.2025 einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde ihr in Griechenland am XXXX 06.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und sie erhielt eine von XXXX .06.2025 bis XXXX .06.2028 gültige „Residence Permit“ sowie einen Konventionspass. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigte in Griechenland begab sich die Beschwerdeführerin nach einem Aufenthalt von ca. viereinhalb Monaten gemeinsam mit ihrem Sohn in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 18.08.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Afghanistan. Sie reiste gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn ca. im Feber/März 2025 aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran in die Türkei, wo sie ca. 15 Tage blieb. Von der Türkei aus reiste sie – wieder gemeinsam mit ihrem Sohn – nach Griechenland, wo sie am römisch 40 .03.2025 erkennungsdienstlich behandelt wurde und am römisch 40 .03.2025 einen Asylantrag stellte. In der Folge wurde ihr in Griechenland am römisch 40 06.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und sie erhielt eine von römisch 40 .06.2025 bis römisch 40 .06.2028 gültige „Residence Permit“ sowie einen Konventionspass. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigte in Griechenland begab sich die Beschwerdeführerin nach einem Aufenthalt von ca. viereinhalb Monaten gemeinsam mit ihrem Sohn in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 18.08.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Bei der Beschwerdeführerin wurde bei einem Röntgen eine deutliche Goarthrose (= durch einen Verschleiß des Knorpels zwischen Ober- und Unterschenkel entstandene Erkrankung des Kniegelenks) beiderseits festgestellt. Weiters wurde bei ihr das Vorhandensein von Gallensteinen in der Gallenblase diagnostiziert. Ob sich die Beschwerdeführerin diesbezüglicher Behandlungen, insbesondere einer Gastroskopie und/oder einer Operation an den Knien, unterzogen hat, kann nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht lebensbedrohlich erkrankt ist. In Griechenland sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. In einer Gesamtbetrachtung wird daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

In Österreich ist ein weiterer volljähriger Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus aufenthaltsberechtigt. Mit diesem Sohn lebt die Beschwerdeführerin weder in einem gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohn geht über Besuche und Unterstützungen im Alltag nicht hinaus. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Im Verfahren des mitgereisten volljährigen Sohnes der Beschwerdeführerin wurde am heutigen Tag ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Sie lebt seit der Antragstellung am 18.08.2025 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration der Beschwerdeführerin wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte:

Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen auf den Seiten 15 bis 64 umfangreiche und aktuelle Feststellungen vom 30.07.2025 getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).

Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an. Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).

a). Dokumente im Allgemeinen:

Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).

Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).

[…]

b). Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC):

Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einenAufenthaltstitel. Die gültigeAufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einenAufenthaltstitel. Die gültigeAufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).

Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).

?        ADET – Bescheid

Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).

[…]

?        ADET – Erstantrag

Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).

[…]

Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.d).

Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).

?        ADET – Verlängerung

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff „Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis“ gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024).Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff „Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis“ gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vergleiche MBZ 3.9.2024).

Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).

Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).

Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).

?        ADET – Aktuelle Situation

Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).

Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).

Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).

c). Reisedokumente:

Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.e).

Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).

?        Reisedokument – Erstantrag

Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).

Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“, aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).

Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ vorgelegt werden (MMA o.D.e).

Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).

?        Reisedokument – Folgeantrag

Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@ migration.gov.gr mit dem Betreff „Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung“ gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: ????????? ???????? ???? ??????????? ?????????: ???????? ?????? – ????????? ????????????? & ??????, ??? ??????????, ?.????????????? 2, ?? 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (ProAsyl/RSA3.2024; vgl. MMA o.D.e).Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@ migration.gov.gr mit dem Betreff „Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung“ gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: ????????? ???????? ???? ??????????? ?????????: ???????? ?????? – ????????? ????????????? & ??????, ??? ??????????, ?.????????????? 2, ?? 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (ProAsyl/RSA3.2024; vergleiche MMA o.D.e).

Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e).

Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024).

d). Steueridentifikationsnummer (AFM):

Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024).

Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).

Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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